05.07.2023, 12:57
(05.07.2023, 12:54)Hess654 schrieb:(05.07.2023, 12:46)RefHess23 schrieb: Ich habe gestern Einspruch/WS gegen VB abgelehnt und bin über den Widerspruch nach § 882d gegangen + Aussetzungsantrag nach Abs. 2 (sodass Eintragung bis Entscheidung über Widerspruch nicht erfolgen kann). Ich meine auch, dass nur Pakete gestohlen wurden und nicht die Briefe. Andernfalls würden die ganze Hinweise dazu, dass sie den Schlüssel zum Briefkasten nicht abgegeben hat, keine Einbruchsspuren vorlagen und sie die Pakete nur über Tracking Nummer abgefangen hat, keinen Sinn für mich ergeben...aber kann auch sein, dass ich das überlesen habe. Hoffe einfach die Korrektoren bewerten bei dieser Klausur wohlwollend
Es stand ausdrücklich Gegenstände aus den Bestellungen, ein Karton mit Adressetikett an die Mandantin und Post für die Mandantin. Ich habe das mit Schlüssel und Einbruchsspuren für (Un-)Verschulden bei Wiedereinsetzung und für die materielle Beweisbarkeit genommen (z.B. Anscheinsvollmacht).
Ich glaube das führt hier aber auch nicht weiter. Die Akte war wild. Viel von der Lösung war bei mir klausurtaktisch gedacht. Ich denke durch die ganzen Fragen und den Entwurf von dem Schuldanerkenntnis konnte man andere Fehltritte ausgleichen. Hauptsache es wird gut begründet. Von ZVR habe ich mich ferngehalten wegen Sperrwirkung für bestimmte Prozessverhalten. Ich weiß nicht wie es euch ging, aber ich konnte auch kaum länger im Kommentar etwas nachlesen bei der Menge an Prüfungen.
Ging mir ähnlich... Schuldanerkenntnis, PKH-Antrag, Adhäsionsverfahren, bei mir noch zwei praktische Entwürfe plus das Gutachten, einfach krank
05.07.2023, 13:12
Es war übelst viel, kann es sein dass die Klausuren in Niedersachsen unterschiedlich waren? Von der PZU stand bei uns nichts oder ich habe es vor lauter Panik überlesen. Es waren keine Angaben zu Gerichten angegeben. Ich habe die Zustellung für unwirksam erklärt und dann nach 189 ZPO Heilung angenommen, mit Kenntnis durch die OGV Zustellung. Bei 767 ging es auch nicht weiter.. Mir ging es auch so, dann man kaum Zeit hatte irgendwas im Kommentar zu schauen, zudem noch der Kautelarteil dazu kam.. Ich tippe auf Verkehrsrecht oder Deliktsrecht für morgen, nur so ein Gefühl...
05.07.2023, 13:18
(05.07.2023, 12:54)Hess654 schrieb:(05.07.2023, 12:46)RefHess23 schrieb: Ich habe gestern Einspruch/WS gegen VB abgelehnt und bin über den Widerspruch nach § 882d gegangen + Aussetzungsantrag nach Abs. 2 (sodass Eintragung bis Entscheidung über Widerspruch nicht erfolgen kann). Ich meine auch, dass nur Pakete gestohlen wurden und nicht die Briefe. Andernfalls würden die ganze Hinweise dazu, dass sie den Schlüssel zum Briefkasten nicht abgegeben hat, keine Einbruchsspuren vorlagen und sie die Pakete nur über Tracking Nummer abgefangen hat, keinen Sinn für mich ergeben...aber kann auch sein, dass ich das überlesen habe. Hoffe einfach die Korrektoren bewerten bei dieser Klausur wohlwollend
Es stand ausdrücklich Gegenstände aus den Bestellungen, ein Karton mit Adressetikett an die Mandantin und Post für die Mandantin. Ich habe das mit Schlüssel und Einbruchsspuren für (Un-)Verschulden bei Wiedereinsetzung und für die materielle Beweisbarkeit genommen (z.B. Anscheinsvollmacht).
Ich glaube das führt hier aber auch nicht weiter. Die Akte war wild. Viel von der Lösung war bei mir klausurtaktisch gedacht. Ich denke durch die ganzen Fragen und den Entwurf von dem Schuldanerkenntnis konnte man andere Fehltritte ausgleichen. Hauptsache es wird gut begründet. Von ZVR habe ich mich ferngehalten wegen Sperrwirkung für bestimmte Prozessverhalten. Ich weiß nicht wie es euch ging, aber ich konnte auch kaum länger im Kommentar etwas nachlesen bei der Menge an Prüfungen.
das habe ich dann leider überlesen..bzw mich vom BV zu sehr „ablenken“ lassen, weil dort nur erklärt war wie sie an die Pakete kam und nicht auch noch wie/dass sie die Briefe aus dem Briefkasten entwendet hat..
05.07.2023, 15:56
(05.07.2023, 12:46)RefHess23 schrieb: Ich habe gestern Einspruch/WS gegen VB abgelehnt und bin über den Widerspruch nach § 882d gegangen + Aussetzungsantrag nach Abs. 2 (sodass Eintragung bis Entscheidung über Widerspruch nicht erfolgen kann). Ich meine auch, dass nur Pakete gestohlen wurden und nicht die Briefe. Andernfalls würden die ganze Hinweise dazu, dass sie den Schlüssel zum Briefkasten nicht abgegeben hat, keine Einbruchsspuren vorlagen und sie die Pakete nur über Tracking Nummer abgefangen hat, keinen Sinn für mich ergeben...aber kann auch sein, dass ich das überlesen habe. Hoffe einfach die Korrektoren bewerten bei dieser Klausur wohlwollend
§882d II ZPO sieht - wenn ich länger drüber nachdenke - sehr gut aus

(Ich gehe mittlerweile auch davon aus dass §767 aufgrund der Präklusion kaum möglich gewesen sein dürfte. (Wenn man allerdings annimmt, dass keine Zustellung erfolgt ist und damit keine Frist zu laufen begann, dürfte §767 ja wieder "aufleben", wobei ich nicht weiß, ob der Klausurersteller das auf dem Schirm hatte.) Allerdings ist es ja auch Aufgabe des RA, die VBe irgendwie aus der Welt zu bekommen...)
(Ich habe leider nur bis zum §882d I ZPO gelesen und dachte "Cool, es gibt einen Rechtsbehelf, den man anprüfen kann, der aber nicht durchgeht. Jetzt muss ich sicher die "normalen" Rechtsbehelfe aus der ZV durchprüfen!" Man sieht also: Immer weiter lesen.)
(Wirklich letzter Satz zur Klausur: Fair war es allerdings schon, einige Nebenschauplätze wie Nebenklage/Adhäsion und die Erstellung des Anerkenntnisses einzubauen. Allerdings war das dann zeitlich einfach zu viel.)
06.07.2023, 14:37
Und weiter geht der Wahnsinn:
Kläger verlangt ZV für unzulässig erklären, außerdem Freistellung von Liegekosten für ein Boot und Erstattung von gezahlten Liegekosten und Sachverständigenkosten.
K kauft von B ein Boot für 60.000, zuvor auf der Website des B gesehen. B wirbt da ua mit dreißig Jahren Erfahrung im Bootsgewerbe.
Vertrag am 01.09.2022 notarielle Urkunde mit UWE (Unterwerfungserklärung). Dann Abnahme des Boots in der Werft des B am selben Tag, noch bei der Unterführung dann Motorschaden (soweit Sachverständige des K am selben Tag).
Am 02.09.fordert K Mangelbeseitigung. Frist bis 18.11.
Am 09.09. fordert B Untersuchung des Bootes durch eigenen Sachverständigen, Frist bis 24.09.
Weder Nacherfüllung noch Untersuchung erfolgen, K tritt am 18.11. zurück, Antwort des B am selben Tag: Mangel wird geleugnet und Vollstreckung aus der Urkunde (fällig 08.09.) angedroht. Später in der Replik wird der Mangel allerdings wieder zugestanden.
Bei Rücktritt fordert K den B zudem zur Abholung des Bootes in Gießen auf. Dort hat er den Liegeplatz bis zum Tag der Entscheidung bezahlt (500€) und verlangt das mit dem Geld für die Sachverständige (250€) von B. Der zahlt dann, beide erklären den Teil für erledigt.
Ansonsten der Antrag auf Freistellung von Liegekosten für die Zukunft, B verwahrt sich hier und sagt, bei entsprechendem Urteil würde er das Boot sofort abholen.
Widerklage des B: Hund des K hat ihn bei Vertragsabschluss gebissen, als er mit ihm gespielt hat (Tuch über den Kopf). K trägt vor, das war hinter seinem Rücken und B habe den Hund provoziert. B sagt, er habe das schon mit vielen Hunden gemacht.
Außerdem Beweisbeschluß zur Fahrtüchtigkeit des Bootes bei Gefahrübergang, dabei hat B aber den Auslagenvorschuss vergessen zu zahlen trotz Erinnerung durch seinen Verteidiger.
Also mal wieder 767 und viele tolle Extras.
Kläger verlangt ZV für unzulässig erklären, außerdem Freistellung von Liegekosten für ein Boot und Erstattung von gezahlten Liegekosten und Sachverständigenkosten.
K kauft von B ein Boot für 60.000, zuvor auf der Website des B gesehen. B wirbt da ua mit dreißig Jahren Erfahrung im Bootsgewerbe.
Vertrag am 01.09.2022 notarielle Urkunde mit UWE (Unterwerfungserklärung). Dann Abnahme des Boots in der Werft des B am selben Tag, noch bei der Unterführung dann Motorschaden (soweit Sachverständige des K am selben Tag).
Am 02.09.fordert K Mangelbeseitigung. Frist bis 18.11.
Am 09.09. fordert B Untersuchung des Bootes durch eigenen Sachverständigen, Frist bis 24.09.
Weder Nacherfüllung noch Untersuchung erfolgen, K tritt am 18.11. zurück, Antwort des B am selben Tag: Mangel wird geleugnet und Vollstreckung aus der Urkunde (fällig 08.09.) angedroht. Später in der Replik wird der Mangel allerdings wieder zugestanden.
Bei Rücktritt fordert K den B zudem zur Abholung des Bootes in Gießen auf. Dort hat er den Liegeplatz bis zum Tag der Entscheidung bezahlt (500€) und verlangt das mit dem Geld für die Sachverständige (250€) von B. Der zahlt dann, beide erklären den Teil für erledigt.
Ansonsten der Antrag auf Freistellung von Liegekosten für die Zukunft, B verwahrt sich hier und sagt, bei entsprechendem Urteil würde er das Boot sofort abholen.
Widerklage des B: Hund des K hat ihn bei Vertragsabschluss gebissen, als er mit ihm gespielt hat (Tuch über den Kopf). K trägt vor, das war hinter seinem Rücken und B habe den Hund provoziert. B sagt, er habe das schon mit vielen Hunden gemacht.
Außerdem Beweisbeschluß zur Fahrtüchtigkeit des Bootes bei Gefahrübergang, dabei hat B aber den Auslagenvorschuss vergessen zu zahlen trotz Erinnerung durch seinen Verteidiger.
Also mal wieder 767 und viele tolle Extras.
06.07.2023, 14:49
(06.07.2023, 14:37)AberratioInvictus schrieb: Und weiter geht der Wahnsinn:
Kläger verlangt ZV für unzulässig erklären, außerdem Freistellung von Liegekosten für ein Boot und Erstattung von gezahlten Liegekosten und Sachverständigenkosten.
K kauft von B ein Boot für 60.000, zuvor auf der Website des B gesehen. B wirbt da ua mit dreißig Jahren Erfahrung im Bootsgewerbe.
Vertrag am 01.09.2022 notarielle Urkunde mit UWE (Unterwerfungserklärung). Dann Abnahme des Boots in der Werft des B am selben Tag, noch bei der Unterführung dann Motorschaden (soweit Sachverständige des K am selben Tag).
Am 02.09.fordert K Mangelbeseitigung. Frist bis 18.11.
Am 09.09. fordert B Untersuchung des Bootes durch eigenen Sachverständigen, Frist bis 24.09.
Weder Nacherfüllung noch Untersuchung erfolgen, K tritt am 18.11. zurück, Antwort des B am selben Tag: Mangel wird geleugnet und Vollstreckung aus der Urkunde (fällig 08.09.) angedroht. Später in der Replik wird der Mangel allerdings wieder zugestanden.
Bei Rücktritt fordert K den B zudem zur Abholung des Bootes in Gießen auf. Dort hat er den Liegeplatz bis zum Tag der Entscheidung bezahlt (500€) und verlangt das mit dem Geld für die Sachverständige (250€) von B. Der zahlt dann, beide erklären den Teil für erledigt.
Ansonsten der Antrag auf Freistellung von Liegekosten für die Zukunft, B verwahrt sich hier und sagt, bei entsprechendem Urteil würde er das Boot sofort abholen.
Widerklage des B: Hund des K hat ihn bei Vertragsabschluss gebissen, als er mit ihm gespielt hat (Tuch über den Kopf). K trägt vor, das war hinter seinem Rücken und B habe den Hund provoziert. B sagt, er habe das schon mit vielen Hunden gemacht.
Außerdem Beweisbeschluß zur Fahrtüchtigkeit des Bootes bei Gefahrübergang, dabei hat B aber den Auslagenvorschuss vergessen zu zahlen trotz Erinnerung durch seinen Verteidiger.
Also mal wieder 767 und viele tolle Extras.
Ich bin nicht fertig geworden. Habe leider viiiiel zu lange an dem Tatbestand geschrieben. Bin schon ein bisschen traurig, aber was solls. Ansonsten kam in NRW noch Auslandsbezug mit hinzu. Der Beklagte war in den Niederlanden ansässig, aber deutscher Staatsbürger. Im Übrigen gab es bzgl. der Widerklage eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Was kommt wohl morgen in der Z4? Liegt da eine Kautelarklausur nahe?
06.07.2023, 14:53
Wie habt ihr das in NRW mit dem IPR gelöst?
06.07.2023, 14:59
(06.07.2023, 14:49)cindylawless schrieb:(06.07.2023, 14:37)AberratioInvictus schrieb: Und weiter geht der Wahnsinn:
Kläger verlangt ZV für unzulässig erklären, außerdem Freistellung von Liegekosten für ein Boot und Erstattung von gezahlten Liegekosten und Sachverständigenkosten.
K kauft von B ein Boot für 60.000, zuvor auf der Website des B gesehen. B wirbt da ua mit dreißig Jahren Erfahrung im Bootsgewerbe.
Vertrag am 01.09.2022 notarielle Urkunde mit UWE (Unterwerfungserklärung). Dann Abnahme des Boots in der Werft des B am selben Tag, noch bei der Unterführung dann Motorschaden (soweit Sachverständige des K am selben Tag).
Am 02.09.fordert K Mangelbeseitigung. Frist bis 18.11.
Am 09.09. fordert B Untersuchung des Bootes durch eigenen Sachverständigen, Frist bis 24.09.
Weder Nacherfüllung noch Untersuchung erfolgen, K tritt am 18.11. zurück, Antwort des B am selben Tag: Mangel wird geleugnet und Vollstreckung aus der Urkunde (fällig 08.09.) angedroht. Später in der Replik wird der Mangel allerdings wieder zugestanden.
Bei Rücktritt fordert K den B zudem zur Abholung des Bootes in Gießen auf. Dort hat er den Liegeplatz bis zum Tag der Entscheidung bezahlt (500€) und verlangt das mit dem Geld für die Sachverständige (250€) von B. Der zahlt dann, beide erklären den Teil für erledigt.
Ansonsten der Antrag auf Freistellung von Liegekosten für die Zukunft, B verwahrt sich hier und sagt, bei entsprechendem Urteil würde er das Boot sofort abholen.
Widerklage des B: Hund des K hat ihn bei Vertragsabschluss gebissen, als er mit ihm gespielt hat (Tuch über den Kopf). K trägt vor, das war hinter seinem Rücken und B habe den Hund provoziert. B sagt, er habe das schon mit vielen Hunden gemacht.
Außerdem Beweisbeschluß zur Fahrtüchtigkeit des Bootes bei Gefahrübergang, dabei hat B aber den Auslagenvorschuss vergessen zu zahlen trotz Erinnerung durch seinen Verteidiger.
Also mal wieder 767 und viele tolle Extras.
Ich bin nicht fertig geworden. Habe leider viiiiel zu lange an dem Tatbestand geschrieben. Bin schon ein bisschen traurig, aber was solls. Ansonsten kam in NRW noch Auslandsbezug mit hinzu. Der Beklagte war in den Niederlanden ansässig, aber deutscher Staatsbürger. Im Übrigen gab es bzgl. der Widerklage eine Gerichtsstandsvereinbarung.
Was kommt wohl morgen in der Z4? Liegt da eine Kautelarklausur nahe?
Oh Gott ihr armen, ich fand’s ohne den Kram schon zu viel um rechtzeitig fertig zu werden. Hab so vieles vergessen und nicht mehr schreiben können.
06.07.2023, 15:12
Habe keinen Tatbestand geschafft und §91 a auch nicht....
Entscheidungsgründe waren extrem lang...
Entscheidungsgründe waren extrem lang...

06.07.2023, 15:13
(06.07.2023, 14:53)Ref0211 schrieb: Wie habt ihr das in NRW mit dem IPR gelöst?
Über EGBGB einfach die entsprechende ROM eingebaut und dann ganz am Anfang der Begründetheit thematisiert, dass deutsches Recht anwendbar ist aus konkludentem Willen der Parteien. Da gab es viele Merkmale, die ichb jetzt leider nicht mehr im Kopf habe