05.07.2023, 09:57
Ich vermute der Arbeitgeber würde das auch nicht mitmachen. Er müsste ja für das zunächst nicht ausgezahlte Gehalt Rückstellungen bilden.
05.07.2023, 12:08
(05.07.2023, 09:57)ALTER MANN schrieb: Ich vermute der Arbeitgeber würde das auch nicht mitmachen. Er müsste ja für das zunächst nicht ausgezahlte Gehalt Rückstellungen bilden.
Soweit ich das Gesetz richtig verstehe, geht es ja um das zu versteuernde Einkommen iSd ESTG. Demnach müssten ja Werbuubgskosten etc abgehen. Das wäre mE im Moment noch der einzige Hebel, an dem man ansetzen könnte, also große Ausgaben tätigen um diese abzusetzen.
Geht natürlich nur in Grenzfällen, wenn man eh 30k drüber ist wird es eng :)
05.07.2023, 13:03
(05.07.2023, 12:08)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 09:57)ALTER MANN schrieb: Ich vermute der Arbeitgeber würde das auch nicht mitmachen. Er müsste ja für das zunächst nicht ausgezahlte Gehalt Rückstellungen bilden.
Soweit ich das Gesetz richtig verstehe, geht es ja um das zu versteuernde Einkommen iSd ESTG. Demnach müssten ja Werbuubgskosten etc abgehen. Das wäre mE im Moment noch der einzige Hebel, an dem man ansetzen könnte, also große Ausgaben tätigen um diese abzusetzen.
Geht natürlich nur in Grenzfällen, wenn man eh 30k drüber ist wird es eng :)
150k brutto.
05.07.2023, 13:07
05.07.2023, 13:10
(05.07.2023, 13:03)Homer S. schrieb:(05.07.2023, 12:08)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 09:57)ALTER MANN schrieb: Ich vermute der Arbeitgeber würde das auch nicht mitmachen. Er müsste ja für das zunächst nicht ausgezahlte Gehalt Rückstellungen bilden.
Soweit ich das Gesetz richtig verstehe, geht es ja um das zu versteuernde Einkommen iSd ESTG. Demnach müssten ja Werbuubgskosten etc abgehen. Das wäre mE im Moment noch der einzige Hebel, an dem man ansetzen könnte, also große Ausgaben tätigen um diese abzusetzen.
Geht natürlich nur in Grenzfällen, wenn man eh 30k drüber ist wird es eng :)
150k brutto.
Nicht brutto, sondern zu versteuerndes Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttojahresgehalt abzüglich aller Werbungskosten und Sonderausgaben. Es liegt somit ein paar tausend Euro über 150k. Wie viel, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.
05.07.2023, 13:56
(05.07.2023, 13:10)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:03)Homer S. schrieb:(05.07.2023, 12:08)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 09:57)ALTER MANN schrieb: Ich vermute der Arbeitgeber würde das auch nicht mitmachen. Er müsste ja für das zunächst nicht ausgezahlte Gehalt Rückstellungen bilden.
Soweit ich das Gesetz richtig verstehe, geht es ja um das zu versteuernde Einkommen iSd ESTG. Demnach müssten ja Werbuubgskosten etc abgehen. Das wäre mE im Moment noch der einzige Hebel, an dem man ansetzen könnte, also große Ausgaben tätigen um diese abzusetzen.
Geht natürlich nur in Grenzfällen, wenn man eh 30k drüber ist wird es eng :)
150k brutto.
Nicht brutto, sondern zu versteuerndes Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttojahresgehalt abzüglich aller Werbungskosten und Sonderausgaben. Es liegt somit ein paar tausend Euro über 150k. Wie viel, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.
Das Gesetz verweist eindeutig ins ESTG (2 Abs. 5 S. 1) in welchem der Begriff des zu versteuernden Einkommens definiert ist.
05.07.2023, 16:13
(05.07.2023, 13:56)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 13:10)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:03)Homer S. schrieb:(05.07.2023, 12:08)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 09:57)ALTER MANN schrieb: Ich vermute der Arbeitgeber würde das auch nicht mitmachen. Er müsste ja für das zunächst nicht ausgezahlte Gehalt Rückstellungen bilden.
Soweit ich das Gesetz richtig verstehe, geht es ja um das zu versteuernde Einkommen iSd ESTG. Demnach müssten ja Werbuubgskosten etc abgehen. Das wäre mE im Moment noch der einzige Hebel, an dem man ansetzen könnte, also große Ausgaben tätigen um diese abzusetzen.
Geht natürlich nur in Grenzfällen, wenn man eh 30k drüber ist wird es eng :)
150k brutto.
Nicht brutto, sondern zu versteuerndes Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttojahresgehalt abzüglich aller Werbungskosten und Sonderausgaben. Es liegt somit ein paar tausend Euro über 150k. Wie viel, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.
Das Gesetz verweist eindeutig ins ESTG (2 Abs. 5 S. 1) in welchem der Begriff des zu versteuernden Einkommens definiert ist.
Nichts anderes habe ich gesagt, bis auf dass ich die Freibeträge unterschlagen habe :-)
05.07.2023, 16:19
(05.07.2023, 16:13)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:56)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 13:10)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:03)Homer S. schrieb:(05.07.2023, 12:08)DryPowder schrieb: Soweit ich das Gesetz richtig verstehe, geht es ja um das zu versteuernde Einkommen iSd ESTG. Demnach müssten ja Werbuubgskosten etc abgehen. Das wäre mE im Moment noch der einzige Hebel, an dem man ansetzen könnte, also große Ausgaben tätigen um diese abzusetzen.
Geht natürlich nur in Grenzfällen, wenn man eh 30k drüber ist wird es eng :)
150k brutto.
Nicht brutto, sondern zu versteuerndes Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttojahresgehalt abzüglich aller Werbungskosten und Sonderausgaben. Es liegt somit ein paar tausend Euro über 150k. Wie viel, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.
Das Gesetz verweist eindeutig ins ESTG (2 Abs. 5 S. 1) in welchem der Begriff des zu versteuernden Einkommens definiert ist.
Nichts anderes habe ich gesagt, bis auf dass ich die Freibeträge unterschlagen habe :-)
Sorry, hatte falsch zitiert, war an Homer S gerichtet :)
05.07.2023, 18:32
(05.07.2023, 16:19)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 16:13)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:56)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 13:10)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:03)Homer S. schrieb: 150k brutto.
Nicht brutto, sondern zu versteuerndes Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttojahresgehalt abzüglich aller Werbungskosten und Sonderausgaben. Es liegt somit ein paar tausend Euro über 150k. Wie viel, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.
Das Gesetz verweist eindeutig ins ESTG (2 Abs. 5 S. 1) in welchem der Begriff des zu versteuernden Einkommens definiert ist.
Nichts anderes habe ich gesagt, bis auf dass ich die Freibeträge unterschlagen habe :-)
Sorry, hatte falsch zitiert, war an Homer S gerichtet :)
Habs jetzt auch nochmal gegoogelt. Tatsächlich ist in den Medien ja von Beidem die Rede. Also sowohl von 150k brutto als Grenze, als auch vom zvE. In nem Statement hat Frau Paus das zvE genannt, hoffen wir mal das sie weiß was sie sagte und dann sorry von meiner Seite.
Du erwähnst den Verweis, gibt es schon einen öffentlichen Entwurf?
Wobei ich zvE als Grenze ziemlich dumm fände, macht alles wieder komplizierter. Dann lieber 160k brutto...
05.07.2023, 18:45
(05.07.2023, 18:32)Homer S. schrieb:(05.07.2023, 16:19)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 16:13)Egal schrieb:(05.07.2023, 13:56)DryPowder schrieb:(05.07.2023, 13:10)Egal schrieb: Nicht brutto, sondern zu versteuerndes Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist das Bruttojahresgehalt abzüglich aller Werbungskosten und Sonderausgaben. Es liegt somit ein paar tausend Euro über 150k. Wie viel, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelnen ab.
Das Gesetz verweist eindeutig ins ESTG (2 Abs. 5 S. 1) in welchem der Begriff des zu versteuernden Einkommens definiert ist.
Nichts anderes habe ich gesagt, bis auf dass ich die Freibeträge unterschlagen habe :-)
Sorry, hatte falsch zitiert, war an Homer S gerichtet :)
Habs jetzt auch nochmal gegoogelt. Tatsächlich ist in den Medien ja von Beidem die Rede. Also sowohl von 150k brutto als Grenze, als auch vom zvE. In nem Statement hat Frau Paus das zvE genannt, hoffen wir mal das sie weiß was sie sagte und dann sorry von meiner Seite.
Du erwähnst den Verweis, gibt es schon einen öffentlichen Entwurf?
Wobei ich zvE als Grenze ziemlich dumm fände, macht alles wieder komplizierter. Dann lieber 160k brutto...
Das steht im alten Gesetz, das neue soll ja nur die Summe ändern