04.07.2023, 17:38
(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Ja, aber ich selber habe in der Klausur § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich es wohl machen sollte.
Meine Lösung war kopflastig mit der Prüfung von Übertragbarkeit/AGB schon im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2).
In der Begründetheit ging ich nach der vergleichsweise umfangreichen Auslegung von einem Vertrag zwischen der OHG (Kläger nur Vertreter) und der AG (Mandantin) aus. Sodann bejahte ich die Fiktion der Mangelfreiheit nach § 377 I, II HGB, sodass auch aus dem abgetretenen Recht kein Anspruch. Beim Antrag zu 2) nach der Abtretung schon kein fremdes Recht vorhanden. Zum Antrag zu 3), wo wohl richtigerweise auf § 439 III (?) abzustellen war (?), habe ich stattdessen zu §§ 437 Nr. 3, 281 gesagt, schon mangels Fristsetzung (-)
Aber da Kaiser schreibt, § 439 III sei so zu verstehen, dass von dem Verkäufer niemals die Mangelbeseitigung für eine eingebaute Sache, sondern nur Aufwendungen verlangt werden können, tendiere ich zu glauben, dass mein Lösungsweg komplett daneben war.
04.07.2023, 17:42
(04.07.2023, 17:38)gw23 schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
ich selber habe § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich wohl machen wollte
Wie kamst du denn auf den? Hast du den Fall auch so im Kopf wie meine obige Zusammenfassung?
04.07.2023, 17:56
Ja: ich habe meinen Beitrag oben mit meinem Lösungsweg ergänzt.
04.07.2023, 18:07
(04.07.2023, 17:34)AberratioInvictus schrieb: So, mehr als abhaken kann man das ganze jetzt ohnehin nicht. Übermorgen dann Zwangsvollstreckung, für alle in Hessen: November '22, Januar '23, März '23 und Mai '23 kamen immer im Kern 767er-Anträge, dazu zweimal 371 analog, zweimal materiell-rechtliche Ansprüche. Vielleicht diesmal etwas anderes?
Letzten September hatten wir Drittwiderspruchsklage (also § 771 ZPO), meine ich. So wie das bis jetzt läuft könnte ich mir aber fast eine Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO vorstellen.
04.07.2023, 18:10
(04.07.2023, 17:38)gw23 schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Ja, aber ich selber habe in der Klausur § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich es wohl machen sollte.
Meine Lösung war kopflastig mit der Prüfung von Übertragbarkeit/AGB schon im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2).
In der Begründetheit ging ich nach der vergleichsweise umfangreichen Auslegung von einem Vertrag zwischen der OHG (Kläger nur Vertreter) und der AG (Mandantin) aus. Sodann bejahte ich die Fiktion der Mangelfreiheit nach § 377 I, II HGB, sodass auch aus dem abgetretenen Recht kein Anspruch. Beim Antrag zu 2) nach der Abtretung schon kein fremdes Recht vorhanden. Zum Antrag zu 3), wo wohl richtigerweise auf § 439 III (?) abzustellen war (?), habe ich stattdessen zu §§ 437 Nr. 3, 281 gesagt, schon mangels Fristsetzung (-)
Aber da Kaiser schreibt, § 439 III sei so zu verstehen, dass von dem Verkäufer niemals die Mangelbeseitigung für eine eingebaute Sache, sondern nur Aufwendungen verlangt werden können, tendiere ich zu glauben, dass mein Lösungsweg komplett daneben war.
Habe mich auch schwer getan zu begründen warum kein Vertrag mit dem Kläger sondern mit der OHG zustande gekommen ist. Gewährleistung aus eigenem Recht war danach direkt ausgeschlossen. Gewährleistung aus abgetretenem Recht, war dann aufgrund des Abtretungsverbotes ausgeschlossen (da war mein 1. großer Schwerpunkt inkl. AGB-Prüfung etc.) 2. Antrag ging dann nicht, weil man das Abtretungsverbot nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgehen kann. 3. Antrag gab es wieder keinen Anspruch, weil vertraglich (437 Nr.3, 280 I, III, 281) mangels Vertragsschluss (-), aus abgetretenem Recht (-) aus vorvertragl. Pflichtverletzung (cic) (-), aus cic iVm VSD (-), aus 823 (-), 826 (-)
Beim 3. Antrag habe ich zu den versch. Ansprüchen aber immer nur 1/4 Seite geschrieben. Letztlich war die Klage unbegründet. Zu der letzten Frage der Mandantin habe ich dann noch eine halbe Seite zu 445a geschrieben, aber da noch nicht bewiesen war, dass der Mangel auch bei Gefahrübergang vorlag und nicht erst später, noch kein Grund zur Sorge.
Ich hoffe das ist verständlich

04.07.2023, 18:12
(04.07.2023, 17:04)Hess654 schrieb:(04.07.2023, 17:03)Kate schrieb: Ich hab einen Zeitstrahl gemacht und noch dabei, bin mir ziemlich sicher, dass der Umzug nach den VB war. Bin auch davon ausgegangen, dass die K die wohl entwendet hat, damit die Sache nicht auffällt. Hab dann auch angenommen, dass die Jahresfrist rum ist weil ja grds. ordnungsgemäß zugestellt war, die Dinger aber danach wohl weg gekommen sind. Und im Kommentar war die einzige Ausnahme, dass das Gericht einen Fehler gemacht hat.
Was denkt ihr denn kann am Donnerstag dran kommen? ZG heißt ja wieder was gutachterliches, Z3 scheinbar auch. Glaube bei uns in Hessen gibt es da keine Vorgabe für ZIII, demnach also wahrscheinlich wieder was gutachterliches? Aber was unterscheidet ZG von diesen A-Klausuren?
Es ist Z II also Zwangsvollstreckung. Heute lief Z III
Ja sorry ich hab’s verwechselt. Heute war aber doch schon Zwangsvollstreckung.
04.07.2023, 18:13
(04.07.2023, 18:07)Hess654 schrieb:(04.07.2023, 17:34)AberratioInvictus schrieb: So, mehr als abhaken kann man das ganze jetzt ohnehin nicht. Übermorgen dann Zwangsvollstreckung, für alle in Hessen: November '22, Januar '23, März '23 und Mai '23 kamen immer im Kern 767er-Anträge, dazu zweimal 371 analog, zweimal materiell-rechtliche Ansprüche. Vielleicht diesmal etwas anderes?
Letzten September hatten wir Drittwiderspruchsklage (also § 771 ZPO), meine ich. So wie das bis jetzt läuft könnte ich mir aber fast eine Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO vorstellen.
Viel zu langweilig. Also gerne eine Klauselerteilung, aber daneben noch eine Erinnerung - doppelter Schreibaufwand. Und dann noch eine klassische 767er, diesmal aber mit Widerspruch gegen einen Teilungsplan nach 115 ZVG. Soll ja nicht zu leicht sein.
04.07.2023, 18:17
(04.07.2023, 18:10)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 17:38)gw23 schrieb:(04.07.2023, 17:13)New-NRW schrieb:(04.07.2023, 16:04)gw23 schrieb:(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
Hast du mitgeschrieben? Die Klausur hatte gar nichts damit zu tun...
Ja, aber ich selber habe in der Klausur § 439 III mit keinem Wort erwähnt - erst danach überlegt, dass ich es wohl machen sollte.
Meine Lösung war kopflastig mit der Prüfung von Übertragbarkeit/AGB schon im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2).
In der Begründetheit ging ich nach der vergleichsweise umfangreichen Auslegung von einem Vertrag zwischen der OHG (Kläger nur Vertreter) und der AG (Mandantin) aus. Sodann bejahte ich die Fiktion der Mangelfreiheit nach § 377 I, II HGB, sodass auch aus dem abgetretenen Recht kein Anspruch. Beim Antrag zu 2) nach der Abtretung schon kein fremdes Recht vorhanden. Zum Antrag zu 3), wo wohl richtigerweise auf § 439 III (?) abzustellen war (?), habe ich stattdessen zu §§ 437 Nr. 3, 281 gesagt, schon mangels Fristsetzung (-)
Aber da Kaiser schreibt, § 439 III sei so zu verstehen, dass von dem Verkäufer niemals die Mangelbeseitigung für eine eingebaute Sache, sondern nur Aufwendungen verlangt werden können, tendiere ich zu glauben, dass mein Lösungsweg komplett daneben war.
Habe mich auch schwer getan zu begründen warum kein Vertrag mit dem Kläger sondern mit der OHG zustande gekommen ist. Gewährleistung aus eigenem Recht war danach direkt ausgeschlossen. Gewährleistung aus abgetretenem Recht, war dann aufgrund des Abtretungsverbotes ausgeschlossen (da war mein 1. großer Schwerpunkt inkl. AGB-Prüfung etc.) 2. Antrag ging dann nicht, weil man das Abtretungsverbot nicht durch gewillkürte Prozessstandschaft umgehen kann. 3. Antrag gab es wieder keinen Anspruch, weil vertraglich (437 Nr.3, 280 I, III, 281) mangels Vertragsschluss (-), aus abgetretenem Recht (-) aus vorvertragl. Pflichtverletzung (cic) (-), aus cic iVm VSD (-), aus 823 (-), 826 (-)
Beim 3. Antrag habe ich zu den versch. Ansprüchen aber immer nur 1/4 Seite geschrieben. Letztlich war die Klage unbegründet. Zu der letzten Frage der Mandantin habe ich dann noch eine halbe Seite zu 445a geschrieben, aber da noch nicht bewiesen war, dass der Mangel auch bei Gefahrübergang vorlag und nicht erst später, noch kein Grund zur Sorge.
Ich hoffe das ist verständlichWo hast du denn das Abtretungsverbot?
Das Abtretungsverbot habe ich schon in der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft für Antrag zu 2) abgehadelt. In der Begründetheit des Antrages zu 1) dann bei der Prüfung des Nacherfüllungsanspruchs aus abgetretenem Recht nur nach oben verwiesen.
04.07.2023, 18:17
In NRW stand doch im Bearbeitervermerk, dass auf 377 HBG nicht einzugehen ist, oder irre ich mich da jetzt?
Ich hab den Klageantrag zu 3 auch nicht über 439 III gelöst, ärgert mich etwas im Nachhinein. Finde den Weg auch gut gangbar, bin aber auch über 281 gegangen.
Fand es alles in allem aber wieder super umfangreich
Ich hab den Klageantrag zu 3 auch nicht über 439 III gelöst, ärgert mich etwas im Nachhinein. Finde den Weg auch gut gangbar, bin aber auch über 281 gegangen.
Fand es alles in allem aber wieder super umfangreich
04.07.2023, 18:19
habt ihr den § 354a HGB gesehen? denn KV zwischen OHG und AG, sodass zwei Kaufleute vorliegen