11.06.2023, 10:48
(10.06.2023, 21:57)cindylawless schrieb:Ich schreibe als wiederholerin und habe keine Mail bekommen…(10.06.2023, 13:52)Verbesserin07NRW schrieb: In NRW habt ihr ja bestimmt auch die Mail vom LJPA bekommen, dass man sich aus Kapazitätsgründen in den August schieben lassen kann. Macht da wer von euch Gebrauch von?
Ich habe keine Mail bekommen, ich denke, dass das dann eher an die geschickt wurde - wie man deinem Namen entnehmen kann- die nicht den „regulären“ Versuch machen, oder? Ich kenne leider niemanden, aber ich würde das eher daran festmachen wie es dir mental geht. Wenn du „frisch“ bist, dann go for it!
12.06.2023, 21:06
(11.06.2023, 10:48)Law123 schrieb:(10.06.2023, 21:57)cindylawless schrieb:Ich schreibe als wiederholerin und habe keine Mail bekommen…(10.06.2023, 13:52)Verbesserin07NRW schrieb: In NRW habt ihr ja bestimmt auch die Mail vom LJPA bekommen, dass man sich aus Kapazitätsgründen in den August schieben lassen kann. Macht da wer von euch Gebrauch von?
Ich habe keine Mail bekommen, ich denke, dass das dann eher an die geschickt wurde - wie man deinem Namen entnehmen kann- die nicht den „regulären“ Versuch machen, oder? Ich kenne leider niemanden, aber ich würde das eher daran festmachen wie es dir mental geht. Wenn du „frisch“ bist, dann go for it!
Die Mail haben wohl vorrangig die Verbesserungsschreiber bekommen.
Ich hab mich bewusst dagegen entschieden im August zu schreiben. Weiß jemand, ob man trotzdem "zwangsweise" geschoben werden kann? Die Ladungen kommen ja immer erst sehr spät.
28.06.2023, 16:08
Hallo,
ich würde mich auch total über letzte Tipps freuen, ggf. was ihr so im Rep gehört habt oder so. Gibt es Entscheidungen, auf die ihr tippen würdet?
Viel Erfolg schonmal und gute Nerven…
Grüße
ich würde mich auch total über letzte Tipps freuen, ggf. was ihr so im Rep gehört habt oder so. Gibt es Entscheidungen, auf die ihr tippen würdet?
Viel Erfolg schonmal und gute Nerven…
Grüße

29.06.2023, 11:06
Das "was kommt dran" ist alles ja ohnehin nur ein großes Ratespiel.
Für Hessen jedenfalls: Dieses Jahr kam zweimal Gesellschafts- und Handelsrecht dran bisher und nur einmal Arbeitsrecht, letzteres ist für die AWR-Klausur wahrscheinlicher.
Es kamen dieses Jahr bereits die Konstellationen Leasing und Verkehrsunfall und Kondiktion mit Sperrposition dran.
Außerdem interessant: Nach der Neuregelung des Rechts der Betreuung zum 1.1.23 kam das mWn noch nicht im Examen.
Viel Glück allen in den letzten Zügen der Vorbereitung.
Für Hessen jedenfalls: Dieses Jahr kam zweimal Gesellschafts- und Handelsrecht dran bisher und nur einmal Arbeitsrecht, letzteres ist für die AWR-Klausur wahrscheinlicher.
Es kamen dieses Jahr bereits die Konstellationen Leasing und Verkehrsunfall und Kondiktion mit Sperrposition dran.
Außerdem interessant: Nach der Neuregelung des Rechts der Betreuung zum 1.1.23 kam das mWn noch nicht im Examen.
Viel Glück allen in den letzten Zügen der Vorbereitung.
30.06.2023, 12:52
(29.06.2023, 11:06)AberratioInvictus schrieb: Das "was kommt dran" ist alles ja ohnehin nur ein großes Ratespiel.
Für Hessen jedenfalls: Dieses Jahr kam zweimal Gesellschafts- und Handelsrecht dran bisher und nur einmal Arbeitsrecht, letzteres ist für die AWR-Klausur wahrscheinlicher.
Es kamen dieses Jahr bereits die Konstellationen Leasing und Verkehrsunfall und Kondiktion mit Sperrposition dran.
Außerdem interessant: Nach der Neuregelung des Rechts der Betreuung zum 1.1.23 kam das mWn noch nicht im Examen.
Viel Glück allen in den letzten Zügen der Vorbereitung.
Strafurteil lief dieses Jahr wohl auch noch nicht. Letztes Jahr aber im Juli. (in Hessen)
03.07.2023, 15:17
ZR 1 - Hessen. Rechtschreibfehler dürft ihr behalten.
Die Klägerin (K), eine GmbH fordert 5.000€ als Werklohnforderung von dem Beklagten (B). Der Beklagte ist durch gerichtlichen Beschluss unter Betreuung in Angelgenheiten der Vermögenssorge, der Vertretung vor Gerichten und Behörden und dem Postverkehr, bei den ersten beiden mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB).
Grund hierfür war eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas Anfang 2021, wonach B wie verrückt Geld ausgegeben und Schulden angehäuft hat. Er lebt zudem seit 2017 von Hartz IV, verfügbares Geld hat er nur 50€ im Monat. Zudem hat er ein Auto in den Vereinsfarben eines Hockeyclubs voller Aufkleber, aber auch mit 240.000 km und einem Wert von nur 3.500€. Dieses Auto hat einen Motorschaden. geht auch manchmal aus, also kommt B in die Werkstatt der K (Anfang Februar 2022).
Dort wird das Auto untersucht und er wird vor die Wahl gestellt: Totalrevision des Motors für 6.600€ oder neuen Motor für 8.500€. Er nimmt die erste Variante, es kostet auch den angegebenen Betrag. Dabei drückt er aber etwas auf die Tränendrüse und bekommt eine Ratenzahlung zugesichert, vereinbart werden 600€ für 11 Monate. Er zahlt (wie man später erfährt mit von seiner Lebensgefährtin geliehenem Geld) 350€ bar bei Abholung, dann unregelmäßig noch 1.250€, also in der Summe 1.600€.
Danach nicht mehr, also ergehen im Mai und Juni 2022 zwei Zahlungsaufforderungen, dann am 07.07.2022 eine Mahnung. Hierauf meldet sich dann endlich der Betreuer unter Vorlage seiner Urkunde und sagt, er genehmigt den Vertrag nicht. Er beruft sich auf die Vermögenssorge, dass er den B vor Überschuldung schützen sollte.
Der K verlangt Zahlung und meint, die Gestattung der Nutzung des KfZ würde auch die Einwilligung in Reparaturen erfassen. Außerdem sei das Auto durch die Revision des Motors von 3.500€ auf nunmehr 6.500€ im Wert gestiegen.
Das Auto wurde in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2022 gestohlen, eine Kaskoversicherung bestand nicht, insofern beruft sich B auch auf Entreicherung.
K wiederum macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 454,20€ geltend. B rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei einem Streitwert von 5.454,20€ und die örtliche Zuständigkeit wegen eines Umzugs (allerdings nach Rechtshängigkeit) in einen anderen Gerichtsbezirk.
Klagebegehren ist hierbei einfach die Zahlung der 5.454,20€.
Rechtliche Fragestellungen sind insbesondere der Einwilligungsvorbehalt des Betreuuers und die Frage, ob und inwiefern ein berücksichtigenswertes Interesse des Betreuten an der Leistung zu berücksichtigen wäre.
Die Klägerin (K), eine GmbH fordert 5.000€ als Werklohnforderung von dem Beklagten (B). Der Beklagte ist durch gerichtlichen Beschluss unter Betreuung in Angelgenheiten der Vermögenssorge, der Vertretung vor Gerichten und Behörden und dem Postverkehr, bei den ersten beiden mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB).
Grund hierfür war eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas Anfang 2021, wonach B wie verrückt Geld ausgegeben und Schulden angehäuft hat. Er lebt zudem seit 2017 von Hartz IV, verfügbares Geld hat er nur 50€ im Monat. Zudem hat er ein Auto in den Vereinsfarben eines Hockeyclubs voller Aufkleber, aber auch mit 240.000 km und einem Wert von nur 3.500€. Dieses Auto hat einen Motorschaden. geht auch manchmal aus, also kommt B in die Werkstatt der K (Anfang Februar 2022).
Dort wird das Auto untersucht und er wird vor die Wahl gestellt: Totalrevision des Motors für 6.600€ oder neuen Motor für 8.500€. Er nimmt die erste Variante, es kostet auch den angegebenen Betrag. Dabei drückt er aber etwas auf die Tränendrüse und bekommt eine Ratenzahlung zugesichert, vereinbart werden 600€ für 11 Monate. Er zahlt (wie man später erfährt mit von seiner Lebensgefährtin geliehenem Geld) 350€ bar bei Abholung, dann unregelmäßig noch 1.250€, also in der Summe 1.600€.
Danach nicht mehr, also ergehen im Mai und Juni 2022 zwei Zahlungsaufforderungen, dann am 07.07.2022 eine Mahnung. Hierauf meldet sich dann endlich der Betreuer unter Vorlage seiner Urkunde und sagt, er genehmigt den Vertrag nicht. Er beruft sich auf die Vermögenssorge, dass er den B vor Überschuldung schützen sollte.
Der K verlangt Zahlung und meint, die Gestattung der Nutzung des KfZ würde auch die Einwilligung in Reparaturen erfassen. Außerdem sei das Auto durch die Revision des Motors von 3.500€ auf nunmehr 6.500€ im Wert gestiegen.
Das Auto wurde in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2022 gestohlen, eine Kaskoversicherung bestand nicht, insofern beruft sich B auch auf Entreicherung.
K wiederum macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 454,20€ geltend. B rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei einem Streitwert von 5.454,20€ und die örtliche Zuständigkeit wegen eines Umzugs (allerdings nach Rechtshängigkeit) in einen anderen Gerichtsbezirk.
Klagebegehren ist hierbei einfach die Zahlung der 5.454,20€.
Rechtliche Fragestellungen sind insbesondere der Einwilligungsvorbehalt des Betreuuers und die Frage, ob und inwiefern ein berücksichtigenswertes Interesse des Betreuten an der Leistung zu berücksichtigen wäre.
03.07.2023, 15:37
(03.07.2023, 15:17)AberratioInvictus schrieb: ZR 1 - Hessen. Rechtschreibfehler dürft ihr behalten.
Die Klägerin (K), eine GmbH fordert 5.000€ als Werklohnforderung von dem Beklagten (B). Der Beklagte ist durch gerichtlichen Beschluss unter Betreuung in Angelgenheiten der Vermögenssorge, der Vertretung vor Gerichten und Behörden und dem Postverkehr, bei den ersten beiden mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB).
Grund hierfür war eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas Anfang 2021, wonach B wie verrückt Geld ausgegeben und Schulden angehäuft hat. Er lebt zudem seit 2017 von Hartz IV, verfügbares Geld hat er nur 50€ im Monat. Zudem hat er ein Auto in den Vereinsfarben eines Hockeyclubs voller Aufkleber, aber auch mit 240.000 km und einem Wert von nur 3.500€. Dieses Auto hat einen Motorschaden. geht auch manchmal aus, also kommt B in die Werkstatt der K (Anfang Februar 2022).
Dort wird das Auto untersucht und er wird vor die Wahl gestellt: Totalrevision des Motors für 6.600€ oder neuen Motor für 8.500€. Er nimmt die erste Variante, es kostet auch den angegebenen Betrag. Dabei drückt er aber etwas auf die Tränendrüse und bekommt eine Ratenzahlung zugesichert, vereinbart werden 600€ für 11 Monate. Er zahlt (wie man später erfährt mit von seiner Lebensgefährtin geliehenem Geld) 350€ bar bei Abholung, dann unregelmäßig noch 1.250€, also in der Summe 1.600€.
Danach nicht mehr, also ergehen im Mai und Juni 2022 zwei Zahlungsaufforderungen, dann am 07.07.2022 eine Mahnung. Hierauf meldet sich dann endlich der Betreuer unter Vorlage seiner Urkunde und sagt, er genehmigt den Vertrag nicht. Er beruft sich auf die Vermögenssorge, dass er den B vor Überschuldung schützen sollte.
Der K verlangt Zahlung und meint, die Gestattung der Nutzung des KfZ würde auch die Einwilligung in Reparaturen erfassen. Außerdem sei das Auto durch die Revision des Motors von 3.500€ auf nunmehr 6.500€ im Wert gestiegen.
Das Auto wurde in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2022 gestohlen, eine Kaskoversicherung bestand nicht, insofern beruft sich B auch auf Entreicherung.
K wiederum macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 454,20€ geltend. B rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei einem Streitwert von 5.454,20€ und die örtliche Zuständigkeit wegen eines Umzugs (allerdings nach Rechtshängigkeit) in einen anderen Gerichtsbezirk.
Klagebegehren ist hierbei einfach die Zahlung der 5.454,20€.
Rechtliche Fragestellungen sind insbesondere der Einwilligungsvorbehalt des Betreuuers und die Frage, ob und inwiefern ein berücksichtigenswertes Interesse des Betreuten an der Leistung zu berücksichtigen wäre.
In NRW das gleiche.
Wie liefs bei dir?
Sachverhalt hast du ja noch richtig gut in Erinnerung!

03.07.2023, 15:50
Was kam in NDS dran?
03.07.2023, 16:17
(03.07.2023, 15:50)ABCDEFG schrieb: Was kam in NDS dran?
Exakt das gleiche.
Vorlage für die heutige Klausur war übrigens
https://openjur.de/u/2180471.html
Anders als in diesem Urteil war in Nds. auch noch vermerkt, dass das Auto in der Zwischenzeit gestohlen worden ist und der Beklagte keine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, wodurch auch keine Ansprüche gegen einen Versicherer abgetreten werden konnten.
Anders als im Urteil waren natürlich die §§ im Betreuungsrecht neu (zum Glück hatte ich meinen Habersack noch neu einsortiert...). §1825 und § 1821 wurden hier von Klägerseite angeführt (ehemals §1903 und §1901) mit vielen Argumenten (konkludente Bewilligung durch Erlaubnis zur Kfz-Nutzung etc.).
03.07.2023, 19:08
(29.06.2023, 11:06)AberratioInvictus schrieb: Das "was kommt dran" ist alles ja ohnehin nur ein großes Ratespiel.
Für Hessen jedenfalls: Dieses Jahr kam zweimal Gesellschafts- und Handelsrecht dran bisher und nur einmal Arbeitsrecht, letzteres ist für die AWR-Klausur wahrscheinlicher.
Es kamen dieses Jahr bereits die Konstellationen Leasing und Verkehrsunfall und Kondiktion mit Sperrposition dran.
Außerdem interessant: Nach der Neuregelung des Rechts der Betreuung zum 1.1.23 kam das mWn noch nicht im Examen.
Viel Glück allen in den letzten Zügen der Vorbereitung.
Ziemlich gut getippt mit Betreuungsrecht :)