16.06.2023, 11:21
(16.06.2023, 08:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg, gestriges Finale: eine faire Marktzulassungsveranstaltung-Klausur aus Anwaltssicht. Zu fertigen: Gutachten und Schriftsatz oder Mandantenschreiben.
Freie Hansestadt Bremen ist Veranstalterin der Oster- und Sommerwiese. Mandantin, Inhaberin eines Autoscooters, hat schon im Juni 2022 Antrag auf Teilnahme an der Sommerwiese 2023 gestellt, gab auch einige Kontakte zwischendurch mit der Behörde, wie sie berichtet. Dann, am 14.6., 1 Tag vor Beginn der Sommerwiese, geht ihr ein Bescheid zu, womit ihr Antrag auf Zulassung zu der gemäß § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung abgelehnt wird.
Behörde verweist zur Begründung auf ihre Zulassungsrichtlinie. Sie führt aus, die Mandantin zwar zuverlässig sei und ihr Autoscooter auf dem neusten technischen Stand. Es gibt aber nur 2 Plätze für Autoscooter - und diese Plätze bekommen zwei andere. Es ging dann im Sachverhalt viel um die konkrete Gestaltung der Autoscooter-Fahrgeschäfte (so in Richtung: wer ist am familienfreundlichsten? Wer am sexistischsten in seinen Darstellungen und damit nicht geeignet?), um die Modernität in der Ausstattung der Fahrzeuge (Mandanten hatte alle Fahrzeuge gegen moderne ausgetauscht, die beiden anderen nur die Hälfte - Behörde fand, dies sei gleichwertig). Die Behörde verwies auch darauf, dass der Antrag der Mandantin - entgegen der Zulassungsrichtlinie - keine Unterschrift der Mandantin trug.
Zu prüfen war § 123 I 2 VwGO, also der Erlass einer Regelungsanordnung und ob die Mandanten aus § 70 GewO einen Anspruch auf Teilnahme hatte. In der Zulässigkeit natürlich das Problem der Rechtswegeröffnung (§ 70 GewO ist eine Jedermann-Vorschrift, daher keine modifizierte Subjektstheorie; sondern Zweistufentheorie, ferner hatte Behörde hier der Form nach durch Bescheid gehandelt, damit öffentlich-rechtlich), die Frage, ob man auch einen Antrag nach §§ 80a III, 80 V stellen muss gegen die (unbekannten) Zulassungsbescheide der anderen (ich meine: nein). In der Begründetheit dann der richtige Maßstab (ist ja Vorwegnahme der Hauptsache) und ausführlich der Anordnungsanspruch.
Insgesamt viel Schreibarbeit, aber in der Sache gut machbar, da bekannte Probleme.
lmao nice, die lief mindestens einmal fast genauso im klausurenkurs des kammergericht (glaube da ging es um Möglichkeit Rollstuhlfahrer die Nutzung zu ermöglichen). Also wer die gemacht hat dürfte ziemlich abgeräumt haben.
16.06.2023, 12:23
Ist jemandem aufgefallen, dass der Bescheid in der Klausur am 11.06.23 gefertigt wurde und es war nach dem Kalender Sonntag
![LolLolLol LolLolLol](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/lollollol.gif)
16.06.2023, 12:24
(16.06.2023, 11:21)truefaith_bln schrieb:(16.06.2023, 08:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg, gestriges Finale: eine faire Marktzulassungsveranstaltung-Klausur aus Anwaltssicht. Zu fertigen: Gutachten und Schriftsatz oder Mandantenschreiben.
Freie Hansestadt Bremen ist Veranstalterin der Oster- und Sommerwiese. Mandantin, Inhaberin eines Autoscooters, hat schon im Juni 2022 Antrag auf Teilnahme an der Sommerwiese 2023 gestellt, gab auch einige Kontakte zwischendurch mit der Behörde, wie sie berichtet. Dann, am 14.6., 1 Tag vor Beginn der Sommerwiese, geht ihr ein Bescheid zu, womit ihr Antrag auf Zulassung zu der gemäß § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung abgelehnt wird.
Behörde verweist zur Begründung auf ihre Zulassungsrichtlinie. Sie führt aus, die Mandantin zwar zuverlässig sei und ihr Autoscooter auf dem neusten technischen Stand. Es gibt aber nur 2 Plätze für Autoscooter - und diese Plätze bekommen zwei andere. Es ging dann im Sachverhalt viel um die konkrete Gestaltung der Autoscooter-Fahrgeschäfte (so in Richtung: wer ist am familienfreundlichsten? Wer am sexistischsten in seinen Darstellungen und damit nicht geeignet?), um die Modernität in der Ausstattung der Fahrzeuge (Mandanten hatte alle Fahrzeuge gegen moderne ausgetauscht, die beiden anderen nur die Hälfte - Behörde fand, dies sei gleichwertig). Die Behörde verwies auch darauf, dass der Antrag der Mandantin - entgegen der Zulassungsrichtlinie - keine Unterschrift der Mandantin trug.
Zu prüfen war § 123 I 2 VwGO, also der Erlass einer Regelungsanordnung und ob die Mandanten aus § 70 GewO einen Anspruch auf Teilnahme hatte. In der Zulässigkeit natürlich das Problem der Rechtswegeröffnung (§ 70 GewO ist eine Jedermann-Vorschrift, daher keine modifizierte Subjektstheorie; sondern Zweistufentheorie, ferner hatte Behörde hier der Form nach durch Bescheid gehandelt, damit öffentlich-rechtlich), die Frage, ob man auch einen Antrag nach §§ 80a III, 80 V stellen muss gegen die (unbekannten) Zulassungsbescheide der anderen (ich meine: nein). In der Begründetheit dann der richtige Maßstab (ist ja Vorwegnahme der Hauptsache) und ausführlich der Anordnungsanspruch.
Insgesamt viel Schreibarbeit, aber in der Sache gut machbar, da bekannte Probleme.
lmao nice, die lief mindestens einmal fast genauso im klausurenkurs des kammergericht (glaube da ging es um Möglichkeit Rollstuhlfahrer die Nutzung zu ermöglichen). Also wer die gemacht hat dürfte ziemlich abgeräumt haben.
Die Klausur war nahezu vollständig - einschließlich des angeblichen Formmangels des Antrags - diesem Beschluss nachgebildet:
https://www.oberverwaltungsgericht.breme...anonym.pdf
16.06.2023, 16:58
Wie seid ihr NRWler damit umgegangen, dass das zuständige Gericht nirgendwo im Sachverhalt oder Bearbeitervermerk auftauchte? Ich habe einen Eilantrag ans Verwaltungsgericht Bonn gestellt - das existiert aber leider nichtmal…
17.06.2023, 10:04
(16.06.2023, 16:58)NRW2023 schrieb: Wie seid ihr NRWler damit umgegangen, dass das zuständige Gericht nirgendwo im Sachverhalt oder Bearbeitervermerk auftauchte? Ich habe einen Eilantrag ans Verwaltungsgericht Bonn gestellt - das existiert aber leider nichtmal…
Hätte man § 17 JustG NRW entnehmen können. Ich habe aber in dem Zeitdruck am Ende auch einfach VG Bonn geschrieben.
Die Adresse war aber bereits bei zwei Anwaltsklausuren nicht abgebildet.
22.06.2023, 11:37
Grüße!
Gibt es hier Bayern unter uns, die im Juni schreiben? Aufgrund des teilweise vorkommenden Ringtausches hinsichtlich der bayrischen Steuerrechtsklausur und den Aktenvorträgen im Finanzrecht in Niedersachsen würde mich der Inhalt der Klausur interessieren.
Also sollte jemand die Klausur schreiben freue ich mich über jeglichen Klausurbericht.
Gibt es hier Bayern unter uns, die im Juni schreiben? Aufgrund des teilweise vorkommenden Ringtausches hinsichtlich der bayrischen Steuerrechtsklausur und den Aktenvorträgen im Finanzrecht in Niedersachsen würde mich der Inhalt der Klausur interessieren.
Also sollte jemand die Klausur schreiben freue ich mich über jeglichen Klausurbericht.
![Victory Victory](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/victory.png)
28.06.2023, 09:17
Könnte jemand netterweise kurz berichten, was in Berlin/Brandenburg (GJPA) in der Wahlklausur Zivilrecht drankam? Konnte hier im Thread auf die Schnelle nichts dazu finden. Vielen Dank!
29.06.2023, 13:25
(28.06.2023, 09:17)RefBbg schrieb: Könnte jemand netterweise kurz berichten, was in Berlin/Brandenburg (GJPA) in der Wahlklausur Zivilrecht drankam? Konnte hier im Thread auf die Schnelle nichts dazu finden. Vielen Dank!
Ich habe sie nicht geschrieben, aber damit du überhaupt eine Antwort bekommst hier meine Info von Mitreferendaren: Die Klausur bestand wohl aus 2 Teilen. Der 1. Teil war wohl dem Schwerpunkt nach ein Gefälligkeitsverhältnis bzw. das war zu prüfen und dann ein Schriftsatz zu entwerfen. Der 2. Teil war erbrechtlich. Ich drücke dir die Daumen, dass jemand, der die Klausur geschrieben hat, nochmal ausführlicher berichtet.
30.06.2023, 22:54
(22.06.2023, 11:37)RefFel schrieb: Grüße!
Gibt es hier Bayern unter uns, die im Juni schreiben? Aufgrund des teilweise vorkommenden Ringtausches hinsichtlich der bayrischen Steuerrechtsklausur und den Aktenvorträgen im Finanzrecht in Niedersachsen würde mich der Inhalt der Klausur interessieren.
Also sollte jemand die Klausur schreiben freue ich mich über jeglichen Klausurbericht.
Bei uns lief am letzten Tag im Steuerrecht folgendes:
AO: Erfolgsaussichten Einspruch mit drei Korrekturvorschriften: inkl. Verjährung, Bekanntgabe, va Eigenschaft prüfen
EStG: nicht selbstständige Arbeit: E-Bike vom Arbeitgeber und Fahrgemeinschaft zur Arbeit mit dem Auto. Das E-Bike nur zum Stammtisch fahren genutzt. Das E-Bike war ein schnelleres und zählt als kfz
Vermietung & Verpachtung: an den Sohn & Miete günstiger als ortsübliche Miete. Sie hatte noch Kosten weil sie zum vermieteten Haus gefahren ist um dort was zu reparieren. Und Werkzeug für die Reparatur gekauft. Teilweise die Zeit genutzt um sich mit dem Sohn zu unterhalten.
Darlehen an den Sohn und Zinsen erhalten
Airbnb Vermietung
Also Probandin an einer Studie Teilgenommen und Aufwendungsersatz hierfür erhalten.
Die Enkelkinder gehütet und hierfür außerordentliche Belastungen haben wollen. Art. 6 GG wurde von der Steuerpflichtigen ins Spiel gebracht
22.08.2023, 11:26
Hat jemand Insights dazu, wann das GJPA die Nichtbestehensbescheide versendet?