13.06.2023, 17:16
(13.06.2023, 17:12)Corvus schrieb:(13.06.2023, 17:08)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 17:05)Corvus schrieb:(13.06.2023, 16:51)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Im GPA-Nordbereich nahezu identisch. War noch ein kleiner Joke vorweg eingebaut mit dem Einrücken einer Richterin auf Probe zur BerichtE als EinzelR nach Ausscheiden des alten BerichtE - zum Zeitpunkt der Bearbeitung war sie schon wenige Wochen über der Jahresschwelle.
Hab Außenbereich angenommen. Vorweg noch auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten, durchaus kreativen Sichtweisen zur Bedeutung der Tatb., die genehmigungsfrei waren, eingegangen(Die Sichtweise, wonach sich „außer Außenbereich“ bloß auf die Überdachung bezog, war ein dankbarer Aufhänger, um die bodenrechtliche Spannung bei Swimmingpools im Außenbereich aufzuzeigen).
Allerdings war die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig. Bin demnach zu teilweisem Obsiegen gekommen.
Wieso war die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig?
Kannst du das ausführen? Danke
Bei Stilllegungs- oder Einstellungsverfügung ist der Bauaufsichtsbehörde als lex specialis, so auch hier in 78 II ThürBauO das Versiegeln als Maßnahme eingeräumt.
In den Fällen ist vorrangig die Örtlichkeit zu verkleben oder was da sonst infrage kommt - ans Geld ist den Adressaten nicht zu gehen.
Oha, fällt wohl in die Kategorie "muss man wissen". Danke
Find den auch fies; hab mich da erst in den letzten fünf Minuten dran erinnert und das noch reingesetzt. Das war sehr hektisch das Ganze - der Referent, RiVG, schlich noch so schön durch die Gänge. Auch schönes Beispiel, wie man mit Leuten in Prüfungssituationen kurz vor Schluss nicht umgeht…
13.06.2023, 17:20
Nein. Ich meine der Widerspruchsbescheid datierte auf den 18.8.
Bzgl. der Zustellung hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz angegeben, diese sei am 23.8. erfolgt.
Bzgl. der Zustellung hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz angegeben, diese sei am 23.8. erfolgt.
13.06.2023, 17:22
(13.06.2023, 17:13)jurainwuerzburg schrieb:(13.06.2023, 15:45)War die Zustellung des WB nicht am 18.08? Fristbeginn am 19.08. fristende am 18.09, was aber ein Sonntag war und deshalb gem 193, fristende auf den nächsten Werktag, den 19.09 viel. Anschließend bin ich bei ordnungsgemäßer Klageerhebung noch auf die Problematik bzgl dem Fax / BeA eingegangen, 55d VwGO JurinatorBW schrieb:(13.06.2023, 15:40)New-NRW schrieb:(13.06.2023, 15:29)JurinatorBW schrieb: Ich oute mich mal zur ZLK heute in BW:
A. ZLK
I. § 40 I 1 (+)
II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
- Gestellt ist Feststellungsantrag, § 43 VwGO
- In sachlicher Hinsicht liegt Fortsetzungsfeststellungssituation mit Erledigung, § 43 Abs. 2 VwVfG, vor Klageerhebung vor
- Antragsteller bittet um Auslegung unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes
P!
- BVerwG: § 43 VwGO ist (auch?)statthaft
- wohl h.M.: § 113 I S. 4 VwGO analog
Argumente für h.M.
- VA ist kein feststellungsfähiges RV iSv. § 43 I VwGO, sondern begründet, verändert oder beendigt ein solches
- Schwerwiegende System- und Wertungswidersprüche: Zufälliger Erledigungszeitpunkt entschiede über statthafte Klageart
- Systematik des VwGO trennt klar zwischen RBH mit VA-Bezug und sonstigen
- Meistbegünstigungsgrundsatz jedenfalls (-), betrifft Zulässigkeit zweier Rechtsmittel, wenn inkorrekte Entscheidungsform gewählt
- Auslegung als FFK gem. § 88 VwGO geboten
III. Klagebef., § 42 II analog
- Adressat eines belastenden VA, jdf. Art. 2 I GG, vorl. wohl auch Art. 13 GG
IV. Berechtigtes Feststellungsinteresse
1. Präjudizialität
(-), da nur bei Erledigung nach Klageerhebung denkbar
2. Rehabilitationsinteresse
- Stigmatisierung hier wohl (+), aber etwas Diskussion notwendig. Denn: Dorfkneipe findet andere (!) fadenscheinige Ausrede sowie „das Maul zerreißen“ sehr unpräzise ist
3. Wiederholungsgefahr
- Wohl auch (+), wobei nicht ausreicht, dass die Behörde den VA für rm hält
- Aber: Mehrere Anzeigen in Vergangenheit lassen gleich gelagerte tatsächliche Umstände wieder erwarten, v.a. da kein Auszug erfolgt ist; auch ist insofern gleiches Verhalten der Behörde zu erwarten
4. Schwerwiegender, sich typischer Weise schnell erledigender GR-Eingriff
- Wohl ebenfalls (+), da Eingriff in Art. 13 GG sowie § 30 PolG grundsätzlich max. 2 Wochen erlaubt, sodass anderweitig niemals Hauptsacherechtsschutz ersucht werden könnte, was nicht mit der institutionellen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG zu vereinbaren ist
V. Vorverfahren, §§ 68 ff.
- Streitig ob nötig, aber jedenfalls durchgeführt
VI. Klagefrist, § 74 I VwGO
- Streitig ob Klagefrist einzuhalten ist, wenn vorprozessuale Erledigung des VA
- Argumente gegen Klagefrist:
Vorverfahren ist dann schon gar nicht statthaft, denn es kann seine Funktionen (Selbstkontrolle der VW, Rechtsschutz, Entlastung der VGe) nicht mehr erfüllen
- Aber vorliegend: Vorverfahren wurde durchgeführt, dann muss wohl auch Klagefrist eingehalten werden
P! Einhaltung der Klagefrist?
- Fristbeginn mit Zustellung am 23.8., Fristentde gem. § 57 I VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 I, 188 II BGB am 23.9.
- Schriftsatz v. 19.9. damit fristgemäß, jedoch nicht formgerecht, vgl. § 55d S. 1 VwGO; Ausnahme des § 55d S. 3 VwGO ebenfalls (-), da unter Verstoß gegen § 55d S. 4 VwGO
- Schriftsatz v. 26.9. jedenfalls außerhalb der Frist des § 74 I
- P! Dennoch fristgemäß wg. Wochenfrist, die durch Gericht m. Verf. vom 23.9. gesetzt wurde?
- (-), da gesetzliche Frist, die gem. § 57 II VwGO, § 224 II ZPO nicht verlängert werden kann
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO?
- Jedenfalls Versäumung einer Frist sowie Antrag und Glaubhaftmachung
- P! Ohne Verschulden?
- Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird jedenfalls gem. § 173 S. 1 VwGO, § 85 II ZPO zugerechnet
- Aber: Wohl kein Organisationsverschulden des PV
- Glaubhaftmachung der Umstände iSd. § 55d S. 4 VwGO wurde auch innerhalb der Frist nachgeholt
- Mithin: Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO (+)
VII. Richtiger Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
- Gemeinde, § 111 II, 107 IV 1 PolG, 2 III GemO
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62
- Gemeinde = jP iSd. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO
- Wird gem. § 62 III VwGO, § 42 I 2 GemO vom BM vertreten
Habe nicht mitgeschrieben, aber eine Frage:
Woher hast du das mit der Klagefrist? "Vorverfahren wurde durchgeführt, dann muss wohl auch Klagefrist eingehalten werden" ?
Also
a) basiert die Auffassung, dass es keiner Klagefrist bedarf, ja auf derjenigen, dass ein Vorverfahren gar nicht statthaft sei bei vorprozessualer Erledigung. Danach wäre es meiner Auffassung nach nur konsequent, dass für den Fall, dass ein statthaft durchgeführtes Vorverfahren gem. § 68 ff. auch das Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist nach sich zieht
b) lagen in der Klausur ganz eindeutig Probleme iRd. Klagefrist angelegt, s. die weiteren Ausführungen. Klausurtaktisch musste man also irgendwie dazu kommen, dass eine Frist einzuhalten sei.
WS Bescheid 18.08 aber an Anwalt am 23.08. zugestellt.
Hab eine Wiedereinsetzung gemacht, weil bei einer beA ist es zwar i.O. bei technischem Fehler per Fax einzureichen, aber man braucht dann unverzüglich eine Glaubhaftmachung, die kam aber zu spät. Deshalb dann WE und eben von Amts wegen, ohne expliziten Antrag (allein auch wegen der unzulässigen Fristsetzung)
Was habt ihr in der Begründetheit gemacht?
Ich:
30 III
Mitbewohner, Gefahr (+)
Kläger = Störer (+)
Dann Störerauswahl mit Ermessensüberprüfung, weil sie ja auch Störerin ist, aber im Ergebnis i.O. da Einschätzungsspielraum.
Dann hab ich noch die VMK geprüft, weil sie direkt alle 3 Maßnahmen verhängt haben und da halt nochmal abgewogen, dass es auch geht, weil nur ein Wohnungsverweiß natürlich nicht ausreicht. Und auch die 2 Wochen sind nicht zu lang.
Und am Ende Berufung nichts, sondern ins Hilfsgutachten, da eine Nichtzulassung vom VG nicht ausgesprochen werden darf, und für eine positive Zulassung waren die Vss 124, 124a (-)
13.06.2023, 17:32
Zwei Fragen/Anmerkungen zur Baurechtsklausur (hier Bremen)
1. Bei der Berichterstatterin bzw. Richterin im ersten Jahr stand im Kommentar, dass bei einem Wechsel während der Probezeit i.S.v. § 6 VwGO der Rechtsstreit automatisch auf die nach dem Geschäftsverteilungslan zuständige Vertretung fällt. Müsste dann nicht auch diese endgültig entscheiden, da es keinen erneuten Beschluss zur Übertragung gab?
2. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich selbst keine Rechtswidrigkeit gesehen. Die Möglichkeit einer Versiegelung bestand natürlich, aber so wie ich andere Urteile gesehen habe, ist gerade das Zwangsgeld als mildere Maßnahme möglich. Hat da jemand etwas genaueres?
Danke
1. Bei der Berichterstatterin bzw. Richterin im ersten Jahr stand im Kommentar, dass bei einem Wechsel während der Probezeit i.S.v. § 6 VwGO der Rechtsstreit automatisch auf die nach dem Geschäftsverteilungslan zuständige Vertretung fällt. Müsste dann nicht auch diese endgültig entscheiden, da es keinen erneuten Beschluss zur Übertragung gab?
2. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich selbst keine Rechtswidrigkeit gesehen. Die Möglichkeit einer Versiegelung bestand natürlich, aber so wie ich andere Urteile gesehen habe, ist gerade das Zwangsgeld als mildere Maßnahme möglich. Hat da jemand etwas genaueres?
Danke
13.06.2023, 17:36
(13.06.2023, 17:32)Marc313 schrieb: Zwei Fragen/Anmerkungen zur Baurechtsklausur (hier Bremen)
1. Bei der Berichterstatterin bzw. Richterin im ersten Jahr stand im Kommentar, dass bei einem Wechsel während der Probezeit i.S.v. § 6 VwGO der Rechtsstreit automatisch auf die nach dem Geschäftsverteilungslan zuständige Vertretung fällt. Müsste dann nicht auch diese endgültig entscheiden, da es keinen erneuten Beschluss zur Übertragung gab?
2. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich selbst keine Rechtswidrigkeit gesehen. Die Möglichkeit einer Versiegelung bestand natürlich, aber so wie ich andere Urteile gesehen habe, ist gerade das Zwangsgeld als mildere Maßnahme möglich. Hat da jemand etwas genaueres?
Danke
Das habe ich so jetzt auch gefunden. https://openjur.de/u/2295212.html hier rn 48 nach openjur, 40 des Urteils. https://openjur.de/u/854402.html hier Rn 49 bei openjur.
Wahrscheinlich sollte man es nur irgendwie ansprechen und sich dazu verhalten.
13.06.2023, 17:39
(13.06.2023, 17:32)Marc313 schrieb: Zwei Fragen/Anmerkungen zur Baurechtsklausur (hier Bremen)
1. Bei der Berichterstatterin bzw. Richterin im ersten Jahr stand im Kommentar, dass bei einem Wechsel während der Probezeit i.S.v. § 6 VwGO der Rechtsstreit automatisch auf die nach dem Geschäftsverteilungslan zuständige Vertretung fällt. Müsste dann nicht auch diese endgültig entscheiden, da es keinen erneuten Beschluss zur Übertragung gab?
2. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich selbst keine Rechtswidrigkeit gesehen. Die Möglichkeit einer Versiegelung bestand natürlich, aber so wie ich andere Urteile gesehen habe, ist gerade das Zwangsgeld als mildere Maßnahme möglich. Hat da jemand etwas genaueres?
Danke
Sie war mehr als ein Jahr Richterin auf Probe.
Nebenentscheidungen sind nicht zu beanstanden.
13.06.2023, 17:41
(13.06.2023, 17:36)Corvus schrieb:(13.06.2023, 17:32)Marc313 schrieb: Zwei Fragen/Anmerkungen zur Baurechtsklausur (hier Bremen)
1. Bei der Berichterstatterin bzw. Richterin im ersten Jahr stand im Kommentar, dass bei einem Wechsel während der Probezeit i.S.v. § 6 VwGO der Rechtsstreit automatisch auf die nach dem Geschäftsverteilungslan zuständige Vertretung fällt. Müsste dann nicht auch diese endgültig entscheiden, da es keinen erneuten Beschluss zur Übertragung gab?
2. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich selbst keine Rechtswidrigkeit gesehen. Die Möglichkeit einer Versiegelung bestand natürlich, aber so wie ich andere Urteile gesehen habe, ist gerade das Zwangsgeld als mildere Maßnahme möglich. Hat da jemand etwas genaueres?
Danke
Das habe ich so jetzt auch gefunden. https://openjur.de/u/2295212.html hier rn 48 nach openjur, 40 des Urteils. https://openjur.de/u/854402.html hier Rn 49 bei openjur.
Wahrscheinlich sollte man es nur irgendwie ansprechen und sich dazu verhalten.
Da sind Nutzungsuntersagungen bei unvertretbaren Handlungen Gegenstand. Was ganz anderes. Wie kommt man bei bloßem Baustopp darauf, dass Zwangsgeld ein milderes Mittel als ein schnödes Siegel an einer Baustelle sein soll? Liegt fern.
13.06.2023, 17:45
(13.06.2023, 17:41)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 17:36)Corvus schrieb:(13.06.2023, 17:32)Marc313 schrieb: Zwei Fragen/Anmerkungen zur Baurechtsklausur (hier Bremen)
1. Bei der Berichterstatterin bzw. Richterin im ersten Jahr stand im Kommentar, dass bei einem Wechsel während der Probezeit i.S.v. § 6 VwGO der Rechtsstreit automatisch auf die nach dem Geschäftsverteilungslan zuständige Vertretung fällt. Müsste dann nicht auch diese endgültig entscheiden, da es keinen erneuten Beschluss zur Übertragung gab?
2. Bei der Zwangsgeldandrohung habe ich selbst keine Rechtswidrigkeit gesehen. Die Möglichkeit einer Versiegelung bestand natürlich, aber so wie ich andere Urteile gesehen habe, ist gerade das Zwangsgeld als mildere Maßnahme möglich. Hat da jemand etwas genaueres?
Danke
Das habe ich so jetzt auch gefunden. https://openjur.de/u/2295212.html hier rn 48 nach openjur, 40 des Urteils. https://openjur.de/u/854402.html hier Rn 49 bei openjur.
Wahrscheinlich sollte man es nur irgendwie ansprechen und sich dazu verhalten.
Da sind Nutzungsuntersagungen bei unvertretbaren Handlungen Gegenstand. Was ganz anderes
Die Aufforderung an den Bürger, etwas zu unterlassen (hier: bau das Schwimmbad nicht) ist unvertretbar. Kontrollüberlegung: wäre die Maßnahme ersatzweise durch die Behörde durchführbar? Nein, wäre sie nicht. Also kann die Behörde unmittelbaren Zwang ausüben (versiegeln) oder - vgl. Wortlaut des § 11 VwVG - ein Zwangsgeld androhen gemäß § 13 VwVG. Es würde mir auch nicht einleuchten, warum das mildere Mittel der Zwangsgeldandrohung nicht erlaubt sein soll, während das schärfere Schwert der Versiegelung (auf fremden Grundstück unter Eingriff in Art. 14 I GG) erlaubt sein sollte bzw. sogar die einzige Möglichkeit der Behörde? Das ist hier wirklich eine Phantomdebatte, bevor niemand einschlägige Literatur / Rechtsprechung postet, dass § 78 II ThürBO abschließend sein soll.
13.06.2023, 17:54
Heute lief in BW
BW-H23-7
Unsere Aufgabenstellung ist es, die Entscheidung des Gerichts anzufertigen. Dem liegt folgender SV zu Grunde:
K lebt von seiner Frau (80) seit 15 Jahren getrennt im gleichen Einfamilienhaus. Er unten, sie oben. Sie hat keine Küche und nutzt seine weiterhin mit. Zwischen dem Paar gibt es immer wieder Streit. Am 10.08. kommt es zu einem Streit, dessen Umstände streitig sind. K’s Version ist, dass sich die beiden gestritten hätten, sie habe ihn geschubst und sei dabei hingefallen. Dabei hat sie sich die Hände aufgeschürft. Seine Frau sei psychisch erkrankt und habe entweder deshalb oder um ihm eins auszuwischen den Polizisten erzählt, dass er sie geschubst habe. Die Version der Frau ist, dass sie schneller als er die Zeitung aus dem Briefkasten geholt habe und damit die Treppe hochgelaufen sei. Er sei ihr wütend hinterher gelaufen, habe ihr die Zeitung aus der Hand gerissen und sie damit geschlagen, so dass sie gestürzt sei. Die erreicht K nur telefonisch und er streitet alles ab. Stattdessen wirft er seiner Frau vor, sie habe ihn beleidigt. Der Polizist informiert ihn, dass die Gemeinde sich noch bei ihm wegen eines Wohnungsverweises melden werde. Am 10.08. ergeht eine Verfügung, wonach der K vom 13.08. an zwei Wochen aus seiner Wohnung verwiesen wird. In dieser Zeit darf er auch nicht in die Wohnung zurückkehren oder sich seiner Frau näher als 100 m nähern. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Verfügung geht K am 11.08.zu. Er legt Widerspruch an und verbringt die Zeit bei Bekannten. Am 18.08. wird der Widerspruch abgewiesen und der Bescheid am 23.08. dem Anwalt des K zugestellt.
In dem Bescheid steht, dass es bereits im Februar 21 und November 22 Anzeigen gegen K wegen KV gegeben habe. Die Verfahren wurden wegen mangelnder Beweise eingestellt. Nun habe die Frau beschlossen, dass es genug sei, sie wolle jetzt endlich ihre Ruhe haben und in ein Wohnheim ziehen. Dem schließe sich die Behörde an, da es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass der Frau des K bisher nichts passiert sei. Bei ihrem Alter könne im Rahmen von häuslicher Gewalt schnell zu schweren Verletzungen kommen. Man habe ihm ja auch zwei Tage eingeräumt, um seine Sachen aus der Wohnung zu holen.
Die Widerspruchsbehörde ergänzt noch, dass selbst wenn die Verletzungen nicht von ihrem Mann stammen würden, im Rahmen einer Abwägung im engeren Sinne die Gefahr der Verletzungen mit der Tatsache, dass jemand zwei Wochen nicht in seine Wohnung darf abgewogen werden müssten und auch in diesem Rahmen zu Gunsten der Frau des K entschieden werden müsste. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich.
Am 19.09. geht beim VG Ravensburg die Klage des K per Fax ein. Er will festgestellt haben, dass die Verfügung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte soll die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens tragen. Die Hinzuziehung eines RA im Vorverfahren sei notwendig gewesen.
Er begründet die Klage damit, dass er gar nichts gemacht habe und seine Frau psychisch erkrankt sei, weshalb sie Sachen falsch darstellt. Außerdem sei er nicht angehört worden. Dass er aus seiner Wohnung entfernt worden sei, sei ein Verstoß gegen Art 13 VII GG.
Die Berichterstatterin schreibt am 21.09. dem Anwalt des K, dass die Klage einging, aber nicht in der vorgeschriebenen Form des § 55d VwGO. Sie setze ihm eine Frist von einer Woche zum ergänzenden Vortrag oder der Vornahme der Prozesshandlung. Außerdem weist sie den Anwalt darauf hin, dass sie die Klage für unzulässig hält. Die Verfügung wird dem Anwalt am 23.03. (Freitag) zugestellt.
Am 26.09. geht per beA bei Gericht ein Schriftsatz des Antwalt des K einein, dass am 19.09. ein Stromausfall war, so dass das beA nicht mehr funktioniert habe. Ein Techniker habe aber zumindest das Fax wieder zum Laufen gebracht. Der Anwalt hat seinen stets zuverlässigen ReFa angewiesen, diese Tatsache per eidesstattlicher Versicherung ebenfalls zu faxen. Das hat der ReFa aber vor lauter Aufregung über die technischen Schwierigkeiten vergessen. Als man am 23. Davon erfahren habe, waren an beA gerade Techniker am Überprüfen, weshalb man erst mit heutigem Tage Stellung nehmen konnte und nochmals die Klage mitschickt. Technikerwartung wird eidesstattlich versichert.
Inhaltlich sagt er, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Klage sehr wohl zulässig sei.
Die Gemeinde erwidert auf die Klage, dass man bei häuslicher Gewalt oft eine Aussage gegen Aussage Situation habe. Die Indizien sprachen für eine Gefahr. Die Frau des K habe auf die Sachbearbeiterin, die bei ihrer Aussage dabei war, keinen dementen oder desorientierten Eindruck gemacht. Zu ihrem Schutze habe man eine Gewalteskalation nur durch den Wohnungsverweis und das Annäherungsverbot erreichen können. Die Anhörung sei durch den Polizisten erfolgt, darüber hinaus bestand Gefahr im Verzug. Das Rückkehrverbot sei für zwei Wochen verhängt worden, damit die Frau des K sich um einen Platz im Wohnheim kümmern könne und um sie zu schützen. Bisher hat sie keinen Wohnheimplatz bekommen. Den beiliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Frau des M nach den Vorfällen 2021/ 2022 keine nachweisbaren Verletzungen hatte.
In der mündlichen Verhandlung stellt der Anwalt des K den Antrag, dass man zum Beweis, dass die Frau des M psychisch erkrankt sei, die M vernehmen solle. Das Gericht weist den Antrag zurück.
Der Kläger stellt seine Anträge, die Beklagte beantragt Klageabweisung.
BW-H23-7
Unsere Aufgabenstellung ist es, die Entscheidung des Gerichts anzufertigen. Dem liegt folgender SV zu Grunde:
K lebt von seiner Frau (80) seit 15 Jahren getrennt im gleichen Einfamilienhaus. Er unten, sie oben. Sie hat keine Küche und nutzt seine weiterhin mit. Zwischen dem Paar gibt es immer wieder Streit. Am 10.08. kommt es zu einem Streit, dessen Umstände streitig sind. K’s Version ist, dass sich die beiden gestritten hätten, sie habe ihn geschubst und sei dabei hingefallen. Dabei hat sie sich die Hände aufgeschürft. Seine Frau sei psychisch erkrankt und habe entweder deshalb oder um ihm eins auszuwischen den Polizisten erzählt, dass er sie geschubst habe. Die Version der Frau ist, dass sie schneller als er die Zeitung aus dem Briefkasten geholt habe und damit die Treppe hochgelaufen sei. Er sei ihr wütend hinterher gelaufen, habe ihr die Zeitung aus der Hand gerissen und sie damit geschlagen, so dass sie gestürzt sei. Die erreicht K nur telefonisch und er streitet alles ab. Stattdessen wirft er seiner Frau vor, sie habe ihn beleidigt. Der Polizist informiert ihn, dass die Gemeinde sich noch bei ihm wegen eines Wohnungsverweises melden werde. Am 10.08. ergeht eine Verfügung, wonach der K vom 13.08. an zwei Wochen aus seiner Wohnung verwiesen wird. In dieser Zeit darf er auch nicht in die Wohnung zurückkehren oder sich seiner Frau näher als 100 m nähern. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Verfügung geht K am 11.08.zu. Er legt Widerspruch an und verbringt die Zeit bei Bekannten. Am 18.08. wird der Widerspruch abgewiesen und der Bescheid am 23.08. dem Anwalt des K zugestellt.
In dem Bescheid steht, dass es bereits im Februar 21 und November 22 Anzeigen gegen K wegen KV gegeben habe. Die Verfahren wurden wegen mangelnder Beweise eingestellt. Nun habe die Frau beschlossen, dass es genug sei, sie wolle jetzt endlich ihre Ruhe haben und in ein Wohnheim ziehen. Dem schließe sich die Behörde an, da es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass der Frau des K bisher nichts passiert sei. Bei ihrem Alter könne im Rahmen von häuslicher Gewalt schnell zu schweren Verletzungen kommen. Man habe ihm ja auch zwei Tage eingeräumt, um seine Sachen aus der Wohnung zu holen.
Die Widerspruchsbehörde ergänzt noch, dass selbst wenn die Verletzungen nicht von ihrem Mann stammen würden, im Rahmen einer Abwägung im engeren Sinne die Gefahr der Verletzungen mit der Tatsache, dass jemand zwei Wochen nicht in seine Wohnung darf abgewogen werden müssten und auch in diesem Rahmen zu Gunsten der Frau des K entschieden werden müsste. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich.
Am 19.09. geht beim VG Ravensburg die Klage des K per Fax ein. Er will festgestellt haben, dass die Verfügung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte soll die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens tragen. Die Hinzuziehung eines RA im Vorverfahren sei notwendig gewesen.
Er begründet die Klage damit, dass er gar nichts gemacht habe und seine Frau psychisch erkrankt sei, weshalb sie Sachen falsch darstellt. Außerdem sei er nicht angehört worden. Dass er aus seiner Wohnung entfernt worden sei, sei ein Verstoß gegen Art 13 VII GG.
Die Berichterstatterin schreibt am 21.09. dem Anwalt des K, dass die Klage einging, aber nicht in der vorgeschriebenen Form des § 55d VwGO. Sie setze ihm eine Frist von einer Woche zum ergänzenden Vortrag oder der Vornahme der Prozesshandlung. Außerdem weist sie den Anwalt darauf hin, dass sie die Klage für unzulässig hält. Die Verfügung wird dem Anwalt am 23.03. (Freitag) zugestellt.
Am 26.09. geht per beA bei Gericht ein Schriftsatz des Antwalt des K einein, dass am 19.09. ein Stromausfall war, so dass das beA nicht mehr funktioniert habe. Ein Techniker habe aber zumindest das Fax wieder zum Laufen gebracht. Der Anwalt hat seinen stets zuverlässigen ReFa angewiesen, diese Tatsache per eidesstattlicher Versicherung ebenfalls zu faxen. Das hat der ReFa aber vor lauter Aufregung über die technischen Schwierigkeiten vergessen. Als man am 23. Davon erfahren habe, waren an beA gerade Techniker am Überprüfen, weshalb man erst mit heutigem Tage Stellung nehmen konnte und nochmals die Klage mitschickt. Technikerwartung wird eidesstattlich versichert.
Inhaltlich sagt er, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Klage sehr wohl zulässig sei.
Die Gemeinde erwidert auf die Klage, dass man bei häuslicher Gewalt oft eine Aussage gegen Aussage Situation habe. Die Indizien sprachen für eine Gefahr. Die Frau des K habe auf die Sachbearbeiterin, die bei ihrer Aussage dabei war, keinen dementen oder desorientierten Eindruck gemacht. Zu ihrem Schutze habe man eine Gewalteskalation nur durch den Wohnungsverweis und das Annäherungsverbot erreichen können. Die Anhörung sei durch den Polizisten erfolgt, darüber hinaus bestand Gefahr im Verzug. Das Rückkehrverbot sei für zwei Wochen verhängt worden, damit die Frau des K sich um einen Platz im Wohnheim kümmern könne und um sie zu schützen. Bisher hat sie keinen Wohnheimplatz bekommen. Den beiliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Frau des M nach den Vorfällen 2021/ 2022 keine nachweisbaren Verletzungen hatte.
In der mündlichen Verhandlung stellt der Anwalt des K den Antrag, dass man zum Beweis, dass die Frau des M psychisch erkrankt sei, die M vernehmen solle. Das Gericht weist den Antrag zurück.
Der Kläger stellt seine Anträge, die Beklagte beantragt Klageabweisung.
13.06.2023, 18:18
(13.06.2023, 17:54)Mo3BW schrieb: Heute lief in BW
BW-H23-7
Unsere Aufgabenstellung ist es, die Entscheidung des Gerichts anzufertigen. Dem liegt folgender SV zu Grunde:
K lebt von seiner Frau (80) seit 15 Jahren getrennt im gleichen Einfamilienhaus. Er unten, sie oben. Sie hat keine Küche und nutzt seine weiterhin mit. Zwischen dem Paar gibt es immer wieder Streit. Am 10.08. kommt es zu einem Streit, dessen Umstände streitig sind. K’s Version ist, dass sich die beiden gestritten hätten, sie habe ihn geschubst und sei dabei hingefallen. Dabei hat sie sich die Hände aufgeschürft. Seine Frau sei psychisch erkrankt und habe entweder deshalb oder um ihm eins auszuwischen den Polizisten erzählt, dass er sie geschubst habe. Die Version der Frau ist, dass sie schneller als er die Zeitung aus dem Briefkasten geholt habe und damit die Treppe hochgelaufen sei. Er sei ihr wütend hinterher gelaufen, habe ihr die Zeitung aus der Hand gerissen und sie damit geschlagen, so dass sie gestürzt sei. Die erreicht K nur telefonisch und er streitet alles ab. Stattdessen wirft er seiner Frau vor, sie habe ihn beleidigt. Der Polizist informiert ihn, dass die Gemeinde sich noch bei ihm wegen eines Wohnungsverweises melden werde. Am 10.08. ergeht eine Verfügung, wonach der K vom 13.08. an zwei Wochen aus seiner Wohnung verwiesen wird. In dieser Zeit darf er auch nicht in die Wohnung zurückkehren oder sich seiner Frau näher als 100 m nähern. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Verfügung geht K am 11.08.zu. Er legt Widerspruch an und verbringt die Zeit bei Bekannten. Am 18.08. wird der Widerspruch abgewiesen und der Bescheid am 23.08. dem Anwalt des K zugestellt.
In dem Bescheid steht, dass es bereits im Februar 21 und November 22 Anzeigen gegen K wegen KV gegeben habe. Die Verfahren wurden wegen mangelnder Beweise eingestellt. Nun habe die Frau beschlossen, dass es genug sei, sie wolle jetzt endlich ihre Ruhe haben und in ein Wohnheim ziehen. Dem schließe sich die Behörde an, da es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass der Frau des K bisher nichts passiert sei. Bei ihrem Alter könne im Rahmen von häuslicher Gewalt schnell zu schweren Verletzungen kommen. Man habe ihm ja auch zwei Tage eingeräumt, um seine Sachen aus der Wohnung zu holen.
Die Widerspruchsbehörde ergänzt noch, dass selbst wenn die Verletzungen nicht von ihrem Mann stammen würden, im Rahmen einer Abwägung im engeren Sinne die Gefahr der Verletzungen mit der Tatsache, dass jemand zwei Wochen nicht in seine Wohnung darf abgewogen werden müssten und auch in diesem Rahmen zu Gunsten der Frau des K entschieden werden müsste. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich.
Am 19.09. geht beim VG Ravensburg die Klage des K per Fax ein. Er will festgestellt haben, dass die Verfügung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte soll die Kosten des Verfahrens und des Vorverfahrens tragen. Die Hinzuziehung eines RA im Vorverfahren sei notwendig gewesen.
Er begründet die Klage damit, dass er gar nichts gemacht habe und seine Frau psychisch erkrankt sei, weshalb sie Sachen falsch darstellt. Außerdem sei er nicht angehört worden. Dass er aus seiner Wohnung entfernt worden sei, sei ein Verstoß gegen Art 13 VII GG.
Die Berichterstatterin schreibt am 21.09. dem Anwalt des K, dass die Klage einging, aber nicht in der vorgeschriebenen Form des § 55d VwGO. Sie setze ihm eine Frist von einer Woche zum ergänzenden Vortrag oder der Vornahme der Prozesshandlung. Außerdem weist sie den Anwalt darauf hin, dass sie die Klage für unzulässig hält. Die Verfügung wird dem Anwalt am 23.03. (Freitag) zugestellt.
Am 26.09. geht per beA bei Gericht ein Schriftsatz des Antwalt des K einein, dass am 19.09. ein Stromausfall war, so dass das beA nicht mehr funktioniert habe. Ein Techniker habe aber zumindest das Fax wieder zum Laufen gebracht. Der Anwalt hat seinen stets zuverlässigen ReFa angewiesen, diese Tatsache per eidesstattlicher Versicherung ebenfalls zu faxen. Das hat der ReFa aber vor lauter Aufregung über die technischen Schwierigkeiten vergessen. Als man am 23. Davon erfahren habe, waren an beA gerade Techniker am Überprüfen, weshalb man erst mit heutigem Tage Stellung nehmen konnte und nochmals die Klage mitschickt. Technikerwartung wird eidesstattlich versichert.
Inhaltlich sagt er, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Klage sehr wohl zulässig sei.
Die Gemeinde erwidert auf die Klage, dass man bei häuslicher Gewalt oft eine Aussage gegen Aussage Situation habe. Die Indizien sprachen für eine Gefahr. Die Frau des K habe auf die Sachbearbeiterin, die bei ihrer Aussage dabei war, keinen dementen oder desorientierten Eindruck gemacht. Zu ihrem Schutze habe man eine Gewalteskalation nur durch den Wohnungsverweis und das Annäherungsverbot erreichen können. Die Anhörung sei durch den Polizisten erfolgt, darüber hinaus bestand Gefahr im Verzug. Das Rückkehrverbot sei für zwei Wochen verhängt worden, damit die Frau des K sich um einen Platz im Wohnheim kümmern könne und um sie zu schützen. Bisher hat sie keinen Wohnheimplatz bekommen. Den beiliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Frau des M nach den Vorfällen 2021/ 2022 keine nachweisbaren Verletzungen hatte.
In der mündlichen Verhandlung stellt der Anwalt des K den Antrag, dass man zum Beweis, dass die Frau des M psychisch erkrankt sei, die M vernehmen solle. Das Gericht weist den Antrag zurück.
Der Kläger stellt seine Anträge, die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Hey Mo3BW,
es kursieren irgendwie zwei Varianten.
RefBW96 schrieb (zu meiner Zulässigkeitsprüfung): "War bezüglich der Annäherungsverfügung nicht eine Anfechtungsklage statthaft? Die war ja nicht befristet und daher nicht erledigt (wenn ich nicht ausversehen falsch gelesen hab...?) ansonsten hab ich es ähnlich"
Bist du dir insofern sicher, wenn du schreibst "Am 10.08. ergeht eine Verfügung, wonach der K vom 13.08. an zwei Wochen aus seiner Wohnung verwiesen wird. In dieser Zeit darf er auch nicht in die Wohnung zurückkehren oder sich seiner Frau näher als 100 m nähern."
Oder könnte die Annäherungsverfügung auch unbefristet ergangen sein?
Abseits dessen: Es fehlt noch das Thema der Zulassung der Berufung.