13.06.2023, 16:26
(13.06.2023, 16:16)Carlos1984 schrieb:(13.06.2023, 16:11)JURMNRW schrieb: Eine Frage hinsichtlich des Tatbestands- konnte man den Inhalt der Ortbesichtigung in der PG II durch Verweis auf den Protokollinhalt abarbeiten?
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
Das war eine kleine Gemeinheit in der Akte. Alles, was in der mündlichen Verhandlung gesagt wird, gehört in den Tatbestand, da es Teil entweder des unstreitigen Tatbestandes ist oder des Vortrags der Beteiligten ist. Soweit die Richter Inaugenscheinnahme machen (zB Beschreibung der Bauphase beim Schwimmbad), ist es aber Prozessgeschichte II, bei der Verweis auf das Protokoll reicht. Also: was die Beteiligten sagen: TB, was die Richter "sagen": Prozessgeschichte II, da Beweisaufnahm. Hier ging halt Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung ineinander über bzw. war vermischt.
Ja das war merkwürdig.
In NRW wurde aber das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 II VwGO abgegeben.
Habs dann als reine Beweisaufnahme durch das Gericht gesehen die in die PG II fließt. Vieles war aber ja eher wie Vortrag geschildert.
13.06.2023, 16:27
(13.06.2023, 16:26)JURMNRW schrieb:(13.06.2023, 16:16)Carlos1984 schrieb:(13.06.2023, 16:11)JURMNRW schrieb: Eine Frage hinsichtlich des Tatbestands- konnte man den Inhalt der Ortbesichtigung in der PG II durch Verweis auf den Protokollinhalt abarbeiten?
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
Das war eine kleine Gemeinheit in der Akte. Alles, was in der mündlichen Verhandlung gesagt wird, gehört in den Tatbestand, da es Teil entweder des unstreitigen Tatbestandes ist oder des Vortrags der Beteiligten ist. Soweit die Richter Inaugenscheinnahme machen (zB Beschreibung der Bauphase beim Schwimmbad), ist es aber Prozessgeschichte II, bei der Verweis auf das Protokoll reicht. Also: was die Beteiligten sagen: TB, was die Richter "sagen": Prozessgeschichte II, da Beweisaufnahm. Hier ging halt Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung ineinander über bzw. war vermischt.
Ja das war merkwürdig.
In NRW wurde aber das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 II VwGO abgegeben.
Habs dann als reine Beweisaufnahme durch das Gericht gesehen die in die PG II fließt. Vieles war aber ja eher wie Vortrag geschildert.
Ah, okay, bei uns nicht. Dann war es vllt. bei euch eine reine Beweisaufnahme und es reichte der Hinweis in der Prozessgeschichte II. In B-B war es explizit eine mündliche Verhandlung mit Ortstermin.
13.06.2023, 16:45
(13.06.2023, 16:27)Carlos1984 schrieb:(13.06.2023, 16:26)JURMNRW schrieb:(13.06.2023, 16:16)Carlos1984 schrieb:(13.06.2023, 16:11)JURMNRW schrieb: Eine Frage hinsichtlich des Tatbestands- konnte man den Inhalt der Ortbesichtigung in der PG II durch Verweis auf den Protokollinhalt abarbeiten?
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
Das war eine kleine Gemeinheit in der Akte. Alles, was in der mündlichen Verhandlung gesagt wird, gehört in den Tatbestand, da es Teil entweder des unstreitigen Tatbestandes ist oder des Vortrags der Beteiligten ist. Soweit die Richter Inaugenscheinnahme machen (zB Beschreibung der Bauphase beim Schwimmbad), ist es aber Prozessgeschichte II, bei der Verweis auf das Protokoll reicht. Also: was die Beteiligten sagen: TB, was die Richter "sagen": Prozessgeschichte II, da Beweisaufnahm. Hier ging halt Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung ineinander über bzw. war vermischt.
Ja das war merkwürdig.
In NRW wurde aber das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 II VwGO abgegeben.
Habs dann als reine Beweisaufnahme durch das Gericht gesehen die in die PG II fließt. Vieles war aber ja eher wie Vortrag geschildert.
Ah, okay, bei uns nicht. Dann war es vllt. bei euch eine reine Beweisaufnahme und es reichte der Hinweis in der Prozessgeschichte II. In B-B war es explizit eine mündliche Verhandlung mit Ortstermin.
Danke Dir für die Einschätzung!
13.06.2023, 16:51
(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Im GPA-Nordbereich nahezu identisch. War noch ein kleiner Joke vorweg eingebaut mit dem Einrücken einer Richterin auf Probe zur BerichtE als EinzelR nach Ausscheiden des alten BerichtE - zum Zeitpunkt der Bearbeitung war sie schon wenige Wochen über der Jahresschwelle.
Hab Außenbereich angenommen. Vorweg noch auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten, durchaus kreativen Sichtweisen zur Bedeutung der Tatb., die genehmigungsfrei waren, eingegangen(Die Sichtweise, wonach sich „außer Außenbereich“ bloß auf die Überdachung bezog, war ein dankbarer Aufhänger, um die bodenrechtliche Spannung bei Swimmingpools im Außenbereich aufzuzeigen).
Allerdings war die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig. Bin demnach zu teilweisem Obsiegen gekommen.
13.06.2023, 17:03
(13.06.2023, 16:11)JURMNRW schrieb: Eine Frage hinsichtlich des Tatbestands- konnte man den Inhalt der Ortbesichtigung in der PG II durch Verweis auf den Protokollinhalt abarbeiten?
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
Bin kein TB-Geek, habe es aber wie du gemacht, falls dich das beruhigt.
13.06.2023, 17:05
(13.06.2023, 16:51)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Im GPA-Nordbereich nahezu identisch. War noch ein kleiner Joke vorweg eingebaut mit dem Einrücken einer Richterin auf Probe zur BerichtE als EinzelR nach Ausscheiden des alten BerichtE - zum Zeitpunkt der Bearbeitung war sie schon wenige Wochen über der Jahresschwelle.
Hab Außenbereich angenommen. Vorweg noch auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten, durchaus kreativen Sichtweisen zur Bedeutung der Tatb., die genehmigungsfrei waren, eingegangen(Die Sichtweise, wonach sich „außer Außenbereich“ bloß auf die Überdachung bezog, war ein dankbarer Aufhänger, um die bodenrechtliche Spannung bei Swimmingpools im Außenbereich aufzuzeigen).
Allerdings war die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig. Bin demnach zu teilweisem Obsiegen gekommen.
Wieso war die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig?
Kannst du das ausführen? Danke
13.06.2023, 17:08
(13.06.2023, 17:05)Corvus schrieb:(13.06.2023, 16:51)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Im GPA-Nordbereich nahezu identisch. War noch ein kleiner Joke vorweg eingebaut mit dem Einrücken einer Richterin auf Probe zur BerichtE als EinzelR nach Ausscheiden des alten BerichtE - zum Zeitpunkt der Bearbeitung war sie schon wenige Wochen über der Jahresschwelle.
Hab Außenbereich angenommen. Vorweg noch auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten, durchaus kreativen Sichtweisen zur Bedeutung der Tatb., die genehmigungsfrei waren, eingegangen(Die Sichtweise, wonach sich „außer Außenbereich“ bloß auf die Überdachung bezog, war ein dankbarer Aufhänger, um die bodenrechtliche Spannung bei Swimmingpools im Außenbereich aufzuzeigen).
Allerdings war die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig. Bin demnach zu teilweisem Obsiegen gekommen.
Wieso war die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig?
Kannst du das ausführen? Danke
Bei Stilllegungs- oder Einstellungsverfügung ist der Bauaufsichtsbehörde als lex specialis, so auch hier in 78 II ThürBauO das Versiegeln als Maßnahme eingeräumt.
In den Fällen ist vorrangig die Örtlichkeit zu verkleben oder was da sonst infrage kommt - ans Geld ist den Adressaten nicht zu gehen.
13.06.2023, 17:12
(13.06.2023, 17:08)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 17:05)Corvus schrieb:(13.06.2023, 16:51)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Im GPA-Nordbereich nahezu identisch. War noch ein kleiner Joke vorweg eingebaut mit dem Einrücken einer Richterin auf Probe zur BerichtE als EinzelR nach Ausscheiden des alten BerichtE - zum Zeitpunkt der Bearbeitung war sie schon wenige Wochen über der Jahresschwelle.
Hab Außenbereich angenommen. Vorweg noch auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten, durchaus kreativen Sichtweisen zur Bedeutung der Tatb., die genehmigungsfrei waren, eingegangen(Die Sichtweise, wonach sich „außer Außenbereich“ bloß auf die Überdachung bezog, war ein dankbarer Aufhänger, um die bodenrechtliche Spannung bei Swimmingpools im Außenbereich aufzuzeigen).
Allerdings war die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig. Bin demnach zu teilweisem Obsiegen gekommen.
Wieso war die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig?
Kannst du das ausführen? Danke
Bei Stilllegungs- oder Einstellungsverfügung ist der Bauaufsichtsbehörde als lex specialis, so auch hier in 78 II ThürBauO das Versiegeln als Maßnahme eingeräumt.
In den Fällen ist vorrangig die Örtlichkeit zu verkleben oder was da sonst infrage kommt - ans Geld ist den Adressaten nicht zu gehen.
Oha, fällt wohl in die Kategorie "muss man wissen". Danke
13.06.2023, 17:13
(13.06.2023, 15:45)War die Zustellung des WB nicht am 18.08? Fristbeginn am 19.08. fristende am 18.09, was aber ein Sonntag war und deshalb gem 193, fristende auf den nächsten Werktag, den 19.09 viel. Anschließend bin ich bei ordnungsgemäßer Klageerhebung noch auf die Problematik bzgl dem Fax / BeA eingegangen, 55d VwGO JurinatorBW schrieb:(13.06.2023, 15:40)New-NRW schrieb:(13.06.2023, 15:29)JurinatorBW schrieb: Ich oute mich mal zur ZLK heute in BW:
A. ZLK
I. § 40 I 1 (+)
II. Statthafte Klageart, § 88 VwGO
- Gestellt ist Feststellungsantrag, § 43 VwGO
- In sachlicher Hinsicht liegt Fortsetzungsfeststellungssituation mit Erledigung, § 43 Abs. 2 VwVfG, vor Klageerhebung vor
- Antragsteller bittet um Auslegung unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes
P!
- BVerwG: § 43 VwGO ist (auch?)statthaft
- wohl h.M.: § 113 I S. 4 VwGO analog
Argumente für h.M.
- VA ist kein feststellungsfähiges RV iSv. § 43 I VwGO, sondern begründet, verändert oder beendigt ein solches
- Schwerwiegende System- und Wertungswidersprüche: Zufälliger Erledigungszeitpunkt entschiede über statthafte Klageart
- Systematik des VwGO trennt klar zwischen RBH mit VA-Bezug und sonstigen
- Meistbegünstigungsgrundsatz jedenfalls (-), betrifft Zulässigkeit zweier Rechtsmittel, wenn inkorrekte Entscheidungsform gewählt
- Auslegung als FFK gem. § 88 VwGO geboten
III. Klagebef., § 42 II analog
- Adressat eines belastenden VA, jdf. Art. 2 I GG, vorl. wohl auch Art. 13 GG
IV. Berechtigtes Feststellungsinteresse
1. Präjudizialität
(-), da nur bei Erledigung nach Klageerhebung denkbar
2. Rehabilitationsinteresse
- Stigmatisierung hier wohl (+), aber etwas Diskussion notwendig. Denn: Dorfkneipe findet andere (!) fadenscheinige Ausrede sowie „das Maul zerreißen“ sehr unpräzise ist
3. Wiederholungsgefahr
- Wohl auch (+), wobei nicht ausreicht, dass die Behörde den VA für rm hält
- Aber: Mehrere Anzeigen in Vergangenheit lassen gleich gelagerte tatsächliche Umstände wieder erwarten, v.a. da kein Auszug erfolgt ist; auch ist insofern gleiches Verhalten der Behörde zu erwarten
4. Schwerwiegender, sich typischer Weise schnell erledigender GR-Eingriff
- Wohl ebenfalls (+), da Eingriff in Art. 13 GG sowie § 30 PolG grundsätzlich max. 2 Wochen erlaubt, sodass anderweitig niemals Hauptsacherechtsschutz ersucht werden könnte, was nicht mit der institutionellen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG zu vereinbaren ist
V. Vorverfahren, §§ 68 ff.
- Streitig ob nötig, aber jedenfalls durchgeführt
VI. Klagefrist, § 74 I VwGO
- Streitig ob Klagefrist einzuhalten ist, wenn vorprozessuale Erledigung des VA
- Argumente gegen Klagefrist:
Vorverfahren ist dann schon gar nicht statthaft, denn es kann seine Funktionen (Selbstkontrolle der VW, Rechtsschutz, Entlastung der VGe) nicht mehr erfüllen
- Aber vorliegend: Vorverfahren wurde durchgeführt, dann muss wohl auch Klagefrist eingehalten werden
P! Einhaltung der Klagefrist?
- Fristbeginn mit Zustellung am 23.8., Fristentde gem. § 57 I VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 I, 188 II BGB am 23.9.
- Schriftsatz v. 19.9. damit fristgemäß, jedoch nicht formgerecht, vgl. § 55d S. 1 VwGO; Ausnahme des § 55d S. 3 VwGO ebenfalls (-), da unter Verstoß gegen § 55d S. 4 VwGO
- Schriftsatz v. 26.9. jedenfalls außerhalb der Frist des § 74 I
- P! Dennoch fristgemäß wg. Wochenfrist, die durch Gericht m. Verf. vom 23.9. gesetzt wurde?
- (-), da gesetzliche Frist, die gem. § 57 II VwGO, § 224 II ZPO nicht verlängert werden kann
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO?
- Jedenfalls Versäumung einer Frist sowie Antrag und Glaubhaftmachung
- P! Ohne Verschulden?
- Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird jedenfalls gem. § 173 S. 1 VwGO, § 85 II ZPO zugerechnet
- Aber: Wohl kein Organisationsverschulden des PV
- Glaubhaftmachung der Umstände iSd. § 55d S. 4 VwGO wurde auch innerhalb der Frist nachgeholt
- Mithin: Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO (+)
VII. Richtiger Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
- Gemeinde, § 111 II, 107 IV 1 PolG, 2 III GemO
VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62
- Gemeinde = jP iSd. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO
- Wird gem. § 62 III VwGO, § 42 I 2 GemO vom BM vertreten
Habe nicht mitgeschrieben, aber eine Frage:
Woher hast du das mit der Klagefrist? "Vorverfahren wurde durchgeführt, dann muss wohl auch Klagefrist eingehalten werden" ?
Also
a) basiert die Auffassung, dass es keiner Klagefrist bedarf, ja auf derjenigen, dass ein Vorverfahren gar nicht statthaft sei bei vorprozessualer Erledigung. Danach wäre es meiner Auffassung nach nur konsequent, dass für den Fall, dass ein statthaft durchgeführtes Vorverfahren gem. § 68 ff. auch das Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist nach sich zieht
b) lagen in der Klausur ganz eindeutig Probleme iRd. Klagefrist angelegt, s. die weiteren Ausführungen. Klausurtaktisch musste man also irgendwie dazu kommen, dass eine Frist einzuhalten sei.
13.06.2023, 17:16
(13.06.2023, 17:08)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 17:05)Corvus schrieb:(13.06.2023, 16:51)Jack Cantor schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Im GPA-Nordbereich nahezu identisch. War noch ein kleiner Joke vorweg eingebaut mit dem Einrücken einer Richterin auf Probe zur BerichtE als EinzelR nach Ausscheiden des alten BerichtE - zum Zeitpunkt der Bearbeitung war sie schon wenige Wochen über der Jahresschwelle.
Hab Außenbereich angenommen. Vorweg noch auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten, durchaus kreativen Sichtweisen zur Bedeutung der Tatb., die genehmigungsfrei waren, eingegangen(Die Sichtweise, wonach sich „außer Außenbereich“ bloß auf die Überdachung bezog, war ein dankbarer Aufhänger, um die bodenrechtliche Spannung bei Swimmingpools im Außenbereich aufzuzeigen).
Allerdings war die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig. Bin demnach zu teilweisem Obsiegen gekommen.
Wieso war die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig?
Kannst du das ausführen? Danke
Bei Stilllegungs- oder Einstellungsverfügung ist der Bauaufsichtsbehörde als lex specialis, so auch hier in 78 II ThürBauO das Versiegeln als Maßnahme eingeräumt.
In den Fällen ist vorrangig die Örtlichkeit zu verkleben oder was da sonst infrage kommt - ans Geld ist den Adressaten nicht zu gehen.
Bist Du dir da sicher? § 78 II ThürBO habe ich als ergänzende Vollstreckungsmöglichkeit gesehen, da unvertretbare Handlung (es soll ja was unterlassen werden). Im Prinzip eine Variante des unmittelbaren Zwanges. Warum sollte da Zwangsgeld daneben als Mittel der Vollstreckung gänzlich ausscheiden? Der Tatbestand enthält kein "nur" oder dergleichen, sondern eröffnet mE eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit bzw. determiniert allenfalls die Möglichkeiten des unmittelbaren Zwanges, aber verbietet kein Zwangsgeld.