13.06.2023, 15:57
Wäre es möglich, dass man zu dem
Ergebnis kommt dass 74 vwgo zwar nicht anwendbar ist (wohl herrschende Meinung bei der FFK) aber die neue Fristsetzung durch das Gericht Dreh- und Angelpunkt war? Habe es nicht so gelöst aber kam gerade auf den Gedanken.
Ergebnis kommt dass 74 vwgo zwar nicht anwendbar ist (wohl herrschende Meinung bei der FFK) aber die neue Fristsetzung durch das Gericht Dreh- und Angelpunkt war? Habe es nicht so gelöst aber kam gerade auf den Gedanken.
13.06.2023, 15:59
(13.06.2023, 15:56)RefBW96 schrieb:(13.06.2023, 15:52)JurinatorBW schrieb:(13.06.2023, 15:40)RefBW96 schrieb: War bezüglich der Annäherungsverfügung nicht eine Anfechtungsklage statthaft? Die war ja nicht befristet und daher nicht erledigt (wenn ich nicht ausversehen falsch gelesen hab...?) ansonsten hab ich es ähnlich
Es war doch eine Wohnungsverweisung sowie ein Rückkehr- und ein Annäherungsverbot, letztere beide auf 2 Wochen beschränkt, oder?
Wenn das anders war, habe ich es überlesen.
Wäre einerseits krass, wenn es anders war, denn dann war es NOCH MEHR und ich wurde so schon nicht fertig.
Andererseits macht dann der Punkt mit der "Meistbegünstigung" etwas mehr Sinn, nämlich in dem Sinne, dass er einen Antrag als zwei verstanden wissen wollte.
Ich bin mir jetzt echt nicht mehr sicher wie es gestellt war... aber ich hatte es so verstanden, dass eben das Annäherungsverbot nicht befristet war. Kann aber auch sein, dass ich falsch gelesen hab.
Aber ich bin eben wegen der Meistbegünstigung drauf gekommen. Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen.
Mir schwelgt auch noch in Erinnerung, dass die Behörde ja extra sagt, sie hätte sich an die 2 Wochen gehalten, 30 Abs. 4. Oder war das dann auch nur bezüglich dem Rückkehrverbot? Dann wäre quasi noch die ZLK einer AK zu prüfen gewesen, die materiell ziemlich schnell durch war, weil gg. 30 IV verstoßen.
Ja, puuuh. Möglich ist das. Ich habs jedenfalls nicht gesehen/überlesen. Unter den Umständen konnte man doch aber auch niemals fertig werden, oder?
13.06.2023, 16:00
(13.06.2023, 15:57)ReferendarBWA schrieb: Wäre es möglich, dass man zu dem
Ergebnis kommt dass 74 vwgo zwar nicht anwendbar ist (wohl herrschende Meinung bei der FFK) aber die neue Fristsetzung durch das Gericht Dreh- und Angelpunkt war? Habe es nicht so gelöst aber kam gerade auf den Gedanken.
Wo ist dann das Problem? Die Frist hätte er ja eingehalten?
13.06.2023, 16:00
(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: BaurechtSo auch in NRW gelaufen.
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Mit kleinem Fristproblem, weil eine Aushilfeputzkraft in Vertretung der regelmäßigen Putzkraft den Einstellungsbescheid angenommen hat und in den Sekretär der Kläger gelegt, aber erst 2 Tage später Bescheid gegeben.
Plus der Prozessbevollmächtigte konnte die Klage nur per Telefax einreichen, weil beA nachweislich eine Störung hatte.
Bei mir war es im Außenbereich. Gehe aber stark davon aus, dass man in beide Richtungen argumentieren konnte. Schien mir so ausgelegt.
Das passende Urteil habe ich noch nicht gefunden. Wird es sicher geben.
13.06.2023, 16:02
(13.06.2023, 15:59)JurinatorBW schrieb:(13.06.2023, 15:56)RefBW96 schrieb:(13.06.2023, 15:52)JurinatorBW schrieb:(13.06.2023, 15:40)RefBW96 schrieb: War bezüglich der Annäherungsverfügung nicht eine Anfechtungsklage statthaft? Die war ja nicht befristet und daher nicht erledigt (wenn ich nicht ausversehen falsch gelesen hab...?) ansonsten hab ich es ähnlich
Es war doch eine Wohnungsverweisung sowie ein Rückkehr- und ein Annäherungsverbot, letztere beide auf 2 Wochen beschränkt, oder?
Wenn das anders war, habe ich es überlesen.
Wäre einerseits krass, wenn es anders war, denn dann war es NOCH MEHR und ich wurde so schon nicht fertig.
Andererseits macht dann der Punkt mit der "Meistbegünstigung" etwas mehr Sinn, nämlich in dem Sinne, dass er einen Antrag als zwei verstanden wissen wollte.
Ich bin mir jetzt echt nicht mehr sicher wie es gestellt war... aber ich hatte es so verstanden, dass eben das Annäherungsverbot nicht befristet war. Kann aber auch sein, dass ich falsch gelesen hab.
Aber ich bin eben wegen der Meistbegünstigung drauf gekommen. Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen.
Mir schwelgt auch noch in Erinnerung, dass die Behörde ja extra sagt, sie hätte sich an die 2 Wochen gehalten, 30 Abs. 4. Oder war das dann auch nur bezüglich dem Rückkehrverbot? Dann wäre quasi noch die ZLK einer AK zu prüfen gewesen, die materiell ziemlich schnell durch war, weil gg. 30 IV verstoßen.
Ja, puuuh. Möglich ist das. Ich habs jedenfalls nicht gesehen/überlesen. Unter den Umständen konnte man doch aber auch niemals fertig werden, oder?
Bin da bei dir. Bin zwar fertig geworden, konnte aber lange nicht alles aus dem Sachverhalt verwerten und musste überall Abstriche machen. Ist jetzt aber fast bei dem ganzen Durchgang mein Problem gewesen :D
13.06.2023, 16:03
(13.06.2023, 15:57)GastNRW16 schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: Baurecht
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Diesen Sachverhalt hatten wir in NRW auch. Normen der BauO NRW waren bei uns nicht abgedruckt, waren mithilfe des Sachverhalts aber gut zu finden.
Habe Außenbereich am Ende angenommen und die Klage abgewiesen. Kommt ja denke ich da einfach auf die Argumentation an, ist hoffentlich beides vertretbar.
Gehe fast sicher davon aus, dass beides vertretbar ist. Für Außenbereich könnte man etwa anführen, dass die Wochenendhäuser typisch für den Außenbereich sind und die Bergwerkshäuser Annex zu einem Betrieb im Außenbereich waren. Auch die teilweise nicht vorhandene Erschließung und das alles relativ provisorisch wirkt (Schotterstraße, Lampen an Holzpfählen) könnte für Außenbereich sprechen. Auch waren die Gebäude etwas zerstreut. Ich fand, dass angesichts der Anzahl der Gebäude und dass sie als Wohnung dienen, dass sie klar abgegrenzt werden vom Wald usw. für Innenbereich sprach. Insgesamt wurden auch mehr Argumente für Außenbereich als für den Innenbereich in der Akte gebracht. Ist letztlich typisch ÖR, dass vieles vertretbar ist.
13.06.2023, 16:03
War der VA denn bestandskräftig?
13.06.2023, 16:04
(13.06.2023, 16:00)JURMNRW schrieb:(13.06.2023, 15:43)Carlos1984 schrieb: Berlin-Brandenburg: BaurechtSo auch in NRW gelaufen.
Kläger haben ein Haus. Es gibt keinen Bebauungsplan. Sie fangen an einen Pool zu errichten (unter 100 Kubikmeter). Bauamt bekommt es mit, macht Verbotsverfügung. Streitpunkt 1: Im Außenbereich sind Wasserbecken nach Bauordnung erlaubt, K meint: Wasserbecken und Pool ist dasselbe. Streitpunkt 2: Ist es überhaupt Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich? Denn wenn unbeplanter Innenbereich, wäre ein Schwimmbecken ohne Genehmigung möglich. Dann ganz viele Angaben mit Ortsbegehung über das Gebiet. Teilweise erschlossen (kein Anschluss an Kanalisation, aber teilweise an Trinkwasser, Strom, Telefon), Straße nach Altenburg gibt es. Im Gebiet sind 19 Gebäude, davon einige Doppelhäuser (alte Bergwerkshäuser, geschlossene Bauweise) und ehemalige DDR-Wochenendhäuser, offene Bauweise, die jetzt zum Wohnen genutzt werden. Prozessual "kleines" Problem, weil Widerspruchsbehörde wegen Corona es nicht schaffte, einen Widerspruchsbescheid zu schreiben.
Klage war bei mir zulässig, Vorverfahren musste entgegen § 68 I 1 VwGO nicht beendet sein für Klageerhebung wegen § 75 VwGO. In der Sache habe ich einen unbeplanten Innenbereich bejaht. Denke, man kann es auch anders sehen. Aber Zersiedelung etc. habe ich nicht gesehen, vielmehr Bebauungszusammenhang und auch von einigem Gewicht bei 19 Häusern. Somit haben bei mir haben die Kläger obsiegt, da keine Genehmigungspflicht, da genehmigungsfreies Vorhaben.
Gesamteindruck: war eine gut machbare, faire Klausur, die viel Argumentationsstoff beinhaltete.
Mit kleinem Fristproblem, weil eine Aushilfeputzkraft in Vertretung der regelmäßigen Putzkraft den Einstellungsbescheid angenommen hat und in den Sekretär der Kläger gelegt, aber erst 2 Tage später Bescheid gegeben.
Plus der Prozessbevollmächtigte konnte die Klage nur per Telefax einreichen, weil beA nachweislich eine Störung hatte.
Bei mir war es im Außenbereich. Gehe aber stark davon aus, dass man in beide Richtungen argumentieren konnte. Schien mir so ausgelegt.
Das passende Urteil habe ich noch nicht gefunden. Wird es sicher geben.
Interessant, derartige Fristenprobleme enthielt die Akte bei uns nicht in Berlin-Brandenburg. Interessant immer zu sehen, wie Prüfungsämter dann in den Details andere Probleme reinbauen ^^
13.06.2023, 16:11
Eine Frage hinsichtlich des Tatbestands- konnte man den Inhalt der Ortbesichtigung in der PG II durch Verweis auf den Protokollinhalt abarbeiten?
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
13.06.2023, 16:16
(13.06.2023, 16:11)JURMNRW schrieb: Eine Frage hinsichtlich des Tatbestands- konnte man den Inhalt der Ortbesichtigung in der PG II durch Verweis auf den Protokollinhalt abarbeiten?
Hatte so wenig Zeit für den Tatbestand und das dann so gemacht. Andere haben das ausgeschrieben und dadurch insgesamt wesentlich zu wenig Zeit gehabt. Das hat mich etwas verunsichert. Vielleicht ist hier ja ein TB-Geek dabei.
Das war eine kleine Gemeinheit in der Akte. Alles, was in der mündlichen Verhandlung gesagt wird, gehört in den Tatbestand, da es Teil entweder des unstreitigen Tatbestandes ist oder des Vortrags der Beteiligten ist. Soweit die Richter Inaugenscheinnahme machen (zB Beschreibung der Bauphase beim Schwimmbad), ist es aber Prozessgeschichte II, bei der Verweis auf das Protokoll reicht. Also: was die Beteiligten sagen: TB, was die Richter "sagen": Prozessgeschichte II, da Beweisaufnahm. Hier ging halt Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung ineinander über bzw. war vermischt.