12.06.2023, 16:15
GPA.
Wer hat absolute RG problematisiert? §338 Nr.7 i.V.m. § 275 hab verneint, weil das Urteil rechtzeitig zu den Akten genommen wurde, was sich aus Stempel ergibt.
Und wie habt ihr mit der Beweiswürdigung umgegangen?
Wer hat absolute RG problematisiert? §338 Nr.7 i.V.m. § 275 hab verneint, weil das Urteil rechtzeitig zu den Akten genommen wurde, was sich aus Stempel ergibt.
Und wie habt ihr mit der Beweiswürdigung umgegangen?
12.06.2023, 16:20
(12.06.2023, 16:15)Vollkornjurist schrieb: GPA.Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz bezüglich der Polizistin falsch.
Wer hat absolute RG problematisiert? §338 Nr.7 i.V.m. § 275 hab verneint, weil das Urteil rechtzeitig zu den Akten genommen wurde, was sich aus Stempel ergibt.
Und wie habt ihr mit der Beweiswürdigung umgegangen?
12.06.2023, 16:23
(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
12.06.2023, 16:24
(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:Ah ok danke - dann war ich da zu unsauber. Wie beim Rest vermutlich auch……(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
12.06.2023, 16:30
(12.06.2023, 16:24)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:Ah ok danke - dann war ich da zu unsauber. Wie beim Rest vermutlich auch……(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Mach dir nichts draus - war halt mal wieder abartig viel.
Ich hab vor lauter u.a. auch den § 222 bzgl. des Mittäters übersehen. Wobei man sich da dann vermutlich noch Gedanken zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung hätte machen müssen, da im Tatplan ja gerade anderes abgesprochen war.
Und § 315b I Nr. 3 habe ich auch übersehen. So wird jedem irgendwo irgendwas fehlen ...
12.06.2023, 16:33
Es war wieder so unfassbar viel unglaublich… einfach nur hektisch alles bei mir, aber habe auch einiges ähnlich, mal sehen, was die da haben wollten.
12.06.2023, 16:35
(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
12.06.2023, 16:35
(12.06.2023, 15:48)Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel vorweg bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Im Bearbeitervermerk stand zumindest in NRW dass die erforderlichen Strafanträge gestellt wurden.
12.06.2023, 16:38
(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Die werden hoffentlich nicht erwarten, eine filigrane Ausarbeitung zu 315d I Nr. 3 zu lesen… ??
12.06.2023, 16:52
(12.06.2023, 16:35)Jack Cantor schrieb:(12.06.2023, 16:23)JurinatorBW schrieb:(12.06.2023, 15:59)ReferendarBWA schrieb:(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
Jein. Das Gericht hat aber nicht mit dem von dir genannten Grund abgelehnt. Es hat mit Verschleppungsabsicht abgelehnt, was an und für sich kein Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag iSd. § 244 III ist, sondern für einen "Nicht-Beweisantrag" das Beschlusserfordernis entfallen lässt, vgl. § 244 VI 2. Insofern hat sich das Gericht quasi auch selbst widersprochen, denn einerseits sagt es, das sei gar kein zulässiger Beweisantrag, sondern ein Nicht-Beweisantrag, dann erlässt es aber dennoch den Beschluss.
So oder so können Ablehnungsgründe nicht gegen hypothetische alternative Ablehnungsgründe ausgetauscht werden.
Eben! Hier kam bei 244 VI 2 eben noch hinzu, dass das Gericht dem Antrag damit sogar abspricht, überhaupt ein Beweisantrag zu sein, daher erst recht keine Auswechslung. Aber gut, muss man sich bestimmt nicht den größten Kopf drum machen.
Bei 222 hab ich zwar noch zur einverständlichen Fremdgefährdung Stellung genommen, aber zum Ende hin wurde es doch recht ausgedünnt…
Falsch.
"BGH StV 1994, 172 f.: ein erkennbar als Beweisantrag gestellter Beweisermittlungsantrag ist durch Beschluss nach Abs. 6 abzulehnen (BeckOK StPO/Bachler, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 244 Rn. 59)"