12.06.2023, 15:46
(12.06.2023, 15:44)Iuri schrieb:(12.06.2023, 15:28)Carlos1984 schrieb: Berlin heute, schnelle Zusammenfassung:
Revisionsklausur.
Mandant vom Schwurgericht verurteilt. Er hatte mit einem Kumpel einen Geldautomaten gesprengt, wobei der Kumpel hierbei starb, da er in der Nähe der Explosion war und der Mandant dies nicht gesehen hatte und die Zündung aktivierte. Danach nimmt er eine Geldkassette mit, die jedoch, was er nicht sieht, unbrauchbar ist, da die Scheine verfärbt sind durch das Sicherheitssystem des Geldautomaten.
Er fährt mit dem Fluchtfahrzeug weg, 130 km/h statt erlaubter 70 km/h. Polizei verfolgt ihn.
Er fährt dann auf eine Polizeiabsperrung zu und versucht durch den 2-Meter-Durchgang zwischen den zwei Polizeifahrzeugen durchzufahren. Dort steht auch eine Polizistin. Er fährt mit 45 km/h auf sie zu, sie kann dank Sonderausbildung in letzter Sekunde wegspringen.
Autos werden nicht beschädigt. Verletzungen hat die Beamtin nicht. Laut Urteilsfeststellungen ging es gerade noch so gut und der Mandant erkannte die Gefahr auch, ihm war es aber gleichgültig.
Das Gericht hatte ihn wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 II Nr. 1 StGB), ferner wegen § 308 (Sprengstoffexplosion), fahrlässiger Tötung (§ 222) in Tatmehrheit zu § 315b, § 315d verurteilt und einen Tötungsvorsatz bzgl. der Polizisten verneint und daher keinen Tötungsversuch bejhaht.
Die Klausur war insofern ungewöhnlich, als das man a) keine Zulässigkeit der Revision prüfen sollte, b) erstmal ein materielles Gutachten erstellen und dann c) erst die Revisionsgründe prüfen sollte. Zudem waren Zweckmäßigkeitserwägungen angesagt und Antrag. Die Staatsanwaltschaft hatte auch Revision eingelegt.
Meine Lösung:
- §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB verneint, da keine Gewalt gegen Personen zur Wegnahme
- §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB: Ich hatte Probleme mit der Zueignungsabsicht, da er ja keine Zueignungsabsicht hatte bzgl. verfärbter Scheine. Habe so argumentiert: hätte er es erkannt (also dazu Zeit gehabt, was er nicht hatte wegen Polizeiverfolgung) hätte er die Scheine weggeworfen. Ich habe aber auch gesagt, dass das Revisionsgericht dies anders sehen könnte, aber aus Mandantensicht so argumentiert werden sollte, dass nur ein untauglicher Versuch vorlag. § 244 I Nr. 1a verneint, da der Sprengstoff gasförmig war (keine bewegliche Sache, damit kein gefährliches Werkzeug).
- § 222 bzgl. des Mittäters bejaht.
- § 308 I bejaht, aber nicht die Erfolgsqualifikation des § 308 III StGB, da dafür ein "anderer Mensch" das Opfer sein muss - beim Mittäter nicht der Fall (hier inzident Mittäterschaft geprüft).
2. Tatkomplex: § 315b I Nr. 3 bejaht und § 315d I Nr. 3 auch bejaht. Habe dann auch §§ 212, 22, 23 I bejaht, da die Urteilsfeststellungen schrieben, dass es ihm gleichgültig war (in seinen Worten "war ihm wurscht"), ob er die Polizistin tötet.
Habe noch dargelegt, dass m. E keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, da natürliches Handlungsgeschehen, da alles nahtlos ineinanderüberging und von Anfang an geplant war (also das Geschehen in der Bank und das Fluchtgeschehen).
Prozesshindernisse gab es mE keine.
Verfahrensfehler: Hinsichtlich eines Beweisantrags, mE fehlerhaft abgelehnt. Fehler hinsichtlich § 261, da Tonbandgespräch in Urteilsgründen, welches nicht in das Verfahren eingebracht wurde (tauchte im Protokoll nicht auf). Und dann nochmal, da explizit danach gefragt, einen Beweiswürdigungsfehler des Gerichts bzgl. der Verneinung des Tötungsvorsatzes bejaht.
Hab dann den klassischen Antrag gestellt: Aufheben und Zurückverweisen.
Vielleicht noch abschließend: Die Klausur hatte einen großen Schwerpunkt im materiellen Recht und wenig prozessuale Probleme aus meiner Sicht. Fands schon arg ungewöhnlich und extrem umfangreich.
Meint ihr, 212 bzgl des Mittäters wäre abwegig? Da er nicht auf ihn gewartet und die Zündung betätigt hat..
Halte ich tatsächlich für abwegig. Du musst ja mit den Feststellungen arbeiten, die im Urteil stehen. Da ist ja nichts in Richtung, dass er den Mittäter töten wollte. Wenn man das mit 2 Sätzen abgelehnt hat, war das vielleicht okay. Ansonsten, v. a. wenn man es bejaht hat, auf Grundlage welcher Feststellungen im Urteil? Da stand ja mehrfach, dass die niemanden verletzten wollten und geschaut haben usw. Und es wurde ja in den Feststellungen klar, dass der Mandant "nicht länger warten" wollte, aber nicht, dass er sich dachte "sei es drum".
12.06.2023, 15:48
Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
12.06.2023, 15:50
(12.06.2023, 15:36)JURMNRW schrieb: NRW Klausur - war etwa so:
Im Verfahren hat der Vorsitzende die Verlesung eines Protokolls von einem SV wg. § 251 I Nr. 4 StPO angeordnet. Daraufhin hat die Verteidigerin gerügt, dass das mit dem Vermögensschaden restriktiv auszulegen sei und den Zwischenrechtsbehelf des § 238 II StPO geltend gemacht.
Dann kams zur Unterbrechung und im Anschluss wurde durch Gerichtsanordnung die des Vorsitzenden bestätigt.
Es wurden 2 weitere SV vernommen.
Die Verteidigerin stellt den Beweisantrag die Standortdaten einer Zeugin nach §100 g (?) StPO zu prüfen, um so festzustellen, ob sie sich in der Wohnung befand und das geschehen wahrnehmen konnte.
Das Gericht unterbricht und lehnt den Antrag dann wegen Verschleppungsabsicht ab.
Das Urteil wird direkt verkündet. Absetzung ist aber - nach meinem Ergebnis - über 5 Wochen später.
In dem Urteil ist eine Notruf-Aufzeichnung enthalten, welche aber nicht in der öffentlichen Sitzung eingeführt wurde.
Der Fall selbst:
Der Angeklagte und die Mittäterin wollen einen Bankautomaten sprengen, wobei er Sprengstoff einführt, während sie draußen sichergeht, dass niemand kommt. Er hat ihr dabei mehrmals gesagt, dass sie Abstand halten soll wegen der großen Gefahr. Sie wissen, dass Passanten auch tödlich verletzt werden könnten. Vertrauen aber darauf, dass das nicht geschieht.
Er führt dann den Sprengstoff ein und geht 50 m weiter. Entgegen dem Plan erscheint die Mittäterin aber nicht am besprochenen Punkt. Er hätte nachschauen können, aus Angst erwischt zu werden tut er dies nicht und drückt die Zündung. Die Mittäterin ist aber planwidrig nochmal zur Stelle gegangen und sodann durch die Detonation gestorben. Das hat er aber nicht billigend in Kauf genommen.
Er sieht das, nimmt eine Geldkassette dennoch mit. Was er nicht weiß- in dieser wird Farbe auf die Scheine gesprüht, sodass diese nicht mehr verwendet werden können.
Dann kommt es zu einer Verfolgungsjagt. Er beschleunigt auf 140 km/h innerorts. Es wird eine Sperre aufgebaut. Eine POKin steht dort. Er erkennt, dass er sie umfahren und töten könnte. Nimmt das billigend in Kauf, hofft aber auf ein Überleben. Sie kann sich wegen SEK-Zusatzausbildung in letzter Sekunde retten.
War viel zu viel meiner Meinung nach. Konnte § 303 , 315 b und 315d nicht mehr prüfen und nur pauschal bejahen.
Durchgegangen nach meiner Lösung ist nur die Sache mit der Absetzungsfrist (falls ich da richtig lag) und die fehlende Einbeziehung der Notrufaufnahme, weil so keine Stellungnahmemöglichkeit diesbezüglich gegeben war.
Habe aber tausend Sachen geprüft.
Ansonsten ist bei mir §308 I, III StGB durchgegangen, welcher § 222 StPO verdrängt. Habe noch hinsichtlich der POK'in wegen bedingtem Vorsatz versuchten Totschlag angenommen und den §§ 242 I, 244 I Nr. 1 Lit. a Var.2 StGB durchgehen lassen. Einfach, weil ichs zeitlich nicht mehr geschafft hätte auf § 243 einzugehen.
315 d war in nrw meine ich ausgeschlossen
12.06.2023, 15:52
(12.06.2023, 15:48)Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel vorweg bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Im Bearbeitervermerk stand zumindest in NRW dass die erforderlichen Strafanträge gestellt wurden.
12.06.2023, 15:52
(12.06.2023, 15:46)Carlos1984 schrieb:(12.06.2023, 15:44)Iuri schrieb:(12.06.2023, 15:28)Carlos1984 schrieb: Berlin heute, schnelle Zusammenfassung:
Revisionsklausur.
Mandant vom Schwurgericht verurteilt. Er hatte mit einem Kumpel einen Geldautomaten gesprengt, wobei der Kumpel hierbei starb, da er in der Nähe der Explosion war und der Mandant dies nicht gesehen hatte und die Zündung aktivierte. Danach nimmt er eine Geldkassette mit, die jedoch, was er nicht sieht, unbrauchbar ist, da die Scheine verfärbt sind durch das Sicherheitssystem des Geldautomaten.
Er fährt mit dem Fluchtfahrzeug weg, 130 km/h statt erlaubter 70 km/h. Polizei verfolgt ihn.
Er fährt dann auf eine Polizeiabsperrung zu und versucht durch den 2-Meter-Durchgang zwischen den zwei Polizeifahrzeugen durchzufahren. Dort steht auch eine Polizistin. Er fährt mit 45 km/h auf sie zu, sie kann dank Sonderausbildung in letzter Sekunde wegspringen.
Autos werden nicht beschädigt. Verletzungen hat die Beamtin nicht. Laut Urteilsfeststellungen ging es gerade noch so gut und der Mandant erkannte die Gefahr auch, ihm war es aber gleichgültig.
Das Gericht hatte ihn wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 II Nr. 1 StGB), ferner wegen § 308 (Sprengstoffexplosion), fahrlässiger Tötung (§ 222) in Tatmehrheit zu § 315b, § 315d verurteilt und einen Tötungsvorsatz bzgl. der Polizisten verneint und daher keinen Tötungsversuch bejhaht.
Die Klausur war insofern ungewöhnlich, als das man a) keine Zulässigkeit der Revision prüfen sollte, b) erstmal ein materielles Gutachten erstellen und dann c) erst die Revisionsgründe prüfen sollte. Zudem waren Zweckmäßigkeitserwägungen angesagt und Antrag. Die Staatsanwaltschaft hatte auch Revision eingelegt.
Meine Lösung:
- §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB verneint, da keine Gewalt gegen Personen zur Wegnahme
- §§ 242, 244 I Nr. 1a StGB: Ich hatte Probleme mit der Zueignungsabsicht, da er ja keine Zueignungsabsicht hatte bzgl. verfärbter Scheine. Habe so argumentiert: hätte er es erkannt (also dazu Zeit gehabt, was er nicht hatte wegen Polizeiverfolgung) hätte er die Scheine weggeworfen. Ich habe aber auch gesagt, dass das Revisionsgericht dies anders sehen könnte, aber aus Mandantensicht so argumentiert werden sollte, dass nur ein untauglicher Versuch vorlag. § 244 I Nr. 1a verneint, da der Sprengstoff gasförmig war (keine bewegliche Sache, damit kein gefährliches Werkzeug).
- § 222 bzgl. des Mittäters bejaht.
- § 308 I bejaht, aber nicht die Erfolgsqualifikation des § 308 III StGB, da dafür ein "anderer Mensch" das Opfer sein muss - beim Mittäter nicht der Fall (hier inzident Mittäterschaft geprüft).
2. Tatkomplex: § 315b I Nr. 3 bejaht und § 315d I Nr. 3 auch bejaht. Habe dann auch §§ 212, 22, 23 I bejaht, da die Urteilsfeststellungen schrieben, dass es ihm gleichgültig war (in seinen Worten "war ihm wurscht"), ob er die Polizistin tötet.
Habe noch dargelegt, dass m. E keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, da natürliches Handlungsgeschehen, da alles nahtlos ineinanderüberging und von Anfang an geplant war (also das Geschehen in der Bank und das Fluchtgeschehen).
Prozesshindernisse gab es mE keine.
Verfahrensfehler: Hinsichtlich eines Beweisantrags, mE fehlerhaft abgelehnt. Fehler hinsichtlich § 261, da Tonbandgespräch in Urteilsgründen, welches nicht in das Verfahren eingebracht wurde (tauchte im Protokoll nicht auf). Und dann nochmal, da explizit danach gefragt, einen Beweiswürdigungsfehler des Gerichts bzgl. der Verneinung des Tötungsvorsatzes bejaht.
Hab dann den klassischen Antrag gestellt: Aufheben und Zurückverweisen.
Vielleicht noch abschließend: Die Klausur hatte einen großen Schwerpunkt im materiellen Recht und wenig prozessuale Probleme aus meiner Sicht. Fands schon arg ungewöhnlich und extrem umfangreich.
Meint ihr, 212 bzgl des Mittäters wäre abwegig? Da er nicht auf ihn gewartet und die Zündung betätigt hat..
Halte ich tatsächlich für abwegig. Du musst ja mit den Feststellungen arbeiten, die im Urteil stehen. Da ist ja nichts in Richtung, dass er den Mittäter töten wollte. Wenn man das mit 2 Sätzen abgelehnt hat, war das vielleicht okay. Ansonsten, v. a. wenn man es bejaht hat, auf Grundlage welcher Feststellungen im Urteil? Da stand ja mehrfach, dass die niemanden verletzten wollten und geschaut haben usw. Und es wurde ja in den Feststellungen klar, dass der Mandant "nicht länger warten" wollte, aber nicht, dass er sich dachte "sei es drum".
Das macht Sinn.. danke! habe irgendwie im Gefecht die Polizistin aus den Augen verloren und wollte die Vorsatz Problematik einbringen, war dann wohl an der falschen Stelle:(
12.06.2023, 15:52
(12.06.2023, 15:48)Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Cool, hab vieles ähnlich!
12.06.2023, 15:56
(12.06.2023, 15:52)LawariaNRW schrieb:(12.06.2023, 15:48)Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel vorweg bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Im Bearbeitervermerk stand zumindest in NRW dass die erforderlichen Strafanträge gestellt wurden.
Stimmt, bei uns auch! Ein Glück, dass ich’s ausließ
12.06.2023, 15:59
(12.06.2023, 15:48)Klo Jack Cantor schrieb: Jo, ganz ähnlich! 243 war hingegen als Regelbsp dabei. Zudem vergaß das LG 25 II. Zueignungsabsicht hab ich auch verneint. Für 212, 22, 23 zulasten der POKin konnte man schon viel bei der Prüfung der Beweiswürdigung vorwegnehmen, in der darzulegen war, dass der Hemmschwellenansatz in seiner Bedeutung grob verkannt wurde.In BW stand dass Strafanträge unterstellt werden soll bzw. erfolgt sind.
Der Clou bei dem vermeintlichen 244 VI 2 war, dass das LG entgegen der explizit eröffneten Möglichkeit gleich durch Beschl ablehnte, ergo war 238 II unnötig, um Revisibilität zu erhalten. In der Sache war Verschleppungsabsicht nicht mal im Ansatz durch verlangte Würdigung belegt. Der Beschl erschöpfte sich in Paraphrasieren des Maßstabs - und das auch nur grob! Auswechseln geht schon deswegen nicht, weil durch Verschleppungsabsicht bejahen, aus dem Antrag ein Beweisersuchen wurde. Zudem geht Auswechseln iSe hypothetischen Ersatzverhaltens bei Beweisanträgen in der HV ohnehin nicht.
Zusätzlich konnte man noch sagen, dass für 303 beim Bankgebäude der Strafantrag nach 303c fehlte und mangels Anklage auch kein böI der StA.
War jedenfalls gut umfangreich heute!
Und ja: 212 beim Mittäter ist ausgeschlossen! Der hat sich nach den Gründen nicht mit dem Tod des anderen abgefunden.
Bezüglich des Beweisantrages habe ich im Kommentar gelesen, dass das nicht geht wenn man eine unzulässige Beweiserhebunh verlangt. War meiner Ansicht nach hier so, da Maßnahmen nach 100 ff gegen Zeugen nicht gehen.
12.06.2023, 16:05
Wie wirkt sich der Fehler in der Darstellung bezüglich des Tötungsvorsatzes betreffend der Polizistin auf die Gesetzesanwendung aus?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
Wenn man in der Darstellungsrüge zu dem Ergebnis kommt, dass die Beweiswürdigung der intersubjektiven Nachvollziehbarkeit nicht genügt, dann geht man doch in der Kontrolle der Gesetzesanwendung dennoch stupide von den Feststellungen aus, oder? Nach denen war der Vorsatz gerade nicht gegeben und entsprechend wäre 212, 22, 23 aber auch 315b mangels Schädigungsabsicht zu verneinen. Hat das noch jemand so gemacht?
12.06.2023, 16:06
Ich hab auch den Schädigungsvorsatz verneint - mit einem Satz, es war einfach keine Zeit mehr.