08.06.2023, 10:18
(08.06.2023, 10:04)GastNRW16 schrieb:Wie sicher ist das? Ist es lediglich die Regel oder mehr o weniger festgeschrieben?(07.06.2023, 17:44)Gast2023 schrieb: In Thüringen stand in der Ladung leider nicht, ob im StrafR zu erst die StA- Klausur läuft oder eine Revision. Im Normalfall ist dies ja so. Haben die anderen Bundesländer solche Informationen erhalten?
Ja, also bei uns in NRW ist S1 Staatsanwaltsklausur und 2 Revision oder Urteil.
08.06.2023, 22:21
(08.06.2023, 10:18)lucatoni schrieb:(08.06.2023, 10:04)GastNRW16 schrieb:Wie sicher ist das? Ist es lediglich die Regel oder mehr o weniger festgeschrieben?(07.06.2023, 17:44)Gast2023 schrieb: In Thüringen stand in der Ladung leider nicht, ob im StrafR zu erst die StA- Klausur läuft oder eine Revision. Im Normalfall ist dies ja so. Haben die anderen Bundesländer solche Informationen erhalten?
Ja, also bei uns in NRW ist S1 Staatsanwaltsklausur und 2 Revision oder Urteil.
Vgl. Post 1 hier! :) habe es noch nie anders mitbekommen
09.06.2023, 15:16
In BW lief heute folgender SV- wer Erinnerungslücken und Fehler findet darf sie gern ergänzen und korrigieren (war ein bisschen viel heute )
Der Beschuldigte ist bei der Stadt Karlsruhe Behördenleiter, wenn es um die Bearbeitung von Bußgeldverfahren bei Straßenverkehrssachen geht.
Als er am 29.12.2017 erfährt, dass ein von ihm geschätzter Torwart des KSC wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes (45 km/h zu schnell auf der Karlsruher Südtangente) 1 Monat Fahrverbot und eine Geldstrafe bekommen soll (steht so im Bußgeldkatalog), weist er den Fall erst der zuständigen Sachbearbeiterin zu. Dann verschafft er sich mit seinem Generalschlüssel Zugang zu ihrem Büro, nimmt die Akte mit und versteckt sie in einem Papierstapel in seinem Büroschrank, den er stets verschlossen hält. Das schreibt er in sein Tagebuch. Im Januar bemerkt die zuständige Sachbearbeiterin das Fehlen der Akte. Daraufhin erklärt der Beschuldigte, er habe das Verfahren wegen der Prominenz des Torwarts an sich gezogen. Da das die übliche Praxis ist, macht sich die Sachbearbeiterin darüber keine Gedanken mehr und vergisst den Vorgang wegen ihrer Überlastung. Auch dieses Gespräch dokumentiert er in seinem Tagebuch. Am 26.03.2018 verjährt die OWi (sollen wir unterstellen). Den Beschuldigten lässt sein Verhalten aber nicht los, weshalb er sich seinem Beichtvater anvertraut.
Dieser katholische Priester bringt das ganze Verfahren ins Rollen, indem er am 16. März 2023 zur Polizei geht und eine Aussage macht. Dabei wird er nach § 57 StPO belehrt. Der Priester will nämlich sein Gewissen erleichtern, bevor er mit der Dame seines Herzens ein neues Leben beginnt. Er erzählt der Polizei von den Tatgeschehnissen, da ihn das Ganze nicht loslasse und er vor seinem neuen Lebensabschnitt reinen Tisch machen möchte.
Bei der zuständigen Ermittlungsrichterin wird daher am 20.03. ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, der am 23.03. erlassen wird. Darin ist beschrieben wegen was durchsucht wird (Tat wird geschildert) und wo (2 näher bezifferte Büroräume, seine Fahrzeuge und seine Wohnung). Daraufhin wird das Büro durchsucht. Im Büroschrank befindet sich die OWi-Akte. Bei ihm Zuhause wird das Tagebuch gefunden. Nach Drängen verrät seine Ehefrau das Versteck des Schlüssels woraufhin die Polizei es mitnimmt und die Eintragungen liest.
OT: Quasi „zufällig“ werden bei der Durchsuchung auch Tankquittungen und Tankabrechnungen gefunden, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte in seinem Urlaub vom 18.7.20-19-8-20 die Tankkarte, die ihm für dienstliche Belange überlassen worden war, verwendet hat und für insgesamt 400 € getankt hat. Die Karte war von einem Tankunternehmen, die Stadt hatte Zahlung garantiert.
In seinem Tagebuch schreibt er dazu, dass man nicht päpstlicher sein muss als der Papst und bei dem Erholungsurlaub Vater Staat die Tankkosten übernommen hätte. Beamten bräuchten schließlich Erholungsurlaub.
Die Verteidigerin verlangt Akteneinsicht und erklärt dann für ihren Mandanten folgendes:
1) Sie will, dass der Mandant das Tagebuch zurückbekommt und die Akte wieder der Verwaltung zurückgegeben wird.
2) Sie will als PV beigeordnet werden.
3) Sie macht geltend:
· Der Mandant habe auf das Beichtgeheimnis vertraut. Deshalb könne man nichts von dem verwerten, was der Priester gesagt habe. Auch nicht das, was man daraufhin ermittelt habe.
· Die Taten seien so lange her, dass sie nicht mehr verfolgt werden können.
· Der Durchsuchungsbeschluss entspräche nicht den neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
· Der Mandant habe die Bearbeitung der Akte wegen Überarbeitung versehentlich vergessen. Hätte er vorsätzlich gehandelt, hätte er sie ja wohl vernichtet.
· Zur Tankkarte hatte sie wohl auch etwas gesagt, aber das fällt mir leider nicht mehr ein. Auf jeden Fall habe der Mandant 400 € an die Landesoberkasse zurückbezahlt.
Wir sind Referendar bei der StA und sollen eine Abschlussverfügung machen. Bei Eröffnungsentscheidung nur die Anklageschrift ohne Rubrum etc. Wir sollen Beschränkbarkeit beachten; voraussetzen, dass § 133 StGB vorliegt; uns Gedanken machen, ob bzgl Tankkarte etwas eingezogen werden kann; alles materiell begutachten (Anträge der Verteidigerin bearbeiten)
Der Beschuldigte ist bei der Stadt Karlsruhe Behördenleiter, wenn es um die Bearbeitung von Bußgeldverfahren bei Straßenverkehrssachen geht.
Als er am 29.12.2017 erfährt, dass ein von ihm geschätzter Torwart des KSC wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes (45 km/h zu schnell auf der Karlsruher Südtangente) 1 Monat Fahrverbot und eine Geldstrafe bekommen soll (steht so im Bußgeldkatalog), weist er den Fall erst der zuständigen Sachbearbeiterin zu. Dann verschafft er sich mit seinem Generalschlüssel Zugang zu ihrem Büro, nimmt die Akte mit und versteckt sie in einem Papierstapel in seinem Büroschrank, den er stets verschlossen hält. Das schreibt er in sein Tagebuch. Im Januar bemerkt die zuständige Sachbearbeiterin das Fehlen der Akte. Daraufhin erklärt der Beschuldigte, er habe das Verfahren wegen der Prominenz des Torwarts an sich gezogen. Da das die übliche Praxis ist, macht sich die Sachbearbeiterin darüber keine Gedanken mehr und vergisst den Vorgang wegen ihrer Überlastung. Auch dieses Gespräch dokumentiert er in seinem Tagebuch. Am 26.03.2018 verjährt die OWi (sollen wir unterstellen). Den Beschuldigten lässt sein Verhalten aber nicht los, weshalb er sich seinem Beichtvater anvertraut.
Dieser katholische Priester bringt das ganze Verfahren ins Rollen, indem er am 16. März 2023 zur Polizei geht und eine Aussage macht. Dabei wird er nach § 57 StPO belehrt. Der Priester will nämlich sein Gewissen erleichtern, bevor er mit der Dame seines Herzens ein neues Leben beginnt. Er erzählt der Polizei von den Tatgeschehnissen, da ihn das Ganze nicht loslasse und er vor seinem neuen Lebensabschnitt reinen Tisch machen möchte.
Bei der zuständigen Ermittlungsrichterin wird daher am 20.03. ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, der am 23.03. erlassen wird. Darin ist beschrieben wegen was durchsucht wird (Tat wird geschildert) und wo (2 näher bezifferte Büroräume, seine Fahrzeuge und seine Wohnung). Daraufhin wird das Büro durchsucht. Im Büroschrank befindet sich die OWi-Akte. Bei ihm Zuhause wird das Tagebuch gefunden. Nach Drängen verrät seine Ehefrau das Versteck des Schlüssels woraufhin die Polizei es mitnimmt und die Eintragungen liest.
OT: Quasi „zufällig“ werden bei der Durchsuchung auch Tankquittungen und Tankabrechnungen gefunden, aus denen hervorgeht, dass der Beschuldigte in seinem Urlaub vom 18.7.20-19-8-20 die Tankkarte, die ihm für dienstliche Belange überlassen worden war, verwendet hat und für insgesamt 400 € getankt hat. Die Karte war von einem Tankunternehmen, die Stadt hatte Zahlung garantiert.
In seinem Tagebuch schreibt er dazu, dass man nicht päpstlicher sein muss als der Papst und bei dem Erholungsurlaub Vater Staat die Tankkosten übernommen hätte. Beamten bräuchten schließlich Erholungsurlaub.
Die Verteidigerin verlangt Akteneinsicht und erklärt dann für ihren Mandanten folgendes:
1) Sie will, dass der Mandant das Tagebuch zurückbekommt und die Akte wieder der Verwaltung zurückgegeben wird.
2) Sie will als PV beigeordnet werden.
3) Sie macht geltend:
· Der Mandant habe auf das Beichtgeheimnis vertraut. Deshalb könne man nichts von dem verwerten, was der Priester gesagt habe. Auch nicht das, was man daraufhin ermittelt habe.
· Die Taten seien so lange her, dass sie nicht mehr verfolgt werden können.
· Der Durchsuchungsbeschluss entspräche nicht den neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
· Der Mandant habe die Bearbeitung der Akte wegen Überarbeitung versehentlich vergessen. Hätte er vorsätzlich gehandelt, hätte er sie ja wohl vernichtet.
· Zur Tankkarte hatte sie wohl auch etwas gesagt, aber das fällt mir leider nicht mehr ein. Auf jeden Fall habe der Mandant 400 € an die Landesoberkasse zurückbezahlt.
Wir sind Referendar bei der StA und sollen eine Abschlussverfügung machen. Bei Eröffnungsentscheidung nur die Anklageschrift ohne Rubrum etc. Wir sollen Beschränkbarkeit beachten; voraussetzen, dass § 133 StGB vorliegt; uns Gedanken machen, ob bzgl Tankkarte etwas eingezogen werden kann; alles materiell begutachten (Anträge der Verteidigerin bearbeiten)
09.06.2023, 15:59
Zur Tankkarte hat die Verteidigerin in BW gesagt, dass die Urlaubsfahrt des Beschuldigten ja quasi dienstlich war, weil Beamte angewiesen werden, den Urlaub auch zu nehmen.
Das war so wirr, dass ich es mir gemerkt hab.
Das war so wirr, dass ich es mir gemerkt hab.
09.06.2023, 16:12
NRW war ungefähr so:
Es ging um 2 Geschwister der Beschuldigte war der Bruder.
Seine Schwester wurde von der Tante im Testament als alleinige Erbin eingesetzt. Dieses befand sich mit einer Halskette im Wert von 3.500 Euro im Tresor vom leerstehenden Gebäude, welches sie erbte, aber worin sie nicht lebte.
Als er sie besuchte nahm er den Schlüssel des Hauses, ließ diesen nachmachen und brachte den alten zurück.
Er gelang dann mit dem Schlüssel in das Haus und brach den Tresor auf. Entwendete die Kette und das Testament. Zweiteres zerschnitt er im Nachgang.
Die Probleme waren eher in der Beweisverwertung.
Er hat die Tat in einem Brief an seine Ex-Frau gestanden. Diese hat ausgesagt und später die Aussage verweigert. Den Brief aber weiterhin freiwillig übergeben.
Dann kam es zu einer Durchsuchung nach vorangegangenem gerichtlichen Beschluss bei dem Beschuldigten. Diese endete um 21:15 Uhr und damit in der Nachtzeit. Dort wurden Kette und Testamentschlüssel, sowie der Schlüssel entdeckt.
Eingelassen hat er sich nur dahingehend, dass er den Schlüssel nachmachen lassen hat.
Es ging um 2 Geschwister der Beschuldigte war der Bruder.
Seine Schwester wurde von der Tante im Testament als alleinige Erbin eingesetzt. Dieses befand sich mit einer Halskette im Wert von 3.500 Euro im Tresor vom leerstehenden Gebäude, welches sie erbte, aber worin sie nicht lebte.
Als er sie besuchte nahm er den Schlüssel des Hauses, ließ diesen nachmachen und brachte den alten zurück.
Er gelang dann mit dem Schlüssel in das Haus und brach den Tresor auf. Entwendete die Kette und das Testament. Zweiteres zerschnitt er im Nachgang.
Die Probleme waren eher in der Beweisverwertung.
Er hat die Tat in einem Brief an seine Ex-Frau gestanden. Diese hat ausgesagt und später die Aussage verweigert. Den Brief aber weiterhin freiwillig übergeben.
Dann kam es zu einer Durchsuchung nach vorangegangenem gerichtlichen Beschluss bei dem Beschuldigten. Diese endete um 21:15 Uhr und damit in der Nachtzeit. Dort wurden Kette und Testamentschlüssel, sowie der Schlüssel entdeckt.
Eingelassen hat er sich nur dahingehend, dass er den Schlüssel nachmachen lassen hat.
09.06.2023, 16:18
Es war auch bzgl. der Verwertbarkeit der Aussage des Priesters sowie zur Durchsuchung noch einiges mehr gerügt bzw. problematisch
Priester:
- fehlerhafte Belehrung: Nur § 57 statt § 53 StPO
- § 53 als Aussageverweigerungsrecht oder auch -pflicht?
- Zwischenzeitliche Aufgabe der Priesterstellung und Fortwirkung des Aussageverweigerungsrechts?
- Intimsphäre wg. Beichte? Evtl. Ähnlichkeit zu Selbstgesprächen oder Tagebuch-Fällen?
Durchsuchung:
- hinreichender Tatverdacht (-) weil auf Aussage des Priesters beruhend?
- hinreichender Tatverdacht (-) bzgl. im Durchsuchungsbefehl angegebener Delikte? (§§ 258, 258a wohl (-) und § 133 I, III zwar (+), aber Verfolungsverjährung, die ebenfalls gerügt wurde)
- Vermutung bzgl. des Auffindens von Beweismitteln nach 5 Jahren? Vgl. § 102 I a.E.
- Bzgl. Durchsuchung des Dienstgebäudes: § 103?
- Durchsuchungsbefehl zu unbestimmt bzgl. Tatgeschehen?
- Durchsuchungsbefehl zu unbestimmt bzgl. Beweismittel?
- dazu, dass auf die Beiziehung von Durchsuchungszeugen verzichtet werden kann (Dienstgebäude), konnte man auch noch schreiben, vgl. § 105 II
Weiter bzgl. Durchsuchung:
- Tagebuch als Zufallsfund - zulässig?
- Auszüge aus Tagebuch verwertbar?
Jedenfalls krass viel, oder? Ich denke, ich habs gut verbockt, denn zum Tankkarten-Fall bin ich nach den ganzen Beweisverwertungsproblemen faktisch nicht mehr gekommen, obwohl da ja einiges zu holen war.
Priester:
- fehlerhafte Belehrung: Nur § 57 statt § 53 StPO
- § 53 als Aussageverweigerungsrecht oder auch -pflicht?
- Zwischenzeitliche Aufgabe der Priesterstellung und Fortwirkung des Aussageverweigerungsrechts?
- Intimsphäre wg. Beichte? Evtl. Ähnlichkeit zu Selbstgesprächen oder Tagebuch-Fällen?
Durchsuchung:
- hinreichender Tatverdacht (-) weil auf Aussage des Priesters beruhend?
- hinreichender Tatverdacht (-) bzgl. im Durchsuchungsbefehl angegebener Delikte? (§§ 258, 258a wohl (-) und § 133 I, III zwar (+), aber Verfolungsverjährung, die ebenfalls gerügt wurde)
- Vermutung bzgl. des Auffindens von Beweismitteln nach 5 Jahren? Vgl. § 102 I a.E.
- Bzgl. Durchsuchung des Dienstgebäudes: § 103?
- Durchsuchungsbefehl zu unbestimmt bzgl. Tatgeschehen?
- Durchsuchungsbefehl zu unbestimmt bzgl. Beweismittel?
- dazu, dass auf die Beiziehung von Durchsuchungszeugen verzichtet werden kann (Dienstgebäude), konnte man auch noch schreiben, vgl. § 105 II
Weiter bzgl. Durchsuchung:
- Tagebuch als Zufallsfund - zulässig?
- Auszüge aus Tagebuch verwertbar?
Jedenfalls krass viel, oder? Ich denke, ich habs gut verbockt, denn zum Tankkarten-Fall bin ich nach den ganzen Beweisverwertungsproblemen faktisch nicht mehr gekommen, obwohl da ja einiges zu holen war.
09.06.2023, 17:24
(09.06.2023, 16:12)JURMNRW schrieb: NRW war ungefähr so:
Es ging um 2 Geschwister der Beschuldigte war der Bruder.
Seine Schwester wurde von der Tante im Testament als alleinige Erbin eingesetzt. Dieses befand sich mit einer Halskette im Wert von 3.500 Euro im Tresor vom leerstehenden Gebäude, welches sie erbte, aber worin sie nicht lebte.
Als er sie besuchte nahm er den Schlüssel des Hauses, ließ diesen nachmachen und brachte den alten zurück.
Er gelang dann mit dem Schlüssel in das Haus und brach den Tresor auf. Entwendete die Kette und das Testament. Zweiteres zerschnitt er im Nachgang.
Die Probleme waren eher in der Beweisverwertung.
Er hat die Tat in einem Brief an seine Ex-Frau gestanden. Diese hat ausgesagt und später die Aussage verweigert. Den Brief aber weiterhin freiwillig übergeben.
Dann kam es zu einer Durchsuchung nach vorangegangenem gerichtlichen Beschluss bei dem Beschuldigten. Diese endete um 21:15 Uhr und damit in der Nachtzeit. Dort wurden Kette und Testamentschlüssel, sowie der Schlüssel entdeckt.
Eingelassen hat er sich nur dahingehend, dass er den Schlüssel nachmachen lassen hat.
In Berlin-Brandenburg ähnlich aber doch offenbar sehr anders: auch hier 2 Geschwister. Testament der Tante macht die Schwester zur Alleinerbin. Bruder arbeitslos, braucht Geld. Fälscht Schlüssel, verschafft sich Zugang zur Wohnung der Erblassern, nimmt Goldmünzen mit und verbrennt vor Ort das Testament.
Er gesteht dann in der Beschuldigtenvernehmung alles und sagt sogar noch, dass er die Münzen weiterverkauft hat an den Nichtwissenden G.
Es gab hier also gar keine Beweisprobleme: Der Bruder hatte alles detailliert gestanden, hinsichtlich des Betrugs gegenüber dem Nichtwissenden G passten dessen Aussagen zusammen. Ferner wurde die Brechstange, mit welcher sich der Beschuldigte Zugang zum Tresor verschafft hatte, gefunden (lag in der Wohnung) und der hatte Spuren vom Tresor. Auch hatte der Beschuldigte telefonisch direkt der Schwester alles gestanden.
Also der Fall irgendwie sehr 1.Examensmäßig in Berlin. Fast nur materielles Recht.
Angewürzt war es prozessual allerdings noch mit zwei Problemen:
1. Bevor er in die Wohnung einbrach, wurde er dabei erwischt, wie er ohne Fahrerlaubnis fuhr. Die Tat wurde angeklagt und vor Gericht nach § 153 II StPO eingestellt. Es ging also um Strafklageverbrauch. Habe das verneint und es als eigene Tat gesehen (kein Beziehungs- und Bedingungszusammenhang, da er das Fahrzeug nicht zur Wegschaffung der Beute nutzte, vielmehr fuhr sein Kumpel das Auto weg und er nahm die Straßenbahn). Ansonsten hätte man den ganzen Diebstahl etc. hilfsgutachterlich prüfen müssen (§ 244 IV, Verbrechen, war mE zu verneinen, da die Wohnung keine Privatwohnung war, da die Schwester nur sporadisch da war, um sie leerzuräumen).
2. Gab es auch hier eine Durchsuchung beim Beschuldigten (wo aber nichts gefunden wurde), bei er den Polizisten als "Stasi-Schwein" oder so bezeichnet hatte. Der Polizist erstatte Strafantrag. Nachdem der Beschuldigte sich entschuldigt hatte, nahm der Polizist den Strafantrag zurück. Aber der Chef des Polizisten stellte dann Strafantrag. Dies ging auch (§§ 194 III, 77a), jedoch war der Strafantrag des Chefs m. E. um 1 Woche verspätet.
Angeklagt habe ich am Ende:
- § 244 I Nr. 1a (wegen der Brechstange, die er dabei hatte)
- § 244 I Nr. 3 (weil Wohnungseinbruch)
(§§ 123, 243 I Nr. 1, 2 bejaht, aber im Wege Konkurrenz weggehauen)
- § 303 (wegen dem beschädigten Tresor)
- § 274 I Nr. 1 (wegen der verbrannten Urkunde; § 303 I tritt dahinter zurück)
- § 263 gegenüber dem G, dem er die Münzen verkaufte
09.06.2023, 17:34
(09.06.2023, 17:24)Carlos1984 schrieb:(09.06.2023, 16:12)JURMNRW schrieb: NRW war ungefähr so:
Es ging um 2 Geschwister der Beschuldigte war der Bruder.
Seine Schwester wurde von der Tante im Testament als alleinige Erbin eingesetzt. Dieses befand sich mit einer Halskette im Wert von 3.500 Euro im Tresor vom leerstehenden Gebäude, welches sie erbte, aber worin sie nicht lebte.
Als er sie besuchte nahm er den Schlüssel des Hauses, ließ diesen nachmachen und brachte den alten zurück.
Er gelang dann mit dem Schlüssel in das Haus und brach den Tresor auf. Entwendete die Kette und das Testament. Zweiteres zerschnitt er im Nachgang.
Die Probleme waren eher in der Beweisverwertung.
Er hat die Tat in einem Brief an seine Ex-Frau gestanden. Diese hat ausgesagt und später die Aussage verweigert. Den Brief aber weiterhin freiwillig übergeben.
Dann kam es zu einer Durchsuchung nach vorangegangenem gerichtlichen Beschluss bei dem Beschuldigten. Diese endete um 21:15 Uhr und damit in der Nachtzeit. Dort wurden Kette und Testamentschlüssel, sowie der Schlüssel entdeckt.
Eingelassen hat er sich nur dahingehend, dass er den Schlüssel nachmachen lassen hat.
In Berlin-Brandenburg ähnlich aber doch offenbar sehr anders: auch hier 2 Geschwister. Testament der Tante macht die Schwester zur Alleinerbin. Bruder arbeitslos, braucht Geld. Fälscht Schlüssel, verschafft sich Zugang zur Wohnung der Erblassern, nimmt Goldmünzen mit und verbrennt vor Ort das Testament.
Er gesteht dann in der Beschuldigtenvernehmung alles und sagt sogar noch, dass er die Münzen weiterverkauft hat an den Nichtwissenden G.
Es gab hier also gar keine Beweisprobleme: Der Bruder hatte alles detailliert gestanden, hinsichtlich des Betrugs gegenüber dem Nichtwissenden G passten dessen Aussagen zusammen. Ferner wurde die Brechstange, mit welcher sich der Beschuldigte Zugang zum Tresor verschafft hatte, gefunden (lag in der Wohnung) und der hatte Spuren vom Tresor. Auch hatte der Beschuldigte telefonisch direkt der Schwester alles gestanden.
Also der Fall irgendwie sehr 1.Examensmäßig in Berlin. Fast nur materielles Recht.
Angewürzt war es prozessual allerdings noch mit zwei Problemen:
1. Bevor er in die Wohnung einbrach, wurde er dabei erwischt, wie er ohne Fahrerlaubnis fuhr. Die Tat wurde angeklagt und vor Gericht nach § 153 II StPO eingestellt. Es ging also um Strafklageverbrauch. Habe das verneint und es als eigene Tat gesehen (kein Beziehungs- und Bedingungszusammenhang, da er das Fahrzeug nicht zur Wegschaffung der Beute nutzte, vielmehr fuhr sein Kumpel das Auto weg und er nahm die Straßenbahn). Ansonsten hätte man den ganzen Diebstahl etc. hilfsgutachterlich prüfen müssen (§ 244 IV, Verbrechen, war mE zu verneinen, da die Wohnung keine Privatwohnung war, da die Schwester nur sporadisch da war, um sie leerzuräumen).
2. Gab es auch hier eine Durchsuchung beim Beschuldigten (wo aber nichts gefunden wurde), bei er den Polizisten als "Stasi-Schwein" oder so bezeichnet hatte. Der Polizist erstatte Strafantrag. Nachdem der Beschuldigte sich entschuldigt hatte, nahm der Polizist den Strafantrag zurück. Aber der Chef des Polizisten stellte dann Strafantrag. Dies ging auch (§§ 194 III, 77a), jedoch war der Strafantrag des Chefs m. E. um 1 Woche verspätet.
Angeklagt habe ich am Ende:
- § 244 I Nr. 1a (wegen der Brechstange, die er dabei hatte)
- § 244 I Nr. 3 (weil Wohnungseinbruch)
(§§ 123, 243 I Nr. 1, 2 bejaht, aber im Wege Konkurrenz weggehauen)
- § 303 (wegen dem beschädigten Tresor)
- § 274 I Nr. 1 (wegen der verbrannten Urkunde; § 303 I tritt dahinter zurück)
- § 263 gegenüber dem G, dem er die Münzen verkaufte
Wirklich ähnlich, aber doch auch unterschiedlich. Bei uns irgendwie sehr 'einfach' vom SV gewesen.
Wie war denn der SV hinsichtlich des Wohnraums? Ich habe § 244 I Nr. 3 StGB abgelehnt, weil bei uns das Haus leerstand, sie dieses verkaufen wollte und nie vor Ort war.
09.06.2023, 17:43
(09.06.2023, 16:18)JurinatorBW schrieb: Es war auch bzgl. der Verwertbarkeit der Aussage des Priesters sowie zur Durchsuchung noch einiges mehr gerügt bzw. problematisch
Priester:
- fehlerhafte Belehrung: Nur § 57 statt § 53 StPO
- § 53 als Aussageverweigerungsrecht oder auch -pflicht?
- Zwischenzeitliche Aufgabe der Priesterstellung und Fortwirkung des Aussageverweigerungsrechts?
- Intimsphäre wg. Beichte? Evtl. Ähnlichkeit zu Selbstgesprächen oder Tagebuch-Fällen?
Durchsuchung:
- hinreichender Tatverdacht (-) weil auf Aussage des Priesters beruhend?
- hinreichender Tatverdacht (-) bzgl. im Durchsuchungsbefehl angegebener Delikte? (§§ 258, 258a wohl (-) und § 133 I, III zwar (+), aber Verfolungsverjährung, die ebenfalls gerügt wurde)
- Vermutung bzgl. des Auffindens von Beweismitteln nach 5 Jahren? Vgl. § 102 I a.E.
- Bzgl. Durchsuchung des Dienstgebäudes: § 103?
- Durchsuchungsbefehl zu unbestimmt bzgl. Tatgeschehen?
- Durchsuchungsbefehl zu unbestimmt bzgl. Beweismittel?
- dazu, dass auf die Beiziehung von Durchsuchungszeugen verzichtet werden kann (Dienstgebäude), konnte man auch noch schreiben, vgl. § 105 II
Weiter bzgl. Durchsuchung:
- Tagebuch als Zufallsfund - zulässig?
- Auszüge aus Tagebuch verwertbar?
Jedenfalls krass viel, oder? Ich denke, ich habs gut verbockt, denn zum Tankkarten-Fall bin ich nach den ganzen Beweisverwertungsproblemen faktisch nicht mehr gekommen, obwohl da ja einiges zu holen war.
Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Anordnung der Durchsuchung (§ 78c I 1 Nr. 4 StGB)?
09.06.2023, 17:53
(09.06.2023, 17:24)Carlos1984 schrieb:(09.06.2023, 16:12)JURMNRW schrieb: NRW war ungefähr so:
Es ging um 2 Geschwister der Beschuldigte war der Bruder.
Seine Schwester wurde von der Tante im Testament als alleinige Erbin eingesetzt. Dieses befand sich mit einer Halskette im Wert von 3.500 Euro im Tresor vom leerstehenden Gebäude, welches sie erbte, aber worin sie nicht lebte.
Als er sie besuchte nahm er den Schlüssel des Hauses, ließ diesen nachmachen und brachte den alten zurück.
Er gelang dann mit dem Schlüssel in das Haus und brach den Tresor auf. Entwendete die Kette und das Testament. Zweiteres zerschnitt er im Nachgang.
Die Probleme waren eher in der Beweisverwertung.
Er hat die Tat in einem Brief an seine Ex-Frau gestanden. Diese hat ausgesagt und später die Aussage verweigert. Den Brief aber weiterhin freiwillig übergeben.
Dann kam es zu einer Durchsuchung nach vorangegangenem gerichtlichen Beschluss bei dem Beschuldigten. Diese endete um 21:15 Uhr und damit in der Nachtzeit. Dort wurden Kette und Testamentschlüssel, sowie der Schlüssel entdeckt.
Eingelassen hat er sich nur dahingehend, dass er den Schlüssel nachmachen lassen hat.
In Berlin-Brandenburg ähnlich aber doch offenbar sehr anders: auch hier 2 Geschwister. Testament der Tante macht die Schwester zur Alleinerbin. Bruder arbeitslos, braucht Geld. Fälscht Schlüssel, verschafft sich Zugang zur Wohnung der Erblassern, nimmt Goldmünzen mit und verbrennt vor Ort das Testament.
Er gesteht dann in der Beschuldigtenvernehmung alles und sagt sogar noch, dass er die Münzen weiterverkauft hat an den Nichtwissenden G.
Es gab hier also gar keine Beweisprobleme: Der Bruder hatte alles detailliert gestanden, hinsichtlich des Betrugs gegenüber dem Nichtwissenden G passten dessen Aussagen zusammen. Ferner wurde die Brechstange, mit welcher sich der Beschuldigte Zugang zum Tresor verschafft hatte, gefunden (lag in der Wohnung) und der hatte Spuren vom Tresor. Auch hatte der Beschuldigte telefonisch direkt der Schwester alles gestanden.
Also der Fall irgendwie sehr 1.Examensmäßig in Berlin. Fast nur materielles Recht.
Angewürzt war es prozessual allerdings noch mit zwei Problemen:
1. Bevor er in die Wohnung einbrach, wurde er dabei erwischt, wie er ohne Fahrerlaubnis fuhr. Die Tat wurde angeklagt und vor Gericht nach § 153 II StPO eingestellt. Es ging also um Strafklageverbrauch. Habe das verneint und es als eigene Tat gesehen (kein Beziehungs- und Bedingungszusammenhang, da er das Fahrzeug nicht zur Wegschaffung der Beute nutzte, vielmehr fuhr sein Kumpel das Auto weg und er nahm die Straßenbahn). Ansonsten hätte man den ganzen Diebstahl etc. hilfsgutachterlich prüfen müssen (§ 244 IV, Verbrechen, war mE zu verneinen, da die Wohnung keine Privatwohnung war, da die Schwester nur sporadisch da war, um sie leerzuräumen).
2. Gab es auch hier eine Durchsuchung beim Beschuldigten (wo aber nichts gefunden wurde), bei er den Polizisten als "Stasi-Schwein" oder so bezeichnet hatte. Der Polizist erstatte Strafantrag. Nachdem der Beschuldigte sich entschuldigt hatte, nahm der Polizist den Strafantrag zurück. Aber der Chef des Polizisten stellte dann Strafantrag. Dies ging auch (§§ 194 III, 77a), jedoch war der Strafantrag des Chefs m. E. um 1 Woche verspätet.
Angeklagt habe ich am Ende:
- § 244 I Nr. 1a (wegen der Brechstange, die er dabei hatte)
- § 244 I Nr. 3 (weil Wohnungseinbruch)
(§§ 123, 243 I Nr. 1, 2 bejaht, aber im Wege Konkurrenz weggehauen)
- § 303 (wegen dem beschädigten Tresor)
- § 274 I Nr. 1 (wegen der verbrannten Urkunde; § 303 I tritt dahinter zurück)
- § 263 gegenüber dem G, dem er die Münzen verkaufte
Ich habe einen untauglichen Versuch wg. der Urkundenunterdrückung geprüft, da das Testament zuvor notariell beurkundet wurde und damit kein Vernichten einer Urkunde (Beweisfunktion) trotz Verbrennens eintreten konnte. Zudem stand, dass der W von der vorherigen notariellen Beurkundung nichts wusste. Beim Betrug habe ich die Makeltheorie bzgl. des Vermögensschadens problematisiert aber einen Vermögensschaden i.E. angenommen. Weiß jmd. genauer wie mit der verfristeten Anzeigenerstattung des Dienstvorgesetzen umzugehen war ?