06.06.2023, 16:16
(06.06.2023, 16:08)Carlos1984 schrieb:(06.06.2023, 15:56)BlupBerlin schrieb: Berlin - Wahlrechtsklausur ÖR scheint an VG Würzburg, Beschluss v. 03.04.2019 - W 8 19.239 und BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 C 29.17 angelehnt gewesen zu sein. 21 Seiten Sachverhalt inkl. Auszug aus dem LFGB haben leider ganz schön Zeit gekostet. Begutachtung und Erstellen eines Antragserwiderungsschriftsatzes bezgl. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz einer Fleischproduktions-GmbH gegen die Weitergabe von Verbraucherinformationen an eine Privatperson, die diese möglicherweise auf einer online Plattform einstellt.
Wobei zur Beruhigung: Man muss es nicht sehen wie das VG Würzburg. Aktuell zB VG Kassel, Beschl. v. 15.5.2023, 3 L 422/23.KS. Dort wird der Anspruch auf Herausgabe trotz Vorwegnahme der Hauptsache bejaht und gesagt, dass dies dem VIG typisch sei und so beabsichtigt. Insofern dürfte hier in der Sache alles vertretbar gewesen sein. Hab jedenfalls Antrag auf Zurückweisung für die Behörde gestellt. Denke, gut vertretbar war es auch, mit Blick auf den Hilfsantrag insoweit keinen Abweisungsantrag zu stellen, da es dort ja spezifisch um die Nichtveröffentlichung im Internet ging. Ich habe hier vertreten (für die Behörde), dass Private ja gerade nicht § 40 Ia LFBG unterliegen und daher hinsichtlich der Veröffentlichung frei sind und dies dem Zweck des § 1 VIG, Verbraucherschutz und Transparenz (!) dient. Habe dann noch geschrieben, dass dies zwar unter Berücksichtigung des Art. 1 I iVm Art. 2 I (iVm Art. 19 III) GG unter dem Aspekt des "Rehabilitierungsanspruchs" problematisch sein kann, wenn da für immer ein Bericht Online ist. Indes insoweit dann Unterlassungsansprüche gegen den Plattformbetreiber zivilrechtlich zu klären sind. Hatte da aber auch sehr wenig Zeit am Ende.
Sehe ich auch so, habe ich ebenfalls anders gehandhabt als das VG Würzburg. Danke für die weitere Entscheidungen, das beruhigt! Habe entsprechend auch noch VG München (32. Kammer), Beschluss vom 30.03.2020 – M 32 SN 19.5037 und VGH München, Beschluss v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 gefunden. Scheinen mir auch überzeugender als VG Würzburg. Sorry fürs Aufscheuchen :)
06.06.2023, 16:29
(06.06.2023, 16:01)Jack Cantor schrieb: Die 2. AnwKl im GPA-Bereich wie auch zumindest in NRW war im 1. Teil an diesem Urteil orientiert:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pd...?all=False
Danke dafür! Was mich verwundert hat war dieser Einwand von der GmbH, dass das Eigentum angezweifelt wird und die Sache schon 'so lange' bei der GmbH läge á la Ersitzung. Wo und wie habt ihr das eingebaut?
War für mich leider zeitlich absolut nicht mehr drin
06.06.2023, 17:55
Das Eigentum spielte in der Konstellation keine wesentliche Rolle. Der Zeitablauf war eigentlich bloß ein dezenter Hinweis auf die Verjährung verhaltener Ansprüche. § 473 I 1 HGB ist so einer.
Musste man herausarbeiten. Es war hier im Grunde gleich, ob der Mandant schon zurückforderte, als er mit dem Geschäftsführer auf dem Betriebsgelände herumturnte und vergeblich suchte - oder erst mit dem Schreiben ein paar Monate später.
Musste man herausarbeiten. Es war hier im Grunde gleich, ob der Mandant schon zurückforderte, als er mit dem Geschäftsführer auf dem Betriebsgelände herumturnte und vergeblich suchte - oder erst mit dem Schreiben ein paar Monate später.
06.06.2023, 18:48
Kann jemand vllt sagen was in Berlin in Strafrecht kam :)?
06.06.2023, 19:47
Mag zufällig jemand aus BW wieder seine Lösungsskizze von heute posten? Bin wegen dem Aufbau ganz verunsichert
06.06.2023, 23:51
I.WK
II.
Hilfsgutachten
Auf Hilfs-W-WK
Darauf kam es nicht an
II.
Hilfsgutachten
Auf Hilfs-W-WK
Darauf kam es nicht an
07.06.2023, 09:36
(06.06.2023, 23:51)mediaBW schrieb: Bei mir war es so
I.
1. WK
a) Zul (+)
b) Begr. (-)
Hier alles zu § 536 BGB
aa) Grds (+)
bb) (-) wegen Hilfs-Aufrechnung
hier zum "Vorschuss"-Anspruch aus § 536a i.V.m. § 242 BGB
2. W-WK
a) Zul (+)
b) Begrd. (+) s.o.
II.
Kostenentscheidung zur Klage (§ 91a ZPO)
Mglw. Anspruch aus §§ 535, 242 BGB
Denke beides vetretbar
Hilfsgutachten
Auf Hilfs-W-WK
Darauf kam es nicht an
Soll aber gehen, wenn Hilfs-Bedingung auf Widerklage beruht
W-WK ist gerade keine Klageerweiterung, weil im Bezug auf Widerklage steht
Danke!
07.06.2023, 10:11
Habe ein paar Abweichungen und Präzisierungen zu bieten
I.
1. WK
a) ZLK. (+)
- zust. Gericht gem. § 29a ZPO , § 33 ZPO geht bzgl. örtl. Zuständigkeit wg. § 40 Abs. 2 ZPO nicht
- Konnexität als besondere ZLK-Vss. gem. § 33 ZPO? Jdf. Konnexität (+)
- ZLK scheitert auch nicht an übereinstimmender Erledigung der Hs., da WK vor übereinstimmender Klage rechtshängig, sodass von "Hauptklage" unabhängig
- GmbH ist partei-, § 13 Abs. 1 GmbHG, und prozessf., wird durch GF vertreten, § 35 Abs. 1 GmbHG
b) Begr. (+)
Umfangreiche Würdigung des § 536 mitsamt allem Sachvortrag
(1) wohl jedenfalls keine Beschaffenheitsvereinb.
(a) keine ausdr. Beschaffenheitsvereinb.
(b) auch keine konkludente Beschaffenheitsvereinb.; eine solche setzt zwei übereinstimmende WE voraus
- hier aber wohl nur einseitige Vorstellung der Kläger bzgl. der Abwesenheit von Baulärm
(2) Mangel aber jedenfalls dann, wenn dem Vermieter Anspruch aus § 906 Abs. 1 BGB zusteht; arg.: Mieter nimmt nur insoweit an der Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil, als auch der Vermieter Beeinträchtigungen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, § 906 BGB; keine direkte Anwendung des § 906 BGB, aber Einfluss der Wertungen des § 906 BGB als präzisierende Regelung zum Interessenausgleich und Ausfluss des § 242 BGB
- hier: Nach klägerischem Vortrag wesentliche und ortsunübliche (fertiggestelltes! Neubaugebiet) Beeinträchtigung; auf diesen (hinreichend substantiierten) Vortrag hat die Beklagte nicht erwidert und damit gegen ihre Pflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO verstoßen, sodass die Tatsache "wesentlicher Lärm" als zugestanden gelten muss, § 138 Abs. 3 ZPO
Mithin: Mietminderung als rechtsvernichtende Einwendung (+)
2. Hilfs-Aufrechnung
- innerproz. Bedingung zwar zulässig
- auf die Hilfsaufrechnung kam es mangels Eintritt der gestellten Bedingung aber nicht an
3. Eventual-W-WK
a) Zul. (+)
- innerproz. Bedingung auch bzgl. W-WK zulässig; Bedingung auch eingetreten
- Rechtsh. der Hauptklage (+); arg.: Hauptklage bei Erhebung der W-WK zwar übereinstimmend erledigt und damit nicht mehr rechtshängig, W-WK aber als WK zur (zwischenzeitlich „herausgewachsenen) WK zulässig
- i.Ü. s.o.
b) Begr. (+) s.o.
- Anspruch auf Kostenvorschuss aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 242 BGB
aa) nachtr. Mangel unstreitig
bb) kein Anspruch auf Mangelbeseitigung gegen den Vermieter, wenn Mieter zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet sind
- Klausel aber gem. § 307 Abs. 1 unwirksam, da im unrenovierten Zustand überlassen und kein Ausgleich gewährt
cc) Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3
- jdf. iRd. mdl. Verhandlung ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
II.
Kostenentscheidung zur Klage gem. § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 S. 1
- § 91 Abs. 1 ZPO soweit Beklagte bzgl. WK und WWK iHv. 9.000 € unterliegt
- § 91a Abs. 1 S. 1: Erfolgsaussichten der urspr. HS maßgeblich
P! Anspruch aus §§ 535, 242 BGB?
- Argumentation gefragt: Einerseits keine typische Studenten-WG, für die die Zustimmungspflicht jedenfalls aufgrund der allseitigen Bekanntheit, dass insofern regelmäßige Ein- und Auszüge erfolgen, Zustimmungspflicht anerkannt wird
- andererseits: konkrete Umstände sprechen deutlich für Zustimmungspflicht; erste Mieterwechsel bereits vor Einzug, auch spätere regelmäßige Wechsel, sodass dem Vermieter klar gewesen sein muss, dass häufige Mieterwechsel an der Tagesordnung sind
- insofern zwar kein Anspruch aus Übung, aber entsprechende Vereinbarung aus Gesamtumständen abzuleiten
- Vermieter kann Kenntnis der relevanten Umstände auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da Mieterwechsel etc. Gegenstand seiner Wahrnehmung sind, § 138 Abs. 4 ZPO; dementsprechend Zugeständnis bzgl. WG, § 138 Abs. 3 ZPO
Mithin: Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
I.
1. WK
a) ZLK. (+)
- zust. Gericht gem. § 29a ZPO , § 33 ZPO geht bzgl. örtl. Zuständigkeit wg. § 40 Abs. 2 ZPO nicht
- Konnexität als besondere ZLK-Vss. gem. § 33 ZPO? Jdf. Konnexität (+)
- ZLK scheitert auch nicht an übereinstimmender Erledigung der Hs., da WK vor übereinstimmender Klage rechtshängig, sodass von "Hauptklage" unabhängig
- GmbH ist partei-, § 13 Abs. 1 GmbHG, und prozessf., wird durch GF vertreten, § 35 Abs. 1 GmbHG
b) Begr. (+)
Umfangreiche Würdigung des § 536 mitsamt allem Sachvortrag
(1) wohl jedenfalls keine Beschaffenheitsvereinb.
(a) keine ausdr. Beschaffenheitsvereinb.
(b) auch keine konkludente Beschaffenheitsvereinb.; eine solche setzt zwei übereinstimmende WE voraus
- hier aber wohl nur einseitige Vorstellung der Kläger bzgl. der Abwesenheit von Baulärm
(2) Mangel aber jedenfalls dann, wenn dem Vermieter Anspruch aus § 906 Abs. 1 BGB zusteht; arg.: Mieter nimmt nur insoweit an der Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil, als auch der Vermieter Beeinträchtigungen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, § 906 BGB; keine direkte Anwendung des § 906 BGB, aber Einfluss der Wertungen des § 906 BGB als präzisierende Regelung zum Interessenausgleich und Ausfluss des § 242 BGB
- hier: Nach klägerischem Vortrag wesentliche und ortsunübliche (fertiggestelltes! Neubaugebiet) Beeinträchtigung; auf diesen (hinreichend substantiierten) Vortrag hat die Beklagte nicht erwidert und damit gegen ihre Pflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO verstoßen, sodass die Tatsache "wesentlicher Lärm" als zugestanden gelten muss, § 138 Abs. 3 ZPO
Mithin: Mietminderung als rechtsvernichtende Einwendung (+)
2. Hilfs-Aufrechnung
- innerproz. Bedingung zwar zulässig
- auf die Hilfsaufrechnung kam es mangels Eintritt der gestellten Bedingung aber nicht an
3. Eventual-W-WK
a) Zul. (+)
- innerproz. Bedingung auch bzgl. W-WK zulässig; Bedingung auch eingetreten
- Rechtsh. der Hauptklage (+); arg.: Hauptklage bei Erhebung der W-WK zwar übereinstimmend erledigt und damit nicht mehr rechtshängig, W-WK aber als WK zur (zwischenzeitlich „herausgewachsenen) WK zulässig
- i.Ü. s.o.
b) Begr. (+) s.o.
- Anspruch auf Kostenvorschuss aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 242 BGB
aa) nachtr. Mangel unstreitig
bb) kein Anspruch auf Mangelbeseitigung gegen den Vermieter, wenn Mieter zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet sind
- Klausel aber gem. § 307 Abs. 1 unwirksam, da im unrenovierten Zustand überlassen und kein Ausgleich gewährt
cc) Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3
- jdf. iRd. mdl. Verhandlung ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
II.
Kostenentscheidung zur Klage gem. § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 S. 1
- § 91 Abs. 1 ZPO soweit Beklagte bzgl. WK und WWK iHv. 9.000 € unterliegt
- § 91a Abs. 1 S. 1: Erfolgsaussichten der urspr. HS maßgeblich
P! Anspruch aus §§ 535, 242 BGB?
- Argumentation gefragt: Einerseits keine typische Studenten-WG, für die die Zustimmungspflicht jedenfalls aufgrund der allseitigen Bekanntheit, dass insofern regelmäßige Ein- und Auszüge erfolgen, Zustimmungspflicht anerkannt wird
- andererseits: konkrete Umstände sprechen deutlich für Zustimmungspflicht; erste Mieterwechsel bereits vor Einzug, auch spätere regelmäßige Wechsel, sodass dem Vermieter klar gewesen sein muss, dass häufige Mieterwechsel an der Tagesordnung sind
- insofern zwar kein Anspruch aus Übung, aber entsprechende Vereinbarung aus Gesamtumständen abzuleiten
- Vermieter kann Kenntnis der relevanten Umstände auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da Mieterwechsel etc. Gegenstand seiner Wahrnehmung sind, § 138 Abs. 4 ZPO; dementsprechend Zugeständnis bzgl. WG, § 138 Abs. 3 ZPO
Mithin: Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
07.06.2023, 10:24
(07.06.2023, 10:11)JurinatorBW schrieb: Habe ein paar Abweichungen und Präzisierungen zu bieten
I.
1. WK
a) ZLK. (+)
- zust. Gericht gem. § 29a ZPO , § 33 ZPO geht bzgl. örtl. Zuständigkeit wg. § 40 Abs. 2 ZPO nicht
- Konnexität als besondere ZLK-Vss. gem. § 33 ZPO? Jdf. Konnexität (+)
- ZLK scheitert auch nicht an übereinstimmender Erledigung der Hs., da WK vor übereinstimmender Klage rechtshängig, sodass von "Hauptklage" unabhängig
- GmbH ist partei-, § 13 Abs. 1 GmbHG, und prozessf., wird durch GF vertreten, § 35 Abs. 1 GmbHG
b) Begr. (+)
Umfangreiche Würdigung des § 536 mitsamt allem Sachvortrag
(1) wohl jedenfalls keine Beschaffenheitsvereinb.
(a) keine ausdr. Beschaffenheitsvereinb.
(b) auch keine konkludente Beschaffenheitsvereinb.; eine solche setzt zwei übereinstimmende WE voraus
- hier aber wohl nur einseitige Vorstellung der Kläger bzgl. der Abwesenheit von Baulärm
(2) Mangel aber jedenfalls dann, wenn dem Vermieter Anspruch aus § 906 Abs. 1 BGB zusteht; arg.: Mieter nimmt nur insoweit an der Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil, als auch der Vermieter diese ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, § 906 BGB
- hier: Nach klägerischem Vortrag wesentliche und ortsunübliche (fertiggestelltes! Neubaugebiet) Beeinträchtigung; auf diesen (hinreichend substantiierten) Vortrag hat die Beklagte nicht erwidert und damit gegen ihre Pflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO verstoßen, sodass die Tatsache "wesentlicher Lärm" als zugestanden gelten muss, § 138 Abs. 3 ZPO
Mithin: Mietminderung als rechtsvernichtende Einwendung (+)
2. Hilfs-Aufrechnung
- innerproz. Bedingung zwar zulässig
- auf die Hilfsaufrechnung kam es mangels Eintritt der gestellten Bedingung aber nicht an
3. Eventual-W-WK
a) Zul. (+)
- innerproz. Bedingung auch bzgl. W-WK zulässig; Bedingung auch eingetreten
- Rechtsh. der Hauptklage (+); arg.: Hauptklage bei Erhebung der W-WK zwar übereinstimmend erledigt und damit nicht mehr rechtshängig, W-WK aber als WK zur (zwischenzeitlich „herausgewachsenen) WK zulässig
- i.Ü. s.o.
b) Begr. (+) s.o.
- Anspruch auf Kostenvorschuss aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 242 BGB
aa) nachtr. Mangel unstreitig
bb) kein Anspruch auf Mangelbeseitigung gegen den Vermieter, wenn Mieter zur Vornahme der Reparaturen verpflichtet sind
- Klausel aber gem. § 307 Abs. 1 unwirksam, da im unrenovierten Zustand überlassen und kein Ausgleich gewährt
cc) Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3
- jdf. iRd. mdl. Verhandlung ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
II.
Kostenentscheidung zur Klage gem. § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 S. 1
- § 91 Abs. 1 ZPO soweit Beklagte bzgl. WK und WWK iHv. 9.000 € unterliegt
- § 91a Abs. 1 S. 1: Erfolgsaussichten der urspr. HS maßgeblich
P! Anspruch aus §§ 535, 242 BGB?
- Argumentation gefragt: Einerseits keine typische Studenten-WG, für die die Zustimmungspflicht jedenfalls aufgrund der allseitigen Bekanntheit, dass insofern regelmäßige Ein- und Auszüge erfolgen, Zustimmungspflicht anerkannt wird
- andererseits: konkrete Umstände sprechen deutlich für Zustimmungspflicht; erste Mieterwechsel bereits vor Einzug, auch spätere regelmäßige Wechsel, sodass dem Vermieter klar gewesen sein muss, dass häufige Mieterwechsel an der Tagesordnung sind
- insofern zwar kein Anspruch aus Übung, aber entsprechende Vereinbarung aus Gesamtumständen abzuleiten
- Vermieter kann Kenntnis der relevanten Umstände auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da Mieterwechsel etc. Gegenstand seiner Wahrnehmung sind, § 138 Abs. 4 ZPO; dementsprechend Zugeständnis bzgl. WG, § 138 Abs. 3 ZPO
Mithin: Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Ich habs genauso gemacht, weil ich nicht die Zulässigkeit der Wider-Widerklage im Hilfsgutachten bearbeiten wollte. Fand der Sachverhalt gab zur Hilfsaufrechnung nichts her und wollte schon auf die W-Wkl. hinaus. War aber rein taktisch. Beim ersten Lesen, hab ich mir eigentlich gedacht, die Minderung geht auf keinen Fall durch. Hab jetzt auch die einschlägige Rechtsprechung gelesen und 30 Prozent Minderung ist extrem viel, in den Originalfällen ging es immer um 10-15 %. Hast du da irgendwas zu geschrieben ?
Auch glaub ich nicht, dass die Wesentlichkeit iSv. § 906 einfach so als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. Das scheint mir eher ein Rechtsbegriff zu sein und die Tatsachen, die die Kläger vorgetragen haben, waren einfach dünn.
07.06.2023, 10:33
(07.06.2023, 10:24)GastBW234 schrieb: Ich habs genauso gemacht, weil ich nicht die Zulässigkeit der Wider-Widerklage im Hilfsgutachten bearbeiten wollte. Fand der Sachverhalt gab zur Hilfsaufrechnung nichts her und wollte schon auf die W-Wkl. hinaus. War aber rein taktisch. Beim ersten Lesen, hab ich mir eigentlich gedacht, die Minderung geht auf keinen Fall durch. Hab jetzt auch die einschlägige Rechtsprechung gelesen und 30 Prozent Minderung ist extrem viel, in den Originalfällen ging es immer um 10-15 %. Hast du da irgendwas zu geschrieben ?
Auch glaub ich nicht, dass die Wesentlichkeit iSv. § 906 einfach so als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. Das scheint mir eher ein Rechtsbegriff zu sein und die Tatsachen, die die Kläger vorgetragen haben, waren einfach dünn.
Offen gesprochen war die Entscheidung, zur WWK zu kommen bei mir dieselbe taktische Überlegung wie bei dir. Ich wollte die WWK schlicht nicht im Hilfsgutachten bearbeiten müssen, dafür war sie mir "zu wertvoll".
Ich fand den Vortrag der Kläger zum Lärm ebenfalls sehr dünn. Inhaltlich wurde dieser aber auch nicht bestritten. Ganz im Gegenteil wurde das Vorhandensein der Baustelle ausdrücklich zugestanden. Und gegenüber sämtlichem klägerischen Vortrag hat die Beklagte immer wieder nur darauf verwiesen, dass der Vortrag unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig sei. Selbst nach weiteren (wenn auch wieder dünnen) Ausführungen in der mdl. Verhandlungen. Für mich persönlich war da der Bogen irgendwann überspannt, denn der Mieter hat ja nachvollziehbarer Weise ausgeführt, er könne ja nicht in die Baustelle hineinsehen. Daher: § 138 Abs. 3 ZPO - es war wohl (unbestritten) laut.
Was § 906 Abs. 1 BGB betrifft: Natürlich ist "wesentlich ein Rechtsbegriff". Es muss aber schon gem. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegen, sonst kommt man ohnehin gar nicht zu den Fragen, die wir hier gerade diskutieren. Für mich hat der Vortrag insofern, s.o. dann eben aus taktischen Gründen über § 138 Abs. 3 ZPO genügt.
Die Höhe der Minderung war wiederum unbestritten.
Aber ich bin neugierig: Wenn du es genauso gemacht hast, wie hast du dir dann bei I.1.b) "geholfen"?