05.06.2023, 16:32
(05.06.2023, 16:26)mediaBW schrieb:(05.06.2023, 16:24)mediaBW schrieb:(05.06.2023, 16:18)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 16:13)mediaBW schrieb: Wieso geht keine
Erinnerung nach 766 zu antrag 1?
Vollstreckungsgericht ist doch zuständig?
Damit kann er doch die Übersicherung rügen?
Dann separater Beschluss a. E. ?
Sind zwar alle Ansprüche in derselben Prozessart erhoben, ist diese aber für einen nicht zulässig, dann wird er ohne Trennung als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen (§ 597 Abs. 2). Eine Trennung scheidet aus, da der unzulässig geltend gemachte Anspruch entscheidungsreif ist.
(MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 260 Rn. 46)
Es geht doch auch ein
Urteil
Und Streitwertbeschluss
Wieso sollte dann kein 767 und 766 gehen?
Im TP gibt es ein Hinweis, dass es paralell geht.
Es geht nicht parallel, ist nicht dieselbe Prozessart. Steht in jedem Lehrbuch und Kommentar so. Bei Kaiser steht es sogar als "schwerer aber häufiger Fehler" drin, da 260 anzunehmen. Der Streitwertbeschluss ergeht vAw, da wird keine "Zulässigkeit" oÄ geprüft.
05.06.2023, 17:12
(05.06.2023, 16:19)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 16:17)Lotharo schrieb: Vermutung aus 1006? Das Auto stand in Hechingen an dem Wohnsitz des Klägers. Somit kann man schon von unmittelbarem Eigenbesitz ausgehen.
Das wurde nicht vorgetragen, bei uns stand nur, dass es in Hechingen gepfändet wurde. Jedenfalls wollte die Klausur nicht darauf hinaus.
Nur wenn man 1006 die Vermutung annimmt und sagt die Beklagte hat diese nicht widerlegt kommt man zu 242.
Da kann man dann ansprechen, dass er zwar Eigentum und berechtigten Besitz als Interventionsrecht hat, es aber treuwidrig ist dies geltend zu machen, wenn er selbst mithaftet.
Die für die OHG haftet er mit. Meiner Meinung nach aber nicht nur über 128 S.1, sondern auch weil in dem Urteil aufgrund dessen der KFB erging, ihm der Streit verkündet wurde.
Woher die Mithaftung letztlich kommt, weiß ich nicht sicher.
Aber die Klausur wollte im Hilfgutachten für Antrag 1 klar auf den 242 hinaus (Standardproblem).
05.06.2023, 17:32
05.06.2023, 17:40
Bezüglich 1006 BGB. Der Kläger hat aber das Pfändungsprotokoll als Beweis angeboten. Daraus müsste sich jedenfalls sein Besitz beweisen lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nur einfach bestritten. Ich hatte es so verstanden, dass im Rahmen von 242 BGB geprüft werden muss, ob der Beklagte wegen 128 HGB haftet. Und hier aber kann er nach 129 I BGB den Erfüllungseinwand geltend machen, bzw. 422 I. S.2 BGB
05.06.2023, 18:50
(05.06.2023, 17:40)Marc313 schrieb: Bezüglich 1006 BGB. Der Kläger hat aber das Pfändungsprotokoll als Beweis angeboten. Daraus müsste sich jedenfalls sein Besitz beweisen lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nur einfach bestritten. Ich hatte es so verstanden, dass im Rahmen von 242 BGB geprüft werden muss, ob der Beklagte wegen 128 HGB haftet. Und hier aber kann er nach 129 I BGB den Erfüllungseinwand geltend machen, bzw. 422 I. S.2 BGB
Er ist doch schon nicht sachbefugt ?
05.06.2023, 18:51
(05.06.2023, 17:12)JuraBW44 schrieb:(05.06.2023, 16:19)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 16:17)Lotharo schrieb: Vermutung aus 1006? Das Auto stand in Hechingen an dem Wohnsitz des Klägers. Somit kann man schon von unmittelbarem Eigenbesitz ausgehen.
Das wurde nicht vorgetragen, bei uns stand nur, dass es in Hechingen gepfändet wurde. Jedenfalls wollte die Klausur nicht darauf hinaus.
Nur wenn man 1006 die Vermutung annimmt und sagt die Beklagte hat diese nicht widerlegt kommt man zu 242.
Da kann man dann ansprechen, dass er zwar Eigentum und berechtigten Besitz als Interventionsrecht hat, es aber treuwidrig ist dies geltend zu machen, wenn er selbst mithaftet.
Die für die OHG haftet er mit. Meiner Meinung nach aber nicht nur über 128 S.1, sondern auch weil in dem Urteil aufgrund dessen der KFB erging, ihm der Streit verkündet wurde.
Woher die Mithaftung letztlich kommt, weiß ich nicht sicher.
Aber die Klausur wollte im Hilfgutachten für Antrag 1 klar auf den 242 hinaus (Standardproblem).
Sehe ich nicht so, Klausuren wollen eig nie auf ein hilfsgutachten hinaus im ringtausch
05.06.2023, 19:12
(05.06.2023, 18:51)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 17:12)JuraBW44 schrieb:(05.06.2023, 16:19)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 16:17)Lotharo schrieb: Vermutung aus 1006? Das Auto stand in Hechingen an dem Wohnsitz des Klägers. Somit kann man schon von unmittelbarem Eigenbesitz ausgehen.
Das wurde nicht vorgetragen, bei uns stand nur, dass es in Hechingen gepfändet wurde. Jedenfalls wollte die Klausur nicht darauf hinaus.
Nur wenn man 1006 die Vermutung annimmt und sagt die Beklagte hat diese nicht widerlegt kommt man zu 242.
Da kann man dann ansprechen, dass er zwar Eigentum und berechtigten Besitz als Interventionsrecht hat, es aber treuwidrig ist dies geltend zu machen, wenn er selbst mithaftet.
Die für die OHG haftet er mit. Meiner Meinung nach aber nicht nur über 128 S.1, sondern auch weil in dem Urteil aufgrund dessen der KFB erging, ihm der Streit verkündet wurde.
Woher die Mithaftung letztlich kommt, weiß ich nicht sicher.
Aber die Klausur wollte im Hilfgutachten für Antrag 1 klar auf den 242 hinaus (Standardproblem).
Sehe ich nicht so, Klausuren wollen eig nie auf ein hilfsgutachten hinaus im ringtausch
Hoffe es wird nicht zu lang, falls doch, bitte einfach sagen, dann lösch ichs.
http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsb...klage.html
(3) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB)
Die Geltendmachung des Interventionsrechts kann schließlich rechtsmißbräuchlich und treuwidrig sein, wenn der Kläger materiellrechtlich selbst für die titulierte Forderung haftet, ohne daß der Titel sich auch gegen ihn richtet. Beispiele: Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG, gegen die allein sich der Titel richtet (hier kann der Gläubiger gemäß § 129 Abs. 4 HGB aus dem Titel nur gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter vollstrecken; die Drittwiderspruchsklage des Gesellschafters, in dessen Vermögensgegenstand der Gläubiger dennoch vollstreckt [GV hat aber die §§ 808, 809 ZPO zu beachten; bei einer Erinnerung hilft dem Gläubiger der Einwand aus § 242 BGB in diesen Fällen nicht], wird aber für rechtsmißbräuchlich gehalten, weil sich der Gläubiger den Titel gegen die Gesellschafter auch noch mit einer Widerklage gegen den Kläger der Drittwiderspruchsklage verschaffen könnte; dann muß aber auch der bloße Mißbrauchseinwand aus § 242 BGB zum Erfolg führen können, vgl. BGH LM
§ 771 Nr. 2; T/P 771/14; Lackmann a.a.O., Rn. 609; Brox/Walker a.a.O., Rn. 1438
Und im letzten Punkt beim Bearbeitervermerk (BW) stand extra, dass alle aufgeworfen Fragen in einem Hilfsgutachten zu behandeln sind.
Letztlich aber nicht kriegsentscheidend.
05.06.2023, 19:15
(05.06.2023, 18:50)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 17:40)Marc313 schrieb: Bezüglich 1006 BGB. Der Kläger hat aber das Pfändungsprotokoll als Beweis angeboten. Daraus müsste sich jedenfalls sein Besitz beweisen lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nur einfach bestritten. Ich hatte es so verstanden, dass im Rahmen von 242 BGB geprüft werden muss, ob der Beklagte wegen 128 HGB haftet. Und hier aber kann er nach 129 I BGB den Erfüllungseinwand geltend machen, bzw. 422 I. S.2 BGB
Er ist doch schon nicht sachbefugt ?
Wieso sollte er als Eigentümer keine Drittwiderspruchsklage geltend machen können?
05.06.2023, 19:17
(05.06.2023, 19:15)RefTH99 schrieb:(05.06.2023, 18:50)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 17:40)Marc313 schrieb: Bezüglich 1006 BGB. Der Kläger hat aber das Pfändungsprotokoll als Beweis angeboten. Daraus müsste sich jedenfalls sein Besitz beweisen lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nur einfach bestritten. Ich hatte es so verstanden, dass im Rahmen von 242 BGB geprüft werden muss, ob der Beklagte wegen 128 HGB haftet. Und hier aber kann er nach 129 I BGB den Erfüllungseinwand geltend machen, bzw. 422 I. S.2 BGB
Er ist doch schon nicht sachbefugt ?
Wieso sollte er als Eigentümer keine Drittwiderspruchsklage geltend machen können?
Drittwiderspruchsklage ging nicht, Gericht war nicht Örtlich zuständig!
05.06.2023, 19:18
(05.06.2023, 19:17)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 19:15)RefTH99 schrieb:(05.06.2023, 18:50)lucatoni schrieb:(05.06.2023, 17:40)Marc313 schrieb: Bezüglich 1006 BGB. Der Kläger hat aber das Pfändungsprotokoll als Beweis angeboten. Daraus müsste sich jedenfalls sein Besitz beweisen lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nur einfach bestritten. Ich hatte es so verstanden, dass im Rahmen von 242 BGB geprüft werden muss, ob der Beklagte wegen 128 HGB haftet. Und hier aber kann er nach 129 I BGB den Erfüllungseinwand geltend machen, bzw. 422 I. S.2 BGB
Er ist doch schon nicht sachbefugt ?
Wieso sollte er als Eigentümer keine Drittwiderspruchsklage geltend machen können?
Drittwiderspruchsklage ging nicht, Gericht war nicht Örtlich zuständig!
Deswegen im Hilfgutachten am LG Hechingen dann die Begründetheit von 771 prüfbar.