02.06.2023, 16:54
(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Weitestgehend d'accord.
Eigene Berufung der Klägerin aus 1. Instanz dürfte aber an fehlender Beschwer > 600 € scheitern, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie war nur durch die Klageabweisung bzgl. des PCs "beschwert", mithin iHv. 500 €.
Und das mit der NLK ist doch auch sehr umstritten, oder? Die Beklagten sind doch an der Zahlung der Klägerin an die Verkäuferin des Bikes völlig unbeteiligt. Dementsprechend erlangen diese in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin Befreiung von der Verbindlichkeit. Es ist gerade kein Fall des Veranlassungsprinzips, in dem die Leistung der Klägerin als eine solche der Beklagten gewürdigt werden müsste. Also dürfte NLK gehen.
Hast du das in den 5h auch alles hingeschrieben bekommen?
02.06.2023, 17:02
(02.06.2023, 16:54)JurinatorBW schrieb:(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Weitestgehend d'accord.
Eigene Berufung der Klägerin aus 1. Instanz dürfte aber an fehlender Beschwer > 600 € scheitern, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie war nur durch die Klageabweisung bzgl. des PCs "beschwert", mithin iHv. 500 €.
Hast du das in den 5h auch alles hingeschrieben bekommen?
Ich habs auch so in der Art, wobei gerade das Materielle am Ende wirklich nur im Urteilsstil hingeklatscht ist.
Die Sache mit der Aufrechnung war meiner Meinung nach unstreitig im Tatsächlichen. Der Beklagte hat nur die Gesellschaftsschuld bestritten; ich hab gesagt, das ist eine Rechtsfrage und Unstrittiges ist in der Berufungsinstanz immer zugrunde zu legen. Ich glaube aber mal gelesen zu haben, dass dieses "ohnehin" in 533 Nr. 2 so verstanden wird, dass die der Aufrechnung zugrundeliegenden Tatsachen auch für den eigentlichen Berufungsstoff erheblich sein müssen (also hier Klage und Widerklage) und hab dann gesagt deswegen geht die Aufrechnung nicht mehr.
Hab da aber echt gezögert, weil das im Thomas/Putzo so auch nicht stand.
02.06.2023, 17:05
In Berlin ähnlicher SV wie in BW mit einem anderen Fristenproblem bei B2. Empfangsbekenntniss bei Anwalt von B2 wird von einem anderen Anwalt in dessen Bürogemeinschaft signiert. Ich meine daher kein § 175 ZPO und Fristbeginn erst durch Heilung iFv Kenntnis nach § 189 ZPO. In 5 Stunden hat der Gutachtenstil und eine granulare Prüfung gelitten.
02.06.2023, 17:16
Um mal ein wenig mehr Realität reinzubringen:
Was waren das bitte für Zivilrechtsklausuren?! Ein schlechter Scherz bisher!!! Da steckt man 1,5 Jahre seines Lebens in diese Ausbildung und wird mit so etwas bestraft. Unglaublich.
Man hätte sich die gesamte Lernerei und knapp 1,5 jährige Ausbildung sparen können, da die Themen ohnehin nicht behandelt wurden!!!
Gestern: Ein Bereich den die gängigen Repetitoren ausklammern und zack. Immobiliarsachenrecht und Erbrecht vom Feinsten.
Heute: Absolute Rennfahrerklausur - in 5 Stunden schafft die Klausur noch nicht mal (Jura)Gott.
Ich frage mich langsam wirklich, ob die Klausur allen Ernstes von irgendwem zuvor unter Examensbedingungen per Hand geschrieben wird und ob diese Person im Stande ist, in der vorgegeben Zeit mit einer 18 Punkte Lösung fertig zu werden (wohlgemerkt ohne davor den Fall oder die Lösung zu lesen), sodass man sich dann dafür entscheidet uns diese Klausuren zuzumuten.
Absolute Frechheit, was die mit uns machen - aber dann jammern über Juristenmangel!!!
Was waren das bitte für Zivilrechtsklausuren?! Ein schlechter Scherz bisher!!! Da steckt man 1,5 Jahre seines Lebens in diese Ausbildung und wird mit so etwas bestraft. Unglaublich.
Man hätte sich die gesamte Lernerei und knapp 1,5 jährige Ausbildung sparen können, da die Themen ohnehin nicht behandelt wurden!!!
Gestern: Ein Bereich den die gängigen Repetitoren ausklammern und zack. Immobiliarsachenrecht und Erbrecht vom Feinsten.
Heute: Absolute Rennfahrerklausur - in 5 Stunden schafft die Klausur noch nicht mal (Jura)Gott.
Ich frage mich langsam wirklich, ob die Klausur allen Ernstes von irgendwem zuvor unter Examensbedingungen per Hand geschrieben wird und ob diese Person im Stande ist, in der vorgegeben Zeit mit einer 18 Punkte Lösung fertig zu werden (wohlgemerkt ohne davor den Fall oder die Lösung zu lesen), sodass man sich dann dafür entscheidet uns diese Klausuren zuzumuten.
Absolute Frechheit, was die mit uns machen - aber dann jammern über Juristenmangel!!!
02.06.2023, 17:27
In Thüringen scheint es vom Sachverhalt ähnlich gewesen zu sein. Nur ist es bei uns als Urteilsklausur gelaufen. Materielles Recht aber fast genauso.
3 Anträge - 1) Zahlung der Klägerin auf die Rechnung für das E-bike, nun will sie von den Beklagten das Geld wieder haben
2) Herausgabe Videokamera, hilfsweise den Wert
3) Kosten für Tierarztbehandlung der Hunde der Beklagten, auf die sie aufgepasst hat, währenddessen waren die Beklagten im Urlaub
Beklagten rechnen mit einem Anspruch aus einem Urteil auf, bei dem die Klägerin Gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist
- zeitlich kaum machbar
3 Anträge - 1) Zahlung der Klägerin auf die Rechnung für das E-bike, nun will sie von den Beklagten das Geld wieder haben
2) Herausgabe Videokamera, hilfsweise den Wert
3) Kosten für Tierarztbehandlung der Hunde der Beklagten, auf die sie aufgepasst hat, währenddessen waren die Beklagten im Urlaub
Beklagten rechnen mit einem Anspruch aus einem Urteil auf, bei dem die Klägerin Gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist
- zeitlich kaum machbar
02.06.2023, 17:27
In Thüringen scheint es vom Sachverhalt ähnlich gewesen zu sein. Nur ist es bei uns als Urteilsklausur gelaufen. Materielles Recht aber fast genauso.
3 Anträge - 1) Zahlung der Klägerin auf die Rechnung für das E-bike, nun will sie von den Beklagten das Geld wieder haben
2) Herausgabe Videokamera, hilfsweise den Wert
3) Kosten für Tierarztbehandlung der Hunde der Beklagten, auf die sie aufgepasst hat, währenddessen waren die Beklagten im Urlaub
Beklagten rechnen mit einem Anspruch aus einem Urteil auf, bei dem die Klägerin Gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist
- zeitlich kaum machbar
3 Anträge - 1) Zahlung der Klägerin auf die Rechnung für das E-bike, nun will sie von den Beklagten das Geld wieder haben
2) Herausgabe Videokamera, hilfsweise den Wert
3) Kosten für Tierarztbehandlung der Hunde der Beklagten, auf die sie aufgepasst hat, währenddessen waren die Beklagten im Urlaub
Beklagten rechnen mit einem Anspruch aus einem Urteil auf, bei dem die Klägerin Gesamtschuldnerisch verurteilt worden ist
- zeitlich kaum machbar
02.06.2023, 17:30
(02.06.2023, 16:54)JurinatorBW schrieb: Weitestgehend d'accord.
Eigene Berufung der Klägerin aus 1. Instanz dürfte aber an fehlender Beschwer > 600 € scheitern, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie war nur durch die Klageabweisung bzgl. des PCs "beschwert", mithin iHv. 500 €.
Und das mit der NLK ist doch auch sehr umstritten, oder? Die Beklagten sind doch an der Zahlung der Klägerin an die Verkäuferin des Bikes völlig unbeteiligt. Dementsprechend erlangen diese in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin Befreiung von der Verbindlichkeit. Es ist gerade kein Fall des Veranlassungsprinzips, in dem die Leistung der Klägerin als eine solche der Beklagten gewürdigt werden müsste. Also dürfte NLK gehen.
Hast du das in den 5h auch alles hingeschrieben bekommen?
Ja, alles in 5 Stunden geschafft, aber es war schon knapp. So wie ich das mitbekommen habe hatte jeder Zeitprobleme
Das waren ja nur 500€. Habe ich leider übersehen. Dann stimmt es: Die Berufung der Klägerin wäre unzulässig. Es geht nur Anschlussberufung + Anhörungsrüge. Für die Anschlussberufung braucht man die Beschwer nicht.
BereicherungsR kann ich nicht mehr. Haha. Die GoA war bei Palandt, 267 BGB kommentiert.
02.06.2023, 17:32
(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Achso: Und bei § 321a ZPO wäre ich auch kritisch. Denn selbst wenn die seitens der Beklagten eingelegten Berufungen unzulässig wären, sind sie doch eingelegt und bislang auch nicht als unzulässig verworfen. So die übrigen Voraussetzungen des § 524 ZPO ebenfalls vorliegen, ist die Anschlussberufung damit zulässig und die § 321a ZPO-Rüge damit wegen Subsidiarität unzulässig.
Verlöre die Anschließung später ihre Wirkung, weil die Berufung als unzulässig verworfen wird, wäre vom Gericht der unteren Instanz automatisch das Verfahren gem. § 321a Abs. 4, 5 ZPO durchzuführen.
Für mich war § 321a ZPO daher so oder so (-)
02.06.2023, 17:39
(02.06.2023, 17:32)JurinatorBW schrieb:(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Achso: Und bei § 321a ZPO wäre ich auch kritisch. Denn selbst wenn die seitens der Beklagten eingelegten Berufungen unzulässig wären, sind sie doch eingelegt und bislang auch nicht als unzulässig verworfen. So die übrigen Voraussetzungen des § 524 ZPO ebenfalls vorliegen, ist die Anschlussberufung damit zulässig und die § 321a ZPO-Rüge damit wegen Subsidiarität unzulässig.
Verlöre die Anschließung später ihre Wirkung, weil die Berufung als unzulässig verworfen wird, wäre vom Gericht der unteren Instanz automatisch das Verfahren gem. § 321a Abs. 4, 5 ZPO durchzuführen.
Für mich war § 321a ZPO daher so oder so (-)
Das die Anschlussberufung vorrangig ist steht im Thomas/Putzo bei § 321a. Mein Problem war eher, dass die Anhörungsrüge fristgebunden ist und wenn die Anschlussberufung wirkungslos wird, ist die Frist abgelaufen. Ohne Antrag mach das Ausgangsgericht auch nichts. Man konnte so zwischen den Zeilen der Kommentierung entnehmen (wenn man wollte), dass es zulässig ist § 321a quasi bedingt durch die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung einzulegen. Ich hab das dann gemacht
02.06.2023, 17:40
Was ist mit § 156 ZPO?