01.06.2023, 21:26
(01.06.2023, 21:22)jurainwuerzburg schrieb: Eine Frage hätte ich,
ich habe in BW geschrieben. Es lag ja noch ein weiteres Urteil vor, in dem die Klägerin mündlich erklärte: ich will mein Grundstück zurück, der Nießbrauch ist mir egal oder so ähnlich.
Das wurde dann auch vom
Beklagten nach der mündlichen Verhandlung nochmal schriftlich vorgetragen. Eine Erwiderung durch die Klägerin erfolgte dann nicht mehr.
Konnte man das bzgl des Nießbrauches als rückwirkende Genehmigung auslegen?
296a zpo
01.06.2023, 21:41
(01.06.2023, 21:22)jurainwuerzburg schrieb: Eine Frage hätte ich,
ich habe in BW geschrieben. Es lag ja noch ein weiteres Urteil vor, in dem die Klägerin mündlich erklärte: ich will mein Grundstück zurück, der Nießbrauch ist mir egal oder so ähnlich.
Das wurde dann auch vom
Beklagten nach der mündlichen Verhandlung nochmal schriftlich vorgetragen. Eine Erwiderung durch die Klägerin erfolgte dann nicht mehr.
Konnte man das bzgl des Nießbrauches als rückwirkende Genehmigung auslegen?
Also wenn das so war in Berlin: § 296a ZPO. Der Vortrag war nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist damit verspätet und nicht mehr zu hören. Er gehörte m. E. in die Prozessgeschichte II (und nicht in den Beklagtenvortrag) und war dann an passender Stelle (nämlich genau der Frage Genehmigung / Duldung des Nießbrauchs) anzusprechen und formal abzulehnen.
01.06.2023, 23:15
Heute in BW, u.a, aber eingekleidet in Immo
BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 120/16
BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 120/16
02.06.2023, 15:46
Heute lief in BW folgender SV (wer Fehler oder Erinnerunglücken findet, darf sie behalten oder ergänzen)
H23-2 RA Klausur
Die Klägerin aus 1. Instanz ist unsere Mandantin. Dem Urteil der 1. Instanz ging folgender SV voraus:
Die Klägerin hat mit B1 und B2 eine OHG, die sich der Vermittlung von Opernsängern widmet. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle alleinvertretungsbefugt.
In einem anderen Verfahren am 4.5.21 wurde die OHG zur Zahlung von 3.000 € verurteilt. Die Klägerin hat diese Schuld beglichen.
Im Urteil unseres Verfahrens sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Im Mai 2021 können sich die Gesellschafter nicht einigen, ob ein E-Bike für die OHG angeschafft werden soll. Deshalb kaufen B1 und B2 bei W im eigenen Namen ein Rad. Als die W Zahlung verlangt, sagen B1 und B2, die OHG würde die Rechnung doch bezahlen. Dem widerspricht die K, bezahlt dann aber den Kaufpreis.
Ende 2021 gibt die OHG ihr Handelsgewerbe auch, B1 und B2 die davor ein Paar waren, trennen sich. Es erfolgt keine Liquidation.
K möchte von B1 und B2 die 2.000 €, die sie ihr aus ihrer Sicht aus dem ersten Verfahren schulden. Als sie nicht zahlen, macht K eine Videoanlage, die sie von B1 und B2 geliehen hatte zu Geld, in dem sie sie für 1.000 € an P übereignet, der gutgläubig ist. Die Anlage ist 800 € wert.
Im April 22 kauft K bei B1 und B2 einen privat genutzten Laptop für 500 €. Dabei fragt sie, ob ein bestimmtes Grafikprogramm im Wert von 400 € auf dem Laptop aufgespielt sei. Das bejahen die B1 und B2. Nachdem K gezahlt hat und den Laptop hat, stellt sie fest, dass das Programm sich nicht auf dem Laptop befindet.
K hatte 2.000 € Zahlung von B1 und B2 als Gesamtschuldner beantragt.
Damit obsiegt sie. Das Gericht nimmt einen Anspruch aus § 812 NLK an.
Ihre Klage auf Rückzahlung der 500 € für den Laptop Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises wird abgewiesen. Das Gericht sagt, dass sie eine Frist hätte setzen müssen, was sie nicht getan habe.
Widerklagend hatten B1 und B2 SE in Höhe von 1.000 € für die Videoanlage gefordert. Das Gericht weist sie ab, weil die K durch die Leihe ein Besitzrecht gehabt habe.
Der Streitwert wird auf 3.500 € festgesetzt.
Der Anwalt der K (dessen Referendarin wir sind) hat ein Schriftsatzrecht bis zum 6.3. eingeräumt bekommen. Am 3.3. schickt er per beA einen Schriftsatz ans Gericht, in dem er Beweise dafür anbietet, dass die K eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die B1 und B2 jedoch verweigert haben.
Der Schriftsatz kommt aber wegen eines Serverproblems nicht beim Gericht an. Im SV stand nix von einer Eingangsbestätigung. Am 17.3.22 ergeht das Urteil.
Die Anwältin von B2 bekommt das Urteil am 24.04. Am 23.05. diktiert sie den Schriftsatz, korrigiert ihn am 24.04. und sagt ihrer sonst sehr zuverlässigen Angestellten, dass sie es heute noch per beA abschicken muss. Dann verlässt die Anwältin wegen eines wichtigen privaten Termins die Kanzlei. 5 Minuten später bekommt die Angestellte einen Anruf, dass ihre Mutter gestürzt sei, woraufhin sie kopflos die Kanzlei verlässt ohne den Schriftsatz versendet zu haben. Das beichtet sie am nächsten Tag, woraufhin die Anwältin Wiedereinsetzung beantragt und den Berufungseinlegungsschriftsatz einreicht (per beA). Außerdem begründet sie noch kurz, dass bzgl der Verurteilung zur Zahlung von 2.000 € innerhalb der Leistungsbeziehung abgewickelt werden müsse. Bzgl. der Widerklage trägt sie vor, dass das Gericht die anderen Anspruchsgrundlagen nicht geprüft habe.
Der Anwalt von B2 bekommt das Urteil am 18.04. Am 19.05. geht sein Berufungsschriftsatz per beA ein. (18.05. war Feiertag). Er sagt, dass B2 die 2.000 € selbst zahlen wollte. Bzgl. der Widerklage macht er geltend, dass P bösgläubig gewesen sei und bietet hierfür eine Zeugin an.
Der Anwalt von K bekommt das Urteil erst am 19.05. Am 22.05. bemerkt das Gericht, dass der Schriftsatz des Anwalts nicht eingegangen ist und schreibt ihm das am 25.05. Das Gericht setzt dem Anwalt eine Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 02.06.
Unser Auftrag ist es
1) zu prüfen, ob die Berufungen der Gegenseite zulässig sind.
2) Zu überlegen, was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann. Ein Mal in der Variante, dass die Berufungen zulässig sind, ein Mal in der Variante, dass sie unzulässig sind. Hierzu sachdienliche Anträge und Gericht bezeichnen.
3) Materiell-rechtliche Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff bzgl. Computer beachten.
4) Kann man vielleicht die Aufrechnung mit den 2.000 € aus dem Verfahren aus 2021 noch geltend machen?
5) Bitte auf Fristen hinweisen.
Und ja, bitte in 5 Stunden
H23-2 RA Klausur
Die Klägerin aus 1. Instanz ist unsere Mandantin. Dem Urteil der 1. Instanz ging folgender SV voraus:
Die Klägerin hat mit B1 und B2 eine OHG, die sich der Vermittlung von Opernsängern widmet. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle alleinvertretungsbefugt.
In einem anderen Verfahren am 4.5.21 wurde die OHG zur Zahlung von 3.000 € verurteilt. Die Klägerin hat diese Schuld beglichen.
Im Urteil unseres Verfahrens sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Im Mai 2021 können sich die Gesellschafter nicht einigen, ob ein E-Bike für die OHG angeschafft werden soll. Deshalb kaufen B1 und B2 bei W im eigenen Namen ein Rad. Als die W Zahlung verlangt, sagen B1 und B2, die OHG würde die Rechnung doch bezahlen. Dem widerspricht die K, bezahlt dann aber den Kaufpreis.
Ende 2021 gibt die OHG ihr Handelsgewerbe auch, B1 und B2 die davor ein Paar waren, trennen sich. Es erfolgt keine Liquidation.
K möchte von B1 und B2 die 2.000 €, die sie ihr aus ihrer Sicht aus dem ersten Verfahren schulden. Als sie nicht zahlen, macht K eine Videoanlage, die sie von B1 und B2 geliehen hatte zu Geld, in dem sie sie für 1.000 € an P übereignet, der gutgläubig ist. Die Anlage ist 800 € wert.
Im April 22 kauft K bei B1 und B2 einen privat genutzten Laptop für 500 €. Dabei fragt sie, ob ein bestimmtes Grafikprogramm im Wert von 400 € auf dem Laptop aufgespielt sei. Das bejahen die B1 und B2. Nachdem K gezahlt hat und den Laptop hat, stellt sie fest, dass das Programm sich nicht auf dem Laptop befindet.
K hatte 2.000 € Zahlung von B1 und B2 als Gesamtschuldner beantragt.
Damit obsiegt sie. Das Gericht nimmt einen Anspruch aus § 812 NLK an.
Ihre Klage auf Rückzahlung der 500 € für den Laptop Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises wird abgewiesen. Das Gericht sagt, dass sie eine Frist hätte setzen müssen, was sie nicht getan habe.
Widerklagend hatten B1 und B2 SE in Höhe von 1.000 € für die Videoanlage gefordert. Das Gericht weist sie ab, weil die K durch die Leihe ein Besitzrecht gehabt habe.
Der Streitwert wird auf 3.500 € festgesetzt.
Der Anwalt der K (dessen Referendarin wir sind) hat ein Schriftsatzrecht bis zum 6.3. eingeräumt bekommen. Am 3.3. schickt er per beA einen Schriftsatz ans Gericht, in dem er Beweise dafür anbietet, dass die K eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die B1 und B2 jedoch verweigert haben.
Der Schriftsatz kommt aber wegen eines Serverproblems nicht beim Gericht an. Im SV stand nix von einer Eingangsbestätigung. Am 17.3.22 ergeht das Urteil.
Die Anwältin von B2 bekommt das Urteil am 24.04. Am 23.05. diktiert sie den Schriftsatz, korrigiert ihn am 24.04. und sagt ihrer sonst sehr zuverlässigen Angestellten, dass sie es heute noch per beA abschicken muss. Dann verlässt die Anwältin wegen eines wichtigen privaten Termins die Kanzlei. 5 Minuten später bekommt die Angestellte einen Anruf, dass ihre Mutter gestürzt sei, woraufhin sie kopflos die Kanzlei verlässt ohne den Schriftsatz versendet zu haben. Das beichtet sie am nächsten Tag, woraufhin die Anwältin Wiedereinsetzung beantragt und den Berufungseinlegungsschriftsatz einreicht (per beA). Außerdem begründet sie noch kurz, dass bzgl der Verurteilung zur Zahlung von 2.000 € innerhalb der Leistungsbeziehung abgewickelt werden müsse. Bzgl. der Widerklage trägt sie vor, dass das Gericht die anderen Anspruchsgrundlagen nicht geprüft habe.
Der Anwalt von B2 bekommt das Urteil am 18.04. Am 19.05. geht sein Berufungsschriftsatz per beA ein. (18.05. war Feiertag). Er sagt, dass B2 die 2.000 € selbst zahlen wollte. Bzgl. der Widerklage macht er geltend, dass P bösgläubig gewesen sei und bietet hierfür eine Zeugin an.
Der Anwalt von K bekommt das Urteil erst am 19.05. Am 22.05. bemerkt das Gericht, dass der Schriftsatz des Anwalts nicht eingegangen ist und schreibt ihm das am 25.05. Das Gericht setzt dem Anwalt eine Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.06.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 02.06.
Unser Auftrag ist es
1) zu prüfen, ob die Berufungen der Gegenseite zulässig sind.
2) Zu überlegen, was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann. Ein Mal in der Variante, dass die Berufungen zulässig sind, ein Mal in der Variante, dass sie unzulässig sind. Hierzu sachdienliche Anträge und Gericht bezeichnen.
3) Materiell-rechtliche Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff bzgl. Computer beachten.
4) Kann man vielleicht die Aufrechnung mit den 2.000 € aus dem Verfahren aus 2021 noch geltend machen?
5) Bitte auf Fristen hinweisen.
Und ja, bitte in 5 Stunden
02.06.2023, 15:56
§§ 327 ff. BGB dürften doch eigentlich nicht anwendbar sein, oder? Es war ja kein Verbrauchervertrag…
02.06.2023, 16:06
02.06.2023, 16:21
Wahnsinn echt stark abgewandelt in NRW.
Bei uns waren die Parteien Nachbarn und im ersten Komplex ging es um die Frage eines Anspruchs nach Verfügung eines Nichtberechtigen wegen der Veräußerung einer Stereoanlage und im zweiten Teil dann auch um das Rückgewährschuldverhältnis bezüglich des Computers ohne Software.
Auch eingekleidet in die Berufung
Bei uns waren die Parteien Nachbarn und im ersten Komplex ging es um die Frage eines Anspruchs nach Verfügung eines Nichtberechtigen wegen der Veräußerung einer Stereoanlage und im zweiten Teil dann auch um das Rückgewährschuldverhältnis bezüglich des Computers ohne Software.
Auch eingekleidet in die Berufung
02.06.2023, 16:23
Wo habt ihr denn so rechtliche „Kniffe“ entdeckt? Hatte manchmal das Gefühl das Problem nicht zu sehen.
02.06.2023, 16:25
Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.
Danke für den Sachverhalt Mo3BW 1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
02.06.2023, 16:48
(02.06.2023, 16:25)Juragott-BaWü schrieb:Lösung ZR 2, BaWü
Meine Lösung dazu. 5 Stunden fand ich sehr knapp bemessen.Danke für den Sachverhalt Mo3BW
1) Zulässigkeit der Berufungen
Berufung von B1:Berufung von B2:
- Frist, 517 ZPO, lief ab am 24.5.23, Frist war versäumt
- Wiedereinsetzung; Problem: Ohne Verschulden.
Zurechnung der Mitarbeiterin (-)
- Aber Zurechnung des RA über § 85 ZPO
- Trifft den RA ein Verschulden? wohl (+/-) vertretbar.
- Dafür: kurz vor Fristablauf höhe Sorgfaltspflichten
- Dagegen: konkrete Einzelanweisung, Mitarbeiter bisher immer zuverlässig
2) was man gegen die Klageabweisung unternehmen kann
- Frist, 517 ZPO, lief eigentlich am 18.4.23 ab.
- War ein Feiertag! Deshalb fristgerecht.
Falls die Berufungen zulässig sind:Falls die Berufungen unzulässig sind:
- Anschlussberufung möglich, 524 ZPO
Falls das aber auch unzulässig sein sollte:
- Klägerin kann selbst noch Berufung einlegen.
Zweckmäßig: Anschlussberufung + Berufung + Anhörungsrüge aus anwaltlicher Vorsicht.
- Anhörungsrüge beim Amtsgericht, 321a ZPO
- Vortrag nach der mündl. Verh. wurde nicht beachtet = Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
3) Prüfung aller Ansprüche + besonders §§ 327 ff
Zulässigkeit von Klage und Widerklage war relativ unproblematisch.
Fehlende Konnexität jedenfalls nicht gerügt, § 295 ZPO. (War mE uneindeutig, ob man das überhaupt prüfen sollte)
E Bike:PC mit Software:
- Anspruch aus 128 HGB, 426 BGB wohl (-), keine Verpflichtung der OHG sondern der Beklagten persönlich
- Anspruch aus 677, 683, 670 BGB (+):
- Zahlung ist für Klägerin fremdes Geschäft, da nicht OHG, sondern Bekl verpflichtet sind
- Ohne AuftragFGW liegt vor, da die Kl. wusste dass es sich um eine fremde Schuld handelt und sie bewusst darauf zahlte
- Interesse = Befreiung der Beklagten von Verbindlichkeit
- mutmaßlicher Wille der Beklagten (+)
- § 812 I 1 Alt 2 BGB (-): Vorrang der Leistungsbeziehungen
- § 812 I 1 Alt 1 BGB (-): Keine Leistung der Klägerin an Beklagte, sondern an Verkäuferin des E Bikes
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB (Rücktritt):Videoanlage (Widerklage):
- Kaufvertrag
- Sachmangel
Sind die 327 ff BGB anwendbar? Nein, da Beklagte nicht Unternehmer. Sie verkauften privat und nicht als OHG
- Sachmangel normal nach § 434 BGB (+), da nicht die vereinbarte Beschafffenheit
- Rücktrittserklärung
- Fristsetzung?
Vortrag vor AG wurde nicht beachtet.Ist das bei Berufung zu berücksichtigen? -> 531 ZPO, Ja, da zu Unrecht zurückgewiesen: Verspätung nach § 296a ZPO (-), da eine Frist nach 139 Abs. 5 ZPO gesetzt wurde
- Mangel ist erheblich
4) Kann man die Aufrechnung mit den 2.000 € geltend machen?
- Anspruch aus §§ 280, 283, 604 BGB mE eher (-), da Unmöglichkeit nicht vorgetragen wurde
- §§ 989, 990 BGB (-), keine Vindikationslage bei Veräußerung, da RzB aus Leihe
- § 816 BGB (+)
- Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich §§ 182 HGB, 426 BGB
- Beklagter mein Anspruch bestünde nicht -> Interventionswirkung § 74, 68 ZPO, Streitverkündung im Vorprozess war zulässig.
- Aufrechnung in Berufung richtet sich nach 533 ZPO:
Sachdienlichkeit (+/-) UND neue Tatsachen die nach 529, 531 ZPO berücksichtigt werden können? Nein, da Nachlässigkeit der Klägerin. Sie hätte auch im ersten Rechtszug hilfsweise bei Widerklage aufrechnen können.
5) Fristen hinweisen + Anträge ausformulieren...
Das sieht nach extrem viel aus. Wie seid ihr alle mit der Zeit zurechtgekommen?