06.06.2015, 13:46
Ich denke mal dass die Frage des Vertragstyps am Ende des Tages nicht so sehr im Vordergrund stehen und deswegen niemandem der Kopf abgerissen werden wird.
Am Ende des Tages gab es da auf jeden Fall irgendeinen Vertrag, aus dem sie noch 5.000,- schuldete. Diesbzgl. gab's dann eine gewisse Beweisnot, außerdem war Fälligkeit ein Problem sowie Gegenrechte der Freundin.
Am Ende des Tages gab es da auf jeden Fall irgendeinen Vertrag, aus dem sie noch 5.000,- schuldete. Diesbzgl. gab's dann eine gewisse Beweisnot, außerdem war Fälligkeit ein Problem sowie Gegenrechte der Freundin.
06.06.2015, 13:47
... natürlich die Verjährungsgeschichte.
06.06.2015, 13:49
Huuui, "interessante" Klausur, konnte man sich ja richtig "austoben". Ich bin fast das ganze BGB hoch und runter durchgegangen (zumindest im Kopf), daher ka was richtig oder falsch, vertretbar oder nicht vertretbar ist:
1. Hab letztlich auch ein Darlehensvertrag abgelehnt, da der Mandant selbst Käufer wurde im Außenverhältnis (Warum wurde ja hier schon gesagt). Dies wirkt sich mMn auch auf das Innenverhltnis zwischen M und der Ex aus.
2. Schenkung und Leihe offensichtlich (-) Dem Mandanten kam es von Anfang an auf Rückzahlung an.
3. Auftrag mit Ersatz von Aufwednungen ebenfalls (-), da von Anfang an der Mandant den Kaufpreis übernehmen sollte -->dies stellt keine Aufwendung iSd. § 670 BGB dar. Hab es dennoch angesprochen, um von einer reinen Gefälligkeit abzugrenzen, da sich durchaus einige Argumente hierfür finden könnten ( zb. nur mündlich vereinbart als schwaches Argument, nichteheliche Lebensgemeinschaft --> daher Gefallen des Mandantem, ihr "unter die Arme zu greifen", zunächst keine Vereinbarung getroffen, wann das Geld zurückbezahlt werden soll und vor allem wie etc.) aber letztlich natürlich ablehnen und Rechtsbindungswille (+)
4. Hab dann eigenen Vertrag sui generis iSd. § 311 I BGB im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen, die Idee mit Leasing finde ich aber gar nicht so schlecht^^
Inhalt: Mandant soll als Käufer mit einem Dritten im Außenverhältnis einen Kaufvertrag abschließen und der Ex den Pkw zur Verfügung stellen. Die Ex soll die laufenden Kosten tragen als Halterin. Im Innenverhältnis ist die Ex zur Rückzahlung der gesamten Kaufpreissumme verpflichtet. Fälligkeit erst nicht konkret benannt. Später wurde dann der mündlich geschlossene Vertrag modifiziert und geändert (Stichwort Ratenzahlung). Hab hier leider die Eigentumsproblematik (s.u.) nicht mir reingebracht, spielt aber wahrscheinlich schon ne Rolle für oder gegen die ANnahme eines bestimmten Vertragstypen!
Anspruch aber letztlich entstanden iHv 5000 Euro (+)
_____________________
Gegenansüche der Ex (-) Hab hier zb. GoA angesprochen mit dem Problem, wer Eigentümer ist. Zudem Verwednungskondiktion (EBV) und Aufwendungskondiktion im Bereicherungsrecht kurz angesprochen und abgelehnt.
--> Bei diesen ganzen Ansürchen spielt halt die Eigentümerstellung eine wichtige Rolle, die aber gar nicht so klar ist. Entweder Ex von Anfang an Eigentümerin, oder Durchgangserwerb über den Mandanten oder Mandant Eigentümer, da Eigentumsvorbehalt vereinbart? Schwierig, aber nach allen Alternativen stand mMn. der Ex keine Gegenansprüche zu. Diesbezüglich fand ich den Sv auch schwammig und schwierig zu deuten, weil nichts konkretes genannt wurde, nur die Behauptung der Ex im Schreiben, dass sie schon genug gezahlt hätte, da sie die laufende Kosten und Reparaturen gezahlt hätte. Nach meiner "Lösung" kam es letztlich auf die konkrete Eigentümerstellung aber nicht an (zumindest in diesem konkreten stretigen Verfahren).
_______________
Dann Anspruch durchsetzbar?
a) Hier Verjährung Schwerpunkt mit Hemmungstatbestand u.a. der Zustellung des Mahnsbescheids; § 167 ZPO Rückwirkung auf Antragstellung; dann noch die spätere alsbaldige Abgabe ans streitige Gericht, § 696 Abs.3 ZPO, damit weiterhin nicht verjährt...
b) Hab aber Zug-um-Zug Leistung angenommen, da die Ex aus der Sicherungsabrede Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen kann. Auch kein Annahmeverzug, weil der Mandant die Herausgabe nie angeboten hat
______________
Zweckmäßigkeitserwägungen:
U.a. Klageänderung priviligiert nach § 264 Nr.2 ZPO wegen Zug-um-Zug Beschränkung??? Hab ich zumindest angenommen, da ursprünglich so noch nicht beantragt im Mahnverfahren. Aber da Rechtshängigkeit auf Zeitpukt der Zustelllung des Mahnbescheids zurückwirkt gem. § 696 Abs.3 ZPO hab ich eben eine nachträgliche Klageänderung angenommen, ka ob richtig!
PuuuuH hab letztlich aber nicht wirklich Ahnung, was "richtig" sein könnte, habe viel angeprüft und viel mit dem Sachverhalt gearbeitet, ich hoffe das honoriert der Prüfer...
2 Fragen noch:
a) Habt ihr oder irgendwer noch einen Feststellungsantrag geprüft. Hab ich weggelassen, da kein Annahmeverzug vorliegt seitens der Ex. Aber überlege gerade, ob ein solches notwendiges Angebot iSd. § 298 BGB in meinem Klageantrag zu sehen sein könnte?? Verstehe das gerade irgwie nicht....Fragen über Fragen... :-D
b) Wie wirken sich die Kosten eines vorherigen Mahnverfahrens auf den Streitwert aus? Bei uns in NRW war nämlich gerade die 5000 Euro-Grenze betroffen. Gehören diese Kosten bei Abgabe ins streitige Verfahren nach Widerspruch zu den späteren Kosten des Rechtsstreits??? Hab mich noch nie mit dem Mahnverfahren näher beschäftigt, zum erstem Mal in der Klausur eigentlich :-D
1. Hab letztlich auch ein Darlehensvertrag abgelehnt, da der Mandant selbst Käufer wurde im Außenverhältnis (Warum wurde ja hier schon gesagt). Dies wirkt sich mMn auch auf das Innenverhltnis zwischen M und der Ex aus.
2. Schenkung und Leihe offensichtlich (-) Dem Mandanten kam es von Anfang an auf Rückzahlung an.
3. Auftrag mit Ersatz von Aufwednungen ebenfalls (-), da von Anfang an der Mandant den Kaufpreis übernehmen sollte -->dies stellt keine Aufwendung iSd. § 670 BGB dar. Hab es dennoch angesprochen, um von einer reinen Gefälligkeit abzugrenzen, da sich durchaus einige Argumente hierfür finden könnten ( zb. nur mündlich vereinbart als schwaches Argument, nichteheliche Lebensgemeinschaft --> daher Gefallen des Mandantem, ihr "unter die Arme zu greifen", zunächst keine Vereinbarung getroffen, wann das Geld zurückbezahlt werden soll und vor allem wie etc.) aber letztlich natürlich ablehnen und Rechtsbindungswille (+)
4. Hab dann eigenen Vertrag sui generis iSd. § 311 I BGB im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen, die Idee mit Leasing finde ich aber gar nicht so schlecht^^
Inhalt: Mandant soll als Käufer mit einem Dritten im Außenverhältnis einen Kaufvertrag abschließen und der Ex den Pkw zur Verfügung stellen. Die Ex soll die laufenden Kosten tragen als Halterin. Im Innenverhältnis ist die Ex zur Rückzahlung der gesamten Kaufpreissumme verpflichtet. Fälligkeit erst nicht konkret benannt. Später wurde dann der mündlich geschlossene Vertrag modifiziert und geändert (Stichwort Ratenzahlung). Hab hier leider die Eigentumsproblematik (s.u.) nicht mir reingebracht, spielt aber wahrscheinlich schon ne Rolle für oder gegen die ANnahme eines bestimmten Vertragstypen!
Anspruch aber letztlich entstanden iHv 5000 Euro (+)
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Gegenansüche der Ex (-) Hab hier zb. GoA angesprochen mit dem Problem, wer Eigentümer ist. Zudem Verwednungskondiktion (EBV) und Aufwendungskondiktion im Bereicherungsrecht kurz angesprochen und abgelehnt.
--> Bei diesen ganzen Ansürchen spielt halt die Eigentümerstellung eine wichtige Rolle, die aber gar nicht so klar ist. Entweder Ex von Anfang an Eigentümerin, oder Durchgangserwerb über den Mandanten oder Mandant Eigentümer, da Eigentumsvorbehalt vereinbart? Schwierig, aber nach allen Alternativen stand mMn. der Ex keine Gegenansprüche zu. Diesbezüglich fand ich den Sv auch schwammig und schwierig zu deuten, weil nichts konkretes genannt wurde, nur die Behauptung der Ex im Schreiben, dass sie schon genug gezahlt hätte, da sie die laufende Kosten und Reparaturen gezahlt hätte. Nach meiner "Lösung" kam es letztlich auf die konkrete Eigentümerstellung aber nicht an (zumindest in diesem konkreten stretigen Verfahren).
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Dann Anspruch durchsetzbar?
a) Hier Verjährung Schwerpunkt mit Hemmungstatbestand u.a. der Zustellung des Mahnsbescheids; § 167 ZPO Rückwirkung auf Antragstellung; dann noch die spätere alsbaldige Abgabe ans streitige Gericht, § 696 Abs.3 ZPO, damit weiterhin nicht verjährt...
b) Hab aber Zug-um-Zug Leistung angenommen, da die Ex aus der Sicherungsabrede Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen kann. Auch kein Annahmeverzug, weil der Mandant die Herausgabe nie angeboten hat
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Zweckmäßigkeitserwägungen:
U.a. Klageänderung priviligiert nach § 264 Nr.2 ZPO wegen Zug-um-Zug Beschränkung??? Hab ich zumindest angenommen, da ursprünglich so noch nicht beantragt im Mahnverfahren. Aber da Rechtshängigkeit auf Zeitpukt der Zustelllung des Mahnbescheids zurückwirkt gem. § 696 Abs.3 ZPO hab ich eben eine nachträgliche Klageänderung angenommen, ka ob richtig!
PuuuuH hab letztlich aber nicht wirklich Ahnung, was "richtig" sein könnte, habe viel angeprüft und viel mit dem Sachverhalt gearbeitet, ich hoffe das honoriert der Prüfer...
2 Fragen noch:
a) Habt ihr oder irgendwer noch einen Feststellungsantrag geprüft. Hab ich weggelassen, da kein Annahmeverzug vorliegt seitens der Ex. Aber überlege gerade, ob ein solches notwendiges Angebot iSd. § 298 BGB in meinem Klageantrag zu sehen sein könnte?? Verstehe das gerade irgwie nicht....Fragen über Fragen... :-D
b) Wie wirken sich die Kosten eines vorherigen Mahnverfahrens auf den Streitwert aus? Bei uns in NRW war nämlich gerade die 5000 Euro-Grenze betroffen. Gehören diese Kosten bei Abgabe ins streitige Verfahren nach Widerspruch zu den späteren Kosten des Rechtsstreits??? Hab mich noch nie mit dem Mahnverfahren näher beschäftigt, zum erstem Mal in der Klausur eigentlich :-D
06.06.2015, 13:59
Zumindest waren es bisher zwei Klausuren, zu denen es scheinbar keine bekannten "Orginialentscheidungen" gibt - von den rechtlichen Einzelfragen mal abgesehen.
Das finde ich zumindest fairer als die Klausuren, wo die eine Hälfte keine Ahnung hat und die andere Hälfte die Entscheidung "zufällig" gelesen hat.
Vielleicht sind dann auch die Lösungsskizzen offener und die Korrektoren weniger vorgewaschen.:angel::angel:
Das finde ich zumindest fairer als die Klausuren, wo die eine Hälfte keine Ahnung hat und die andere Hälfte die Entscheidung "zufällig" gelesen hat.
Vielleicht sind dann auch die Lösungsskizzen offener und die Korrektoren weniger vorgewaschen.:angel::angel:
06.06.2015, 14:08
War es noch irgendwie vertretbar das Mahnverfahren schon gar nicht als unzulässig anzusehen, weil die Zulassungsbescheinigung II keine Gegenleistung im Sinne des §320 BGB sondern lediglich eine einbehaltene Sicherheit sei?
Oder ist das offensichtlich falsch? :-/
Oder ist das offensichtlich falsch? :-/
06.06.2015, 14:21
@Gast NRW:
Warum soll es für die GoA auf die Eigentümerstellung ankommen?
Wenn ich mir meinen neuen BMW beim Händler kaufe, kriegt die BMW-Bank direkt den Brief - ich war nie Eigentümer - und trotzdem ist klar, dass alle Reparaturen an dem Wagen mein eigenes Geschäft sind? Maßgeblich für die Annahme eines fremden Geschäfts sind hier doch eher die schuldrechtlichen Beziehungen.
Bzgl. Außen-/Innenverhältnis: Schuldverhältnisse wirken relativ. Warum soll sich das Rechtsverhältnis M-Autohaus auf das Rechtsverhältnis M-F auswirken?
Feststellungsantrag bringt m.E. nichts, da es jedenfalls an einem Angebot fehlt.
Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, ergibt sich aus dem Verweis in § 696 I ZPO am Ende.
Warum soll es für die GoA auf die Eigentümerstellung ankommen?
Wenn ich mir meinen neuen BMW beim Händler kaufe, kriegt die BMW-Bank direkt den Brief - ich war nie Eigentümer - und trotzdem ist klar, dass alle Reparaturen an dem Wagen mein eigenes Geschäft sind? Maßgeblich für die Annahme eines fremden Geschäfts sind hier doch eher die schuldrechtlichen Beziehungen.
Bzgl. Außen-/Innenverhältnis: Schuldverhältnisse wirken relativ. Warum soll sich das Rechtsverhältnis M-Autohaus auf das Rechtsverhältnis M-F auswirken?
Feststellungsantrag bringt m.E. nichts, da es jedenfalls an einem Angebot fehlt.
Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, ergibt sich aus dem Verweis in § 696 I ZPO am Ende.
06.06.2015, 14:28
(06.06.2015, 14:08)Gast schrieb: War es noch irgendwie vertretbar das Mahnverfahren schon gar nicht als unzulässig anzusehen, weil die Zulassungsbescheinigung II keine Gegenleistung im Sinne des §320 BGB sondern lediglich eine einbehaltene Sicherheit sei?
Oder ist das offensichtlich falsch? :-/
Der Mahnantrag ist sowohl bei § 320 BGB als auch bei § 273 BGB unzulässig.
§ 320 BGB dürfte in der Tat abzulehnen sein. Der Anspruch des M folgt aus dem DV, der der F aus der Sicherungsabrede.
Der Übereignungsanspruch aus der Sicherungsabrede genügt aber für § 273 BGB.
(Anders wohl, wenn man einen Kaufvertrag annimmt.)
06.06.2015, 14:32
320 und 273 hätte man bei den möglichen Ansprüchen bzgl.der Reparaturkosten usw.ansprechen können,da das darlehen unverzinslich war,war 320 auch anwendabr
06.06.2015, 14:35
Also wers wissen will... Die Klausur von Dienstag beruht teilweise auf bgh njw 2014, 311... War halt nur anders verpackt.
06.06.2015, 14:40