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  5. FA: Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre
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FA: Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre
CyberCrime
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2022
#1
12.03.2023, 12:06
Hallo,

nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Was muss ich mir unter dieser Tätigkeit vorstellen?
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Egal
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.236
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#2
12.03.2023, 19:36
(12.03.2023, 12:06)CyberCrime schrieb:  Hallo,

nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Was muss ich mir unter dieser Tätigkeit vorstellen?


Mach nach "Zulassung und Tätigkeit" eine gedankliche Pause, dann hast du das Ergebnis. Mit Tätigkeit ist die Tätigkeit als RA gemeint.

Zitat Beck-Online: "Eine Unterbrechung der Zulassung und Tätigkeit ist grundsätzlich unschädlich, sofern der Drei-Jahres-Zeitraum innerhalb von sechs Jahren vor Antragstellung liegt."
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Gast2580
Gast
***
Beiträge: 190
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2021
#3
25.04.2023, 11:22
(12.03.2023, 19:36)Egal schrieb:  
(12.03.2023, 12:06)CyberCrime schrieb:  Hallo,

nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Was muss ich mir unter dieser Tätigkeit vorstellen?


Mach nach "Zulassung und Tätigkeit" eine gedankliche Pause, dann hast du das Ergebnis. Mit Tätigkeit ist die Tätigkeit als RA gemeint.

Zitat Beck-Online: "Eine Unterbrechung der Zulassung und Tätigkeit ist grundsätzlich unschädlich, sofern der Drei-Jahres-Zeitraum innerhalb von sechs Jahren vor Antragstellung liegt."

Ich hole es nochmal hoch das Thema, denn ich checks nicht. Ich lese daraus, dass ich 6 Jahre tätig sein muss, um FA Titel zu führen? Das kann doch nicht sein. Wenn nein, warum nicht?
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Leo@ius
Member
***
Beiträge: 88
Themen: 13
Registriert seit: Sep 2022
#4
25.04.2023, 12:49
(25.04.2023, 11:22)Gast2580 schrieb:  
(12.03.2023, 19:36)Egal schrieb:  
(12.03.2023, 12:06)CyberCrime schrieb:  Hallo,

nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Was muss ich mir unter dieser Tätigkeit vorstellen?


Mach nach "Zulassung und Tätigkeit" eine gedankliche Pause, dann hast du das Ergebnis. Mit Tätigkeit ist die Tätigkeit als RA gemeint.

Zitat Beck-Online: "Eine Unterbrechung der Zulassung und Tätigkeit ist grundsätzlich unschädlich, sofern der Drei-Jahres-Zeitraum innerhalb von sechs Jahren vor Antragstellung liegt."

Ich hole es nochmal hoch das Thema, denn ich checks nicht. Ich lese daraus, dass ich 6 Jahre tätig sein muss, um FA Titel zu führen? Das kann doch nicht sein. Wenn nein, warum nicht?


Spreche nicht aus eigener Erfahrung, aber mal nach Wortlaut und theologischer Auslegung: Um einen FA-Titel zu erhalten, musst du innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung für mind. 3 Jahre als RA zugelassen und tätig gewesen sein. D.h., du könntest z.B. von 2019 - 2022 als Anwalt im Arbeitsrecht tätig gewesen sein, und spätestens in 2025 (da letztes Jahr der 6 Jahre) den Antrag auf Erteilung des FA-Titels stellen und hättest somit die Voraussetzungen erfüllt (soweit du die Prüfung bestanden und die notwendigen Stunden an Tätigkeit in dem Rechtsgebiet nachgewiesen hast).
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Gast2580
Gast
***
Beiträge: 190
Themen: 13
Registriert seit: Oct 2021
#5
25.04.2023, 13:25
(25.04.2023, 12:49)Leo@ius schrieb:  
(25.04.2023, 11:22)Gast2580 schrieb:  
(12.03.2023, 19:36)Egal schrieb:  
(12.03.2023, 12:06)CyberCrime schrieb:  Hallo,

nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Was muss ich mir unter dieser Tätigkeit vorstellen?


Mach nach "Zulassung und Tätigkeit" eine gedankliche Pause, dann hast du das Ergebnis. Mit Tätigkeit ist die Tätigkeit als RA gemeint.

Zitat Beck-Online: "Eine Unterbrechung der Zulassung und Tätigkeit ist grundsätzlich unschädlich, sofern der Drei-Jahres-Zeitraum innerhalb von sechs Jahren vor Antragstellung liegt."

Ich hole es nochmal hoch das Thema, denn ich checks nicht. Ich lese daraus, dass ich 6 Jahre tätig sein muss, um FA Titel zu führen? Das kann doch nicht sein. Wenn nein, warum nicht?


Spreche nicht aus eigener Erfahrung, aber mal nach Wortlaut und theologischer Auslegung: Um einen FA-Titel zu erhalten, musst du innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung für mind. 3 Jahre als RA zugelassen und tätig gewesen sein. D.h., du könntest z.B. von 2019 - 2022 als Anwalt im Arbeitsrecht tätig gewesen sein, und spätestens in 2025 (da letztes Jahr der 6 Jahre) den Antrag auf Erteilung des FA-Titels stellen und hättest somit die Voraussetzungen erfüllt (soweit du die Prüfung bestanden und die notwendigen Stunden an Tätigkeit in dem Rechtsgebiet nachgewiesen hast).

Ah ok, vielen Dank.

Noch als kleiner Tipp von mir: es heißt teleologische Auslegung (theologisch ist mit Gott und so...). Nur so als gut gemeinter Hinweis ;-)
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