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Stellenwechsel als Staatsanwalt
Jura2015
Member
***
Beiträge: 63
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2023
#11
23.04.2023, 15:54
(23.04.2023, 13:29)Homer S. schrieb:  
(23.04.2023, 13:19)Praktiker schrieb:  
(22.04.2023, 21:04)Jura2015 schrieb:  
(22.04.2023, 17:36)juraistschön schrieb:  
(22.04.2023, 16:44)JustitiaJuris schrieb:  Wie erfolgt ein Wechsel in die Verwaltung? Insbesondere bezüglich der Bewerbung und des Beamtenverhältnisses? 

Und wie könnte man den Wechsel zu Gericht erreichen zu diesem Zeitpunkt?

Ich kann hum (bundeslandübergreifenden) Wechsel StA > Verwaltung berichten:

Nach erfolgreicher Bewerbung bei der Verwaltung in BW bin ich auf meinen BL und über diesen das Justizministerium (Bayern) zugegangen und habe eine Versetzung unter gleichzeitigem Laufbahnwechsel beantragt, was unproblematisch möglich war. Probezeit, Erfahrungszeiten, etc. wurde alles angerechnet.

Achtung: Wenn Dir Dein derzeitiger Dienstherr "anbietet", einen Antrag auf Entlassung zu stellen, KEINESFALLS machen, das bringt nur Nachteile.

Eine landesinterne Versetzung dürfte i.Ü. noch unproblematischer sein.



Darf ich fragen in welchem Bundesland du bist ? Und in welcher RGL finde ich dazu was?
Ich möchte auch von der Verwaltung in die Justiz wechseln. Mir wurde gesagt, dass das nur gehen würde, wenn ich mich entlassen würde, was ich natürlich nicht mag…

Das ist Unfug. Es geht natürlich, nämlich durch Versetzung, ggf. zuvor Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Sie wollen es offenbar nicht - überhaupt nicht oder nur zur Zeit nicht? Das muss man besprechen.

Naja ist nur halber Unfug. 
Die Abordnung funktioniert nur mit Zustimmung des aktuellen Dienstherrn. Die können halt schon beschließen, dich nicht abzuordnen und dann bleibt nur die Entlassung weil dagegen können die nichts machen. Wenn du das bereits mit Zusage des neuen AG machst, ist das ne klassische "Raubernennung". Manche Verwaltungen (inkl mancher Justizverwaltung) sind so doof das zu machen.

Bei mir hieß es, dass erst die Lebenszeit abgewartet werden müsste, bevor es ohne Entlassung möglich wäre. Soll auf § 14 DRiG hinauslaufen. 
Ein Kollege von mir, der von der Justiz in die Verwaltung gewechselt hat, hat sich auch entlassen und neu ernennen lassen. Scheinen also beide Seiten nicht mitzumachen.
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 442
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#12
23.04.2023, 18:30
(23.04.2023, 15:54)Jura2015 schrieb:  
(23.04.2023, 13:29)Homer S. schrieb:  
(23.04.2023, 13:19)Praktiker schrieb:  
(22.04.2023, 21:04)Jura2015 schrieb:  
(22.04.2023, 17:36)juraistschön schrieb:  Ich kann hum (bundeslandübergreifenden) Wechsel StA > Verwaltung berichten:

Nach erfolgreicher Bewerbung bei der Verwaltung in BW bin ich auf meinen BL und über diesen das Justizministerium (Bayern) zugegangen und habe eine Versetzung unter gleichzeitigem Laufbahnwechsel beantragt, was unproblematisch möglich war. Probezeit, Erfahrungszeiten, etc. wurde alles angerechnet.

Achtung: Wenn Dir Dein derzeitiger Dienstherr "anbietet", einen Antrag auf Entlassung zu stellen, KEINESFALLS machen, das bringt nur Nachteile.

Eine landesinterne Versetzung dürfte i.Ü. noch unproblematischer sein.



Darf ich fragen in welchem Bundesland du bist ? Und in welcher RGL finde ich dazu was?
Ich möchte auch von der Verwaltung in die Justiz wechseln. Mir wurde gesagt, dass das nur gehen würde, wenn ich mich entlassen würde, was ich natürlich nicht mag…

Das ist Unfug. Es geht natürlich, nämlich durch Versetzung, ggf. zuvor Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Sie wollen es offenbar nicht - überhaupt nicht oder nur zur Zeit nicht? Das muss man besprechen.

Naja ist nur halber Unfug. 
Die Abordnung funktioniert nur mit Zustimmung des aktuellen Dienstherrn. Die können halt schon beschließen, dich nicht abzuordnen und dann bleibt nur die Entlassung weil dagegen können die nichts machen. Wenn du das bereits mit Zusage des neuen AG machst, ist das ne klassische "Raubernennung". Manche Verwaltungen (inkl mancher Justizverwaltung) sind so doof das zu machen.

Bei mir hieß es, dass erst die Lebenszeit abgewartet werden müsste, bevor es ohne Entlassung möglich wäre. Soll auf § 14 DRiG hinauslaufen. 
Ein Kollege von mir, der von der Justiz in die Verwaltung gewechselt hat, hat sich auch entlassen und neu ernennen lassen. Scheinen also beide Seiten nicht mitzumachen.

Also bei mir gings von der Justiz in die Verwaltung und es hieß zunächst auch, dass die Entlassung notwendig sei, da die von Seiten der Justiz eine Abordnung nicht mitmachen würden. Nachdem ich aber klar gemacht habe, dass ich so oder so gehe, ging es dann doch. 

Von der Verwaltung in die Justiz klingt mit Verweis auf 14 DRiG zunächst plausibel, da nur Lebenszeitbeamte Richter Kraft Auftrags werden können. Würde da aber jetzt nicht draus lesen, dass man als Beamter auf Probe nicht auch Richter auf Probe werden kann. Also Das müsste rein rechtlich doch gehen.
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Jura2015
Member
***
Beiträge: 63
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2023
#13
23.04.2023, 20:18
(23.04.2023, 18:30)Homer S. schrieb:  
(23.04.2023, 15:54)Jura2015 schrieb:  
(23.04.2023, 13:29)Homer S. schrieb:  
(23.04.2023, 13:19)Praktiker schrieb:  
(22.04.2023, 21:04)Jura2015 schrieb:  Darf ich fragen in welchem Bundesland du bist ? Und in welcher RGL finde ich dazu was?
Ich möchte auch von der Verwaltung in die Justiz wechseln. Mir wurde gesagt, dass das nur gehen würde, wenn ich mich entlassen würde, was ich natürlich nicht mag…

Das ist Unfug. Es geht natürlich, nämlich durch Versetzung, ggf. zuvor Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Sie wollen es offenbar nicht - überhaupt nicht oder nur zur Zeit nicht? Das muss man besprechen.

Naja ist nur halber Unfug. 
Die Abordnung funktioniert nur mit Zustimmung des aktuellen Dienstherrn. Die können halt schon beschließen, dich nicht abzuordnen und dann bleibt nur die Entlassung weil dagegen können die nichts machen. Wenn du das bereits mit Zusage des neuen AG machst, ist das ne klassische "Raubernennung". Manche Verwaltungen (inkl mancher Justizverwaltung) sind so doof das zu machen.

Bei mir hieß es, dass erst die Lebenszeit abgewartet werden müsste, bevor es ohne Entlassung möglich wäre. Soll auf § 14 DRiG hinauslaufen. 
Ein Kollege von mir, der von der Justiz in die Verwaltung gewechselt hat, hat sich auch entlassen und neu ernennen lassen. Scheinen also beide Seiten nicht mitzumachen.

Also bei mir gings von der Justiz in die Verwaltung und es hieß zunächst auch, dass die Entlassung notwendig sei, da die von Seiten der Justiz eine Abordnung nicht mitmachen würden. Nachdem ich aber klar gemacht habe, dass ich so oder so gehe, ging es dann doch. 

Von der Verwaltung in die Justiz klingt mit Verweis auf 14 DRiG zunächst plausibel, da nur Lebenszeitbeamte Richter Kraft Auftrags werden können. Würde da aber jetzt nicht draus lesen, dass man als Beamter auf Probe nicht auch Richter auf Probe werden kann. Also Das müsste rein rechtlich doch gehen.

Ja aber ich finde nichts, woraus hervorgeht, dass es mit einer Versetzung ginge ??‍♀️
Ich würde schon gerne eher wechseln und nicht bis zur Lebenszeit warten müssen. Zumal mir die Wirkungen des § 15 DRiG nicht nur gefallen ?
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Exri
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***
Beiträge: 85
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#14
24.04.2023, 09:30
(22.04.2023, 16:07)JustitiaJuris schrieb:  Hallo, 

Ich bin seit Anfang des Jahres Staatsanwalt in einer Großstadt und bin leider überhaupt nicht zufrieden mit meiner Arbeit. 

Ich würde daher gerne wechseln, am besten zu Gericht oder auch in die Verwaltung. Hat jemand Erfahrungen gemacht bezüglich eines solchen Wechsels? Oder auch einen Wechsel in ein ländliches Bundesland?

Viele Grüße

Ja ich bin aus der Justiz in die Verwaltung gewechselt. Habe mich einfach neu beworben, dann Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis gestellt und in der neuen Stelle neu verbeamtet worden.

Es wird alles angerechnet
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.04.2023, 09:31 von Exri.)
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Eiderdaus
Junior Member
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Beiträge: 11
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2022
#15
02.05.2023, 20:02
Kann man nach nem Wechsel in die Verwaltung eigentlich theoretisch irgendwann wieder zurück zur Justiz?
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juraistschön
Member
***
Beiträge: 142
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#16
03.05.2023, 08:18
(02.05.2023, 20:02)Eiderdaus schrieb:  Kann man nach nem Wechsel in die Verwaltung eigentlich theoretisch irgendwann wieder zurück zur Justiz?

theoretisch ja, über den "Richter kraft Auftrags". Allerdings soll die Justiz außerordentlich nachtragend sein, wenn man sie einmal verlässt.
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Chill3r
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Beiträge: 161
Themen: 6
Registriert seit: Jul 2022
#17
03.05.2023, 10:53
(02.05.2023, 20:02)Eiderdaus schrieb:  Kann man nach nem Wechsel in die Verwaltung eigentlich theoretisch irgendwann wieder zurück zur Justiz?


denke auch hier kommt es mal wieder drauf an... Entlässt du dich als StA in einer allgemeinen Abteilung und bewirbst dich zwei Jahre später wieder als StA müsstes du das bestimmt sehr ausführlich erklären, was ggf. schwierig werden könnte. Mit der Begründung "woanders ist auch kacke" dürfest du eher nicht punkten^^

Wenn du jetzt aber von der StA in die Verwaltung wechselst und dann 5 Jahre Verwaltungsrecht machst und dich dann als VG Richter bewirbst, kann das natürlich anders sein.
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#18
03.05.2023, 13:53
(03.05.2023, 10:53)Chill3r schrieb:  
(02.05.2023, 20:02)Eiderdaus schrieb:  Kann man nach nem Wechsel in die Verwaltung eigentlich theoretisch irgendwann wieder zurück zur Justiz?


denke auch hier kommt es mal wieder drauf an... Entlässt du dich als StA in einer allgemeinen Abteilung und bewirbst dich zwei Jahre später wieder als StA müsstes du das bestimmt sehr ausführlich erklären, was ggf. schwierig werden könnte. Mit der Begründung "woanders ist auch kacke" dürfest du eher nicht punkten^^

Wenn du jetzt aber von der StA in die Verwaltung wechselst und dann 5 Jahre Verwaltungsrecht machst und dich dann als VG Richter bewirbst, kann das natürlich anders sein.

Es kommt vor allem darauf an, welches Statusamt man in der Verwaltung erreicht hat und ob man vor dem Wechsel in der Erprobungsabordnung war (wenn das Voraussetzung für Beförderungsämter in der Justiz ist). Unter Umständen geht sonst ein gewünschter Wechsel nicht, oder der mögliche lohnt sich nicht (z.B. A 16 in R 1).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.05.2023, 13:54 von Praktiker.)
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