09.04.2023, 12:03
Greift die eigene Versicherung dann auch bei einer Inanspruchnahme durch die Versicherung des AG?
09.04.2023, 12:10
(09.04.2023, 12:03)Liupoli schrieb: Greift die eigene Versicherung dann auch bei einer Inanspruchnahme durch die Versicherung des AG?
Welchen Anspruch soll der AG ggü dem AN denn haben, der auf die Versicherung übergehen kann? Der AG hat mangels Schaden keinen Anspruch gegenüber seinem AN, weil die Versicherung reguliert.
09.04.2023, 14:27
(09.04.2023, 11:46)Liupoli schrieb: Es handelt sich um eine PartGmbB.
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
Dass Du im Außenverhältnis nicht haftest, ist wiederum nicht so sicher. Die arbeitsrechtliche Haftungsverteilung betrifft das Innenverhältnis.
Also nochmal ganz von vorn:
- Wer wird mandatiert?
- wer versichert was?
Solange das nicht klar ist, geht alles durcheinander.
Fest steht jedenfalls, dass weder VN noch versicherte Person Dritter iSd 86 VVG sind.
09.04.2023, 15:01
Natürlich wird die Kanzlei mandatiert.
09.04.2023, 15:03
(09.04.2023, 14:27)Praktiker schrieb:(09.04.2023, 11:46)Liupoli schrieb: Es handelt sich um eine PartGmbB.
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
Dass Du im Außenverhältnis nicht haftest, ist wiederum nicht so sicher. Die arbeitsrechtliche Haftungsverteilung betrifft das Innenverhältnis.
Also nochmal ganz von vorn:
- Wer wird mandatiert?
- wer versichert was?
Solange das nicht klar ist, geht alles durcheinander.
Fest steht jedenfalls, dass weder VN noch versicherte Person Dritter iSd 86 VVG sind.
Doch, ist eig in aller Regel sicher. Angestellte Anwälte einer Partgg haften nicht im Außenverhältnis, wenn die Partgg Vertragspartner ist, was idR immer der Fall sein dürfte bei einer vernünftigen Partgg. Da 5 Abs. 2 Partgg auf 15 HGB verweist, gibts auch keinen Scheinsozius o.a. zulasten des angestellten RA. Der Partgg kommt idR kein Schaden zu, da die Versicherung den Schaden begleicht. Auf den innerbetrieblichen Schadensausgleich kommt es daher idR auch nicht an.
10.04.2023, 08:31
(09.04.2023, 15:03)Azamat schrieb:(09.04.2023, 14:27)Praktiker schrieb:(09.04.2023, 11:46)Liupoli schrieb: Es handelt sich um eine PartGmbB.
Ich verstehe halt nicht, was mir meine Pflichtversicherung nach § 51 BRAO bringt, wenn ich eh nicht im Außenverhältnis hafte, aber der Anspruch dann auf die Versicherung des AG übergeht und die mich dann in Anspruch nehmen kann?
Dass Du im Außenverhältnis nicht haftest, ist wiederum nicht so sicher. Die arbeitsrechtliche Haftungsverteilung betrifft das Innenverhältnis.
Also nochmal ganz von vorn:
- Wer wird mandatiert?
- wer versichert was?
Solange das nicht klar ist, geht alles durcheinander.
Fest steht jedenfalls, dass weder VN noch versicherte Person Dritter iSd 86 VVG sind.
Doch, ist eig in aller Regel sicher. Angestellte Anwälte einer Partgg haften nicht im Außenverhältnis, wenn die Partgg Vertragspartner ist, was idR immer der Fall sein dürfte bei einer vernünftigen Partgg. Da 5 Abs. 2 Partgg auf 15 HGB verweist, gibts auch keinen Scheinsozius o.a. zulasten des angestellten RA. Der Partgg kommt idR kein Schaden zu, da die Versicherung den Schaden begleicht. Auf den innerbetrieblichen Schadensausgleich kommt es daher idR auch nicht an.
Mir ging es nur darum, dass wie sehr oft in diesem Forum der Sachverhalt nicht vollständig dargestellt wurde.
Aber in der Tat: WENN Vertragspartner nicht der Anwalt ist, WENN er kein Scheinsozius ist, WENN er kein Delikt begeht und WENN er versicherte Person oder VN ist, dann kommt es auf den innerbetrieblichen Schadensausgleich nicht an.
10.04.2023, 09:12
Die PartG ist doch versichert (zusätzlich zum einzelnen RA).
10.04.2023, 09:58
10.04.2023, 12:56
Da man in Jura nahezu alles vertreten kann, wird eine Anwaltshaftung nicht so leicht eintreten, denkbar wäre dies bei Fristversäumnissen, vergessen etwaiger sich aufdrängender Anträge oder Einlegung von Rechtmitteln etc. Wobei auch hier viel Argumentationsspielraum ist.
10.04.2023, 20:21
(10.04.2023, 12:56)Max Sauer schrieb: Da man in Jura nahezu alles vertreten kann, wird eine Anwaltshaftung nicht so leicht eintreten, denkbar wäre dies bei Fristversäumnissen, vergessen etwaiger sich aufdrängender Anträge oder Einlegung von Rechtmitteln etc. Wobei auch hier viel Argumentationsspielraum ist.
Also ich hatte allein in meiner Anwaltsstation eindeutige Haftungsfälle. ZB hat einer mal unsere Mandantin, nämlich die falsche, aber ähnlich klingende GmbH verklagt, die aber gar nicht Vertragspartnerin war. Als das in der mdl. Vhdl. rauskam, in der ich als Sitzungsvertreter war, hat er "für erledigt erklärt". Es gab noch ein paar andere Fälle.
Dass das kaum vorkommt, wie Dein Beitrag suggeriert, halte ich für unrealistisch. Der dann regelmäßig greifende Versicherungsschutz wurde aber ja schon angesprochen.