16.03.2023, 17:54
(16.03.2023, 17:47)berlingoat schrieb: Was denkt ihr, wie die Bewertung wohl ausfallen wird, wenn man nicht die Linie der Entscheidung des VG Gelsenkirchen getroffen hat, sondern der Klage stattgegeben hat? Sind da noch 8 Punkte drin oder eher unwahrscheinlich?
Klar mit entsprechender Argumentation. Ich hätte aber nicht gewusst wie man bei einer stattgebenden Klage alle Punkte anspricht.
16.03.2023, 17:56
(16.03.2023, 17:47)berlingoat schrieb: Was denkt ihr, wie die Bewertung wohl ausfallen wird, wenn man nicht die Linie der Entscheidung des VG Gelsenkirchen getroffen hat, sondern der Klage stattgegeben hat? Sind da noch 8 Punkte drin oder eher unwahrscheinlich?
Klausuren mit derart viel Argumentationsspielraum sind da natürlich oft wohlwollender als Klausuren, die ganz offensichtlich in eine Richtung wollen. Ich denke aber, dass eine Prognose kaum machbar ist.
Ich fand allerdings, dass man hier rein klausurtaktisch schon weit gekommen ist:
1. Wiedereröffnungsantrag konnte nicht durchgehen, sonst Hilfsgutachten.
2. Klage musste zulässig sein, sonst Hilfsgutachten
3. Verfall des Urlaubs an sich durfte nicht EU-rechtswidrig sein, sonst kommt man nicht zur Hinweispflicht
4. Hinweispflicht musste anwendbar sein, sonst kam man nicht dazu, die ganzen Argumente einzubringen.
So war der Weg der Klausur bis ganz zum Ende eigentlich geebnet und musste "nur" ausgefüllt werden. Nur bei der letzten Argumentation musste man sich für eine Seite entscheiden, was durch die genannten Argumente mEn schon etwas in Richtung Abweisung geprägt war. Könnte mir aber sehr gut vorstellen, dass am Ende beides vertretbar war, gute Argumente vorausgesetzt.
16.03.2023, 18:49
Hat hier jemand noch zu §75 VwGO was gesagt? Hatte überlegt, ob der relevant wird, weil man die "Nichtbescheidung" bzgl der Jahresanspruchs aus 2018 ggf. als Untätigkeit aufweisen könnte? iE hab ich das - mit dem Argument der Klägerin abgelehent - der Beklagte habe hierüber jedenfalls konkludent entschieden.
An die Hessen:
Vorverfahren war grundsätzlich nötig bzgl. des zweiten Antrags wegen §54 II VwGO, richtig? iE aber dann wiederum wegen §68 I S. 2 VwGO iVm §16a II HessAGVwGO entbehrlich?
Klagefrist lief dann nach §74 I S. 2 VwGO mit Frist bis Ende der RBB im zweiten Schreiben, womit die Klägerin am 30.07 (?) gerade noch fristgemäß geklagt hat?
Hat zudem noch weiter zur Problematik des abgelehnten Antrags auf Vertagung Stellung genommen? Habe mich da etwas aufgehalten, iE aber festgestellt, dass das unproblematisch war, weil die Klägerin weder persönlich geladen war, noch in der Sache etwas entscheidendes noch beizutragen hatte. Aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen §101 II VwGO, weil die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war.
--> HAbt ihr diesen Teil so komplett in der Prozessgeschichte 2 drin, bzw. was musste da rein? Hatte so eine Konstellation davor noch nicht!
An die Hessen:
Vorverfahren war grundsätzlich nötig bzgl. des zweiten Antrags wegen §54 II VwGO, richtig? iE aber dann wiederum wegen §68 I S. 2 VwGO iVm §16a II HessAGVwGO entbehrlich?
Klagefrist lief dann nach §74 I S. 2 VwGO mit Frist bis Ende der RBB im zweiten Schreiben, womit die Klägerin am 30.07 (?) gerade noch fristgemäß geklagt hat?
Hat zudem noch weiter zur Problematik des abgelehnten Antrags auf Vertagung Stellung genommen? Habe mich da etwas aufgehalten, iE aber festgestellt, dass das unproblematisch war, weil die Klägerin weder persönlich geladen war, noch in der Sache etwas entscheidendes noch beizutragen hatte. Aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen §101 II VwGO, weil die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war.
--> HAbt ihr diesen Teil so komplett in der Prozessgeschichte 2 drin, bzw. was musste da rein? Hatte so eine Konstellation davor noch nicht!
16.03.2023, 18:51
*§54 II BeamtStG natürlich
16.03.2023, 19:04
(16.03.2023, 18:49)gast2012 schrieb: Hat hier jemand noch zu §75 VwGO was gesagt? Hatte überlegt, ob der relevant wird, weil man die "Nichtbescheidung" bzgl der Jahresanspruchs aus 2018 ggf. als Untätigkeit aufweisen könnte? iE hab ich das - mit dem Argument der Klägerin abgelehent - der Beklagte habe hierüber jedenfalls konkludent entschieden.
An die Hessen:
Vorverfahren war grundsätzlich nötig bzgl. des zweiten Antrags wegen §54 II VwGO, richtig? iE aber dann wiederum wegen §68 I S. 2 VwGO iVm §16a II HessAGVwGO entbehrlich?
Klagefrist lief dann nach §74 I S. 2 VwGO mit Frist bis Ende der RBB im zweiten Schreiben, womit die Klägerin am 30.07 (?) gerade noch fristgemäß geklagt hat?
Hat zudem noch weiter zur Problematik des abgelehnten Antrags auf Vertagung Stellung genommen? Habe mich da etwas aufgehalten, iE aber festgestellt, dass das unproblematisch war, weil die Klägerin weder persönlich geladen war, noch in der Sache etwas entscheidendes noch beizutragen hatte. Aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen §101 II VwGO, weil die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war.
--> HAbt ihr diesen Teil so komplett in der Prozessgeschichte 2 drin, bzw. was musste da rein? Hatte so eine Konstellation davor noch nicht!
Zu 75 VwGO: habe ich nicht angesprochen
Zum Vorverfahren: In NRW Notwendigkeit über 54 II 2 BeamtStG (spezieller als 68 VwGO) iVm 110 JustG abgelehnt, was eurer Vorschrift entsprechen dürfte. In NRW könnte 103 LBG aber spezieller sein (?). Jedenfalls hatte kein Vorverfahren stattzufinden.
Klagefrist: vollkommen richtig. Frist wurde auf den Tag genau gewahrt.
Antrag auf Vertagung: Habe das nur feststellend in der Prozessgeschichte aufgenommen, zugleich den Antrag auf Wiedereröffnung genannt. Den Antrag habe ich dann vor der Zulässigkeit geprüft (Prüfungsstandort war mir nicht bekannt, aber weil im Bearbeitervermerk stand, dass bei Erfolg die Zul./Begr. im Hilfsgutachten stattfinden soll, war das der einzig sinnvolle Ort)
16.03.2023, 19:08
Ich meine, dass im Bearbeitervermerk stand, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, oder (Hessen)?
16.03.2023, 19:12
(16.03.2023, 19:08)Gast123321 schrieb: Ich meine, dass im Bearbeitervermerk stand, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich war, oder (Hessen)?
Ich meine da stand nur, dass bzgl. des ersten Bescheids bzw. Schreiben ein Vorverfahren nicht erforderlich war??
Daher habe ich bezüglich das zweiten Schreibens dann den beschriebenen Weg gewählt.
Könnte mich auch getäuscht haben!
16.03.2023, 19:32
(16.03.2023, 18:49)gast2012 schrieb: Hat hier jemand noch zu §75 VwGO was gesagt? Hatte überlegt, ob der relevant wird, weil man die "Nichtbescheidung" bzgl der Jahresanspruchs aus 2018 ggf. als Untätigkeit aufweisen könnte? iE hab ich das - mit dem Argument der Klägerin abgelehent - der Beklagte habe hierüber jedenfalls konkludent entschieden.
An die Hessen:
Vorverfahren war grundsätzlich nötig bzgl. des zweiten Antrags wegen §54 II VwGO, richtig? iE aber dann wiederum wegen §68 I S. 2 VwGO iVm §16a II HessAGVwGO entbehrlich?
Klagefrist lief dann nach §74 I S. 2 VwGO mit Frist bis Ende der RBB im zweiten Schreiben, womit die Klägerin am 30.07 (?) gerade noch fristgemäß geklagt hat?
Hat zudem noch weiter zur Problematik des abgelehnten Antrags auf Vertagung Stellung genommen? Habe mich da etwas aufgehalten, iE aber festgestellt, dass das unproblematisch war, weil die Klägerin weder persönlich geladen war, noch in der Sache etwas entscheidendes noch beizutragen hatte. Aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen §101 II VwGO, weil die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war.
--> HAbt ihr diesen Teil so komplett in der Prozessgeschichte 2 drin, bzw. was musste da rein? Hatte so eine Konstellation davor noch nicht!
Ja habe das auch so gelöst. Da der Beklagte den Antrag nur teilweise beschieden hat und zum Urlaubsjahr 2018 keine Festsetzung getroffen hat. Mithin war für mich auch nur eine VK statthaft.
Antrag auf Vertagung und Wiedereröffnung der mV auch in die PG2 gepackt.
Die Wiedereröffnung dann vor der Zulässigkeit nochmal angesprochen.
16.03.2023, 19:49
(16.03.2023, 18:49)gast2012 schrieb: Hat hier jemand noch zu §75 VwGO was gesagt? Hatte überlegt, ob der relevant wird, weil man die "Nichtbescheidung" bzgl der Jahresanspruchs aus 2018 ggf. als Untätigkeit aufweisen könnte? iE hab ich das - mit dem Argument der Klägerin abgelehent - der Beklagte habe hierüber jedenfalls konkludent entschieden.
An die Hessen:
Vorverfahren war grundsätzlich nötig bzgl. des zweiten Antrags wegen §54 II VwGO, richtig? iE aber dann wiederum wegen §68 I S. 2 VwGO iVm §16a II HessAGVwGO entbehrlich?
Klagefrist lief dann nach §74 I S. 2 VwGO mit Frist bis Ende der RBB im zweiten Schreiben, womit die Klägerin am 30.07 (?) gerade noch fristgemäß geklagt hat?
Hat zudem noch weiter zur Problematik des abgelehnten Antrags auf Vertagung Stellung genommen? Habe mich da etwas aufgehalten, iE aber festgestellt, dass das unproblematisch war, weil die Klägerin weder persönlich geladen war, noch in der Sache etwas entscheidendes noch beizutragen hatte. Aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen §101 II VwGO, weil die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war.
--> HAbt ihr diesen Teil so komplett in der Prozessgeschichte 2 drin, bzw. was musste da rein? Hatte so eine Konstellation davor noch nicht!
Die Klageerhebung am 30.08 musste ja fristgemäß sein. Bin über § 58 I VwGO und nachgeholte RBB gegangen, sodass die Frist ebenfalls erst mit Zustellung am 30.07 zu laufen beginnen konnte und am 30.08 (24 Uhr) endete.
In der Prozessgeschichte habe ich dann erwähnt, dass in der Ladung ein Hinweis auf § 102 II VwGO enthalten war.
Am Anfang der Entscheidungsgründe habe ich § 102 II VwGO bejaht, sodass das Gericht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden konnte.
Zu dem Vertagungsantrag habe ich nichts geschrieben, weil es mMn ja schon beschieden wurde in dem Beschluss in der HV. Keine Ahnung, ob das noch relevant war.
Habe dann nur noch zu § 104 III 2 VwGO ausgeführt, dass keine Wiedereröffnung angezeigt war, weil Abwesenheit verschuldet, rechtliches Gehörd gewährt etc.
16.03.2023, 22:06
(16.03.2023, 19:49)Aktenzeichen_BerlMärz23 schrieb:(16.03.2023, 18:49)gast2012 schrieb: Hat hier jemand noch zu §75 VwGO was gesagt? Hatte überlegt, ob der relevant wird, weil man die "Nichtbescheidung" bzgl der Jahresanspruchs aus 2018 ggf. als Untätigkeit aufweisen könnte? iE hab ich das - mit dem Argument der Klägerin abgelehent - der Beklagte habe hierüber jedenfalls konkludent entschieden.
An die Hessen:
Vorverfahren war grundsätzlich nötig bzgl. des zweiten Antrags wegen §54 II VwGO, richtig? iE aber dann wiederum wegen §68 I S. 2 VwGO iVm §16a II HessAGVwGO entbehrlich?
Klagefrist lief dann nach §74 I S. 2 VwGO mit Frist bis Ende der RBB im zweiten Schreiben, womit die Klägerin am 30.07 (?) gerade noch fristgemäß geklagt hat?
Hat zudem noch weiter zur Problematik des abgelehnten Antrags auf Vertagung Stellung genommen? Habe mich da etwas aufgehalten, iE aber festgestellt, dass das unproblematisch war, weil die Klägerin weder persönlich geladen war, noch in der Sache etwas entscheidendes noch beizutragen hatte. Aus diesem Grund auch kein Verstoß gegen §101 II VwGO, weil die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war.
--> HAbt ihr diesen Teil so komplett in der Prozessgeschichte 2 drin, bzw. was musste da rein? Hatte so eine Konstellation davor noch nicht!
Die Klageerhebung am 30.08 musste ja fristgemäß sein. Bin über § 58 I VwGO und nachgeholte RBB gegangen, sodass die Frist ebenfalls erst mit Zustellung am 30.07 zu laufen beginnen konnte und am 30.08 (24 Uhr) endete.
In der Prozessgeschichte habe ich dann erwähnt, dass in der Ladung ein Hinweis auf § 102 II VwGO enthalten war.
Am Anfang der Entscheidungsgründe habe ich § 102 II VwGO bejaht, sodass das Gericht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden konnte.
Zu dem Vertagungsantrag habe ich nichts geschrieben, weil es mMn ja schon beschieden wurde in dem Beschluss in der HV. Keine Ahnung, ob das noch relevant war.
Habe dann nur noch zu § 104 III 2 VwGO ausgeführt, dass keine Wiedereröffnung angezeigt war, weil Abwesenheit verschuldet, rechtliches Gehörd gewährt etc.
Bedurfte es eines Rückgriffs auf §102 II VwGO denn überhaupt? Die Klägerin war doch schließlich durch ihre Prozessbevollmächtigte (hinreichend) vertreten? Hatte den Kommentar dahingehend verstanden, dass das genügt und daher selbst bei unterbliebenem Hinweis nach §102 II VwGO in dieser Konstellation kein Rechtfehler vorliegt..?