15.03.2023, 15:47
(15.03.2023, 15:28)JuraPrinzessinNRW schrieb:(15.03.2023, 13:35)alameda schrieb: im examen oder in probeklausuren?
Examen, alles andere ist ja uninteressant
Ich möchte nicht der Spielverderber sein, aber ein Bestehen komplett ohne Praxisteil ist leider äußerst unwahrscheinlich. Das ergibt bei mir jedenfalls die Nahbereichsempirie aus dem Erstversuch. Es mag freilich Korrektoren geben, die das anders sehen, die sind jedoch deutlich in der Unterzahl.
Und ich finde, man sollte hier auch nicht zu sehr Hoffnungen und Erwartungen schüren, wenn sie nicht der Realität entsprechen ...
15.03.2023, 16:12
(15.03.2023, 15:47)GastNRW345 schrieb:(15.03.2023, 15:28)JuraPrinzessinNRW schrieb:(15.03.2023, 13:35)alameda schrieb: im examen oder in probeklausuren?
Examen, alles andere ist ja uninteressant
Ich möchte nicht der Spielverderber sein, aber ein Bestehen komplett ohne Praxisteil ist leider äußerst unwahrscheinlich. Das ergibt bei mir jedenfalls die Nahbereichsempirie aus dem Erstversuch. Es mag freilich Korrektoren geben, die das anders sehen, die sind jedoch deutlich in der Unterzahl.
Und ich finde, man sollte hier auch nicht zu sehr Hoffnungen und Erwartungen schüren, wenn sie nicht der Realität entsprechen ...
Das würde ich im Grundsatz (leider) so unterschreiben. Die praktische Aufgabe ist letztlich das, was in der Klausur geleistet werden soll. Das Gutachten ist "nur" der Weg zu eben dieser Praxisleistung. Fehlt eine praxistaugliche Lösung, fehlt ein vom Umfang her zwar vergleichsweise kleiner, aber inhaltlich sehr wichtiger Teil. Kommt man in der Zeit gar nicht mehr zur praktischen Aufgabe, zeugt das aus Korrektorensicht zudem unter Umständen von mangelnder Schwerpunktsetzung.
In älteren AG-Klausuren war die Gewichtung der einzelnen Teile so aufgeschlüsselt: A-Gutachten 62,5%, B-Gutachten 12,5%, Vfg. 5% und Anklageschrift 20%. Fehlen Vfg und Anklage sind hiernach also erstmal pauschal 1/4 der Punkte weg. Bei sonst sehr guter Bearbeitung des Rests kann man sicherlich viel ausgleichen. Wenn sich da aber auch noch nicht nur marginale Fehler zeigen, halte ich ein Bestehen für beinahe ausgeschlossen. Um noch auf 8 Pkt. zu kommen, muss die übrige Klausur schon im sehr guten Notenbereich liegen.
Wenn ich sehe, dass mir die Zeit wegrennt, würde ich lieber die praktische Aufgabe vorziehen und im worst case ein unvollständiges Gutachten abgeben.
15.03.2023, 17:18
Uns wurde von den AG-Leitern auch ans Herz gelegt, dass wir fertig werden. Auch wenn dann Teile im Gutachten nicht allzu ausführlich sind, macht es einfach einen besseren Eindruck, wenn man dann zumindest den Schriftsatz, die Anklage und co hat. Einige Korrektoren sehen die Arbeit sonst als praxisuntauglich an.
15.03.2023, 17:24
(15.03.2023, 16:12)ref12345 schrieb:(15.03.2023, 15:47)GastNRW345 schrieb:(15.03.2023, 15:28)JuraPrinzessinNRW schrieb:(15.03.2023, 13:35)alameda schrieb: im examen oder in probeklausuren?
Examen, alles andere ist ja uninteressant
Ich möchte nicht der Spielverderber sein, aber ein Bestehen komplett ohne Praxisteil ist leider äußerst unwahrscheinlich. Das ergibt bei mir jedenfalls die Nahbereichsempirie aus dem Erstversuch. Es mag freilich Korrektoren geben, die das anders sehen, die sind jedoch deutlich in der Unterzahl.
Und ich finde, man sollte hier auch nicht zu sehr Hoffnungen und Erwartungen schüren, wenn sie nicht der Realität entsprechen ...
Das würde ich im Grundsatz (leider) so unterschreiben. Die praktische Aufgabe ist letztlich das, was in der Klausur geleistet werden soll. Das Gutachten ist "nur" der Weg zu eben dieser Praxisleistung. Fehlt eine praxistaugliche Lösung, fehlt ein vom Umfang her zwar vergleichsweise kleiner, aber inhaltlich sehr wichtiger Teil. Kommt man in der Zeit gar nicht mehr zur praktischen Aufgabe, zeugt das aus Korrektorensicht zudem unter Umständen von mangelnder Schwerpunktsetzung.
In älteren AG-Klausuren war die Gewichtung der einzelnen Teile so aufgeschlüsselt: A-Gutachten 62,5%, B-Gutachten 12,5%, Vfg. 5% und Anklageschrift 20%. Fehlen Vfg und Anklage sind hiernach also erstmal pauschal 1/4 der Punkte weg. Bei sonst sehr guter Bearbeitung des Rests kann man sicherlich viel ausgleichen. Wenn sich da aber auch noch nicht nur marginale Fehler zeigen, halte ich ein Bestehen für beinahe ausgeschlossen. Um noch auf 8 Pkt. zu kommen, muss die übrige Klausur schon im sehr guten Notenbereich liegen.
Wenn ich sehe, dass mir die Zeit wegrennt, würde ich lieber die praktische Aufgabe vorziehen und im worst case ein unvollständiges Gutachten abgeben.
Ich finde es grds. auch in Ordnung, wenn man dann nicht besteht. Zumindest, wenn Anklage und Vfg ganz fehlen. Wäre mal ganz interessant zu wissen wie viele grds. nicht fertig werden.
15.03.2023, 17:43
(15.03.2023, 17:24)KandidatX_NRW23 schrieb:(15.03.2023, 16:12)ref12345 schrieb:(15.03.2023, 15:47)GastNRW345 schrieb:(15.03.2023, 15:28)JuraPrinzessinNRW schrieb:(15.03.2023, 13:35)alameda schrieb: im examen oder in probeklausuren?
Examen, alles andere ist ja uninteressant
Ich möchte nicht der Spielverderber sein, aber ein Bestehen komplett ohne Praxisteil ist leider äußerst unwahrscheinlich. Das ergibt bei mir jedenfalls die Nahbereichsempirie aus dem Erstversuch. Es mag freilich Korrektoren geben, die das anders sehen, die sind jedoch deutlich in der Unterzahl.
Und ich finde, man sollte hier auch nicht zu sehr Hoffnungen und Erwartungen schüren, wenn sie nicht der Realität entsprechen ...
Das würde ich im Grundsatz (leider) so unterschreiben. Die praktische Aufgabe ist letztlich das, was in der Klausur geleistet werden soll. Das Gutachten ist "nur" der Weg zu eben dieser Praxisleistung. Fehlt eine praxistaugliche Lösung, fehlt ein vom Umfang her zwar vergleichsweise kleiner, aber inhaltlich sehr wichtiger Teil. Kommt man in der Zeit gar nicht mehr zur praktischen Aufgabe, zeugt das aus Korrektorensicht zudem unter Umständen von mangelnder Schwerpunktsetzung.
In älteren AG-Klausuren war die Gewichtung der einzelnen Teile so aufgeschlüsselt: A-Gutachten 62,5%, B-Gutachten 12,5%, Vfg. 5% und Anklageschrift 20%. Fehlen Vfg und Anklage sind hiernach also erstmal pauschal 1/4 der Punkte weg. Bei sonst sehr guter Bearbeitung des Rests kann man sicherlich viel ausgleichen. Wenn sich da aber auch noch nicht nur marginale Fehler zeigen, halte ich ein Bestehen für beinahe ausgeschlossen. Um noch auf 8 Pkt. zu kommen, muss die übrige Klausur schon im sehr guten Notenbereich liegen.
Wenn ich sehe, dass mir die Zeit wegrennt, würde ich lieber die praktische Aufgabe vorziehen und im worst case ein unvollständiges Gutachten abgeben.
Ich finde es grds. auch in Ordnung, wenn man dann nicht besteht. Zumindest, wenn Anklage und Vfg ganz fehlen. Wäre mal ganz interessant zu wissen wie viele grds. nicht fertig werden.
Sehe ich ganz genauso. Es gibt jedoch Korrektoren, die das anders sehen, ich weiß von einigen Prüflingen, die im Examen mit einem befriedigend in der S1 rausgelaufen sind, ohne Praxisteil. Ob es fair ist, dass manche Korrektoren das so sehen und andere einen sofort durchfallen lassen? Definitiv nein! Ist das gesamte Examen nicht fair. Absolut ;)
Jetzt nochmal Kraft sammeln für die verbleibenden 2 Klausuren
16.03.2023, 16:08
V1 NRW:
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde als grds. möglich angenommen, die Ansprüche decken sich aber mit dem nationalen Recht. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon. Im Rahmen dessen genüge der Dienstherr seinen Pflichten, wenn der Beamte auch ohne Mitteilung - wie hier - in der Lage ist, den Resturlaub zu erkennen
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde als grds. möglich angenommen, die Ansprüche decken sich aber mit dem nationalen Recht. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon. Im Rahmen dessen genüge der Dienstherr seinen Pflichten, wenn der Beamte auch ohne Mitteilung - wie hier - in der Lage ist, den Resturlaub zu erkennen
16.03.2023, 16:26
(16.03.2023, 16:08)ref12345 schrieb: V1 NRW:
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
- Ausnahme nicht
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Das entspricht im wesentlichen meiner Lösung. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde aber als grds. möglich angenommen, aber dann mit dem Urlaubszweck abgelehnt. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon.
Welche zwei Fehler im SV?
16.03.2023, 16:28
Lief in Berlin auch. Bei uns wurden mit dem Wiedereröffnungsantrag auch noch einige Argumente mitgeliefert. Hatte diesbezüglich kurz noch § 283 ZPO angesprochen (stand im Kommentar), aber gesagt, dass das letzte Vorbringen des Gegners ja schon viel länger her war. Weiß nicht, ob das nötig war.
Ansonsten habe ich es ähnlich gelöst.
Ansonsten habe ich es ähnlich gelöst.
16.03.2023, 16:34
Lief in Berlin auch. Bei uns wurden mit dem Wiedereröffnungsantrag auch noch einige Argumente mitgeliefert. Hatte diesbezüglich kurz noch § 283 ZPO angesprochen (stand im Kommentar), aber gesagt, dass das letzte Vorbringen des Gegners ja schon viel länger her war. Weiß nicht, ob das nötig war.
Ansonsten habe ich es ähnlich gelöst.
Ansonsten habe ich es ähnlich gelöst.
16.03.2023, 16:38
(16.03.2023, 16:26)MrKutty schrieb:(16.03.2023, 16:08)ref12345 schrieb: V1 NRW:
Sachverhalt:
Klägerin (K) war als Lehrerin verbeamtet auf Lebenszeit. Nachdem sie 2018 einen Arbeitsunfall hat, wird sie dienstunfähig und wird im Juli 2020 in den Ruhestand versetzt. Mitte 2021 fordert sie die zuständige Bezirksregierung auf, ihre offenen, durch die Dienstunfähigkeit nicht genutzten Urlaubstage finanziell abzugelten. Die Behörde reagiert mit Bescheid, der eine Abgeltung für die Jahre 2019 und 2020 gewährt. Das Jahr 2018 bleibt unberücksichtigt. Der Bescheid hatte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese wird kurz danach nachgereicht. K erhebt Klage mit dem Antrag, den Bescheid teilweise aufzuheben und die Behörde zur Abgeltung für das Urlaubsjahr 2018 zu verpflichten.
K meint, sie habe einen Anspruch auf Abgeltung. Das beklagte Land (B) verneint dies mit Verweis darauf, dass ihre Urlaubsansprüche nach 19 II FrUrlV NRW verfallen seien. K meint, die Verfallregel sei unionsrechtswidrig (Verweis auf EuGH und Art. 7 RL 2003/88/EG). Außerdem habe B sie nicht über ihren offenen Urlaubsanspruch informiert, wie es 19 VI FrUrlV NRW aber vorsehe. B entgegnet, dass das Gesetz nicht anwendbar sei, weil es erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in Kraft getreten ist. Außerdem sei der Urlaubsanspruch von Lehrern erkennbar durch die Schulferien abgegolten (20 IV FrUrlV NRW).
Zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint die Klägerin zunächst. Der Beginn verzögert sich jedoch um 80 Minuten wegen eines vorher stattfindenden Verfahrens in anderer Sache. Wütend verlässt K das Gericht aus Empörung über die Verzögerung. Unmittelbar danach fragt ihr Anwalt, wann die Verhandlung etwa beginnen wird. Sie begann 15 Min später. Der Anwalt beantragte die Vertagung der Verhandlung, was das Gericht ablehnte. Im Anschluss an die Verhandlung beantragte K die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgedruckt waren §§ 19 und 19a FrUrlV NRW a.F. und Art. 7 der RL.
Meine Lösung:
A. Antrag auf Wiedereröffnung (-)
- wenn geladener, aber nicht zwingend notwendiger Beteiligter nicht erscheint, steht Fortsetzung oder Vertagung im Ermessen des Gerichts
- Pflicht zum Warten insb., wenn Beteiligter durch Verzögerung wichtigen Termin verpassen würde oder Rückkehr ankündigt
- Hier aber Verlassen aus Empörung und vor Nachfrage
- K hätte nichts relevantes mehr beitragen können
- iE darum Fortsetzung okay
B. Zulässigkeit Klage (+)
- Rechtsweg aus 54 BeamtStG
- Verpflichtungsklage (Suspension inkl.)
- Frist gewahrt, da Frist erst mit nachträglicher Zustellung der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt
C. Begründetheit Klage (-)
I. AGL: 19a I 1 FrUrlV NRW; nicht direkt aus RL, weil diese erst durch Umsetzung Rechtswirkung entfaltet, nicht aber unmittelbar
II. Form.: Antrag zwar erfolgt, der war aber überflüssig, weil nach der AGL von Amts wegen entschieden wird (natürlich kein Problem)
III. Mat.: Anspruchsvoraussetzungen zwar grds. erfüllt, aber Urlaub verfallen gem. 19 II FrUrlV NRW aF
1. 19 II nicht unionsrechtswidrig
- zwar erkennt EuGH Abgeltungsanspruch an, EuGH akzeptiert aber Ausnahmen bei besonderen Umständen und auch Art. 7 der RL berücksichtigt ausdrücklich nationale Regelungen und Gepflogenheiten
- unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen nur bei Kindesbetreuung möglich (abschließend geregelt), nicht bei Krankheit
- Ansammeln und spätere Abgeltung liefe Sinn des Urlaubs entgegen (Erholung), daher Fürsorgepflicht durch Verfall der Tage und so mittelbaren Zwang zum Einlegung einer Erholungspause
2. keine Mitteilungspflicht im Einzelfall
- zwar grds. gesetzlich vorgeschrieben (Gesetz anwendbar, weil bezogen auf Urlaubsanspruch und nicht auf Beschäftigung. Solange noch offene Urlaubstage existieren, anwendbar - das war kompletter Freestyle, aber irgendwie musste man klausurtaktisch zur Anwendbarkeit kommen)
- bei Lehrern steht Urlaub durch Ferien sowohl bzgl Zeit als auch Umfang fest. Extra-Tage nicht möglich, weil sonst Unterricht ausfällt (kleine Interessenabwägung)
- Ausnahme für Lehrer nicht rechtswidrig. 19 II ist zwar bzgl Verfall abschließend, aber die Ausnahme betrifft nicht den Verfall, sondern nur Umfang und zeitliche Planung
- Ausnahme nicht
Kosten aus 154 I
Rechtsbehelf: Berufung oder bei Nicht-Zulassung Antrag auf Zulassung
Einschätzung: Wie erwartet wollte das JPA nochmal Beamtenrecht nehmen, bevor es bald aus dem Prüfungsstoff fällt. Es waren zwei Fehler im SV, die durch das JPA nachträglich korrigiert wurden. Insgesamt eine Klausur, wo die Hauptschwierigkeit wahrscheinlich darin lag, die zahlreichen Informationen sinnvoll und geordnet zu verpacken. Der Sachverhalt hatte 15 Blatt, einen Kalender und 3 Blatt Gesetze. Eine Einschätzung fällt mir schwer, jedenfalls zeitlich okay.
Das Ganze dürfte auf VG Gelsenkirchen, 1 K 4290/20 beruhen. Das entspricht im wesentlichen meiner Lösung. Ein Anspruch unmittelbar aus der RL wurde aber als grds. möglich angenommen, aber dann mit dem Urlaubszweck abgelehnt. Bzgl. der Mitteilungspflicht sei das Gesetz zeitlich nicht anwendbar, das zugrundeliegende EuGH-Urteil hingegen schon.
Welche zwei Fehler im SV?
Im Bearbeitervermerk waren die Anlagen falsch nummeriert und auf einer Seite musste es statt 19a (…) 19 II heißen meine ich.