14.03.2023, 23:38
(14.03.2023, 15:48)ref12345 schrieb: NRW S2 (Revisionsgutachten):
Mandant K bittet um Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen Urteil des Landgerichts und um Veranlassung ggf. nötiger Schritte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Beweiserhebung und -verwertung war jeweils unproblematisch):
K gerät mit seiner Freundin J aus Eifersucht seinerseits in massiven Streit, woraufhin sie ihn verlässt und wieder zu ihren Eltern zieht. K wird über den Gedanken der Trennung zunehmend wütend und aggressiv. Er entwickelt einen regelrechten Hass auf J und auch auf ihre Eltern (Mutter Y und Vater W), denen er eine Mitschuld an der Trennung gibt. K packt einige Sachen in einen Koffer zusammen: ein großes Küchenmesser, zwei Kanister Benzin (je 5 Liter), Feuerzeug, Grillanzünder und einen Stein. Mit alldem sucht er das Haus der Eltern auf, um die Familie zu töten. Bei dem Haus handelt es sich um eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte wird durch eine andere Familie bewohnt. Deren Hauseingang ist aus Ks Laufrichtung nicht einsehbar. Währenddessen sitzen J, Y und W im Wohnzimmer und sehen fern.
K bewaffnet sich mit dem mitgebrachten Messer, klingelt an der Tür und versteckt sich sodann in einem Gebüsch neben der Tür. Wie geplant öffnet Y, tritt heraus, um zu sehen, wer geklingelt hat. In diesem Moment springt K auf Y mit dem Messer zu und fügt ihr sechs Stiche an verschiedenen Körperstellen (u.a. Bauch) zu. Sie schreit laut auf. Sodann kommt J herbei, die den K anschreit und ihn wegdrängt. K lässt daraufhin von der Y ab und sticht mit dem Messer auf die J viermal ein. Auch sie wird entsprechend, auch am Bauch, verletzt. Schließlich kommt der W zur Tür, der dem K körperlich deutlich überlegen ist. Angesichts dessen lässt K von J ab. Die Familie schließt die Tür. K schlägt die Glaselemente der Tür mit dem mitgebrachten Stein ein und versucht zunächst durch die Öffnungen die Tür von innen zu öffnen. Die Bemühungen lässt er schnell sein und schüttet stattdessen das Benzin in und vor das Haus. Mit den Worten "Ich werde euch töten!" entzündet er das Benzin. Infolge dessen brennt das ganze Haus. Die Familie kann auf den Balkon flüchten und wird wenig später von der durch den Nachbarn gerufenen Feuerwehr gerettet. Das Nachbarhaus wird nicht vom Feuer betroffen. Dies war, wie K zutreffend annahm, zu keinem Zeitpunkt möglich. K wird kurz darauf in der Nähe verhaftet. Alle überleben, J und Y müssen behandelt werden.
Verurteilt wurde K wegen 2x versuchten Mord, 2x gef. KV und schwerer Brandstiftung (alles Tateinheit).
In der Verhandlung kam es zu folgenden Auffälligkeiten (jedenfalls die ich entdeckt habe):
- Anfangs ist für die StA nur eine Referendarin anwesend. Erst zu Beginn der Beweisaufnahme kommt eine "richtige" Staatsanwältin hinzu.
- der Pflichtverteidiger des K erkrankt in einer Mittagspause und fällt aus. Dem K wird ein Ersatz gestellt und die Verhandlung wird nach Zustimmung fortgesetzt, da ein Zeuge gehört werden sollte, der ab dem 15.02. länger im Urlaub ist. Der Ersatzverteidiger hat kaum Möglichkeit die drei Bände umfassende Akte zu studieren. Beim nächsten Verhandlungstermin (14.02.) ist der ursprüngliche Verteidiger wieder da.
- K hatte nicht das letzte Wort.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit unproblematisch
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit (+)
II. Verfahrensrügen (+)
1. StA durch Ref. vertreten (338 iVm 226 I GVG)
- StA kann sich vertreten lassen (142 III GVG), vor LG ist aber Aufsicht nötig. Aufsicht von Zeit zu Zeit reicht (Kommentar), daher iE kein Verstoß.
2. Problem mit Anwalt (338 iVm 140, 145)
- Ersatzverteidiger ordnungsgemäß bestellt, aber Ermessen des Gerichts, ob fortgesetzt oder unterbrochen wird. Hier großer Umfang der Akten, dazu hohe Strafandrohung. Zeuge hätte auch noch am 14.02. kommen können, Urlaub erst danach. Fortsetzung iE daher grob ermessensfehlerhaft. Verstoß (+)
3. kein letztes Wort (337 iVm 258)
- Verstoß eindeutig, Beruhen zwar nicht wie bei 338 zwingend, aber laut Rspr. Hürde gering. Fehlende Verteidigungsmöglichkeit für K etc. pp., iE Verstoß (+)
III. Sachrügen
1. Darstellung alles okay
2. mat.-rechtl.
a) versuchter Mord Y durch Stiche (-)
- Heimtücke und niedrige Beweggründe
- aber Rücktritt durch Ablassen
b) gef. KV Y durch Stiche (+)
- Hinterlistiger Überfall, gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
c) versuchter Mord J durch Stiche (+)
- keine Heimtücke, aber niedrige Beweggründe
- kein Rücktritt, da nicht freiwillig (Vater war Risiko für K)
d) gef. KV J durch Stiche (+)
- gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
e) versuchter Mord durch Feuerlegung (+)
- niedrige Beweggründe
f) schwere Brandstiftung (+)
- Wohnraum unproblematisch in Brand gesetzt, gänzlich zerstört und Gefährdung der Familie
g) versuchter Hausfriedensbruch durch Versuch, Tür zu öffnen in einem Satz mangels Versuchsstrafbarkeit abgelehnt
Entspricht alles dem Urteil
3. Strafzumessung problemlos
iE Darum keine Sachrüge möglich
Revision wäre durch Verfahrensrüge begründet und erfolgreich.
Zweckmäßigkeit:
- als Pflichtverteidiger bestellen lassen
- in Revision zwar keine Verschlechterung möglich (StA keine Rechtsmittel), aber ebenso keine Verbesserung, weil Urteil dem Grunde nach richtig ist
- Wegen Kosten darum eher keine Revision und erfolgte Erhebung zurücknehmen
- Falls K doch will, Begründung an Gericht und Antrag (Aufhebung Urteil samt Feststellungen und zurückverweisen an andere Kammer)
Einschätzung: Inhaltlich viel Bekanntes und insgesamt denke ich fair. Bezüglich der Referendarin musste ich aber erstmal den Kommentar wälzen. Umfang wie üblich Herausforderung.
Es ist heftig, wie krass du die Sachverhalte durchdringst. Und deine Lösungen scheinen auch echt super.
Wie gehst du in Klausuren vor? Also wie lange nimmst du dir Zeit fürs Lesen, Skizzieren, und was beginnst du mit dem Schreiben?
15.03.2023, 11:03
Eine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge hätte man wohl auch anprüfen müssen. Keine Ahnung wie schwer das wiegt, wenn sie vergessen wurde. Auf der Lösungsskizze hatte ich sie stehen, im Gutachten vergessen.
15.03.2023, 12:10
Und hat zufällig noch jemand Vfg. / Anklage nicht geschafft am Montag ??
15.03.2023, 13:21
15.03.2023, 13:35
im examen oder in probeklausuren?
15.03.2023, 13:50
Ich fand die Rücktrittsprüfung vom Versuch sehr schwer anhand der Feststellungen des Urteils. Habe da keine Feststellungen zur subjektiven Seite (die man ja für Fehlschlag und beendeter/unbeendeter Versuch braucht) erkannt und das als Fehler des Gerichts angesehen. Bzw habe ich mich gefragt, ob das Gericht nicht bereits einen Fehlschlag deswegen angenommen hat, weil er erkannte, er könne mit dem Messer die nicht mehr töten? Das würde ja der Gesamtbetrachtungslehre widersprechen, weil es eingentlich von einem einheitlichen Tötungswille getragene Tötungshandlungen sind. Naja, mal sehen.
Dann habe ich noch niedrige Beweggründe angenommen, weil er ja die gesamte Familie töten wollte und nicht nur seine Ex (letzteres sei nach der Rspr wohl noch "nachvollziehbar").
Brandstiftung mit Todesfolge als Versuch der Erfolgsqualifikation habe ich angenommen (leider ist die Prüfung der Brandstiftungsdelikte recht chaotisch, da mir kaum Zeit blieb nach den ganzen Erläuterungen zu den Mordmerkmalen etc.).
Dann habe ich noch niedrige Beweggründe angenommen, weil er ja die gesamte Familie töten wollte und nicht nur seine Ex (letzteres sei nach der Rspr wohl noch "nachvollziehbar").
Brandstiftung mit Todesfolge als Versuch der Erfolgsqualifikation habe ich angenommen (leider ist die Prüfung der Brandstiftungsdelikte recht chaotisch, da mir kaum Zeit blieb nach den ganzen Erläuterungen zu den Mordmerkmalen etc.).
15.03.2023, 14:07
(15.03.2023, 13:50)Aktenzeichen_BerlMärz23 schrieb: Ich fand die Rücktrittsprüfung vom Versuch sehr schwer anhand der Feststellungen des Urteils. Habe da keine Feststellungen zur subjektiven Seite (die man ja für Fehlschlag und beendeter/unbeendeter Versuch braucht) erkannt und das als Fehler des Gerichts angesehen. Bzw habe ich mich gefragt, ob das Gericht nicht bereits einen Fehlschlag deswegen angenommen hat, weil er erkannte, er könne mit dem Messer die nicht mehr töten? Das würde ja der Gesamtbetrachtungslehre widersprechen, weil es eingentlich von einem einheitlichen Tötungswille getragene Tötungshandlungen sind. Naja, mal sehen.
Dann habe ich noch niedrige Beweggründe angenommen, weil er ja die gesamte Familie töten wollte und nicht nur seine Ex (letzteres sei nach der Rspr wohl noch "nachvollziehbar").
Brandstiftung mit Todesfolge als Versuch der Erfolgsqualifikation habe ich angenommen (leider ist die Prüfung der Brandstiftungsdelikte recht chaotisch, da mir kaum Zeit blieb nach den ganzen Erläuterungen zu den Mordmerkmalen etc.).
Das mit dem Fehlschlag habe ich genauso gelöst!
15.03.2023, 14:09
(14.03.2023, 16:11)Berlin2023 schrieb: In Berlin, bis auf die Sache mit der Staatsanwaltschaft (außer ich habe es überlesen), auch so. Und nach der Zeugenvernehmung meinte der neue Pflichtverteidiger, dass er gar nichts gelesen hatte.
Habe das Problem über 265 IV gelöst und einen relativen Revisionsgrund angenommen.
Ansonsten ist mir noch aufgefallen, dass bei der Beweiswürdigung, die teilweise abgedruckt war, dass die Einlassung des Täters nicht genannt wurde.
Für die Sachrüge hatte ich leider viel zu wenig Zeit und anderweitige Delikte teilweise nur im Urteilsstil geschrieben.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Mutter habe ich bejaht, da er nicht zurückgetreten ist.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Tochter habe ich abgelehnt. Dafür dann 212, 22, 23 angenommen.
Das mit der Referandarin habe ich in Berlin ebenfalls nicht gelesen (oder wie du einfach überlesen?).
Ich habe ebenfalls § 337 iVm § 265 IV StPO angenommen.
15.03.2023, 14:23
(14.03.2023, 23:38)Lost_in_Pages schrieb:(14.03.2023, 15:48)ref12345 schrieb: NRW S2 (Revisionsgutachten):
Mandant K bittet um Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen Urteil des Landgerichts und um Veranlassung ggf. nötiger Schritte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Beweiserhebung und -verwertung war jeweils unproblematisch):
K gerät mit seiner Freundin J aus Eifersucht seinerseits in massiven Streit, woraufhin sie ihn verlässt und wieder zu ihren Eltern zieht. K wird über den Gedanken der Trennung zunehmend wütend und aggressiv. Er entwickelt einen regelrechten Hass auf J und auch auf ihre Eltern (Mutter Y und Vater W), denen er eine Mitschuld an der Trennung gibt. K packt einige Sachen in einen Koffer zusammen: ein großes Küchenmesser, zwei Kanister Benzin (je 5 Liter), Feuerzeug, Grillanzünder und einen Stein. Mit alldem sucht er das Haus der Eltern auf, um die Familie zu töten. Bei dem Haus handelt es sich um eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte wird durch eine andere Familie bewohnt. Deren Hauseingang ist aus Ks Laufrichtung nicht einsehbar. Währenddessen sitzen J, Y und W im Wohnzimmer und sehen fern.
K bewaffnet sich mit dem mitgebrachten Messer, klingelt an der Tür und versteckt sich sodann in einem Gebüsch neben der Tür. Wie geplant öffnet Y, tritt heraus, um zu sehen, wer geklingelt hat. In diesem Moment springt K auf Y mit dem Messer zu und fügt ihr sechs Stiche an verschiedenen Körperstellen (u.a. Bauch) zu. Sie schreit laut auf. Sodann kommt J herbei, die den K anschreit und ihn wegdrängt. K lässt daraufhin von der Y ab und sticht mit dem Messer auf die J viermal ein. Auch sie wird entsprechend, auch am Bauch, verletzt. Schließlich kommt der W zur Tür, der dem K körperlich deutlich überlegen ist. Angesichts dessen lässt K von J ab. Die Familie schließt die Tür. K schlägt die Glaselemente der Tür mit dem mitgebrachten Stein ein und versucht zunächst durch die Öffnungen die Tür von innen zu öffnen. Die Bemühungen lässt er schnell sein und schüttet stattdessen das Benzin in und vor das Haus. Mit den Worten "Ich werde euch töten!" entzündet er das Benzin. Infolge dessen brennt das ganze Haus. Die Familie kann auf den Balkon flüchten und wird wenig später von der durch den Nachbarn gerufenen Feuerwehr gerettet. Das Nachbarhaus wird nicht vom Feuer betroffen. Dies war, wie K zutreffend annahm, zu keinem Zeitpunkt möglich. K wird kurz darauf in der Nähe verhaftet. Alle überleben, J und Y müssen behandelt werden.
Verurteilt wurde K wegen 2x versuchten Mord, 2x gef. KV und schwerer Brandstiftung (alles Tateinheit).
In der Verhandlung kam es zu folgenden Auffälligkeiten (jedenfalls die ich entdeckt habe):
- Anfangs ist für die StA nur eine Referendarin anwesend. Erst zu Beginn der Beweisaufnahme kommt eine "richtige" Staatsanwältin hinzu.
- der Pflichtverteidiger des K erkrankt in einer Mittagspause und fällt aus. Dem K wird ein Ersatz gestellt und die Verhandlung wird nach Zustimmung fortgesetzt, da ein Zeuge gehört werden sollte, der ab dem 15.02. länger im Urlaub ist. Der Ersatzverteidiger hat kaum Möglichkeit die drei Bände umfassende Akte zu studieren. Beim nächsten Verhandlungstermin (14.02.) ist der ursprüngliche Verteidiger wieder da.
- K hatte nicht das letzte Wort.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit unproblematisch
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit (+)
II. Verfahrensrügen (+)
1. StA durch Ref. vertreten (338 iVm 226 I GVG)
- StA kann sich vertreten lassen (142 III GVG), vor LG ist aber Aufsicht nötig. Aufsicht von Zeit zu Zeit reicht (Kommentar), daher iE kein Verstoß.
2. Problem mit Anwalt (338 iVm 140, 145)
- Ersatzverteidiger ordnungsgemäß bestellt, aber Ermessen des Gerichts, ob fortgesetzt oder unterbrochen wird. Hier großer Umfang der Akten, dazu hohe Strafandrohung. Zeuge hätte auch noch am 14.02. kommen können, Urlaub erst danach. Fortsetzung iE daher grob ermessensfehlerhaft. Verstoß (+)
3. kein letztes Wort (337 iVm 258)
- Verstoß eindeutig, Beruhen zwar nicht wie bei 338 zwingend, aber laut Rspr. Hürde gering. Fehlende Verteidigungsmöglichkeit für K etc. pp., iE Verstoß (+)
III. Sachrügen
1. Darstellung alles okay
2. mat.-rechtl.
a) versuchter Mord Y durch Stiche (-)
- Heimtücke und niedrige Beweggründe
- aber Rücktritt durch Ablassen
b) gef. KV Y durch Stiche (+)
- Hinterlistiger Überfall, gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
c) versuchter Mord J durch Stiche (+)
- keine Heimtücke, aber niedrige Beweggründe
- kein Rücktritt, da nicht freiwillig (Vater war Risiko für K)
d) gef. KV J durch Stiche (+)
- gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
e) versuchter Mord durch Feuerlegung (+)
- niedrige Beweggründe
f) schwere Brandstiftung (+)
- Wohnraum unproblematisch in Brand gesetzt, gänzlich zerstört und Gefährdung der Familie
g) versuchter Hausfriedensbruch durch Versuch, Tür zu öffnen in einem Satz mangels Versuchsstrafbarkeit abgelehnt
Entspricht alles dem Urteil
3. Strafzumessung problemlos
iE Darum keine Sachrüge möglich
Revision wäre durch Verfahrensrüge begründet und erfolgreich.
Zweckmäßigkeit:
- als Pflichtverteidiger bestellen lassen
- in Revision zwar keine Verschlechterung möglich (StA keine Rechtsmittel), aber ebenso keine Verbesserung, weil Urteil dem Grunde nach richtig ist
- Wegen Kosten darum eher keine Revision und erfolgte Erhebung zurücknehmen
- Falls K doch will, Begründung an Gericht und Antrag (Aufhebung Urteil samt Feststellungen und zurückverweisen an andere Kammer)
Einschätzung: Inhaltlich viel Bekanntes und insgesamt denke ich fair. Bezüglich der Referendarin musste ich aber erstmal den Kommentar wälzen. Umfang wie üblich Herausforderung.
Es ist heftig, wie krass du die Sachverhalte durchdringst. Und deine Lösungen scheinen auch echt super.
Wie gehst du in Klausuren vor? Also wie lange nimmst du dir Zeit fürs Lesen, Skizzieren, und was beginnst du mit dem Schreiben?
Das ist nett, wobei ich natürlich dazu sagen muss, dass ich nochmal Zeit habe, über den SV nachzudenken und ihn ordentlich zu strukturieren, wenn ich das jeweils schreibe - das ist in der Klausur schwieriger.
Ich versuche immer mindestens drei Stunden für die Reinschrift zu haben. In der Zeit habe ich bisher so 30-40 Seiten inkl. Abstände usw. geschrieben. Da ich das Lesen je nach Umfang des SV nicht beeinflussen kann, versuche ich die Zeit zum Lösen daran anzupassen. Bislang waren es immer so 30-40 Min lesen, ca 90 Min lösen und Rest schreiben. Alles natürlich plus minus je nach Klausur. Ich hatte aber bei keiner der bisherigen Klausuren wirklich Zeit am Ende, das war eher immer eine Punktlandung
15.03.2023, 15:28