13.03.2023, 20:51
(13.03.2023, 20:45)Nemours schrieb: Wieso eigentlich nicht 263 gegenüber und zum Nachteil des Notars? Der hat ja weniger Gebühren gefordert (Vermögensverfügung kann laut Komm auch durch Nicht-Geltendmachen von Forderung stattfinden), als ihm eigentlich zustünden aufgrund seines Irrtums über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises?
War aber mega unsicher...
Und genau wegen solcher sicherlich berechtigter Gedanken bleibt Strafrecht unberechenbar haha. Wüsste spontan aber nicht, was die Vermögensverfügung des Notars wäre. Rein klausurtaktisch fände ich Straftaten zu Lasten des Notars auch merkwürdig, weil zum Notar nichts bekannt war, insbesondere kein Name usw., was mir aber für eine Anklage oder zumindest Benennung als Zeugen notwendig erschiene
13.03.2023, 21:07
Wie gesagt, Kommentar sagt, Vermögensverfügung ggf auch (+), wenn zustehende Forderung wegen des Irrtums/ Nichtwissens um das Bestehen der Forderung nicht geltend gemacht wurde. Vermögensschaden dann wirtsch. vs ökonomisch-juristischer Vermögensbegriff (Schaden bei letzterem dann (+)).
Klausurtaktik-Einwand stimmt! Dachte halt, deshalb hat die Frau von dem Verstorbenen noch was gesagt, die hat das ja einmal so bestätigt und kann das bezeugen, den Notar finden sie dann schon noch haha
Klausurtaktik-Einwand stimmt! Dachte halt, deshalb hat die Frau von dem Verstorbenen noch was gesagt, die hat das ja einmal so bestätigt und kann das bezeugen, den Notar finden sie dann schon noch haha
13.03.2023, 21:36
(13.03.2023, 20:29)ref12345 schrieb:(13.03.2023, 17:32)Paragraphenreiter schrieb:(13.03.2023, 15:48)ref12345 schrieb: NRW S1:
1. Komplex:
U und G vereinbaren zwei Käufe: Einerseits kauft U von G einen Sportwagen für 45.000 EUR (Kaufpreis noch nicht gezahlt). Das Auto stellt G schon bei U ab, den Schlüssel und die Bescheinigung behält er bis zur Zahlung. Seinerseits kauft G von U ein Grundstück. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis von 250.000 EUR. Tatsächlich hatten sich beide über 300.000 EUR geeinigt. Die restlichen 50.000 EUR sollten zur Vermeidung von Steuern und Kosten im Nachgang schwarz gezahlt werden. Diese Abrede bestätigte die Freundin von G. U will diese 50.000 EUR und seine offene Zahlungspflicht bzgl. des Autos aufrechnen und verlangt Schlüssel und Bescheinigung heraus. G weigert sich und will von der Abrede nichts mehr wissen.
U lockt den G daher zu einer Grillhütte. Er glaubt, G werde die Gegenstände dabei haben, wie er es immer habe. Unter vorgehaltener Pistole verlangt U die Gegenstände heraus. G weigert sich. U feuert einen Schuss zur Warnung auf einen Baum. G geht auf U zu und will die Waffe wegnehmen. Dabei schießt der körperlich unterlegene U dem G in den Kopf. G stirbt. U hat die tödliche Folge kommen sehen, ihm war es aber egal. G hatte die Gegenstände nicht dabei, sodass U den Tatort ohne diese Sachen verlässt.
G ruft später bei seiner Rechtschutzversicherung an und fordert einen Verteidiger, da er jemanden erschossen habe. Wenn er keinen bekommen sollte, werde er sich umbringen. Die Angestellte informiert die Polizei. Ein Richter kann mehrmals nicht erreicht werden, sodass die Beamten "auf eigene Faust" in die Wohnung des U eindringen und diese durchsuchen. Dabei finden Sie Tatwaffe versteckt.
In der polizeilichen Vernehmung gesteht U umfassend, nachdem ihm ein Pflichtverteidiger durch die StA an die Seite gestellt wurde.
Eine andere Anwältin bestellt sich später zur Wahlverteidigerin und bemängelt, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen sei. Außerdem unterliege die Versicherungsmitarbeiterin einer Schweigeplicht. Beides sei nicht verwertbar. Das Geständnis des U sei nur aufgrund dieser erdrückenden Beweismittel zustande gekommen und entsprechend ebenfalls unverwertbar. Außerdem verlangt sie die Entlassung aus der U-Haft, da durch die langjährige berufliche Verwurzelung des U keine Fluchtgefahr bestehe, auch wenn er keine sonstigen soziale Bindungen hat. U werde ab jetzt schweigen.
2. Komplex:
Als ein Beamter mit U die versteckte Leiche aufsucht, reißt sich U frei und versucht zu fliehen. Der Beamte verhindert dies. Er wird nicht verletzt.
Meine Lösung:
Komplex 1:
I. Mord (-) mangels Mordmerkmale. Keine Habgier, da U eine (vermeintliche) Forderung durchsetzen wollte (stand im Kommentar)
- Durchsuchung rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug
- Aussage Versicherung auch rechtmäßig. Ich habe keine Schweigepflicht gefunden, außerdem Mitteilungspflicht durch mgl. Strafbarkeit der Strafvereitelung
- Einlassung/Protokoll selbst zwar nicht verwertbar, aber Vernehmung des Vernehmungsbeamten
II. Totschlag (+)
- Vorsatz (+)
- Notwehr (-), schon kaum ein Angriff, jedenfalls aber nicht geboten durch Provokation
III. versuchte räuberische Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge (+)
a) Erst Darstellung der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs und der allg. Versuchsstrafbarkeit
b) räuberische Erpressung (+)
- Abgrenzung zu Raub habe ich kurz gehalten
- Problem bei Vermögensschaden, da bei Bestehen der Forderung eine den Schaden kompensierende Erfüllung möglich wäre. Bestehen der Forderung wegen 134, 135, 242 BGB abgelehnt, darum Schaden i.E. (+)
- Vorsatz bzgl. Todesfolge (s.o.)
- Rücktritt zwar theoretisch möglich, U hat aber nichts gemacht
- Besonders schwerer Fall nach 250 II wohl (+), habe ich aber schlicht vergessen
Komplex 2:
I. KV 223 I (-) mangels Verletzung
II. 113 I (+), geringe Schwelle, "Widerstand" zum Schutz der Beamten weit zu fassen, Losreißen reicht (laut Kommentar)
III. 114 (-), kein tätlicher Angriff
Prozessual:
- Teileinstellung nach 154 I bzgl. des Widerstandes, da vergleichsweise geringfügig
- Schwurgericht zuständig
- Haftbefehl aufrecht erhalten wegen Fluchtgefahr. Zwar beruflich gefestigt, aber sonst nicht. Dazu bereits unternommener Fluchtversuch.
- Anwältin als PV beizuordnen
Anklage letztlich wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge
Das (wahrscheinlich vorhandene) Problem mit dem bisherigen Pflichtverteidiger (nicht von Gericht beigeordnet?) habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Einschätzung: Inhalt wieder einmal fair, nichts super Exotisches. Interessanterweise zum wiederholten Mal in diesem Durchgang ein Rückgriff auf ein anderes Rechtsgebiet. Erfolgsqualifizierter Versuch war mir leider nicht mehr super präsent, sodass ich hier in bisschen Zeit verloren habe. Umfang war S1-typisch, Einstellungsbescheide/-nachrichten waren erlassen.
An dieser Stelle wirklich großen Dank an dich, dass du jedes Mal die Sachverhalte so gut zusammenfasst und hier wiedergibst. Merke mittlerweile, dass ich mich jedes Mal über deine Zusammenfassung freue. Da steckt sehr viel Arbeit und Mühe dahinter, vielen Dank!
Meine Lösung ist nahezu identisch wie deine, nur habe ich Mord angenommen, weil mE Heimtücke vorlag. Habgier hatte ich indes auch abgelehnt. Ansonsten wirklich identisch.
Das Problem mit dem Verteidigerwechsel habe ich unter § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO verortet und dessen Zulässigkeit/Erforderlichkeit letztlich bejaht.
Ich habe auch ein Fass beim Vorsatz hinsichtlich TK1 aufgemacht, aber keine Ahnung, ob das angezeigt war.
Freut mich, dass das Anklang findet. Ich hoffe, es hilft auch denen, die bald auch vor den Klausuren stehen und einen Einblick bekommen wollen. Über Heimtücke habe ich auch nachgedacht, weil der G ja unter einem Vorwand zum Tatort gelockt wurde und erst ein "Biertrinken" vorgespiegelt wurde. Allerdings kommt es ja auf die Heimtücke bei Begehung der Tat an und da U dem G die Waffe erst vorgehalten und sogar nochmal einen Warnschuss abgegeben hat, würde ich eher nicht sagen, dass G arglos war. Aber wer weiß - bei Strafrecht maße ich mir nicht an, abzuschätzen, was die Prüfer lesen wollen und was nicht
genau das habe ich zunächst auch so gesehen gehabt. Im Grundsatz muss das Mordmerkmal im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen. Allerdings gab es dazu eine Fundstelle im Fischer, in der es ausdrücklich hieß, dass hiervon ausnahmsweise abgewichen wird, wenn der Täter das Opfer zuvor in eine Falle lockt. Das habe ich aufgrund der SV-Angaben angenommen. Sicherlich konnte man an dieser Stelle sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung argumentieren.
Das mit dem Warnschuss habe ich im Rahmen der Notwehr verarbeitet.
13.03.2023, 22:02
(13.03.2023, 20:45)Nemours schrieb: Wieso eigentlich nicht 263 gegenüber und zum Nachteil des Notars? Der hat ja weniger Gebühren gefordert (Vermögensverfügung kann laut Komm auch durch Nicht-Geltendmachen von Forderung stattfinden), als ihm eigentlich zustünden aufgrund seines Irrtums über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises?
War aber mega unsicher...
Hab nicht mitgeschrieben.. Aber vor dem Vermögensschaden müsste ja eine Vermögensverfügung gegeben sein. Hier wäre das der Verzicht auf die Differenz bzgl tatsächlich bestehenden Anspruch.
Der Anspruch besteht jedoch nicht weil der Kaufvertrag unwirksam ist? Die Notargebühr hängt vom wirksamen KV ab?
14.03.2023, 15:48
NRW S2 (Revisionsgutachten):
Mandant K bittet um Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen Urteil des Landgerichts und um Veranlassung ggf. nötiger Schritte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Beweiserhebung und -verwertung war jeweils unproblematisch):
K gerät mit seiner Freundin J aus Eifersucht seinerseits in massiven Streit, woraufhin sie ihn verlässt und wieder zu ihren Eltern zieht. K wird über den Gedanken der Trennung zunehmend wütend und aggressiv. Er entwickelt einen regelrechten Hass auf J und auch auf ihre Eltern (Mutter Y und Vater W), denen er eine Mitschuld an der Trennung gibt. K packt einige Sachen in einen Koffer zusammen: ein großes Küchenmesser, zwei Kanister Benzin (je 5 Liter), Feuerzeug, Grillanzünder und einen Stein. Mit alldem sucht er das Haus der Eltern auf, um die Familie zu töten. Bei dem Haus handelt es sich um eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte wird durch eine andere Familie bewohnt. Deren Hauseingang ist aus Ks Laufrichtung nicht einsehbar. Währenddessen sitzen J, Y und W im Wohnzimmer und sehen fern.
K bewaffnet sich mit dem mitgebrachten Messer, klingelt an der Tür und versteckt sich sodann in einem Gebüsch neben der Tür. Wie geplant öffnet Y, tritt heraus, um zu sehen, wer geklingelt hat. In diesem Moment springt K auf Y mit dem Messer zu und fügt ihr sechs Stiche an verschiedenen Körperstellen (u.a. Bauch) zu. Sie schreit laut auf. Sodann kommt J herbei, die den K anschreit und ihn wegdrängt. K lässt daraufhin von der Y ab und sticht mit dem Messer auf die J viermal ein. Auch sie wird entsprechend, auch am Bauch, verletzt. Schließlich kommt der W zur Tür, der dem K körperlich deutlich überlegen ist. Angesichts dessen lässt K von J ab. Die Familie schließt die Tür. K schlägt die Glaselemente der Tür mit dem mitgebrachten Stein ein und versucht zunächst durch die Öffnungen die Tür von innen zu öffnen. Die Bemühungen lässt er schnell sein und schüttet stattdessen das Benzin in und vor das Haus. Mit den Worten "Ich werde euch töten!" entzündet er das Benzin. Infolge dessen brennt das ganze Haus. Die Familie kann auf den Balkon flüchten und wird wenig später von der durch den Nachbarn gerufenen Feuerwehr gerettet. Das Nachbarhaus wird nicht vom Feuer betroffen. Dies war, wie K zutreffend annahm, zu keinem Zeitpunkt möglich. K wird kurz darauf in der Nähe verhaftet. Alle überleben, J und Y müssen behandelt werden.
Verurteilt wurde K wegen 2x versuchten Mord, 2x gef. KV und schwerer Brandstiftung (alles Tateinheit).
In der Verhandlung kam es zu folgenden Auffälligkeiten (jedenfalls die ich entdeckt habe):
- Anfangs ist für die StA nur eine Referendarin anwesend. Erst zu Beginn der Beweisaufnahme kommt eine "richtige" Staatsanwältin hinzu.
- der Pflichtverteidiger des K erkrankt in einer Mittagspause und fällt aus. Dem K wird ein Ersatz gestellt und die Verhandlung wird nach Zustimmung fortgesetzt, da ein Zeuge gehört werden sollte, der ab dem 15.02. länger im Urlaub ist. Der Ersatzverteidiger hat kaum Möglichkeit die drei Bände umfassende Akte zu studieren. Beim nächsten Verhandlungstermin (14.02.) ist der ursprüngliche Verteidiger wieder da.
- K hatte nicht das letzte Wort.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit unproblematisch
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit (+)
II. Verfahrensrügen (+)
1. StA durch Ref. vertreten (338 iVm 226 I GVG)
- StA kann sich vertreten lassen (142 III GVG), vor LG ist aber Aufsicht nötig. Aufsicht von Zeit zu Zeit reicht (Kommentar), daher iE kein Verstoß.
2. Problem mit Anwalt (338 iVm 140, 145)
- Ersatzverteidiger ordnungsgemäß bestellt, aber Ermessen des Gerichts, ob fortgesetzt oder unterbrochen wird. Hier großer Umfang der Akten, dazu hohe Strafandrohung. Zeuge hätte auch noch am 14.02. kommen können, Urlaub erst danach. Fortsetzung iE daher grob ermessensfehlerhaft. Verstoß (+)
3. kein letztes Wort (337 iVm 258)
- Verstoß eindeutig, Beruhen zwar nicht wie bei 338 zwingend, aber laut Rspr. Hürde gering. Fehlende Verteidigungsmöglichkeit für K etc. pp., iE Verstoß (+)
III. Sachrügen
1. Darstellung alles okay
2. mat.-rechtl.
a) versuchter Mord Y durch Stiche (-)
- Heimtücke und niedrige Beweggründe
- aber Rücktritt durch Ablassen
b) gef. KV Y durch Stiche (+)
- Hinterlistiger Überfall, gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
c) versuchter Mord J durch Stiche (+)
- keine Heimtücke, aber niedrige Beweggründe
- kein Rücktritt, da nicht freiwillig (Vater war Risiko für K)
d) gef. KV J durch Stiche (+)
- gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
e) versuchter Mord durch Feuerlegung (+)
- niedrige Beweggründe
f) schwere Brandstiftung (+)
- Wohnraum unproblematisch in Brand gesetzt, gänzlich zerstört und Gefährdung der Familie
g) versuchter Hausfriedensbruch durch Versuch, Tür zu öffnen in einem Satz mangels Versuchsstrafbarkeit abgelehnt
Entspricht alles dem Urteil
3. Strafzumessung problemlos
iE Darum keine Sachrüge möglich
Revision wäre durch Verfahrensrüge begründet und erfolgreich.
Zweckmäßigkeit:
- als Pflichtverteidiger bestellen lassen
- in Revision zwar keine Verschlechterung möglich (StA keine Rechtsmittel), aber ebenso keine Verbesserung, weil Urteil dem Grunde nach richtig ist
- Wegen Kosten darum eher keine Revision und erfolgte Erhebung zurücknehmen
- Falls K doch will, Begründung an Gericht und Antrag (Aufhebung Urteil samt Feststellungen und zurückverweisen an andere Kammer)
Einschätzung: Inhaltlich viel Bekanntes und insgesamt denke ich fair. Bezüglich der Referendarin musste ich aber erstmal den Kommentar wälzen. Umfang wie üblich Herausforderung.
Mandant K bittet um Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen Urteil des Landgerichts und um Veranlassung ggf. nötiger Schritte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Beweiserhebung und -verwertung war jeweils unproblematisch):
K gerät mit seiner Freundin J aus Eifersucht seinerseits in massiven Streit, woraufhin sie ihn verlässt und wieder zu ihren Eltern zieht. K wird über den Gedanken der Trennung zunehmend wütend und aggressiv. Er entwickelt einen regelrechten Hass auf J und auch auf ihre Eltern (Mutter Y und Vater W), denen er eine Mitschuld an der Trennung gibt. K packt einige Sachen in einen Koffer zusammen: ein großes Küchenmesser, zwei Kanister Benzin (je 5 Liter), Feuerzeug, Grillanzünder und einen Stein. Mit alldem sucht er das Haus der Eltern auf, um die Familie zu töten. Bei dem Haus handelt es sich um eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte wird durch eine andere Familie bewohnt. Deren Hauseingang ist aus Ks Laufrichtung nicht einsehbar. Währenddessen sitzen J, Y und W im Wohnzimmer und sehen fern.
K bewaffnet sich mit dem mitgebrachten Messer, klingelt an der Tür und versteckt sich sodann in einem Gebüsch neben der Tür. Wie geplant öffnet Y, tritt heraus, um zu sehen, wer geklingelt hat. In diesem Moment springt K auf Y mit dem Messer zu und fügt ihr sechs Stiche an verschiedenen Körperstellen (u.a. Bauch) zu. Sie schreit laut auf. Sodann kommt J herbei, die den K anschreit und ihn wegdrängt. K lässt daraufhin von der Y ab und sticht mit dem Messer auf die J viermal ein. Auch sie wird entsprechend, auch am Bauch, verletzt. Schließlich kommt der W zur Tür, der dem K körperlich deutlich überlegen ist. Angesichts dessen lässt K von J ab. Die Familie schließt die Tür. K schlägt die Glaselemente der Tür mit dem mitgebrachten Stein ein und versucht zunächst durch die Öffnungen die Tür von innen zu öffnen. Die Bemühungen lässt er schnell sein und schüttet stattdessen das Benzin in und vor das Haus. Mit den Worten "Ich werde euch töten!" entzündet er das Benzin. Infolge dessen brennt das ganze Haus. Die Familie kann auf den Balkon flüchten und wird wenig später von der durch den Nachbarn gerufenen Feuerwehr gerettet. Das Nachbarhaus wird nicht vom Feuer betroffen. Dies war, wie K zutreffend annahm, zu keinem Zeitpunkt möglich. K wird kurz darauf in der Nähe verhaftet. Alle überleben, J und Y müssen behandelt werden.
Verurteilt wurde K wegen 2x versuchten Mord, 2x gef. KV und schwerer Brandstiftung (alles Tateinheit).
In der Verhandlung kam es zu folgenden Auffälligkeiten (jedenfalls die ich entdeckt habe):
- Anfangs ist für die StA nur eine Referendarin anwesend. Erst zu Beginn der Beweisaufnahme kommt eine "richtige" Staatsanwältin hinzu.
- der Pflichtverteidiger des K erkrankt in einer Mittagspause und fällt aus. Dem K wird ein Ersatz gestellt und die Verhandlung wird nach Zustimmung fortgesetzt, da ein Zeuge gehört werden sollte, der ab dem 15.02. länger im Urlaub ist. Der Ersatzverteidiger hat kaum Möglichkeit die drei Bände umfassende Akte zu studieren. Beim nächsten Verhandlungstermin (14.02.) ist der ursprüngliche Verteidiger wieder da.
- K hatte nicht das letzte Wort.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit unproblematisch
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit (+)
II. Verfahrensrügen (+)
1. StA durch Ref. vertreten (338 iVm 226 I GVG)
- StA kann sich vertreten lassen (142 III GVG), vor LG ist aber Aufsicht nötig. Aufsicht von Zeit zu Zeit reicht (Kommentar), daher iE kein Verstoß.
2. Problem mit Anwalt (338 iVm 140, 145)
- Ersatzverteidiger ordnungsgemäß bestellt, aber Ermessen des Gerichts, ob fortgesetzt oder unterbrochen wird. Hier großer Umfang der Akten, dazu hohe Strafandrohung. Zeuge hätte auch noch am 14.02. kommen können, Urlaub erst danach. Fortsetzung iE daher grob ermessensfehlerhaft. Verstoß (+)
3. kein letztes Wort (337 iVm 258)
- Verstoß eindeutig, Beruhen zwar nicht wie bei 338 zwingend, aber laut Rspr. Hürde gering. Fehlende Verteidigungsmöglichkeit für K etc. pp., iE Verstoß (+)
III. Sachrügen
1. Darstellung alles okay
2. mat.-rechtl.
a) versuchter Mord Y durch Stiche (-)
- Heimtücke und niedrige Beweggründe
- aber Rücktritt durch Ablassen
b) gef. KV Y durch Stiche (+)
- Hinterlistiger Überfall, gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
c) versuchter Mord J durch Stiche (+)
- keine Heimtücke, aber niedrige Beweggründe
- kein Rücktritt, da nicht freiwillig (Vater war Risiko für K)
d) gef. KV J durch Stiche (+)
- gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
e) versuchter Mord durch Feuerlegung (+)
- niedrige Beweggründe
f) schwere Brandstiftung (+)
- Wohnraum unproblematisch in Brand gesetzt, gänzlich zerstört und Gefährdung der Familie
g) versuchter Hausfriedensbruch durch Versuch, Tür zu öffnen in einem Satz mangels Versuchsstrafbarkeit abgelehnt
Entspricht alles dem Urteil
3. Strafzumessung problemlos
iE Darum keine Sachrüge möglich
Revision wäre durch Verfahrensrüge begründet und erfolgreich.
Zweckmäßigkeit:
- als Pflichtverteidiger bestellen lassen
- in Revision zwar keine Verschlechterung möglich (StA keine Rechtsmittel), aber ebenso keine Verbesserung, weil Urteil dem Grunde nach richtig ist
- Wegen Kosten darum eher keine Revision und erfolgte Erhebung zurücknehmen
- Falls K doch will, Begründung an Gericht und Antrag (Aufhebung Urteil samt Feststellungen und zurückverweisen an andere Kammer)
Einschätzung: Inhaltlich viel Bekanntes und insgesamt denke ich fair. Bezüglich der Referendarin musste ich aber erstmal den Kommentar wälzen. Umfang wie üblich Herausforderung.
14.03.2023, 16:11
In Berlin, bis auf die Sache mit der Staatsanwaltschaft (außer ich habe es überlesen), auch so. Und nach der Zeugenvernehmung meinte der neue Pflichtverteidiger, dass er gar nichts gelesen hatte.
Habe das Problem über 265 IV gelöst und einen relativen Revisionsgrund angenommen.
Ansonsten ist mir noch aufgefallen, dass bei der Beweiswürdigung, die teilweise abgedruckt war, dass die Einlassung des Täters nicht genannt wurde.
Für die Sachrüge hatte ich leider viel zu wenig Zeit und anderweitige Delikte teilweise nur im Urteilsstil geschrieben.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Mutter habe ich bejaht, da er nicht zurückgetreten ist.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Tochter habe ich abgelehnt. Dafür dann 212, 22, 23 angenommen.
Habe das Problem über 265 IV gelöst und einen relativen Revisionsgrund angenommen.
Ansonsten ist mir noch aufgefallen, dass bei der Beweiswürdigung, die teilweise abgedruckt war, dass die Einlassung des Täters nicht genannt wurde.
Für die Sachrüge hatte ich leider viel zu wenig Zeit und anderweitige Delikte teilweise nur im Urteilsstil geschrieben.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Mutter habe ich bejaht, da er nicht zurückgetreten ist.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Tochter habe ich abgelehnt. Dafür dann 212, 22, 23 angenommen.
14.03.2023, 16:18
Ich hab eine Sachrüge angenommen wegen fehlerhafter Beweiswürdigung. Bei der Aufzählung auf welche Beweise sich das Gericht gestützt hat fehlte die Einlassung des Angeklagten und daher war sie mMn lückenhaft.
14.03.2023, 16:23
(14.03.2023, 16:11)Berlin2023 schrieb: In Berlin, bis auf die Sache mit der Staatsanwaltschaft (außer ich habe es überlesen), auch so. Und nach der Zeugenvernehmung meinte der neue Pflichtverteidiger, dass er gar nichts gelesen hatte.
Habe das Problem über 265 IV gelöst und einen relativen Revisionsgrund angenommen.
Ansonsten ist mir noch aufgefallen, dass bei der Beweiswürdigung, die teilweise abgedruckt war, dass die Einlassung des Täters nicht genannt wurde.
Für die Sachrüge hatte ich leider viel zu wenig Zeit und anderweitige Delikte teilweise nur im Urteilsstil geschrieben.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Mutter habe ich bejaht, da er nicht zurückgetreten ist.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Tochter habe ich abgelehnt. Dafür dann 212, 22, 23 angenommen.
265 IV dürfte richtig sein. Da bin ich in der Eile drübergeflogen und habe das entsprechend falsch eingebunden. Ergebnis dürfte dasselbe sein.
Das mit der Einlassung ist mir nicht aufgefallen. Hast du daraus irgendwas gebastelt oder blieb es bei der Entdeckung?
Vers. Mord bzgl. Mutter vermutlich mangels Freiwilligkeit des Rücktritts abgelehnt?
Und bzgl. Tochter niedrige Beweggründe abgelehnt?
14.03.2023, 16:44
(14.03.2023, 16:23)ref12345 schrieb:(14.03.2023, 16:11)Berlin2023 schrieb: In Berlin, bis auf die Sache mit der Staatsanwaltschaft (außer ich habe es überlesen), auch so. Und nach der Zeugenvernehmung meinte der neue Pflichtverteidiger, dass er gar nichts gelesen hatte.
Habe das Problem über 265 IV gelöst und einen relativen Revisionsgrund angenommen.
Ansonsten ist mir noch aufgefallen, dass bei der Beweiswürdigung, die teilweise abgedruckt war, dass die Einlassung des Täters nicht genannt wurde.
Für die Sachrüge hatte ich leider viel zu wenig Zeit und anderweitige Delikte teilweise nur im Urteilsstil geschrieben.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Mutter habe ich bejaht, da er nicht zurückgetreten ist.
Den 211, 22, 23 bzgl. der Tochter habe ich abgelehnt. Dafür dann 212, 22, 23 angenommen.
265 IV dürfte richtig sein. Da bin ich in der Eile drübergeflogen und habe das entsprechend falsch eingebunden. Ergebnis dürfte dasselbe sein.
Das mit der Einlassung ist mir nicht aufgefallen. Hast du daraus irgendwas gebastelt oder blieb es bei der Entdeckung?
Vers. Mord bzgl. Mutter vermutlich mangels Freiwilligkeit des Rücktritts abgelehnt?
Und bzgl. Tochter niedrige Beweggründe abgelehnt?
Ja, genau. Er ist m. M. nach nicht freiwillig zurückgetreten und die niedrigen Beweggründe habe ich schnell abgelehnt. Hatte aber kaum Zeit es genau zu prüfen.
Das mit der Einlassung hatte ich bei der Sachrüge genannt. Die Aussage wurde ja für die Urteilsgründe herangezogen, da ja im Urteil einige Dinge standen, die nur der Täter wissen konnte. Dann wurde aber die Einlassung nicht bei der Beweiswürdigung genannt.
14.03.2023, 16:58
(14.03.2023, 15:48)ref12345 schrieb: NRW S2 (Revisionsgutachten):
Mandant K bittet um Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen Urteil des Landgerichts und um Veranlassung ggf. nötiger Schritte.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Beweiserhebung und -verwertung war jeweils unproblematisch):
K gerät mit seiner Freundin J aus Eifersucht seinerseits in massiven Streit, woraufhin sie ihn verlässt und wieder zu ihren Eltern zieht. K wird über den Gedanken der Trennung zunehmend wütend und aggressiv. Er entwickelt einen regelrechten Hass auf J und auch auf ihre Eltern (Mutter Y und Vater W), denen er eine Mitschuld an der Trennung gibt. K packt einige Sachen in einen Koffer zusammen: ein großes Küchenmesser, zwei Kanister Benzin (je 5 Liter), Feuerzeug, Grillanzünder und einen Stein. Mit alldem sucht er das Haus der Eltern auf, um die Familie zu töten. Bei dem Haus handelt es sich um eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte wird durch eine andere Familie bewohnt. Deren Hauseingang ist aus Ks Laufrichtung nicht einsehbar. Währenddessen sitzen J, Y und W im Wohnzimmer und sehen fern.
K bewaffnet sich mit dem mitgebrachten Messer, klingelt an der Tür und versteckt sich sodann in einem Gebüsch neben der Tür. Wie geplant öffnet Y, tritt heraus, um zu sehen, wer geklingelt hat. In diesem Moment springt K auf Y mit dem Messer zu und fügt ihr sechs Stiche an verschiedenen Körperstellen (u.a. Bauch) zu. Sie schreit laut auf. Sodann kommt J herbei, die den K anschreit und ihn wegdrängt. K lässt daraufhin von der Y ab und sticht mit dem Messer auf die J viermal ein. Auch sie wird entsprechend, auch am Bauch, verletzt. Schließlich kommt der W zur Tür, der dem K körperlich deutlich überlegen ist. Angesichts dessen lässt K von J ab. Die Familie schließt die Tür. K schlägt die Glaselemente der Tür mit dem mitgebrachten Stein ein und versucht zunächst durch die Öffnungen die Tür von innen zu öffnen. Die Bemühungen lässt er schnell sein und schüttet stattdessen das Benzin in und vor das Haus. Mit den Worten "Ich werde euch töten!" entzündet er das Benzin. Infolge dessen brennt das ganze Haus. Die Familie kann auf den Balkon flüchten und wird wenig später von der durch den Nachbarn gerufenen Feuerwehr gerettet. Das Nachbarhaus wird nicht vom Feuer betroffen. Dies war, wie K zutreffend annahm, zu keinem Zeitpunkt möglich. K wird kurz darauf in der Nähe verhaftet. Alle überleben, J und Y müssen behandelt werden.
Verurteilt wurde K wegen 2x versuchten Mord, 2x gef. KV und schwerer Brandstiftung (alles Tateinheit).
In der Verhandlung kam es zu folgenden Auffälligkeiten (jedenfalls die ich entdeckt habe):
- Anfangs ist für die StA nur eine Referendarin anwesend. Erst zu Beginn der Beweisaufnahme kommt eine "richtige" Staatsanwältin hinzu.
- der Pflichtverteidiger des K erkrankt in einer Mittagspause und fällt aus. Dem K wird ein Ersatz gestellt und die Verhandlung wird nach Zustimmung fortgesetzt, da ein Zeuge gehört werden sollte, der ab dem 15.02. länger im Urlaub ist. Der Ersatzverteidiger hat kaum Möglichkeit die drei Bände umfassende Akte zu studieren. Beim nächsten Verhandlungstermin (14.02.) ist der ursprüngliche Verteidiger wieder da.
- K hatte nicht das letzte Wort.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit unproblematisch
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit (+)
II. Verfahrensrügen (+)
1. StA durch Ref. vertreten (338 iVm 226 I GVG)
- StA kann sich vertreten lassen (142 III GVG), vor LG ist aber Aufsicht nötig. Aufsicht von Zeit zu Zeit reicht (Kommentar), daher iE kein Verstoß.
2. Problem mit Anwalt (338 iVm 140, 145)
- Ersatzverteidiger ordnungsgemäß bestellt, aber Ermessen des Gerichts, ob fortgesetzt oder unterbrochen wird. Hier großer Umfang der Akten, dazu hohe Strafandrohung. Zeuge hätte auch noch am 14.02. kommen können, Urlaub erst danach. Fortsetzung iE daher grob ermessensfehlerhaft. Verstoß (+)
3. kein letztes Wort (337 iVm 258)
- Verstoß eindeutig, Beruhen zwar nicht wie bei 338 zwingend, aber laut Rspr. Hürde gering. Fehlende Verteidigungsmöglichkeit für K etc. pp., iE Verstoß (+)
III. Sachrügen
1. Darstellung alles okay
2. mat.-rechtl.
a) versuchter Mord Y durch Stiche (-)
- Heimtücke und niedrige Beweggründe
- aber Rücktritt durch Ablassen
b) gef. KV Y durch Stiche (+)
- Hinterlistiger Überfall, gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
c) versuchter Mord J durch Stiche (+)
- keine Heimtücke, aber niedrige Beweggründe
- kein Rücktritt, da nicht freiwillig (Vater war Risiko für K)
d) gef. KV J durch Stiche (+)
- gefährliches Werkzeug und Leben gefährdende Behandlung
e) versuchter Mord durch Feuerlegung (+)
- niedrige Beweggründe
f) schwere Brandstiftung (+)
- Wohnraum unproblematisch in Brand gesetzt, gänzlich zerstört und Gefährdung der Familie
g) versuchter Hausfriedensbruch durch Versuch, Tür zu öffnen in einem Satz mangels Versuchsstrafbarkeit abgelehnt
Entspricht alles dem Urteil
3. Strafzumessung problemlos
iE Darum keine Sachrüge möglich
Revision wäre durch Verfahrensrüge begründet und erfolgreich.
Zweckmäßigkeit:
- als Pflichtverteidiger bestellen lassen
- in Revision zwar keine Verschlechterung möglich (StA keine Rechtsmittel), aber ebenso keine Verbesserung, weil Urteil dem Grunde nach richtig ist
- Wegen Kosten darum eher keine Revision und erfolgte Erhebung zurücknehmen
- Falls K doch will, Begründung an Gericht und Antrag (Aufhebung Urteil samt Feststellungen und zurückverweisen an andere Kammer)
Einschätzung: Inhaltlich viel Bekanntes und insgesamt denke ich fair. Bezüglich der Referendarin musste ich aber erstmal den Kommentar wälzen. Umfang wie üblich Herausforderung.
Lief in Hessen nahezu identisch, allerdings ohne den Pflichtverteidiger-Part. Dafür gab es bei uns eine defekte Haupteingangstür und damit eine Verletzung der § 169 GVG Öffentlichkeitsmaxime. (Verstoß + da dem Gericht das Verschulden der untergeordneten Beamten zugerechnet werden kann/muss - laut Kommentar darf man keine zu hohen Anforderungen stellen, hab es mir irgendwie passend gedeichselt.)
War etwas verwundert über die "wenigen" Verfahrensrügen. Das mit der Referendarin ist mir bisher auch noch nicht begegnet, konnte man aber über den Kommentar und die § 142 GVG Kommentierung gut lösen finde ich. (Verstoß + da grds. Sitzungsvertretung nur vor dem Amtsgericht, zwar Überwachung durch StAin am LG auch möglich, habe es allerdings daran scheitern lassen, dass die StAin bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht dabei war - aber wesentlicher Bestandteil HV und daher zumindest hier Anwesenheit erforderlich)
Darstellungsrüge (-)
Sachrüge:
1. beide 211, 22, 23 aufgrund Rücktritts abgelehnt
2. beide gef. KV +
3. schwere Brandstiftung + habe dann noch die Quali nach 306b II Nr. 1 angesprochen und angenommen, wurde vom Gericht aber nicht ausgeurteilt, Sachverhalt wies aber konkrete Todesgefahr durch schnell ausbreitendes Feuer und Hitzewellen aus.
Zweckmäßigkeit: Revision geboten, weil Mord weggefallen logischerweise niedrigeres Strafmaß, Hinweis auf möglichen 306b II Nr. 1, Strafmaß dennoch unter ausgeurteilten 10 Jahren, keine reformatio in peius weil StA kein Rechtsmittel eingelegt hat, normaler Antrag (Aufhebung Urteil samt Feststellungen und zurückverweisen an andere Kammer).
Fazit: war okay, aber mal wieder zu viel. Habe vor lauter hektischem Suchen nach weiteren Verfahrensrügen den versuchten Mord durch Feuerlegung verdusselt.