11.03.2023, 17:56
13.03.2023, 15:48
NRW S1:
1. Komplex:
U und G vereinbaren zwei Käufe: Einerseits kauft U von G einen Sportwagen für 45.000 EUR (Kaufpreis noch nicht gezahlt). Das Auto stellt G schon bei U ab, den Schlüssel und die Bescheinigung behält er bis zur Zahlung. Seinerseits kauft G von U ein Grundstück. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis von 250.000 EUR. Tatsächlich hatten sich beide über 300.000 EUR geeinigt. Die restlichen 50.000 EUR sollten zur Vermeidung von Steuern und Kosten im Nachgang schwarz gezahlt werden. Diese Abrede bestätigte die Freundin von G. U will diese 50.000 EUR und seine offene Zahlungspflicht bzgl. des Autos aufrechnen und verlangt Schlüssel und Bescheinigung heraus. G weigert sich und will von der Abrede nichts mehr wissen.
U lockt den G daher zu einer Grillhütte. Er glaubt, G werde die Gegenstände dabei haben, wie er es immer habe. Unter vorgehaltener Pistole verlangt U die Gegenstände heraus. G weigert sich. U feuert einen Schuss zur Warnung auf einen Baum. G geht auf U zu und will die Waffe wegnehmen. Dabei schießt der körperlich unterlegene U dem G in den Kopf. G stirbt. U hat die tödliche Folge kommen sehen, ihm war es aber egal. G hatte die Gegenstände nicht dabei, sodass U den Tatort ohne diese Sachen verlässt.
G ruft später bei seiner Rechtschutzversicherung an und fordert einen Verteidiger, da er jemanden erschossen habe. Wenn er keinen bekommen sollte, werde er sich umbringen. Die Angestellte informiert die Polizei. Ein Richter kann mehrmals nicht erreicht werden, sodass die Beamten "auf eigene Faust" in die Wohnung des U eindringen und diese durchsuchen. Dabei finden Sie Tatwaffe versteckt.
In der polizeilichen Vernehmung gesteht U umfassend, nachdem ihm ein Pflichtverteidiger durch die StA an die Seite gestellt wurde.
Eine andere Anwältin bestellt sich später zur Wahlverteidigerin und bemängelt, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen sei. Außerdem unterliege die Versicherungsmitarbeiterin einer Schweigeplicht. Beides sei nicht verwertbar. Das Geständnis des U sei nur aufgrund dieser erdrückenden Beweismittel zustande gekommen und entsprechend ebenfalls unverwertbar. Außerdem verlangt sie die Entlassung aus der U-Haft, da durch die langjährige berufliche Verwurzelung des U keine Fluchtgefahr bestehe, auch wenn er keine sonstigen soziale Bindungen hat. U werde ab jetzt schweigen.
2. Komplex:
Als ein Beamter mit U die versteckte Leiche aufsucht, reißt sich U frei und versucht zu fliehen. Der Beamte verhindert dies. Er wird nicht verletzt.
Meine Lösung:
Komplex 1:
I. Mord (-) mangels Mordmerkmale. Keine Habgier, da U eine (vermeintliche) Forderung durchsetzen wollte (stand im Kommentar)
- Durchsuchung rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug
- Aussage Versicherung auch rechtmäßig. Ich habe keine Schweigepflicht gefunden, außerdem Mitteilungspflicht durch mgl. Strafbarkeit der Strafvereitelung
- Einlassung/Protokoll selbst zwar nicht verwertbar, aber Vernehmung des Vernehmungsbeamten
II. Totschlag (+)
- Vorsatz (+)
- Notwehr (-), schon kaum ein Angriff, jedenfalls aber nicht geboten durch Provokation
III. versuchte räuberische Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge (+)
a) Erst Darstellung der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs und der allg. Versuchsstrafbarkeit
b) räuberische Erpressung (+)
- Abgrenzung zu Raub habe ich kurz gehalten
- Problem bei Vermögensschaden, da bei Bestehen der Forderung eine den Schaden kompensierende Erfüllung möglich wäre. Bestehen der Forderung wegen 134, 135, 242 BGB abgelehnt, darum Schaden i.E. (+)
- Vorsatz bzgl. Todesfolge (s.o.)
- Rücktritt zwar theoretisch möglich, U hat aber nichts gemacht
- Besonders schwerer Fall nach 250 II wohl (+), habe ich aber schlicht vergessen
Komplex 2:
I. KV 223 I (-) mangels Verletzung
II. 113 I (+), geringe Schwelle, "Widerstand" zum Schutz der Beamten weit zu fassen, Losreißen reicht (laut Kommentar)
III. 114 (-), kein tätlicher Angriff
Prozessual:
- Teileinstellung nach 154 I bzgl. des Widerstandes, da vergleichsweise geringfügig
- Schwurgericht zuständig
- Haftbefehl aufrecht erhalten wegen Fluchtgefahr. Zwar beruflich gefestigt, aber sonst nicht. Dazu bereits unternommener Fluchtversuch.
- Anwältin als PV beizuordnen
Anklage letztlich wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge
Das (wahrscheinlich vorhandene) Problem mit dem bisherigen Pflichtverteidiger (nicht von Gericht beigeordnet?) habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Einschätzung: Inhalt wieder einmal fair, nichts super Exotisches. Interessanterweise zum wiederholten Mal in diesem Durchgang ein Rückgriff auf ein anderes Rechtsgebiet. Erfolgsqualifizierter Versuch war mir leider nicht mehr super präsent, sodass ich hier in bisschen Zeit verloren habe. Umfang war S1-typisch, Einstellungsbescheide/-nachrichten waren erlassen.
1. Komplex:
U und G vereinbaren zwei Käufe: Einerseits kauft U von G einen Sportwagen für 45.000 EUR (Kaufpreis noch nicht gezahlt). Das Auto stellt G schon bei U ab, den Schlüssel und die Bescheinigung behält er bis zur Zahlung. Seinerseits kauft G von U ein Grundstück. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis von 250.000 EUR. Tatsächlich hatten sich beide über 300.000 EUR geeinigt. Die restlichen 50.000 EUR sollten zur Vermeidung von Steuern und Kosten im Nachgang schwarz gezahlt werden. Diese Abrede bestätigte die Freundin von G. U will diese 50.000 EUR und seine offene Zahlungspflicht bzgl. des Autos aufrechnen und verlangt Schlüssel und Bescheinigung heraus. G weigert sich und will von der Abrede nichts mehr wissen.
U lockt den G daher zu einer Grillhütte. Er glaubt, G werde die Gegenstände dabei haben, wie er es immer habe. Unter vorgehaltener Pistole verlangt U die Gegenstände heraus. G weigert sich. U feuert einen Schuss zur Warnung auf einen Baum. G geht auf U zu und will die Waffe wegnehmen. Dabei schießt der körperlich unterlegene U dem G in den Kopf. G stirbt. U hat die tödliche Folge kommen sehen, ihm war es aber egal. G hatte die Gegenstände nicht dabei, sodass U den Tatort ohne diese Sachen verlässt.
G ruft später bei seiner Rechtschutzversicherung an und fordert einen Verteidiger, da er jemanden erschossen habe. Wenn er keinen bekommen sollte, werde er sich umbringen. Die Angestellte informiert die Polizei. Ein Richter kann mehrmals nicht erreicht werden, sodass die Beamten "auf eigene Faust" in die Wohnung des U eindringen und diese durchsuchen. Dabei finden Sie Tatwaffe versteckt.
In der polizeilichen Vernehmung gesteht U umfassend, nachdem ihm ein Pflichtverteidiger durch die StA an die Seite gestellt wurde.
Eine andere Anwältin bestellt sich später zur Wahlverteidigerin und bemängelt, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen sei. Außerdem unterliege die Versicherungsmitarbeiterin einer Schweigeplicht. Beides sei nicht verwertbar. Das Geständnis des U sei nur aufgrund dieser erdrückenden Beweismittel zustande gekommen und entsprechend ebenfalls unverwertbar. Außerdem verlangt sie die Entlassung aus der U-Haft, da durch die langjährige berufliche Verwurzelung des U keine Fluchtgefahr bestehe, auch wenn er keine sonstigen soziale Bindungen hat. U werde ab jetzt schweigen.
2. Komplex:
Als ein Beamter mit U die versteckte Leiche aufsucht, reißt sich U frei und versucht zu fliehen. Der Beamte verhindert dies. Er wird nicht verletzt.
Meine Lösung:
Komplex 1:
I. Mord (-) mangels Mordmerkmale. Keine Habgier, da U eine (vermeintliche) Forderung durchsetzen wollte (stand im Kommentar)
- Durchsuchung rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug
- Aussage Versicherung auch rechtmäßig. Ich habe keine Schweigepflicht gefunden, außerdem Mitteilungspflicht durch mgl. Strafbarkeit der Strafvereitelung
- Einlassung/Protokoll selbst zwar nicht verwertbar, aber Vernehmung des Vernehmungsbeamten
II. Totschlag (+)
- Vorsatz (+)
- Notwehr (-), schon kaum ein Angriff, jedenfalls aber nicht geboten durch Provokation
III. versuchte räuberische Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge (+)
a) Erst Darstellung der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs und der allg. Versuchsstrafbarkeit
b) räuberische Erpressung (+)
- Abgrenzung zu Raub habe ich kurz gehalten
- Problem bei Vermögensschaden, da bei Bestehen der Forderung eine den Schaden kompensierende Erfüllung möglich wäre. Bestehen der Forderung wegen 134, 135, 242 BGB abgelehnt, darum Schaden i.E. (+)
- Vorsatz bzgl. Todesfolge (s.o.)
- Rücktritt zwar theoretisch möglich, U hat aber nichts gemacht
- Besonders schwerer Fall nach 250 II wohl (+), habe ich aber schlicht vergessen
Komplex 2:
I. KV 223 I (-) mangels Verletzung
II. 113 I (+), geringe Schwelle, "Widerstand" zum Schutz der Beamten weit zu fassen, Losreißen reicht (laut Kommentar)
III. 114 (-), kein tätlicher Angriff
Prozessual:
- Teileinstellung nach 154 I bzgl. des Widerstandes, da vergleichsweise geringfügig
- Schwurgericht zuständig
- Haftbefehl aufrecht erhalten wegen Fluchtgefahr. Zwar beruflich gefestigt, aber sonst nicht. Dazu bereits unternommener Fluchtversuch.
- Anwältin als PV beizuordnen
Anklage letztlich wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge
Das (wahrscheinlich vorhandene) Problem mit dem bisherigen Pflichtverteidiger (nicht von Gericht beigeordnet?) habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Einschätzung: Inhalt wieder einmal fair, nichts super Exotisches. Interessanterweise zum wiederholten Mal in diesem Durchgang ein Rückgriff auf ein anderes Rechtsgebiet. Erfolgsqualifizierter Versuch war mir leider nicht mehr super präsent, sodass ich hier in bisschen Zeit verloren habe. Umfang war S1-typisch, Einstellungsbescheide/-nachrichten waren erlassen.
13.03.2023, 16:02
Gemerkt wie doof ich bin :)
13.03.2023, 16:07
Lief in Berlin ähnlich. Bei der Durchsuchung meinten die Polizisten in Berlin aber, dass der Durchsuchungsbeschluss ja nur eine Formalie sei und sie deshalb darauf verzichtet haben. Sie hatten die Wohnung während der G auf Toilette war durchsucht und die Schrotflinte offen auf den Tisch gelegt. Nachdem der G von der Toilette kam (vorher haben sie kein Wort miteinander gewechselt) macht er eine Äußerung bevor er überhaupt belehrt werden konnte.
Ich hatte mich leider viel zu lange an dem Gedanken aufgehalten, ob das Verhalten wegen des Grundstückskaufvertrags strafbar war. Der H wurde ja ins Grundbuch eingetragen, obwohl ja ein Scheingeschäft vorlag. Habe § 271 angenommen, obwohl das wohl ausscheidet.
Ansonsten habe ich 212 I und 253, 255, 251, 22, 23 und 241 im 1. TK angeklagt.
113 für den 2. bejaht, obwohl man diesen wohl auch verneinen konnte, weil nicht er nicht wirklich festgehalten wurde.
Und dann den 271. Da hatte ich aber auch kaum noch Zeit und die Prüfung ist eher schlecht als recht.
Ich hatte mich leider viel zu lange an dem Gedanken aufgehalten, ob das Verhalten wegen des Grundstückskaufvertrags strafbar war. Der H wurde ja ins Grundbuch eingetragen, obwohl ja ein Scheingeschäft vorlag. Habe § 271 angenommen, obwohl das wohl ausscheidet.
Ansonsten habe ich 212 I und 253, 255, 251, 22, 23 und 241 im 1. TK angeklagt.
113 für den 2. bejaht, obwohl man diesen wohl auch verneinen konnte, weil nicht er nicht wirklich festgehalten wurde.
Und dann den 271. Da hatte ich aber auch kaum noch Zeit und die Prüfung ist eher schlecht als recht.
13.03.2023, 16:27
(13.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Bei der Durchsuchung meinten die Polizisten in Berlin aber, dass der Durchsuchungsbeschluss ja nur eine Formalie sei und sie deshalb darauf verzichtet haben. Sie hatten die Wohnung während der G auf Toilette war durchsucht und die Schrotflinte offen auf den Tisch gelegt. Nachdem der G von der Toilette kam (vorher haben sie kein Wort miteinander gewechselt) macht er eine Äußerung bevor er überhaupt belehrt werden konnte.
Ich hatte mich leider viel zu lange an dem Gedanken aufgehalten, ob das Verhalten wegen des Grundstückskaufvertrags strafbar war. Der H wurde ja ins Grundbuch eingetragen, obwohl ja ein Scheingeschäft vorlag. Habe § 271 angenommen, obwohl das wohl ausscheidet.
Ansonsten habe ich 212 I und 253, 255, 251, 22, 23 und 241 im 1. TK angeklagt.
113 für den 2. bejaht, obwohl man diesen wohl auch verneinen konnte, weil nicht er nicht wirklich festgehalten wurde.
Und dann den 271. Da hatte ich aber auch kaum noch Zeit und die Prüfung ist eher schlecht als recht.
241 habe ich nicht angesprochen. Hätte gedacht, dass das hinter die räuberische Erpressung oder jedenfalls hinter den Totschlag zurücktritt (als "Verwirklichung" der Drohung). Bzgl. 113 habe ich auch überlegt, weil im SV ja gerade stand, dass nur leicht festgehalten wurde. Ich habe letztlich mit Sinn und Zweck argumentiert und das Ganze bejaht. Wäre in der Praxis auch kaum beweisbar, was leichtes und was festest Festhalten ist, wenn da unterschieden wird. Das Festhalten an sich äußert ja schon die Vollstreckung in Richtung "Lauf nicht weg!".
Zum Grundbuch habe ich mir gar keine Gedanken gemacht. 271 klingt erstmal gar nicht schlecht, die Frage ist aber, ob der Kauf und damit ggf. auch die Eintragung als Ganzes nichtig sind oder nur in Höhe der 50.000 EUR, womit die Eintragung ebenfalls korrekt wäre. Ich würde wahrscheinlich eher letzteres sagen, da die 250.000 EUR, über die der not. Vertrag war ja auch normal gezahlt wurden
13.03.2023, 16:42
(13.03.2023, 16:27)ref12345 schrieb:Der beurkundete Vertrag von 250.000 ist doch als Scheingeschäft nichtig und die 300.000 wären ja aufgrund des Formmangels nichtig. Aber 271 ist wohl dennoch nicht zu bejahen (habe nur das dazu gefunden: BayObLG, Urteil vom 9.8.1955 - RReg. 2 St. 5 a, b/55) Hatte leider auch keine Zeit das ganze gut zu begründen. Denke mir gerade nur, dass es vielleicht gut ist, wenn man es überhaupt gesehen hat.(13.03.2023, 16:07)Berlin2023 schrieb: Lief in Berlin ähnlich. Bei der Durchsuchung meinten die Polizisten in Berlin aber, dass der Durchsuchungsbeschluss ja nur eine Formalie sei und sie deshalb darauf verzichtet haben. Sie hatten die Wohnung während der G auf Toilette war durchsucht und die Schrotflinte offen auf den Tisch gelegt. Nachdem der G von der Toilette kam (vorher haben sie kein Wort miteinander gewechselt) macht er eine Äußerung bevor er überhaupt belehrt werden konnte.
Ich hatte mich leider viel zu lange an dem Gedanken aufgehalten, ob das Verhalten wegen des Grundstückskaufvertrags strafbar war. Der H wurde ja ins Grundbuch eingetragen, obwohl ja ein Scheingeschäft vorlag. Habe § 271 angenommen, obwohl das wohl ausscheidet.
Ansonsten habe ich 212 I und 253, 255, 251, 22, 23 und 241 im 1. TK angeklagt.
113 für den 2. bejaht, obwohl man diesen wohl auch verneinen konnte, weil nicht er nicht wirklich festgehalten wurde.
Und dann den 271. Da hatte ich aber auch kaum noch Zeit und die Prüfung ist eher schlecht als recht.
241 habe ich nicht angesprochen. Hätte gedacht, dass das hinter die räuberische Erpressung oder jedenfalls hinter den Totschlag zurücktritt (als "Verwirklichung" der Drohung). Bzgl. 113 habe ich auch überlegt, weil im SV ja gerade stand, dass nur leicht festgehalten wurde. Ich habe letztlich mit Sinn und Zweck argumentiert und das Ganze bejaht. Wäre in der Praxis auch kaum beweisbar, was leichtes und was festest Festhalten ist, wenn da unterschieden wird. Das Festhalten an sich äußert ja schon die Vollstreckung in Richtung "Lauf nicht weg!".
Zum Grundbuch habe ich mir gar keine Gedanken gemacht. 271 klingt erstmal gar nicht schlecht, die Frage ist aber, ob der Kauf und damit ggf. auch die Eintragung als Ganzes nichtig sind oder nur in Höhe der 50.000 EUR, womit die Eintragung ebenfalls korrekt wäre. Ich würde wahrscheinlich eher letzteres sagen, da die 250.000 EUR, über die der not. Vertrag war ja auch normal gezahlt wurden
§ 241 habe ich einfach stehen lassen, da das andere im Versuch war. Aber hatte auch keine wirkliche Zeit für Konkurrenzen.
13.03.2023, 17:03
Habe den ganzen Kram um den Kaufvertrag iRd rechtswidrigen Bereicherung iRd Erpressung angesprochen und diskutiert ob durchsetzbarer zilvilrechtlicher Anspruch auf Schlüssel und Papiere besteht, dann inzident § 320 BGB geprüft, dort inzident aufrechnung geprüft und ird Aufrechnung inzident wirksamkeit des Kaufvertrags geprüft und da inzident heilung nach § 311b I 2 BGB angesprochen durch Grundbucheintragung. Kaufpreisanspruch für Porsche daher durch Aufrechnung erloschen. § 320 BGB (-), daher durchsetzbarer Anspruch (+). Weiß aber nicht obs richtig ist. Konnte die infos aber nur so verwerten. Hatte zwischendurch extreme kopfschmerzen durch die ganzen inzidentprüfungen. Habe letztlich Rechtswidrigkeit der Bereicherung abgelehnt.
13.03.2023, 17:32
(13.03.2023, 15:48)ref12345 schrieb: NRW S1:
1. Komplex:
U und G vereinbaren zwei Käufe: Einerseits kauft U von G einen Sportwagen für 45.000 EUR (Kaufpreis noch nicht gezahlt). Das Auto stellt G schon bei U ab, den Schlüssel und die Bescheinigung behält er bis zur Zahlung. Seinerseits kauft G von U ein Grundstück. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis von 250.000 EUR. Tatsächlich hatten sich beide über 300.000 EUR geeinigt. Die restlichen 50.000 EUR sollten zur Vermeidung von Steuern und Kosten im Nachgang schwarz gezahlt werden. Diese Abrede bestätigte die Freundin von G. U will diese 50.000 EUR und seine offene Zahlungspflicht bzgl. des Autos aufrechnen und verlangt Schlüssel und Bescheinigung heraus. G weigert sich und will von der Abrede nichts mehr wissen.
U lockt den G daher zu einer Grillhütte. Er glaubt, G werde die Gegenstände dabei haben, wie er es immer habe. Unter vorgehaltener Pistole verlangt U die Gegenstände heraus. G weigert sich. U feuert einen Schuss zur Warnung auf einen Baum. G geht auf U zu und will die Waffe wegnehmen. Dabei schießt der körperlich unterlegene U dem G in den Kopf. G stirbt. U hat die tödliche Folge kommen sehen, ihm war es aber egal. G hatte die Gegenstände nicht dabei, sodass U den Tatort ohne diese Sachen verlässt.
G ruft später bei seiner Rechtschutzversicherung an und fordert einen Verteidiger, da er jemanden erschossen habe. Wenn er keinen bekommen sollte, werde er sich umbringen. Die Angestellte informiert die Polizei. Ein Richter kann mehrmals nicht erreicht werden, sodass die Beamten "auf eigene Faust" in die Wohnung des U eindringen und diese durchsuchen. Dabei finden Sie Tatwaffe versteckt.
In der polizeilichen Vernehmung gesteht U umfassend, nachdem ihm ein Pflichtverteidiger durch die StA an die Seite gestellt wurde.
Eine andere Anwältin bestellt sich später zur Wahlverteidigerin und bemängelt, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen sei. Außerdem unterliege die Versicherungsmitarbeiterin einer Schweigeplicht. Beides sei nicht verwertbar. Das Geständnis des U sei nur aufgrund dieser erdrückenden Beweismittel zustande gekommen und entsprechend ebenfalls unverwertbar. Außerdem verlangt sie die Entlassung aus der U-Haft, da durch die langjährige berufliche Verwurzelung des U keine Fluchtgefahr bestehe, auch wenn er keine sonstigen soziale Bindungen hat. U werde ab jetzt schweigen.
2. Komplex:
Als ein Beamter mit U die versteckte Leiche aufsucht, reißt sich U frei und versucht zu fliehen. Der Beamte verhindert dies. Er wird nicht verletzt.
Meine Lösung:
Komplex 1:
I. Mord (-) mangels Mordmerkmale. Keine Habgier, da U eine (vermeintliche) Forderung durchsetzen wollte (stand im Kommentar)
- Durchsuchung rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug
- Aussage Versicherung auch rechtmäßig. Ich habe keine Schweigepflicht gefunden, außerdem Mitteilungspflicht durch mgl. Strafbarkeit der Strafvereitelung
- Einlassung/Protokoll selbst zwar nicht verwertbar, aber Vernehmung des Vernehmungsbeamten
II. Totschlag (+)
- Vorsatz (+)
- Notwehr (-), schon kaum ein Angriff, jedenfalls aber nicht geboten durch Provokation
III. versuchte räuberische Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge (+)
a) Erst Darstellung der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs und der allg. Versuchsstrafbarkeit
b) räuberische Erpressung (+)
- Abgrenzung zu Raub habe ich kurz gehalten
- Problem bei Vermögensschaden, da bei Bestehen der Forderung eine den Schaden kompensierende Erfüllung möglich wäre. Bestehen der Forderung wegen 134, 135, 242 BGB abgelehnt, darum Schaden i.E. (+)
- Vorsatz bzgl. Todesfolge (s.o.)
- Rücktritt zwar theoretisch möglich, U hat aber nichts gemacht
- Besonders schwerer Fall nach 250 II wohl (+), habe ich aber schlicht vergessen
Komplex 2:
I. KV 223 I (-) mangels Verletzung
II. 113 I (+), geringe Schwelle, "Widerstand" zum Schutz der Beamten weit zu fassen, Losreißen reicht (laut Kommentar)
III. 114 (-), kein tätlicher Angriff
Prozessual:
- Teileinstellung nach 154 I bzgl. des Widerstandes, da vergleichsweise geringfügig
- Schwurgericht zuständig
- Haftbefehl aufrecht erhalten wegen Fluchtgefahr. Zwar beruflich gefestigt, aber sonst nicht. Dazu bereits unternommener Fluchtversuch.
- Anwältin als PV beizuordnen
Anklage letztlich wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge
Das (wahrscheinlich vorhandene) Problem mit dem bisherigen Pflichtverteidiger (nicht von Gericht beigeordnet?) habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Einschätzung: Inhalt wieder einmal fair, nichts super Exotisches. Interessanterweise zum wiederholten Mal in diesem Durchgang ein Rückgriff auf ein anderes Rechtsgebiet. Erfolgsqualifizierter Versuch war mir leider nicht mehr super präsent, sodass ich hier in bisschen Zeit verloren habe. Umfang war S1-typisch, Einstellungsbescheide/-nachrichten waren erlassen.
An dieser Stelle wirklich großen Dank an dich, dass du jedes Mal die Sachverhalte so gut zusammenfasst und hier wiedergibst. Merke mittlerweile, dass ich mich jedes Mal über deine Zusammenfassung freue. Da steckt sehr viel Arbeit und Mühe dahinter, vielen Dank!
Meine Lösung ist nahezu identisch wie deine, nur habe ich Mord angenommen, weil mE Heimtücke vorlag. Habgier hatte ich indes auch abgelehnt. Ansonsten wirklich identisch.
Das Problem mit dem Verteidigerwechsel habe ich unter § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO verortet und dessen Zulässigkeit/Erforderlichkeit letztlich bejaht.
Ich habe auch ein Fass beim Vorsatz hinsichtlich TK1 aufgemacht, aber keine Ahnung, ob das angezeigt war.
13.03.2023, 20:29
(13.03.2023, 17:32)Paragraphenreiter schrieb:(13.03.2023, 15:48)ref12345 schrieb: NRW S1:
1. Komplex:
U und G vereinbaren zwei Käufe: Einerseits kauft U von G einen Sportwagen für 45.000 EUR (Kaufpreis noch nicht gezahlt). Das Auto stellt G schon bei U ab, den Schlüssel und die Bescheinigung behält er bis zur Zahlung. Seinerseits kauft G von U ein Grundstück. Notariell beurkundet wurde ein Kaufpreis von 250.000 EUR. Tatsächlich hatten sich beide über 300.000 EUR geeinigt. Die restlichen 50.000 EUR sollten zur Vermeidung von Steuern und Kosten im Nachgang schwarz gezahlt werden. Diese Abrede bestätigte die Freundin von G. U will diese 50.000 EUR und seine offene Zahlungspflicht bzgl. des Autos aufrechnen und verlangt Schlüssel und Bescheinigung heraus. G weigert sich und will von der Abrede nichts mehr wissen.
U lockt den G daher zu einer Grillhütte. Er glaubt, G werde die Gegenstände dabei haben, wie er es immer habe. Unter vorgehaltener Pistole verlangt U die Gegenstände heraus. G weigert sich. U feuert einen Schuss zur Warnung auf einen Baum. G geht auf U zu und will die Waffe wegnehmen. Dabei schießt der körperlich unterlegene U dem G in den Kopf. G stirbt. U hat die tödliche Folge kommen sehen, ihm war es aber egal. G hatte die Gegenstände nicht dabei, sodass U den Tatort ohne diese Sachen verlässt.
G ruft später bei seiner Rechtschutzversicherung an und fordert einen Verteidiger, da er jemanden erschossen habe. Wenn er keinen bekommen sollte, werde er sich umbringen. Die Angestellte informiert die Polizei. Ein Richter kann mehrmals nicht erreicht werden, sodass die Beamten "auf eigene Faust" in die Wohnung des U eindringen und diese durchsuchen. Dabei finden Sie Tatwaffe versteckt.
In der polizeilichen Vernehmung gesteht U umfassend, nachdem ihm ein Pflichtverteidiger durch die StA an die Seite gestellt wurde.
Eine andere Anwältin bestellt sich später zur Wahlverteidigerin und bemängelt, dass die Durchsuchung unrechtmäßig gewesen sei. Außerdem unterliege die Versicherungsmitarbeiterin einer Schweigeplicht. Beides sei nicht verwertbar. Das Geständnis des U sei nur aufgrund dieser erdrückenden Beweismittel zustande gekommen und entsprechend ebenfalls unverwertbar. Außerdem verlangt sie die Entlassung aus der U-Haft, da durch die langjährige berufliche Verwurzelung des U keine Fluchtgefahr bestehe, auch wenn er keine sonstigen soziale Bindungen hat. U werde ab jetzt schweigen.
2. Komplex:
Als ein Beamter mit U die versteckte Leiche aufsucht, reißt sich U frei und versucht zu fliehen. Der Beamte verhindert dies. Er wird nicht verletzt.
Meine Lösung:
Komplex 1:
I. Mord (-) mangels Mordmerkmale. Keine Habgier, da U eine (vermeintliche) Forderung durchsetzen wollte (stand im Kommentar)
- Durchsuchung rechtmäßig, weil Gefahr im Verzug
- Aussage Versicherung auch rechtmäßig. Ich habe keine Schweigepflicht gefunden, außerdem Mitteilungspflicht durch mgl. Strafbarkeit der Strafvereitelung
- Einlassung/Protokoll selbst zwar nicht verwertbar, aber Vernehmung des Vernehmungsbeamten
II. Totschlag (+)
- Vorsatz (+)
- Notwehr (-), schon kaum ein Angriff, jedenfalls aber nicht geboten durch Provokation
III. versuchte räuberische Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge (+)
a) Erst Darstellung der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs und der allg. Versuchsstrafbarkeit
b) räuberische Erpressung (+)
- Abgrenzung zu Raub habe ich kurz gehalten
- Problem bei Vermögensschaden, da bei Bestehen der Forderung eine den Schaden kompensierende Erfüllung möglich wäre. Bestehen der Forderung wegen 134, 135, 242 BGB abgelehnt, darum Schaden i.E. (+)
- Vorsatz bzgl. Todesfolge (s.o.)
- Rücktritt zwar theoretisch möglich, U hat aber nichts gemacht
- Besonders schwerer Fall nach 250 II wohl (+), habe ich aber schlicht vergessen
Komplex 2:
I. KV 223 I (-) mangels Verletzung
II. 113 I (+), geringe Schwelle, "Widerstand" zum Schutz der Beamten weit zu fassen, Losreißen reicht (laut Kommentar)
III. 114 (-), kein tätlicher Angriff
Prozessual:
- Teileinstellung nach 154 I bzgl. des Widerstandes, da vergleichsweise geringfügig
- Schwurgericht zuständig
- Haftbefehl aufrecht erhalten wegen Fluchtgefahr. Zwar beruflich gefestigt, aber sonst nicht. Dazu bereits unternommener Fluchtversuch.
- Anwältin als PV beizuordnen
Anklage letztlich wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit (vollendeter) Todesfolge
Das (wahrscheinlich vorhandene) Problem mit dem bisherigen Pflichtverteidiger (nicht von Gericht beigeordnet?) habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Einschätzung: Inhalt wieder einmal fair, nichts super Exotisches. Interessanterweise zum wiederholten Mal in diesem Durchgang ein Rückgriff auf ein anderes Rechtsgebiet. Erfolgsqualifizierter Versuch war mir leider nicht mehr super präsent, sodass ich hier in bisschen Zeit verloren habe. Umfang war S1-typisch, Einstellungsbescheide/-nachrichten waren erlassen.
An dieser Stelle wirklich großen Dank an dich, dass du jedes Mal die Sachverhalte so gut zusammenfasst und hier wiedergibst. Merke mittlerweile, dass ich mich jedes Mal über deine Zusammenfassung freue. Da steckt sehr viel Arbeit und Mühe dahinter, vielen Dank!
Meine Lösung ist nahezu identisch wie deine, nur habe ich Mord angenommen, weil mE Heimtücke vorlag. Habgier hatte ich indes auch abgelehnt. Ansonsten wirklich identisch.
Das Problem mit dem Verteidigerwechsel habe ich unter § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO verortet und dessen Zulässigkeit/Erforderlichkeit letztlich bejaht.
Ich habe auch ein Fass beim Vorsatz hinsichtlich TK1 aufgemacht, aber keine Ahnung, ob das angezeigt war.
Freut mich, dass das Anklang findet. Ich hoffe, es hilft auch denen, die bald auch vor den Klausuren stehen und einen Einblick bekommen wollen. Über Heimtücke habe ich auch nachgedacht, weil der G ja unter einem Vorwand zum Tatort gelockt wurde und erst ein "Biertrinken" vorgespiegelt wurde. Allerdings kommt es ja auf die Heimtücke bei Begehung der Tat an und da U dem G die Waffe erst vorgehalten und sogar nochmal einen Warnschuss abgegeben hat, würde ich eher nicht sagen, dass G arglos war. Aber wer weiß - bei Strafrecht maße ich mir nicht an, abzuschätzen, was die Prüfer lesen wollen und was nicht
13.03.2023, 20:45
Wieso eigentlich nicht 263 gegenüber und zum Nachteil des Notars? Der hat ja weniger Gebühren gefordert (Vermögensverfügung kann laut Komm auch durch Nicht-Geltendmachen von Forderung stattfinden), als ihm eigentlich zustünden aufgrund seines Irrtums über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises?
War aber mega unsicher...
War aber mega unsicher...