06.03.2023, 17:45
Ebenfalls Hessen hier.
Ich hab’s auch über 812 I 1 Fall 2 gelöst. Ist eigentlich der klassische Fall für ne Sperrposition.
Die Norm (war es 22?) aus dem Hinterlegungsgesetz war nach meiner Auffassung keine AGL. Die hab ich lediglich im Rahmen des Bereicherungsumfangs erwähnt
Ich hab’s auch über 812 I 1 Fall 2 gelöst. Ist eigentlich der klassische Fall für ne Sperrposition.
Die Norm (war es 22?) aus dem Hinterlegungsgesetz war nach meiner Auffassung keine AGL. Die hab ich lediglich im Rahmen des Bereicherungsumfangs erwähnt
06.03.2023, 17:52
(06.03.2023, 17:45)RefHessen0701 schrieb: Ebenfalls Hessen hier.
Ich hab’s auch über 812 I 1 Fall 2 gelöst. Ist eigentlich der klassische Fall für ne Sperrposition.
Die Norm (war es 22?) aus dem Hinterlegungsgesetz war nach meiner Auffassung keine AGL. Die hab ich lediglich im Rahmen des Bereicherungsumfangs erwähnt
Ja denke auch, dass dies der richtige Weg war. Ansonsten ausgeführt, dass er Eigentümer durch Schenkung geworden ist und das Eigentum nicht durch Verfügung und auch nicht durch Ersitzung verloren hat. Im Rahmen der Ersitzung dann auch die Beweisaufnahme eingebracht.
06.03.2023, 17:57
(06.03.2023, 17:52)MrKutty schrieb:(06.03.2023, 17:45)RefHessen0701 schrieb: Ebenfalls Hessen hier.
Ich hab’s auch über 812 I 1 Fall 2 gelöst. Ist eigentlich der klassische Fall für ne Sperrposition.
Die Norm (war es 22?) aus dem Hinterlegungsgesetz war nach meiner Auffassung keine AGL. Die hab ich lediglich im Rahmen des Bereicherungsumfangs erwähnt
Ja denke auch, dass dies der richtige Weg war. Ansonsten ausgeführt, dass er Eigentümer durch Schenkung geworden ist und das Eigentum nicht durch Verfügung und auch nicht durch Ersitzung verloren hat. Im Rahmen der Ersitzung dann auch die Beweisaufnahme eingebracht.
Genau so hab ich’s auch gelöst Vom Gefühl her inhaltlich eine faire und machbare Klausur, zeit- und umfangmäßig allerdings sportlich. Bin nicht „ordentlich“ fertig geworden
06.03.2023, 18:00
(06.03.2023, 17:57)RefHessen0701 schrieb:(06.03.2023, 17:52)MrKutty schrieb:(06.03.2023, 17:45)RefHessen0701 schrieb: Ebenfalls Hessen hier.
Ich hab’s auch über 812 I 1 Fall 2 gelöst. Ist eigentlich der klassische Fall für ne Sperrposition.
Die Norm (war es 22?) aus dem Hinterlegungsgesetz war nach meiner Auffassung keine AGL. Die hab ich lediglich im Rahmen des Bereicherungsumfangs erwähnt
Ja denke auch, dass dies der richtige Weg war. Ansonsten ausgeführt, dass er Eigentümer durch Schenkung geworden ist und das Eigentum nicht durch Verfügung und auch nicht durch Ersitzung verloren hat. Im Rahmen der Ersitzung dann auch die Beweisaufnahme eingebracht.
Genau so hab ich’s auch gelöst Vom Gefühl her inhaltlich eine faire und machbare Klausur, zeit- und umfangmäßig allerdings sportlich. Bin nicht „ordentlich“ fertig geworden
Ja leider auch nicht fertig geworden und alles zudem nur sehr oberflächlich abgehandelt. Hoffentlich hat’s gereicht
06.03.2023, 18:04
Aber woher nehmt ihr den Zustimmungsanspruch?
Die beiden Parteien sind ja weder noch Besitzer*in, es ging ja um keinen Herausgabe, denke ich.
Habe nach langem sorgenvollen Suchen schließlich § 1004 auserkoren; die Nicht-Zustimmung als Eigentumsbeeinträchtigung - was denkt ihr?
Die beiden Parteien sind ja weder noch Besitzer*in, es ging ja um keinen Herausgabe, denke ich.
Habe nach langem sorgenvollen Suchen schließlich § 1004 auserkoren; die Nicht-Zustimmung als Eigentumsbeeinträchtigung - was denkt ihr?
06.03.2023, 18:09
(06.03.2023, 18:04)ref374Berlin schrieb: Aber woher nehmt ihr den Zustimmungsanspruch?
Die beiden Parteien sind ja weder noch Besitzer*in, es ging ja um keinen Herausgabe, denke ich.
Habe nach langem sorgenvollen Suchen schließlich § 1004 auserkoren; die Nicht-Zustimmung als Eigentumsbeeinträchtigung - was denkt ihr?
Der Zustimmungsanspruch ergibt sich mE aus der Eigentümerstellung. Da der Kläger weiterhin Eigentümer ist, ist war die Beklagte nicht berechtigt weiterhin ihre Zustimmung zu verweigern, deshalb kondiziert man die Sperrposition.
Wobei die Konstruktion über das Bereicherungsrecht zugegebenermaßen schon eher wild ist. Hätte ich das im Rep nicht ins Hirn geprügelt bekommen, hätte ich’s auch nicht gekonnt.
06.03.2023, 18:12
(06.03.2023, 18:04)ref374Berlin schrieb: Aber woher nehmt ihr den Zustimmungsanspruch?
Die beiden Parteien sind ja weder noch Besitzer*in, es ging ja um keinen Herausgabe, denke ich.
Habe nach langem sorgenvollen Suchen schließlich § 1004 auserkoren; die Nicht-Zustimmung als Eigentumsbeeinträchtigung - was denkt ihr?
Weil die Verweigerung der Freigabeerklärung eine “blockierposition” wohl ein erlangtes Etwas ist.
06.03.2023, 18:15
(06.03.2023, 18:09)RefHessen0701 schrieb:(06.03.2023, 18:04)ref374Berlin schrieb: Aber woher nehmt ihr den Zustimmungsanspruch?
Die beiden Parteien sind ja weder noch Besitzer*in, es ging ja um keinen Herausgabe, denke ich.
Habe nach langem sorgenvollen Suchen schließlich § 1004 auserkoren; die Nicht-Zustimmung als Eigentumsbeeinträchtigung - was denkt ihr?
Der Zustimmungsanspruch ergibt sich mE aus der Eigentümerstellung. Da der Kläger weiterhin Eigentümer ist, ist war die Beklagte nicht berechtigt weiterhin ihre Zustimmung zu verweigern, deshalb kondiziert man die Sperrposition.
Wobei die Konstruktion über das Bereicherungsrecht zugegebenermaßen schon eher wild ist. Hätte ich das im Rep nicht ins Hirn geprügelt bekommen, hätte ich’s auch nicht gekonnt.
Exakt. Kannte das bis heute nicht . Im Kommentar stand bei §372 BGB sogar 812. Aber weil ich die Konstruktion mit der Sperr Position nicht kannte nicht angewendet.
06.03.2023, 20:46
Wie viele Seiten waren es heute und alles wichtig und vollgeschrieben?
06.03.2023, 20:55
(06.03.2023, 20:46)Refkollege schrieb: Wie viele Seiten waren es heute und alles wichtig und vollgeschrieben?
NRW hatte 13 Blatt plus ein Blatt Gesetzesauszug. Alles ziemlich vollgeschrieben (keine Urteile mit vielen Freizeilen oÄ), lange Schriftsätze und vergleichsweise langes Protokoll der mV. Die allermeisten Infos dürften relevant gewesen sein. Das Lesen hat schon gut Zeit gefressen.