24.02.2023, 11:57
(24.02.2023, 11:10)Patenter Gast schrieb:Das sehe ich auch so.(23.02.2023, 20:55)Blabl schrieb: Das System ist so absurd gib auf keinen Fall auf! Ich kenne einen Fall, bei dem einer im Wege der Klage Recht bekommen hat!
Das Problem ist nur, dass einem oft aus einer Position der Schwäche geraten wird, gegen das System zu kämpfen. Wenn man gegen das System kämpfen will, dann aber besser aus einer Position der Stärke heraus.
Ob das System fair oder unfair ist, gut oder schlecht, das steht mE hier gar nicht zur Debatte im Einzelfall. Ebensowenig die Frage, ob er ein guter oder schlechter Jurist ist. Die Frage ist nur, ob es sich lohnt, einen teuren und langwierigen Klageweg zu beschreiten, um dann im Idealfall mit 3,5 o.ä. Punkten in die mündliche Prüfung zu gehen, nachdem man mehrere Jahre kein Jura gemacht hat.
Als Anwalt würde ich meinem Mandaten raten, Geld und Zeit lieber in etwas Sinnvolleres zu stecken, bei dem der positive Ausgang sicherer ist.
Aber wenn man das Geld erübrigen kann spricht m. E. nichts dagegen, parallel (!) um die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu ‚kämpfen‘. So wirft man sich nicht zwanzig Jahre später vor, hätte man mal …
24.02.2023, 21:41
Finde es schon ziemlich heftig, wie viele hier meinen, die Bewertung sei eine absolut richtige objektive Hürde.
Ihm fehlt 1 Punkt aus 18 möglichen Klausuren.
Zu behaupten, dass es nicht im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegt, irgendeine der Klausuren mit einem Punkt höher zu bewerten, ist unsinnig. Die Korrektoren wollen es scheinbar einfach nicht.
Es gab mal einen Versuch, in dem jedem Korrektor die gleiche Klausur vorgelegt wurde. Die Punkteskala reichte von 4 Punkten bis zu 9 Punkten.
Es ist nunmal keine objektive Bewertung.
Ihm fehlt 1 Punkt aus 18 möglichen Klausuren.
Zu behaupten, dass es nicht im Rahmen des Beurteilungsspielraums liegt, irgendeine der Klausuren mit einem Punkt höher zu bewerten, ist unsinnig. Die Korrektoren wollen es scheinbar einfach nicht.
Es gab mal einen Versuch, in dem jedem Korrektor die gleiche Klausur vorgelegt wurde. Die Punkteskala reichte von 4 Punkten bis zu 9 Punkten.
Es ist nunmal keine objektive Bewertung.
25.02.2023, 09:29
Die Bewertung könnte aber auch genau so gut am oberen Ende des Beurteilungsspielraums liegen. Vllt fehlt 1 Punkt, obwohl jeder Korrektor bereits sehr großzügig bewertet hat. Das wissen wir nicht.
25.02.2023, 11:56
(25.02.2023, 09:29)guga schrieb: Die Bewertung könnte aber auch genau so gut am oberen Ende des Beurteilungsspielraums liegen. Vllt fehlt 1 Punkt, obwohl jeder Korrektor bereits sehr großzügig bewertet hat. Das wissen wir nicht.
Aber dagegen würde ja sprechen, dass eine Klausur von einem Korrektor mit 2 Punkten und vom anderen mit 4 Punkten bewertet wurde, und sich dann auf 3 auf ,,geeinigt" wird.
Und zwischen 2 und 4 Punkten liegt - wie ich finde - ein erheblicher Unterschied.
Finde es schade, dass einer Person, die diesen harten Ausbildungsweg durchmacht und vertretbar als tauglicher Volljurist gesehen werden könnte, nicht etwas Wohlwollen seitens der Korrektoren entgegengebracht wird.
25.02.2023, 13:22
(25.02.2023, 11:56)Refkollege schrieb: Finde es schade, dass einer Person, die diesen harten Ausbildungsweg durchmacht und vertretbar als tauglicher Volljurist gesehen werden könnte, nicht etwas Wohlwollen seitens der Korrektoren entgegengebracht wird.
Also ich will den Kollegen nicht runter machen. Aber wer bei drei Versuchen nicht einmal 50% der Klausuren besteht und dabei in keinem der drei Versuche einen Schnitt von 3,5 Punkten erreicht... da muss man sich schon irgendwann Fragen, ob er "vertretbar als tauglicher Volljurist" gesehen werden kann.
Ansonsten können wir das Nicht-Bestehen auch abschaffen und sagen, wer bis ans Ende vom Ref kommt, der erhält seine Zulassung, fertig. Wobei es im ganzen Ref selbst ja schon keine Hürden gibt, solange man sich der Ausbildung nicht aktiv verweigert. Und wie andere schon gesagt haben, vielleicht haben die Korrektoren schon Wohlwollen entgegengebracht. Nur weil einer (von 16 wohlgemerkt bzw. insgesamt 48 bei drei Versuchen) noch netter war, heißt das doch nicht, dass die anderen alle super streng korrigiert haben.
Ich unterschreibe sofort, dass ein Prädikat auch vom Glück abhängt und wenig darüber aussagt, ob jemand in der Praxis gut oder schlecht ist. Aber 4 Punkte liegen in der eigenen Sphäre. Die kann man auch mit einem strengeren Korrektor erreichen; erst recht wenn es nur um den Gesamtschnitt geht.
25.02.2023, 17:02
(25.02.2023, 13:22)Patenter Gast schrieb:(25.02.2023, 11:56)Refkollege schrieb: Finde es schade, dass einer Person, die diesen harten Ausbildungsweg durchmacht und vertretbar als tauglicher Volljurist gesehen werden könnte, nicht etwas Wohlwollen seitens der Korrektoren entgegengebracht wird.
Also ich will den Kollegen nicht runter machen. Aber wer bei drei Versuchen nicht einmal 50% der Klausuren besteht und dabei in keinem der drei Versuche einen Schnitt von 3,5 Punkten erreicht... da muss man sich schon irgendwann Fragen, ob er "vertretbar als tauglicher Volljurist" gesehen werden kann.
Ansonsten können wir das Nicht-Bestehen auch abschaffen und sagen, wer bis ans Ende vom Ref kommt, der erhält seine Zulassung, fertig. Wobei es im ganzen Ref selbst ja schon keine Hürden gibt, solange man sich der Ausbildung nicht aktiv verweigert. Und wie andere schon gesagt haben, vielleicht haben die Korrektoren schon Wohlwollen entgegengebracht. Nur weil einer (von 16 wohlgemerkt bzw. insgesamt 48 bei drei Versuchen) noch netter war, heißt das doch nicht, dass die anderen alle super streng korrigiert haben.
Ich unterschreibe sofort, dass ein Prädikat auch vom Glück abhängt und wenig darüber aussagt, ob jemand in der Praxis gut oder schlecht ist. Aber 4 Punkte liegen in der eigenen Sphäre. Die kann man auch mit einem strengeren Korrektor erreichen; erst recht wenn es nur um den Gesamtschnitt geht.
Danke.
26.02.2023, 22:46
Mal weg von den Fragen, ob das Prüfungssystem generell sinnvoll oder gerecht ist und wie viel ein bestimmter Notenschnitt über Können oder Glück aussagt:
Es ist extrem unwahrscheinlich, dass selbst im Falle einer rechtswidrigen Bewertung das VG eine eigene Note festsetzt. Denn außer dem Prüfer kann ja niemand beurteilen, wie stark der vermeintliche Fehler in die Bewertung eingeflossen ist. Anders wäre es nur, wenn der Gutachter so ungeschickt war, seinen Bewertungsmaßstab offen zu legen (also beispielsweise gesagt hat: ohne den Fehler xy wären es noch 4 Punkte, so aber leider nur 3, und das VG sagt nun, dass xy nicht falsch, sondern vertretbar war). Das Urteil wird also im Normalfall bestenfalls auf Neubescheidung lauten - sodass es trotz Obsiegens bei der gleichen Note bleiben kann, wenn auch ohne die fehlerhafte Korrektur die höhere Note noch nicht erreicht wird oder sogar mit anderer Begründung der Vorwurf gehalten wird (z.B. nicht mehr unvertretbar, aber zu geringe Begründungstiefe o.ä.). Dann kann man dagegen erneut in Widerspruch und zum VG... und das ist ja nur ein Gutachter, für einen Punkt mehr braucht es das gleiche ja noch beim zweiten...
Wenn Dir das Geld nicht weh tut und Du zugleich an Alternativen arbeitest, kann es trotzdem sinnvoll sein, die winzige Chance zu nutzen.
Du klingst aber (verständlicherweise!) sehr verzweifelt und gehst davon aus, dass Dein Berufsweg sonst zu Ende ist (was, wie schon oft gesagt wurde, nicht stimmt). In dieser Situation hörst Du nur zu gern auf Anwälte, die aber daran verdienen, dass Du das bis zum Ende durchziehst. Die Gefahr ist groß, dass Du am Ende nicht nur finanziell, sondern auch psychisch schlechter dastehst, als wenn Du dich damit abfinden und neue Ziele anpeilen könntest.
Ich weiß, das ist sehr schwierig, aber es ist eine Beobachtung, die man als Richter immer wieder macht: die Menschen gehen mit Schicksalsschlägen sehr unterschiedlich um, und diejenigen, die wegen echtem oder vermeintlichem Unrecht bis zuletzt kämpfen, sind meistens nicht die glücklicheren. Vielleicht kann es ja gelingen, dass du den Worst Case nicht als ausweglos ansehen lernst und parallel an Alternativen arbeitest?
Es ist extrem unwahrscheinlich, dass selbst im Falle einer rechtswidrigen Bewertung das VG eine eigene Note festsetzt. Denn außer dem Prüfer kann ja niemand beurteilen, wie stark der vermeintliche Fehler in die Bewertung eingeflossen ist. Anders wäre es nur, wenn der Gutachter so ungeschickt war, seinen Bewertungsmaßstab offen zu legen (also beispielsweise gesagt hat: ohne den Fehler xy wären es noch 4 Punkte, so aber leider nur 3, und das VG sagt nun, dass xy nicht falsch, sondern vertretbar war). Das Urteil wird also im Normalfall bestenfalls auf Neubescheidung lauten - sodass es trotz Obsiegens bei der gleichen Note bleiben kann, wenn auch ohne die fehlerhafte Korrektur die höhere Note noch nicht erreicht wird oder sogar mit anderer Begründung der Vorwurf gehalten wird (z.B. nicht mehr unvertretbar, aber zu geringe Begründungstiefe o.ä.). Dann kann man dagegen erneut in Widerspruch und zum VG... und das ist ja nur ein Gutachter, für einen Punkt mehr braucht es das gleiche ja noch beim zweiten...
Wenn Dir das Geld nicht weh tut und Du zugleich an Alternativen arbeitest, kann es trotzdem sinnvoll sein, die winzige Chance zu nutzen.
Du klingst aber (verständlicherweise!) sehr verzweifelt und gehst davon aus, dass Dein Berufsweg sonst zu Ende ist (was, wie schon oft gesagt wurde, nicht stimmt). In dieser Situation hörst Du nur zu gern auf Anwälte, die aber daran verdienen, dass Du das bis zum Ende durchziehst. Die Gefahr ist groß, dass Du am Ende nicht nur finanziell, sondern auch psychisch schlechter dastehst, als wenn Du dich damit abfinden und neue Ziele anpeilen könntest.
Ich weiß, das ist sehr schwierig, aber es ist eine Beobachtung, die man als Richter immer wieder macht: die Menschen gehen mit Schicksalsschlägen sehr unterschiedlich um, und diejenigen, die wegen echtem oder vermeintlichem Unrecht bis zuletzt kämpfen, sind meistens nicht die glücklicheren. Vielleicht kann es ja gelingen, dass du den Worst Case nicht als ausweglos ansehen lernst und parallel an Alternativen arbeitest?
27.02.2023, 12:32
(18.02.2023, 04:56)Gast111 schrieb:(18.02.2023, 02:09)gw23 schrieb:(16.02.2023, 22:41)Gast111 schrieb: Insgesamt hat mich das Widerspruchsverfahren knapp 10.000 Euro gekostet.
Darf ich etwas genauer fragen, wie sich das zusammengerechnet hat?
Der erste Anwalt wollte 700 Euro pro angegriffe Klausur haben. Ich habe alle 8 Klausuren angegriffen, in der Hoffnung auf einen Punkt. Folglich 8 Klausuren mal 700 € gleich 5600 plus MwSt. Der Zweite Anwalt wollte einen Studenlohn in Höhe von 250 pro Stunde. Er hat 4 Klausuren angegriffen. Bei ihm kam ich auf fast 4200 Euro. Ich habe extra zwei verschiedene Rechtsanwälte aufgesucht, weil ich mir dachte, dass das Vorgehen von beiden unterschiedlich ist. Zudem muss man wissen, dass falls der Widerspruch verworfen wird, man auch die Kosten des Verfahrens trägt. Diese beträgt 50 Euro pro angefochtene Klausur. Folglich musste ich, an die Landeskasse im ersten Widerspruchsverfahren 400 Euro und im zweiten Verfahren 200 Euro zahlen.
Ich kann doch Widerspruch einlegen, ohne gleich anzugeben, welche Klausuren ich anfechten will?
Wenn ich den Widerspruch ohne eine Begründung (§ 27a JAG NRW) nachzureichen zurücknehme, welche Kosten entstehen dann?
27.02.2023, 14:40
(27.02.2023, 12:32)gw23 schrieb:(18.02.2023, 04:56)Gast111 schrieb:(18.02.2023, 02:09)gw23 schrieb:(16.02.2023, 22:41)Gast111 schrieb: Insgesamt hat mich das Widerspruchsverfahren knapp 10.000 Euro gekostet.
Darf ich etwas genauer fragen, wie sich das zusammengerechnet hat?
Der erste Anwalt wollte 700 Euro pro angegriffe Klausur haben. Ich habe alle 8 Klausuren angegriffen, in der Hoffnung auf einen Punkt. Folglich 8 Klausuren mal 700 € gleich 5600 plus MwSt. Der Zweite Anwalt wollte einen Studenlohn in Höhe von 250 pro Stunde. Er hat 4 Klausuren angegriffen. Bei ihm kam ich auf fast 4200 Euro. Ich habe extra zwei verschiedene Rechtsanwälte aufgesucht, weil ich mir dachte, dass das Vorgehen von beiden unterschiedlich ist. Zudem muss man wissen, dass falls der Widerspruch verworfen wird, man auch die Kosten des Verfahrens trägt. Diese beträgt 50 Euro pro angefochtene Klausur. Folglich musste ich, an die Landeskasse im ersten Widerspruchsverfahren 400 Euro und im zweiten Verfahren 200 Euro zahlen.
Ich kann doch Widerspruch einlegen, ohne gleich anzugeben, welche Klausuren ich anfechten will?
Wenn ich den Widerspruch ohne eine Begründung (§ 27a JAG NRW) nachzureichen zurücknehme, welche Kosten entstehen dann?
Anwaltskosten? Kosten für das Widerspruchsverfahren?
Fristwahrend kann man vieles machen, aber ist immer halt die Frage was dann passieren soll....
27.02.2023, 16:31
(27.02.2023, 14:40)Freidenkender schrieb:(27.02.2023, 12:32)gw23 schrieb:(18.02.2023, 04:56)Gast111 schrieb:(18.02.2023, 02:09)gw23 schrieb:(16.02.2023, 22:41)Gast111 schrieb: Insgesamt hat mich das Widerspruchsverfahren knapp 10.000 Euro gekostet.
Darf ich etwas genauer fragen, wie sich das zusammengerechnet hat?
Der erste Anwalt wollte 700 Euro pro angegriffe Klausur haben. Ich habe alle 8 Klausuren angegriffen, in der Hoffnung auf einen Punkt. Folglich 8 Klausuren mal 700 € gleich 5600 plus MwSt. Der Zweite Anwalt wollte einen Studenlohn in Höhe von 250 pro Stunde. Er hat 4 Klausuren angegriffen. Bei ihm kam ich auf fast 4200 Euro. Ich habe extra zwei verschiedene Rechtsanwälte aufgesucht, weil ich mir dachte, dass das Vorgehen von beiden unterschiedlich ist. Zudem muss man wissen, dass falls der Widerspruch verworfen wird, man auch die Kosten des Verfahrens trägt. Diese beträgt 50 Euro pro angefochtene Klausur. Folglich musste ich, an die Landeskasse im ersten Widerspruchsverfahren 400 Euro und im zweiten Verfahren 200 Euro zahlen.
Ich kann doch Widerspruch einlegen, ohne gleich anzugeben, welche Klausuren ich anfechten will?
Wenn ich den Widerspruch ohne eine Begründung (§ 27a JAG NRW) nachzureichen zurücknehme, welche Kosten entstehen dann?
Anwaltskosten? Kosten für das Widerspruchsverfahren?
Fristwahrend kann man vieles machen, aber ist immer halt die Frage was dann passieren soll....
Kosten für das Widerspruchsverfahren
Ist i.Ü. Vorschuss zu leisten?