07.02.2023, 17:40
Ich denke auch, dass der Einspruch verfristet war. Aber der Wiedereinsetzungsantrag ging ja durch
07.02.2023, 21:44
Für alle interessierten Mitlesenden:
Das LJPA hat heute die Atombombe gedroppt.
Eine pure Kautelarklausur, Überprüfung/Aufsetzung eines Testaments mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag
Das LJPA hat heute die Atombombe gedroppt.
Eine pure Kautelarklausur, Überprüfung/Aufsetzung eines Testaments mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag
07.02.2023, 23:23
(07.02.2023, 21:44)Jufist schrieb: Für alle interessierten Mitlesenden:
Das LJPA hat heute die Atombombe gedroppt.
Eine pure Kautelarklausur, Überprüfung/Aufsetzung eines Testaments mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag
Wie sich Examensmonate voneinander unterscheiden können, ist schon eine absolute Frechheit und hat mit Chancengleichheit echt nichts mehr zu tun
07.02.2023, 23:36
Ich war heute komplett verloren ?
08.02.2023, 00:02
08.02.2023, 00:09
1. Erbeinsetzung
Zwei Kinder sollen erben
Ausschluss von (auch künftigen) Abkömmlingen der Erben / „Ausschluss“ des Ex-Ehemannes durch Widerruf bzw. Unwirksamkeit eines vorherigen eigenhändigen Testaments
2. Auseinandersetzung
- beide sollen grds. zu gleichen Teilen erben
a) „Teilungsanordnung“
Eintrittsrecht in OHG im Rahmen der vorgelegten OHG-Vertragsklausel und Ausschluss des anderen Erben hiervon sowie Ausgleich dieser Anordnung zu Lasten des eintretenden und zu Gunsten des ausgeschlossenen. Wert des Anteils war nicht bezifferbar.
Zudem „(Ent-)Haftung“ des ausgeschlossenen für Altlasten / Neuverbindlichkeiten der OHG-Verbindlichkeiten
Sowie Haftungssituation des eintretenden Erben
b) „Vermächtnis“
von Wertpapieren (beziehungsweise eigentlich „Bargeld“), bemessen an einer Geldsumme iHv 450000 für den einen Erben, ohne Ausgleich für den anderen Erben
3. Verwaltung des Nachlasses
Nur derjenige mit dem Eintrittsrecht soll auch hierüber bestimmen können. Ansonsten „gleiches Mitspracherecht“ für beide.
Das fällt mir gerade so grob ein. Der Sachverhalt bestand aus Mandantengespräch, vorherigem Testamentsentwurf durch Notarin (zur Überprüfung / Überarbeitung / Ergänzung vorgelegt) und Gesellschaftsvertrag, ca. 8/9 Seiten.
Zwei Kinder sollen erben
Ausschluss von (auch künftigen) Abkömmlingen der Erben / „Ausschluss“ des Ex-Ehemannes durch Widerruf bzw. Unwirksamkeit eines vorherigen eigenhändigen Testaments
2. Auseinandersetzung
- beide sollen grds. zu gleichen Teilen erben
a) „Teilungsanordnung“
Eintrittsrecht in OHG im Rahmen der vorgelegten OHG-Vertragsklausel und Ausschluss des anderen Erben hiervon sowie Ausgleich dieser Anordnung zu Lasten des eintretenden und zu Gunsten des ausgeschlossenen. Wert des Anteils war nicht bezifferbar.
Zudem „(Ent-)Haftung“ des ausgeschlossenen für Altlasten / Neuverbindlichkeiten der OHG-Verbindlichkeiten
Sowie Haftungssituation des eintretenden Erben
b) „Vermächtnis“
von Wertpapieren (beziehungsweise eigentlich „Bargeld“), bemessen an einer Geldsumme iHv 450000 für den einen Erben, ohne Ausgleich für den anderen Erben
3. Verwaltung des Nachlasses
Nur derjenige mit dem Eintrittsrecht soll auch hierüber bestimmen können. Ansonsten „gleiches Mitspracherecht“ für beide.
Das fällt mir gerade so grob ein. Der Sachverhalt bestand aus Mandantengespräch, vorherigem Testamentsentwurf durch Notarin (zur Überprüfung / Überarbeitung / Ergänzung vorgelegt) und Gesellschaftsvertrag, ca. 8/9 Seiten.
08.02.2023, 09:14
(08.02.2023, 00:09)Jufist schrieb: 1. Erbeinsetzung
Zwei Kinder sollen erben
Ausschluss von (auch künftigen) Abkömmlingen der Erben / „Ausschluss“ des Ex-Ehemannes durch Widerruf bzw. Unwirksamkeit eines vorherigen eigenhändigen Testaments
2. Auseinandersetzung
- beide sollen grds. zu gleichen Teilen erben
a) „Teilungsanordnung“
Eintrittsrecht in OHG im Rahmen der vorgelegten OHG-Vertragsklausel und Ausschluss des anderen Erben hiervon sowie Ausgleich dieser Anordnung zu Lasten des eintretenden und zu Gunsten des ausgeschlossenen. Wert des Anteils war nicht bezifferbar.
Zudem „(Ent-)Haftung“ des ausgeschlossenen für Altlasten / Neuverbindlichkeiten der OHG-Verbindlichkeiten
Sowie Haftungssituation des eintretenden Erben
b) „Vermächtnis“
von Wertpapieren (beziehungsweise eigentlich „Bargeld“), bemessen an einer Geldsumme iHv 450000 für den einen Erben, ohne Ausgleich für den anderen Erben
3. Verwaltung des Nachlasses
Nur derjenige mit dem Eintrittsrecht soll auch hierüber bestimmen können. Ansonsten „gleiches Mitspracherecht“ für beide.
Das fällt mir gerade so grob ein. Der Sachverhalt bestand aus Mandantengespräch, vorherigem Testamentsentwurf durch Notarin (zur Überprüfung / Überarbeitung / Ergänzung vorgelegt) und Gesellschaftsvertrag, ca. 8/9 Seiten.
Habe ich was übersehen oder sollten nicht alle drei Kinder erben?
08.02.2023, 10:41
(08.02.2023, 09:14)GastGPA schrieb:(08.02.2023, 00:09)Jufist schrieb: 1. Erbeinsetzung
Zwei Kinder sollen erben
Ausschluss von (auch künftigen) Abkömmlingen der Erben / „Ausschluss“ des Ex-Ehemannes durch Widerruf bzw. Unwirksamkeit eines vorherigen eigenhändigen Testaments
2. Auseinandersetzung
- beide sollen grds. zu gleichen Teilen erben
a) „Teilungsanordnung“
Eintrittsrecht in OHG im Rahmen der vorgelegten OHG-Vertragsklausel und Ausschluss des anderen Erben hiervon sowie Ausgleich dieser Anordnung zu Lasten des eintretenden und zu Gunsten des ausgeschlossenen. Wert des Anteils war nicht bezifferbar.
Zudem „(Ent-)Haftung“ des ausgeschlossenen für Altlasten / Neuverbindlichkeiten der OHG-Verbindlichkeiten
Sowie Haftungssituation des eintretenden Erben
b) „Vermächtnis“
von Wertpapieren (beziehungsweise eigentlich „Bargeld“), bemessen an einer Geldsumme iHv 450000 für den einen Erben, ohne Ausgleich für den anderen Erben
3. Verwaltung des Nachlasses
Nur derjenige mit dem Eintrittsrecht soll auch hierüber bestimmen können. Ansonsten „gleiches Mitspracherecht“ für beide.
Das fällt mir gerade so grob ein. Der Sachverhalt bestand aus Mandantengespräch, vorherigem Testamentsentwurf durch Notarin (zur Überprüfung / Überarbeitung / Ergänzung vorgelegt) und Gesellschaftsvertrag, ca. 8/9 Seiten.
Habe ich was übersehen oder sollten nicht alle drei Kinder erben?
Es sollten alle drei erben. An zwei Kinder sollten dann aber explizit noch Vermächtnisse gehen.
08.02.2023, 10:53
Hab mal das Forum durchforstet. Letztes Jahr im Februar lief eine Klausur mit ähnlichem Inhalt. Da scheint sich ein Trend fortzusetzen.
08.02.2023, 11:31