13.01.2023, 16:33
(13.01.2023, 16:30)DerHesseausHessen schrieb: Ich glaube ich habe die Antwort:
Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben.
Aber ich glaube das war hier kein großes Problem, da der Verhinderungsvermerk ja ganz fehlte. Man hätte also vllt einen Satz sagen können, dass wenn ein Verhinderungsvermerk gemacht worden wäre, dieser von der Richterin X anzubringen wäre.
Wieso Verhinderungsvermerk? Wer war denn da verhindert?
13.01.2023, 16:35
(13.01.2023, 16:33)AnaisHessen schrieb:(13.01.2023, 16:30)DerHesseausHessen schrieb: Ich glaube ich habe die Antwort:
Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben.
Aber ich glaube das war hier kein großes Problem, da der Verhinderungsvermerk ja ganz fehlte. Man hätte also vllt einen Satz sagen können, dass wenn ein Verhinderungsvermerk gemacht worden wäre, dieser von der Richterin X anzubringen wäre.
Wieso Verhinderungsvermerk? Wer war denn da verhindert?
Nach meiner Meinung die Richterin wegen § 22 Nr. 5 StPO. Die durfte das Urteil nicht mehr unterschreiben.
13.01.2023, 16:37
(13.01.2023, 16:35)DerHesseausHessen schrieb:(13.01.2023, 16:33)AnaisHessen schrieb:(13.01.2023, 16:30)DerHesseausHessen schrieb: Ich glaube ich habe die Antwort:
Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben.
Aber ich glaube das war hier kein großes Problem, da der Verhinderungsvermerk ja ganz fehlte. Man hätte also vllt einen Satz sagen können, dass wenn ein Verhinderungsvermerk gemacht worden wäre, dieser von der Richterin X anzubringen wäre.
Wieso Verhinderungsvermerk? Wer war denn da verhindert?
Nach meiner Meinung die Richterin wegen § 22 Nr. 5 StPO. Die durfte das Urteil nicht mehr unterschreiben.
Ah ok, verstehe - habe das abgelehnt, deshalb war das bei mir anders...
13.01.2023, 17:12
(13.01.2023, 16:35)DerHesseausHessen schrieb:(13.01.2023, 16:33)AnaisHessen schrieb:(13.01.2023, 16:30)DerHesseausHessen schrieb: Ich glaube ich habe die Antwort:
Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben.
Aber ich glaube das war hier kein großes Problem, da der Verhinderungsvermerk ja ganz fehlte. Man hätte also vllt einen Satz sagen können, dass wenn ein Verhinderungsvermerk gemacht worden wäre, dieser von der Richterin X anzubringen wäre.
Wieso Verhinderungsvermerk? Wer war denn da verhindert?
Nach meiner Meinung die Richterin wegen § 22 Nr. 5 StPO. Die durfte das Urteil nicht mehr unterschreiben.
Ah, ok, dann 338 Nr. 7 und nicht 338 Nr. 2, weil Urteil schon verkündet (?).
13.01.2023, 17:26
(13.01.2023, 17:12)LeoLex schrieb:(13.01.2023, 16:35)DerHesseausHessen schrieb:(13.01.2023, 16:33)AnaisHessen schrieb:(13.01.2023, 16:30)DerHesseausHessen schrieb: Ich glaube ich habe die Antwort:
Ist ein Richter an der Unterschrift des Urteils gehindert, so hat gem. § 275 Abs. 2 StPO der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter (innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO), einen Verhinderungsvermerk anzubringen und zu unterschreiben.
Aber ich glaube das war hier kein großes Problem, da der Verhinderungsvermerk ja ganz fehlte. Man hätte also vllt einen Satz sagen können, dass wenn ein Verhinderungsvermerk gemacht worden wäre, dieser von der Richterin X anzubringen wäre.
Wieso Verhinderungsvermerk? Wer war denn da verhindert?
Nach meiner Meinung die Richterin wegen § 22 Nr. 5 StPO. Die durfte das Urteil nicht mehr unterschreiben.
Ah, ok, dann 338 Nr. 7 und nicht 338 Nr. 2, weil Urteil schon verkündet (?).
Ich habe mit einer anderen Begründung Nr.2 abgelehnt, aber am Ende auch Nr. 7 bejaht
14.01.2023, 11:56
(13.01.2023, 15:55)Refnds10 schrieb:Um was ging es bei euch in der ÖR Klausur? Könnt ihr vielleicht kurz den SV schildern?(13.01.2023, 15:54)NDS2023 schrieb:(13.01.2023, 15:33)Refnds10 schrieb:(13.01.2023, 15:32)NDS2023 schrieb: Wie habt ihr das mit der Frist gemacht
Bei mir war der verfristet bin da nicht rausgekommen RBB war ja auch richtig und Zustellung am 22.11.
Oh man .. hab einfach zu schnell die Klage abgewiesen.. und dann konnte ich es nicht mehr gerade biegen
Was hast du denn geschrieben? Ich habe gesagt Klage unzulässig und unbegründet
14.01.2023, 14:07
Hat jemand in Niedersachsen zufällig die WSR geschrieben und könnte einmal grob sagen, was dran kam bzw. den SV wiedergeben? :)
Viele Grüße und an alle weiterhin ganz viel Erfolg bei den Klausuren !!!
Viele Grüße und an alle weiterhin ganz viel Erfolg bei den Klausuren !!!
14.01.2023, 16:59
- Tatkomplex: Der B lauert im Treppenhaus ihrer Wohnung seiner Ex-Freundin P auf. Er stößt sie in die Wohnung und dort streiten sie sich. Er nennt sie unter anderem „Hure“ und „Schlampe“. Zudem ohrfeigt er sie und trägt dabei einen großen Totenkopf Ring am Finger. Die P hat in der Folge eine rote, blutende Wange. Die P stellt online Strafantrag auf dem sie das Geschehen beschreibt. Zudem hat ihre Nachbarin M den Streit gehört und hat gesehen, wie der Ex Freund nach dem Streit die Wohnung verlassen hat. Sie suchte außerdem die P auf und sah die rote, blutende Wange.
- Tatkomplex: Der B und C (Freund des B) lauern der P und ihrem beinen Freund in dessen Auto auf. P steigt aus und läuft den beiden entgegen. Wie von Anfang an geplant schlagen sie auf den Freund ein und rufen der P zu, gleich sei sie dran (ebenfalls so geplant). P steigt aus und versucht zu flüchten. Sie stürzt nach etwa 5m und stirbt später im Krankenhaus an den Verletzungen. B und C flüchten, nehmen auf dem Weg aber noch das Portmonee des Freundes aus dessen Auto. In der folgenden Nacht durchsucht die Polizei die Wohnung des B. B versucht zu fliehen und spuckt einen Beamten an. Das Portmonee wird dort gefunden. Die Durchsuchungsanordnung ergeht durch den Staatsanwalt, es gab nachts keinen richterlichen Bereitschaftsdienst (bei ordnungsgemäßer Organisation, war angegeben). In der Anordnung fehlte versehentlich ein Kreuz bei Durchsuchung während Nachtzeit und als Grund für Gefahr im Verzug wurde nur auf den fehlenden Dienst verwiesen. Strafantrag stellte der Beamte erst nach mehr als drei Monaten, sein Dienstherr, der später Kenntnis erlangte, aber kurz darauf. In der Vernehmung des B wird ihm vom Beamten versprochen, die Taten aus dem 1. Tatkomplex werden nicht verfolgt, wenn er vom 2. Geschehen berichtet und die Identität des C Preis gibt. Daraufhin erzählt er alles. Er wiederholt dies zwei Monate später in der Haftprüfung seiner U-Haft. B und C können beide durch den Freund wiedererkannt werden.
Der Anwalt von B macht geltend, die Erkenntnisse aus der Vernehmung und alles daraus resultierende können nicht verwertet werden. Auch die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Zudem fehle an an gültigen Strafanträgen. Cs Anwalt macht geltend die Beteiligung des C sei völlig ungewiss. Er sei nur als Beschützer mitgekommen.
Strafbarkeit von B und C war zu prüfen, praktischer Teil nur bezgl. des zweiten Vorfalls ohne die Durchsuchung. 238, 240, 241 stgb ausgeschlossen. Kalender war abgedruckt.Kann sein, dass ich jetzt Einzelheiten vergessen habe, aber das war es denke ich zumindest im wesentlichen.
16.01.2023, 08:46
(14.01.2023, 16:59)RefNie schrieb:
- Tatkomplex: Der B lauert im Treppenhaus ihrer Wohnung seiner Ex-Freundin P auf. Er stößt sie in die Wohnung und dort streiten sie sich. Er nennt sie unter anderem „Hure“ und „Schlampe“. Zudem ohrfeigt er sie und trägt dabei einen großen Totenkopf Ring am Finger. Die P hat in der Folge eine rote, blutende Wange. Die P stellt online Strafantrag auf dem sie das Geschehen beschreibt. Zudem hat ihre Nachbarin M den Streit gehört und hat gesehen, wie der Ex Freund nach dem Streit die Wohnung verlassen hat. Sie suchte außerdem die P auf und sah die rote, blutende Wange.
- Tatkomplex: Der B und C (Freund des B) lauern der P und ihrem beinen Freund in dessen Auto auf. P steigt aus und läuft den beiden entgegen. Wie von Anfang an geplant schlagen sie auf den Freund ein und rufen der P zu, gleich sei sie dran (ebenfalls so geplant). P steigt aus und versucht zu flüchten. Sie stürzt nach etwa 5m und stirbt später im Krankenhaus an den Verletzungen. B und C flüchten, nehmen auf dem Weg aber noch das Portmonee des Freundes aus dessen Auto. In der folgenden Nacht durchsucht die Polizei die Wohnung des B. B versucht zu fliehen und spuckt einen Beamten an. Das Portmonee wird dort gefunden. Die Durchsuchungsanordnung ergeht durch den Staatsanwalt, es gab nachts keinen richterlichen Bereitschaftsdienst (bei ordnungsgemäßer Organisation, war angegeben). In der Anordnung fehlte versehentlich ein Kreuz bei Durchsuchung während Nachtzeit und als Grund für Gefahr im Verzug wurde nur auf den fehlenden Dienst verwiesen. Strafantrag stellte der Beamte erst nach mehr als drei Monaten, sein Dienstherr, der später Kenntnis erlangte, aber kurz darauf. In der Vernehmung des B wird ihm vom Beamten versprochen, die Taten aus dem 1. Tatkomplex werden nicht verfolgt, wenn er vom 2. Geschehen berichtet und die Identität des C Preis gibt. Daraufhin erzählt er alles. Er wiederholt dies zwei Monate später in der Haftprüfung seiner U-Haft. B und C können beide durch den Freund wiedererkannt werden.
Der Anwalt von B macht geltend, die Erkenntnisse aus der Vernehmung und alles daraus resultierende können nicht verwertet werden. Auch die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Zudem fehle an an gültigen Strafanträgen. Cs Anwalt macht geltend die Beteiligung des C sei völlig ungewiss. Er sei nur als Beschützer mitgekommen.
Strafbarkeit von B und C war zu prüfen, praktischer Teil nur bezgl. des zweiten Vorfalls ohne die Durchsuchung. 238, 240, 241 stgb ausgeschlossen. Kalender war abgedruckt.Kann sein, dass ich jetzt Einzelheiten vergessen habe, aber das war es denke ich zumindest im wesentlichen.
1:1 die Klausur aus dem Hessen Märztermin 2022
16.01.2023, 15:20
Was habt ihr in NDS geprüft???