05.01.2023, 18:13
(05.01.2023, 18:00)CCLaw_NRW schrieb:(05.01.2023, 17:40)NDS2023 schrieb: In NDS lief das gleiche
Wie fandest du es?
Ich fand’s furchtbar ehrlich gesagt. Wusste nicht wohin die Reise geht auch nicht bzgl der materiellen Ansprüche. Habe die Klage komplett bejaht und widerklage teilweise in Bezug auf die Nebenkosten. Den Rest abgewiesen weil übe die 600€ schon im Wege der Aufrechnung im vorigen RS entschieden worden ist.
05.01.2023, 19:16
Ich hab den SchE-Anspruch aus §§ 535, 280 I verneint, weil ich keine Pflichtverletzung des Mieters gesehen habe, da die Erlaubnis zur uneingeschränkten Untervermietung erteilt wurde. Aus 823 I hab ich verneint, weil ich kein Verschulden des Mieters sehe. Nach 540 haftet er für Vorsatz und Fahrlässigkeit des Untermieters. Der Typ ist aber gestorben, da sehe weder das eine noch das andere ? Was meint ihr, lässt sich das auch hören mit der entsprechenden Begründung?
Die Anträge 2 und 3 hab ich ebenfalls abgelehnt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Mietzinses war in der Vereinbarung über die Untervermietung nicht enthalten. Und selbst wenn der ohne Erlaubnis untervermietet hätte, hätte die Klägerin den Mietzins ja nicht herausverlangen können. Wegen Zeitmangels konnte ich da aber nicht alle AGL'en darstellen, meines Erachtens ist das eig auch überflüssig, da hier in jedem Fall die Erlaubnis vorlag und bzgl.der Einnahmen durch untervermietung nichts vereinbart war.
Die widerklage hab ich über 100€ durchgehen lassen und die 500€ abgewiesen. Hab dann den Tenor als FK geschrieben, also das die Widerklage erledigt ist, sofern sie den Betrag iHv 100€ überschreitet. Die restliche Klage Weisung hab ich natürlich vergessen
Hatte bei dem Teil leider keine Zeit mehr, daher insgesamt nur wenig geschrieben ?
Wieviel habt ihr insgesamt geschrieben?
LG
Die Anträge 2 und 3 hab ich ebenfalls abgelehnt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Mietzinses war in der Vereinbarung über die Untervermietung nicht enthalten. Und selbst wenn der ohne Erlaubnis untervermietet hätte, hätte die Klägerin den Mietzins ja nicht herausverlangen können. Wegen Zeitmangels konnte ich da aber nicht alle AGL'en darstellen, meines Erachtens ist das eig auch überflüssig, da hier in jedem Fall die Erlaubnis vorlag und bzgl.der Einnahmen durch untervermietung nichts vereinbart war.
Die widerklage hab ich über 100€ durchgehen lassen und die 500€ abgewiesen. Hab dann den Tenor als FK geschrieben, also das die Widerklage erledigt ist, sofern sie den Betrag iHv 100€ überschreitet. Die restliche Klage Weisung hab ich natürlich vergessen
Hatte bei dem Teil leider keine Zeit mehr, daher insgesamt nur wenig geschrieben ?
Wieviel habt ihr insgesamt geschrieben?
LG
05.01.2023, 19:28
Hi,
ich beteilige mich mal an den Gespräch, ich habe heute auch in Hessen geschrieben.
Zum Antrag zu 1)
Im BGB-Kommentar steht bei § 540, dass die Einwilligung zur Untervermietung nicht das Vermieten zur touristischen Zwecken erlaubt (Gibt auch ein BGH Urteil dazu).
Auf LTO steht:
"Der VIII. Zivilsenat des BGH war nun der Auffassung, dass die Vermietung an Touristen nicht von der seinerzeit erteilten generellen Erlaubnis zur Untervermietung umfasst sei. Die Untervermietung an Touristen sei nicht mit einer "normalen" und auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung vergleichbar. Auch das Verlangen nach einer Postvollmacht weise darauf hin, dass die kurzfristige Vermietung an Touristen aus Sicht der Vermieterin nicht von der Erlaubnis umfasst gewesen sein sollte. Die Sache wurde zur Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen."
Den Antrag zu 2) und 3 ) habe ich abgelehnt, da für den Antrag zu 2) ja dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung bestehe müsste. Dies aber nicht der Fall ist. Der Antrag zu 3 war ja ein Hilfsantrag.
Zur Widerklage als einseitige Erledigung.
Wie kommt ihr dazu, die beiden Anträge unterschiedlich zu beurteilten? Das AG hatte doch in dem anderen Rechtstreit die Nebenkostenabrechnung der Aufrechnung der Klägerin zur Grunde gelegt und damit die Abrechnung als richtig angenommen. Der Anspruch auf korrekte Nebenkostenabrechnung und 600 € würde sich doch in Widerspruch zur materiellen Rechtskraft des Urteils setzen bzw. wäre präkludiert, da der Einwand ja zur Zeit der mündlichen Verhandlung schon bestand. Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler?
ich beteilige mich mal an den Gespräch, ich habe heute auch in Hessen geschrieben.
Zum Antrag zu 1)
Im BGB-Kommentar steht bei § 540, dass die Einwilligung zur Untervermietung nicht das Vermieten zur touristischen Zwecken erlaubt (Gibt auch ein BGH Urteil dazu).
Auf LTO steht:
"Der VIII. Zivilsenat des BGH war nun der Auffassung, dass die Vermietung an Touristen nicht von der seinerzeit erteilten generellen Erlaubnis zur Untervermietung umfasst sei. Die Untervermietung an Touristen sei nicht mit einer "normalen" und auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung vergleichbar. Auch das Verlangen nach einer Postvollmacht weise darauf hin, dass die kurzfristige Vermietung an Touristen aus Sicht der Vermieterin nicht von der Erlaubnis umfasst gewesen sein sollte. Die Sache wurde zur Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen."
Den Antrag zu 2) und 3 ) habe ich abgelehnt, da für den Antrag zu 2) ja dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung bestehe müsste. Dies aber nicht der Fall ist. Der Antrag zu 3 war ja ein Hilfsantrag.
Zur Widerklage als einseitige Erledigung.
Wie kommt ihr dazu, die beiden Anträge unterschiedlich zu beurteilten? Das AG hatte doch in dem anderen Rechtstreit die Nebenkostenabrechnung der Aufrechnung der Klägerin zur Grunde gelegt und damit die Abrechnung als richtig angenommen. Der Anspruch auf korrekte Nebenkostenabrechnung und 600 € würde sich doch in Widerspruch zur materiellen Rechtskraft des Urteils setzen bzw. wäre präkludiert, da der Einwand ja zur Zeit der mündlichen Verhandlung schon bestand. Vielleicht habe ich auch einen Denkfehler?
06.01.2023, 18:16
Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
06.01.2023, 18:48
06.01.2023, 18:49
06.01.2023, 18:56
06.01.2023, 19:17
(06.01.2023, 18:56)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb:(06.01.2023, 18:16)Alberto schrieb: Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
In nds gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenhandel u.a.
Achso okay, dann hatten wir heute unterschiedliche Klausuren. Es ging um ein Unfallereignis, bei dem der Fuß des Klägers abgetrennt wurde, weil er den in den Mulcher eines Traktors gesteckt hat. :'D
06.01.2023, 19:20
(06.01.2023, 18:56)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb:(06.01.2023, 18:16)Alberto schrieb: Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
In nds gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenhandel u.a.
Hessen hier, selbe Klausur.
mir fiel nur ein die Streitverkündung an den Veräußerer zu diskutieren.
Wie bist du mit der Formulierung " Es kann zur Begründung auf das Gutachten verwiesen werden" umgegangen? War Spitzklammertechnik oder alles verweisen gemeint damit?
06.01.2023, 19:26
(06.01.2023, 19:20)Soda schrieb:(06.01.2023, 18:56)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb:(06.01.2023, 18:16)Alberto schrieb: Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
In nds gutgläubiger Erwerb im Gebrauchtwagenhandel u.a.
Hessen hier, selbe Klausur.
mir fiel nur ein die Streitverkündung an den Veräußerer zu diskutieren.
Wie bist du mit der Formulierung " Es kann zur Begründung auf das Gutachten verwiesen werden" umgegangen? War Spitzklammertechnik oder alles verweisen gemeint damit?
In nds gab es kein Gutachten oder hattest du du die nrw Klausur?