15.01.2019, 20:07
(15.01.2019, 20:02)Hansi schrieb: In Niedersachsen haben wir übrigens keine Kommentare im ÖffR. Daher konnte einen das immerhin nicht verunsichern was im Kommentar steht. Dennoch: Super eklig die Klausur. Das genannte Urteil liest sich schon so, als wenn da Richter 10 Stunden im Kämmerlein saßen und sich das Urteil ergebnisorientiert zusammengeschustert haben. Aber von uns wird das in 5 h handschriftlich verlangt.. Alles klar.... In Zusammenschau mit gestern zwei richtige Kracher zum Ende. Die Sachverhalte im ÖffR waren auch einfach total dünn. Keinerlei Fingerzeig für die richtige Lösung. Dazu die schwierige Urteilsklausur, die in Niedersachsen lief...Da braucht man sich nicht wundern, dass die Noten in Niedersachsen so schlecht sind, wenn man den ohnehin schon hohen Schwierigkeitsgrad nochmal erhöht...
Ja das mit den 10 Stunden dacht ich mir auch. Die Bundesrichter haben da wochenlang dran gesessen, diese verschachtelte Grundrechtsprüfung von Art.9 zu 2 zu 4 zu 140. ich hätte ehrlich gesagt so ne Klausur wenn im ersten Examen erwartet, aber nicht im zweiten wo man ja auch seine Zeit für die Formalie benötigt wie Schriftsatz and Gericht, an den mandanten und die restliche prozessuale Prüfung.
15.01.2019, 20:16
Leute, beruhigt euch!
Ja, war hart. Aber positiv bleiben! Das ist nur eine von sieben Klausuren - die aufgrund der speziellen Thematik nicht schlechter ausfallen muss als andere. Oder habt ihr zufriedene Gesichter gesehen heute ;;) Es ging doch vermutlich allen so und anscheinend ja auch bei unseren Mitstreitern aus Hessen und NDS.
In diesem Sinne. Es war insgesamt doch ein positiver Durchgang. Wenn ich mir jetzt noch mal diesen Durchgang oder einen anderen aussuchen könnte, würde ich trotz der letzten Klausur sehr gerne diesen wieder nehmen.
StrafR war sehr gut machbar und das hat auch wirklich jeder gesagt. ZivR die allermeisten Klausuren auch fair gestellt, keine verrückten Sachen drin.
Da spielt das LJPA manchmal noch verrückter als heute bzw. öfters.
Nun beste Erholung allen!!!
Ja, war hart. Aber positiv bleiben! Das ist nur eine von sieben Klausuren - die aufgrund der speziellen Thematik nicht schlechter ausfallen muss als andere. Oder habt ihr zufriedene Gesichter gesehen heute ;;) Es ging doch vermutlich allen so und anscheinend ja auch bei unseren Mitstreitern aus Hessen und NDS.
In diesem Sinne. Es war insgesamt doch ein positiver Durchgang. Wenn ich mir jetzt noch mal diesen Durchgang oder einen anderen aussuchen könnte, würde ich trotz der letzten Klausur sehr gerne diesen wieder nehmen.
StrafR war sehr gut machbar und das hat auch wirklich jeder gesagt. ZivR die allermeisten Klausuren auch fair gestellt, keine verrückten Sachen drin.
Da spielt das LJPA manchmal noch verrückter als heute bzw. öfters.
Nun beste Erholung allen!!!
15.01.2019, 20:22
Was habt ihr denn für eine Klageart genommen? Und wo die Schwerpunkte gesetzt..
LG
LG
15.01.2019, 20:29
die war übelst mies heute. wusste nichts damit anzufangen. habe 2 std. vor ende auf ne feststellungsklage gewechselt nen 123er gerprüft, weil mir das von anfang an mit der bekanntgabe („lediglich im internet“) nicht ganz koscher war! übelst abgekackt....
15.01.2019, 20:31
(15.01.2019, 20:22)Klageart-NRW schrieb: Was habt ihr denn für eine Klageart genommen? Und wo die Schwerpunkte gesetzt..80 V - Wiederherstellung der aW
LG
Schwerpunkte Zulässigkeit: Antragsbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsbehelfsfrist wg fehlerhafter Belehrung. Begründetheit: Formelle Ordnungsmäßigkeit der AsV (Ausreichende Begründung?); Bestimmtheit des 5 HLöG, Vereinbarkeit des HLöG mit höherrangigem Recht und danach nur noch subsumiert. Schriftsatz and Gericht in den letzten 8 Minuten mit heißer Nadel gestrickt.
15.01.2019, 20:46
(15.01.2019, 20:31)Fairytale schrieb:(15.01.2019, 20:22)Klageart-NRW schrieb: Was habt ihr denn für eine Klageart genommen? Und wo die Schwerpunkte gesetzt..80 V - Wiederherstellung der aW
LG
Schwerpunkte Zulässigkeit: Antragsbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsbehelfsfrist wg fehlerhafter Belehrung. Begründetheit: Formelle Ordnungsmäßigkeit der AsV (Ausreichende Begründung?); Bestimmtheit des 5 HLöG, Vereinbarkeit des HLöG mit höherrangigem Recht und danach nur noch subsumiert. Schriftsatz and Gericht in den letzten 8 Minuten mit heißer Nadel gestrickt.
Also auch F-Klage @ Fairytale? Mit Antragsbedürfnis meinst du vermutlich Antragsbefugnis oder :D?
Klingt "gut". Vor allem mit der Subsumtion. War ja viel im SV eigentlich.
15.01.2019, 20:47
äh sorry @ fairytale
falsch gelesen :D
Also Antrag auf a.W.
falsch gelesen :D
Also Antrag auf a.W.
15.01.2019, 20:53
(15.01.2019, 20:46)Klageart-NRW schrieb:(15.01.2019, 20:31)Fairytale schrieb:(15.01.2019, 20:22)Klageart-NRW schrieb: Was habt ihr denn für eine Klageart genommen? Und wo die Schwerpunkte gesetzt..80 V - Wiederherstellung der aW
LG
Schwerpunkte Zulässigkeit: Antragsbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsbehelfsfrist wg fehlerhafter Belehrung. Begründetheit: Formelle Ordnungsmäßigkeit der AsV (Ausreichende Begründung?); Bestimmtheit des 5 HLöG, Vereinbarkeit des HLöG mit höherrangigem Recht und danach nur noch subsumiert. Schriftsatz and Gericht in den letzten 8 Minuten mit heißer Nadel gestrickt.
Also auch F-Klage @ Fairytale? Mit Antragsbedürfnis meinst du vermutlich Antragsbefugnis oder :D?
Klingt "gut". Vor allem mit der Subsumtion. War ja viel im SV eigentlich.
Naja, Subsumtion, wie es sich das JPA vorstellt: Saubere Anwendung der Rechtsnorm auf den Sachverhalt. Subsumtion wie es bei mir aussah: In jeweils zwei Sätzen pro Veranstaltungstag schreiben, dass kein Öffnungsgrund vorliegt. Für mehr war einfach nicht die Zeit.
21.01.2019, 15:11
(15.01.2019, 20:31)Fairytale schrieb:(15.01.2019, 20:22)Klageart-NRW schrieb: Was habt ihr denn für eine Klageart genommen? Und wo die Schwerpunkte gesetzt..80 V - Wiederherstellung der aW
LG
Schwerpunkte Zulässigkeit: Antragsbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsbehelfsfrist wg fehlerhafter Belehrung. Begründetheit: Formelle Ordnungsmäßigkeit der AsV (Ausreichende Begründung?); Bestimmtheit des 5 HLöG, Vereinbarkeit des HLöG mit höherrangigem Recht und danach nur noch subsumiert. Schriftsatz and Gericht in den letzten 8 Minuten mit heißer Nadel gestrickt.
Darf ich fragen, wieso ein Antrag nach 80 V? Wollte den zunächst auch prüfen, aber es wurde doch weder die sofortige Vollziehung angeordnet, noch war § 80 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwVG eischlägig. Von daher hätte doch auch eine Allgemeinverfügung nicht weiter geholfen, selbst wenn man diese angenommen hätte.
21.01.2019, 21:46
In NS wurde die sofortige Vollziehung angeordnet...