28.11.2022, 15:49
An sich war’s machbar. Die Einzelprobleme bei 259 waren aber teilweise echt heftig.
Wie habt ihr das bei 55 StGB gelöst?
Wie habt ihr das bei 55 StGB gelöst?
28.11.2022, 16:28
Wie habt ihr das gelöst, dass ihr die Vortat beendet bekommen habt für die Hehlerei? Da fand ich den Kommentar jetzt auch nur bedingt hilfreich.
28.11.2022, 16:36
(28.11.2022, 16:28)Reezy schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass ihr die Vortat beendet bekommen habt für die Hehlerei? Da fand ich den Kommentar jetzt auch nur bedingt hilfreich.
Aus diesem Grund war es bei mir keine Hehlerei, war allenfalls im HGA ablehnend zu prüfen.
Wenn rechtswidrige Lage erst durch Übergabe an „Hehler“ entsteht, handelt es sich um keine vollendete Vortat, daher fehlendes TBM für Hehlerei und es handelt sich nur um eine Unterschlagung (Siehe auch BGH 4 StR 112/11)
28.11.2022, 16:38
Ich hab 259 verneint weil die Vortat zeitgleich entstanden wäre, da stand bei 259 zu den Konkurrenzen was dazu.
Bei 55 hab ich in der Gesamtstrafe berücksichtigt, dass die Verteilung fast vollständig beglichen wurde
Bei 55 hab ich in der Gesamtstrafe berücksichtigt, dass die Verteilung fast vollständig beglichen wurde
28.11.2022, 16:40
28.11.2022, 17:26
(28.11.2022, 15:13)Benutzername schrieb: Also aufs Strafurteil hätte ich jetzt nicht getipptDann morgen Revision? Gab es sonst schonmal AV am 2. Tag?
Wie lief es bei euch? Hab ein bisschen Durcheinander beim materiellen Teil geschrieben aber vom Aufbau her ging es ganz gut
Ich dachte mir entweder AV oder Urteil. Aber bei mir lief es materiell-rechtlich katastrophal ?
Kann mal bitte jemand zusammenfassen was zu prüfen war?
Morgen evtl. Revision oder doch Plädoyer ? weiß nicht auf welches ich eher tippen würde.
28.11.2022, 17:33
(28.11.2022, 16:36)RefBayern22 schrieb:(28.11.2022, 16:28)Reezy schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass ihr die Vortat beendet bekommen habt für die Hehlerei? Da fand ich den Kommentar jetzt auch nur bedingt hilfreich.
Aus diesem Grund war es bei mir keine Hehlerei, war allenfalls im HGA ablehnend zu prüfen.
Wenn rechtswidrige Lage erst durch Übergabe an „Hehler“ entsteht, handelt es sich um keine vollendete Vortat, daher fehlendes TBM für Hehlerei und es handelt sich nur um eine Unterschlagung (Siehe auch BGH 4 StR 112/11)
Also Ziffer 1 nur Unterschlagung?
Ziffer 2 Betrug
Und was habt ihr mit der Fahrt gemacht?
28.11.2022, 17:38
(28.11.2022, 16:36)RefBayern22 schrieb:(28.11.2022, 16:28)Reezy schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass ihr die Vortat beendet bekommen habt für die Hehlerei? Da fand ich den Kommentar jetzt auch nur bedingt hilfreich.
Aus diesem Grund war es bei mir keine Hehlerei, war allenfalls im HGA ablehnend zu prüfen.
Wenn rechtswidrige Lage erst durch Übergabe an „Hehler“ entsteht, handelt es sich um keine vollendete Vortat, daher fehlendes TBM für Hehlerei und es handelt sich nur um eine Unterschlagung (Siehe auch BGH 4 StR 112/11)
Aber wäre es dann nicht grundsätzlich unbillig (in dem Fall jetzt nicht weil 246 II StGB ja greift) nur deswegen auf den geringeren Strafrahmen von 3 Jahre max runterzugehen? Die kriminelle Energie und das Tatverhalten vom Angeklagten sind ja gleich einem Hehler.
28.11.2022, 17:45
(28.11.2022, 17:26)Examen in Bayern schrieb:(28.11.2022, 15:13)Benutzername schrieb: Also aufs Strafurteil hätte ich jetzt nicht getipptDann morgen Revision? Gab es sonst schonmal AV am 2. Tag?
Wie lief es bei euch? Hab ein bisschen Durcheinander beim materiellen Teil geschrieben aber vom Aufbau her ging es ganz gut
Ich dachte mir entweder AV oder Urteil. Aber bei mir lief es materiell-rechtlich katastrophal ?
Kann mal bitte jemand zusammenfassen was zu prüfen war?
Morgen evtl. Revision oder doch Plädoyer ? weiß nicht auf welches ich eher tippen würde.
Also ich habs so gemacht: Strafbarkeit 246 (+) und dann im Urteil geschrieben, dass nicht nach 259 mit schwererer Strafe bedroht da Vortat zeitgleich mit Hehlerei. Weiß nicht, ob man das besser hätte ins HG schreiben sollen. Strafbarkeit 263 (+) aber zu knapp wahrscheinlich. 316 (-) Freispruch, weil eigenhändiges Delikt. Auch keine Anstiftung mangels Haupttat, da keine Ausfallerscheinungen und Verurteilung im anderen Verfahren nicht bindend ist, auch kein 30 I weil er nicht wollte dass der andere eine Trunkenheitsfahrt begeht.
28.11.2022, 17:47
(28.11.2022, 17:38)Reezy schrieb: Aber wäre es dann nicht grundsätzlich unbillig (in dem Fall jetzt nicht weil 246 II StGB ja greift) nur deswegen auf den geringeren Strafrahmen von 3 Jahre max runterzugehen? Die kriminelle Energie und das Tatverhalten vom Angeklagten sind ja gleich einem Hehler.
Hab argumentiert, dass 259 die Vertiefung rechtswidriger Vermögenslagen bestraft und eben noch nicht dann greift, wenn eine solche erst geschaffen wird.