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  5. Gerichtsstand mehrere Ansprüche
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Gerichtsstand mehrere Ansprüche
Law123
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Beiträge: 163
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#1
17.11.2022, 13:33
Ich bin glaube ich gerade ziemlich hohl oder verwirrt Nervous
Macht ein Kläger mehrere Ansprüche in einer Klage geltend haben wir doch eine obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO richtig? Das geht auch Leistungsantrag und Feststellungantrag soweit ich weiß.
Bzgl. sachlicher Zuständigkeit weiß ich, dass die Ansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet werden und dann je nach Streitwert LG oder AG zuständig ist.
Aber wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus? Ich habe zB beim Leistungsantrag eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 24 I ZPO. Bei dem Feststellungsantrag geht es aber nicht mehr um die dingliche Belastung sondern um Schadensersatz wegen etwas anderem. 
Was passiert nun??? § 35 ZPO ist m.E für eine andere Konstellation gedacht... 

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Landvogt
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Beiträge: 61
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#2
17.11.2022, 13:43
Die örtliche Zuständigkeit ist für die einzelnen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) jeweils gesondert zu bestimmen. Entweder für den Feststellungsantrag ist bzw. wird in irgendeiner Weise die örtliche Zuständigkeit begründet (z.B. auch durch rügelose Einlassung) oder die Klage ist in Bezug auf diesen Streitgegenstand vor dem angerufenen Gericht eben unzulässig. Wenn der Kläger einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO stellt, ist abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen, andernfalls wird die Klage insoweit abgewiesen.
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RefX
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Beiträge: 45
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#3
17.11.2022, 13:44
(17.11.2022, 13:33)Law123 schrieb:  Ich bin glaube ich gerade ziemlich hohl oder verwirrt Nervous
Macht ein Kläger mehrere Ansprüche in einer Klage geltend haben wir doch eine obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO richtig? Das geht auch Leistungsantrag und Feststellungantrag soweit ich weiß.
Bzgl. sachlicher Zuständigkeit weiß ich, dass die Ansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet werden und dann je nach Streitwert LG oder AG zuständig ist.
Aber wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus? Ich habe zB beim Leistungsantrag eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 24 I ZPO. Bei dem Feststellungsantrag geht es aber nicht mehr um die dingliche Belastung sondern um Schadensersatz wegen etwas anderem. 
Was passiert nun??? § 35 ZPO ist m.E für eine andere Konstellation gedacht... 

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Aus § 260 ZPO folgt doch schon aus dem Wortlaut, dass eine objektive Klagehäufung dann nicht einschlägig ist und die Verfahren zu trennen sind. Denn nach § 260 ZPO ist Voraussetzung der obj. Klagehäufung, dass das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist.
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Law123
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Beiträge: 163
Themen: 15
Registriert seit: Nov 2021
#4
17.11.2022, 13:45
(17.11.2022, 13:43)Landvogt schrieb:  Die örtliche Zuständigkeit ist für die einzelnen prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) jeweils gesondert zu bestimmen. Entweder für den Feststellungsantrag ist bzw. wird in irgendeiner Weise die örtliche Zuständigkeit begründet (z.B. auch durch rügelose Einlassung) oder die Klage ist in Bezug auf diesen Streitgegenstand vor dem angerufenen Gericht eben unzulässig. Wenn der Kläger einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO stellt, ist abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen, andernfalls wird die Klage insoweit abgewiesen.

Das wird dann wohl in einer Klausur nicht so sein oder? Oder kommt das mal vor?
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Law123
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Beiträge: 163
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Registriert seit: Nov 2021
#5
17.11.2022, 13:46
(17.11.2022, 13:44)RefX schrieb:  
(17.11.2022, 13:33)Law123 schrieb:  Ich bin glaube ich gerade ziemlich hohl oder verwirrt Nervous
Macht ein Kläger mehrere Ansprüche in einer Klage geltend haben wir doch eine obj. Klagehäufung nach § 260 ZPO richtig? Das geht auch Leistungsantrag und Feststellungantrag soweit ich weiß.
Bzgl. sachlicher Zuständigkeit weiß ich, dass die Ansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet werden und dann je nach Streitwert LG oder AG zuständig ist.
Aber wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus? Ich habe zB beim Leistungsantrag eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 24 I ZPO. Bei dem Feststellungsantrag geht es aber nicht mehr um die dingliche Belastung sondern um Schadensersatz wegen etwas anderem. 
Was passiert nun??? § 35 ZPO ist m.E für eine andere Konstellation gedacht... 

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Aus § 260 ZPO folgt doch schon aus dem Wortlaut, dass eine objektive Klagehäufung dann nicht einschlägig ist und die Verfahren zu trennen sind. Denn nach § 260 ZPO ist Voraussetzung der obj. Klagehäufung, dass das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist.

Ja das ist einschlägig. Danke!
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