10.11.2022, 18:36
(10.11.2022, 18:33)HessenBoi schrieb: Ich kann das hier gerne reinschreiben. Ich sage aber ausdrücklich, dass Strafrecht mein absolutes Hassgebiet ist und ich keine Ahnung habe, ob das stimmt.
1. TK: Autobahn
a. 212 I, 13 I StGB (+)
Garantenstellung aus Gesetz § 11 II StVO
Vorsatz lange und breit diskutiert, am ende error in persona angenommen und bejaht
2. TK: In der Bar
S und F gem. § 265c I bzw. II StGB (+)
Betrug kurz angesprochen, mangels unmittelbarem Ansetzen abgelehnt (Kein Wettschein platziert)
3. TK: Boxkampf
B gem. §§ 263, 22, 23 (+) gegenüber dem Boxverband zN des S
Vollendung abgelehnt, weil S sowieso verloren hätte
Betrug zN des Boxverbandes abgelehnt, weil die sowieso 1000 € ausbezahlt hätten und deshalb kein Schaden vorlag.
Jemand § 223 B gegen S geprüft?
10.11.2022, 18:43
(10.11.2022, 18:36)GastHessen251 schrieb:(10.11.2022, 18:33)HessenBoi schrieb: Ich kann das hier gerne reinschreiben. Ich sage aber ausdrücklich, dass Strafrecht mein absolutes Hassgebiet ist und ich keine Ahnung habe, ob das stimmt.
1. TK: Autobahn
a. 212 I, 13 I StGB (+)
Garantenstellung aus Gesetz § 11 II StVO
Vorsatz lange und breit diskutiert, am ende error in persona angenommen und bejaht
2. TK: In der Bar
S und F gem. § 265c I bzw. II StGB (+)
Betrug kurz angesprochen, mangels unmittelbarem Ansetzen abgelehnt (Kein Wettschein platziert)
3. TK: Boxkampf
B gem. §§ 263, 22, 23 (+) gegenüber dem Boxverband zN des S
Vollendung abgelehnt, weil S sowieso verloren hätte
Betrug zN des Boxverbandes abgelehnt, weil die sowieso 1000 € ausbezahlt hätten und deshalb kein Schaden vorlag.
Jemand § 223 B gegen S geprüft?
Hab es ähnlich, nur, dass beim Unfall totschlag in Versuch bejaht und Vollendung abgelehnt
Hast du dann alle auf einmal zsm angeklagt? Geht das?
10.11.2022, 19:01
In Hessen war die Verbindung der Verfahren ordnungsgemäß lt. Bearbeitervermerk.
223 habe ich angesprochen, aber mangels Sittenwidrigkeit abgelehnt (da stand irgendwas im M/G).
223 habe ich angesprochen, aber mangels Sittenwidrigkeit abgelehnt (da stand irgendwas im M/G).
10.11.2022, 19:08
(10.11.2022, 18:00)NRWLER22 schrieb: In NRW lief grundsätzlich das gleiche allerdings ohne den Teil auf der Autobahn... und der C konnte in unserem Fall nicht ausfindig gemacht werden. HTv war nur bzgl A und B zu prüfen. Keine Ahnung wie ihr das in Hessen hinbekommen habt zeitlich!!
Leider nicht ungewöhnlich, dass wir einen TB mehr haben oder auf Gesetze nicht hingewiesen wird (zb Julitermin 2021 war Produkthaftungsgesetz maßgeblich worauf in NRW wohl hingewiesen wurde und in Hessen nicht)
Auch mein AV hatte damals einen ganzen TB mit Alkoholrückrwchnung mehr als in NRW.
Daher bin ich einfach nur froh wenn ich nie nie nie wieder was mit dem JPA Hessen zu tun haben muss
10.11.2022, 19:14
(10.11.2022, 18:17)HessenBoi schrieb: Ich fand es auf den ersten Blick gar nicht mal so viel. Der SV hatte immerhin nur 12 Seiten. Während des Schreibens ist mir dann aufgefallen, dass es doch sehr viel wird.
Ein Glück habe ich mit der Anklage begonnen. Die ist bei mir sauber, bilde ich mir jedenfalls ein. Mein A-Gutachten wird mit fortschreitender Bearbeitung dünner und dünner
Genau so gehts mir auch
Daher chapeaux was du beim letzten Handlungskomplex noch alles geschrieben hast
11.11.2022, 16:54
Revision aus RA Sicht
Mandant wurde im HV von anderen RA als Pflichtverteidoger vertreten. Der ist jetzt krank und mind. die nächsten 6 Wochen außer Gefecht gesetzt
Daher bittet Alt-RA uns den Fall zu übernehmen. Vollmacht durch Mandanten liegt auch vor.
Revi wurde direkt nach HV von alt-RA eingelegt und im Sitzungsprotokoll vermerkt
Mandant (M) wurde zu 14 Jahren FS wegen versuchten totschlags in TE mit gefKV verurteilt in TM mit vollendetem Totschlag.
Mandant ist mit seinen 2 Kumpels A und B in seinem Auto unterwegs.
An dem Kiosk halten sie an. A und B steigen aus, M bleibt im Wagen.
A und B Unterhalten sich mit den körperlich überlegenen C und D. C und D fangen iwann an A und B zu schubsen und zu Ohrfeigen.
M A und B fahren in Bs Wohnung und holen Schlastöcke um C und D ne Abreibung zu verpassen. M hat sein Messer mit 8,5 cm langer und 2,5cm breiter Klinge dabei.
Zurück am Kiosk schlagen A und B mit Schlafstöcken auf C und D ein.
M holt mit seinem Messer aus und sticht C mit bedingtem Tötungsvorsatz in die Brust. C fällt zu Boden. M glaubt C könnte sterben und wendet sich zum gehen ab.
C ruft hinterher „du Feigling“ da bemerkt M dass C noch lebt, läuft aber weiter weil es ihm reicht C eine Lektion erteilt zu haben.
In der Zwischenzeit hat D einen der Schlagstöcke an sich nehmen können und klopft damit auf Ms auto.
M geht daraufhin zum TO zurück und sticht D mit bedingtem Tötungsvorsatz in die Brust.
D stirbt kurze Zeit später am TO.
M läuft weg und wirft Messer in Gebüsch. Kurz darauf kehrt er zum TO zurück. Da wuselt es rum und Polizei ist da. POK x fragt M ob er was gesehen habe. M sagt direkt: ich hab 2 mal zugestochen, das Messer liegt in dem Gebüsch.
Dann erkennt pok x erst Blut an dessen Händen und M wird belehrt
M bereit seine Aussage und moniert er hätte direkt belehrt werden müssen, sonst hätte er so nicht ausgesagt
Angeklagt ist (nach meiner Erinnerung) 212,223,224 Nr 2,5, 22,23,52,53
Eröffnungsbeschluss liegt in HV (Schwurgericht) vor aber wurde nicht unterschrieben
Nach kurzer Beratung wird Beschluss erlassen und eröffnungsbeschluss als Anlage mit eingeführt unterschrieben von 3 berufsri
Es geht direkt weiter
M lässt sich nicht ein.
A,B,C als Zeugen gehört und nach 55 belehrt. POK x zu Teilnahme und subj Merkmalen vernommen
Keine ri Hinweise
Letztes Wort von M nicht im Protokoll
Verurteilt nach 212,223,224 Nr 2 alt 1 und 2,4,5, 22, 23, 25 abs 2, 52,53
Ausgeschlossen waren 211,221,227,230 und noch andere aber an die erinnere ich mich nicht
Ich glaube das war alles
Mandant wurde im HV von anderen RA als Pflichtverteidoger vertreten. Der ist jetzt krank und mind. die nächsten 6 Wochen außer Gefecht gesetzt
Daher bittet Alt-RA uns den Fall zu übernehmen. Vollmacht durch Mandanten liegt auch vor.
Revi wurde direkt nach HV von alt-RA eingelegt und im Sitzungsprotokoll vermerkt
Mandant (M) wurde zu 14 Jahren FS wegen versuchten totschlags in TE mit gefKV verurteilt in TM mit vollendetem Totschlag.
Mandant ist mit seinen 2 Kumpels A und B in seinem Auto unterwegs.
An dem Kiosk halten sie an. A und B steigen aus, M bleibt im Wagen.
A und B Unterhalten sich mit den körperlich überlegenen C und D. C und D fangen iwann an A und B zu schubsen und zu Ohrfeigen.
M A und B fahren in Bs Wohnung und holen Schlastöcke um C und D ne Abreibung zu verpassen. M hat sein Messer mit 8,5 cm langer und 2,5cm breiter Klinge dabei.
Zurück am Kiosk schlagen A und B mit Schlafstöcken auf C und D ein.
M holt mit seinem Messer aus und sticht C mit bedingtem Tötungsvorsatz in die Brust. C fällt zu Boden. M glaubt C könnte sterben und wendet sich zum gehen ab.
C ruft hinterher „du Feigling“ da bemerkt M dass C noch lebt, läuft aber weiter weil es ihm reicht C eine Lektion erteilt zu haben.
In der Zwischenzeit hat D einen der Schlagstöcke an sich nehmen können und klopft damit auf Ms auto.
M geht daraufhin zum TO zurück und sticht D mit bedingtem Tötungsvorsatz in die Brust.
D stirbt kurze Zeit später am TO.
M läuft weg und wirft Messer in Gebüsch. Kurz darauf kehrt er zum TO zurück. Da wuselt es rum und Polizei ist da. POK x fragt M ob er was gesehen habe. M sagt direkt: ich hab 2 mal zugestochen, das Messer liegt in dem Gebüsch.
Dann erkennt pok x erst Blut an dessen Händen und M wird belehrt
M bereit seine Aussage und moniert er hätte direkt belehrt werden müssen, sonst hätte er so nicht ausgesagt
Angeklagt ist (nach meiner Erinnerung) 212,223,224 Nr 2,5, 22,23,52,53
Eröffnungsbeschluss liegt in HV (Schwurgericht) vor aber wurde nicht unterschrieben
Nach kurzer Beratung wird Beschluss erlassen und eröffnungsbeschluss als Anlage mit eingeführt unterschrieben von 3 berufsri
Es geht direkt weiter
M lässt sich nicht ein.
A,B,C als Zeugen gehört und nach 55 belehrt. POK x zu Teilnahme und subj Merkmalen vernommen
Keine ri Hinweise
Letztes Wort von M nicht im Protokoll
Verurteilt nach 212,223,224 Nr 2 alt 1 und 2,4,5, 22, 23, 25 abs 2, 52,53
Ausgeschlossen waren 211,221,227,230 und noch andere aber an die erinnere ich mich nicht
Ich glaube das war alles
11.11.2022, 18:18
In NRW war nur 231 und 323 c StGB ausgeschlossen - 227 wurde definitiv nicht ausgeschlossen - in NRW.
11.11.2022, 21:39
11.11.2022, 22:08
(11.11.2022, 21:39)OnelasttimeHessen schrieb:(11.11.2022, 18:18)NrwJofu schrieb: In NRW war nur 231 und 323 c StGB ausgeschlossen - 227 wurde definitiv nicht ausgeschlossen - in NRW.
Hm jetzt komme ich ins Grübeln, ob’s bei uns vllt auch nicht ausgeschlossen war
Kann jemand aus Hessen helfen?
Keine Panik, in Hessen war 211,221,227,231,323c ausgeschlossen
11.11.2022, 22:20
Was habt ihr in Hessen denn dann angenommen, bei Wegfall des Tötungsvorsatzes? Wenn ihr das denn so gesehen habt.