11.01.2019, 20:23
(11.01.2019, 20:21)NDS 123 schrieb: Also Leute. Das hört sich doch alles ziemlich machbar an. Beweisverwertungsverbote sind im Rahmen der Verfahrensrüge zu erörtern. Der festgestellte Sachverhalt ist Gesetz. Da kann man sich schon wundern, wie einfach es den Examenskandidatinnen und Examenskandidaten in NRW gemacht wird.Jungeeeee was ist mit dir
11.01.2019, 20:25
(11.01.2019, 20:22)Gast12345 schrieb:1000 Steine vom Herzen gefallen(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb: ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.
11.01.2019, 20:27
(11.01.2019, 20:25)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:22)Gast12345 schrieb:1000 Steine vom Herzen gefallen(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb: ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.
Aber der Sachverhalt war doch falsch?!
11.01.2019, 20:27
Also bei mir ging der 211 nicht durch, verdeckungsabsicht (-) wegen Motivbündel und nicht leitend für Tötungsentschluss. Niedrige Beweggründe wegen Beziehungstat (-) da keine Feststellungen im Sachverhalt auch (-) wegen Wahrung Scheinidentität in den der Gesamtschau. Dann 212(+) und 224 Nr.5 (+).
11.01.2019, 20:27
(11.01.2019, 20:25)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:22)Gast12345 schrieb:1000 Steine vom Herzen gefallen(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb: ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.
oh neeeeeee
Schon wieder eine klausur verhauen
11.01.2019, 20:32
(11.01.2019, 20:27)Fischer schrieb: Also bei mir ging der 211 nicht durch, verdeckungsabsicht (-) wegen Motivbündel und nicht leitend für Tötungsentschluss. Niedrige Beweggründe wegen Beziehungstat (-) da keine Feststellungen im Sachverhalt auch (-) wegen Wahrung Scheinidentität in den der Gesamtschau. Dann 212(+) und 224 Nr.5 (+).verdeckungsabsicht(-)
Heimtücke(-), weil bewusstlose nicht arglos
niedere beweggründe (+), weil gerade nur im urteil (anklage und hinweis im EB nicht) festelgestellt
224 nr 5 (-) , weil feststand dass keine lebensgefährliche verletzung , glaube im rechtsmedizinischen gutachten
11.01.2019, 20:34
(11.01.2019, 20:27)Torben schrieb:(11.01.2019, 20:25)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:22)Gast12345 schrieb:1000 Steine vom Herzen gefallen(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb: ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.
Aber der Sachverhalt war doch falsch?!
Ich versteh die Sachrüge so, dass nur geprüft werden darf ob das Gericht den SV den es festgestellt hat richtig subsumiert hat. Und das hat es nach meiner Lösung. Niedere Beweggründe (+) da Gericht ausgeführt hat dass A in der Absichr gehandelt hat, seine Lebenslüge aufrechtzuerhalten. An die hessen : war das Urteil bei uns unterschrieben ?
11.01.2019, 20:39
(11.01.2019, 20:34)HessenJan schrieb:bei uns haben die den EB mit allen richtern unterschreiben lassen und das Urteil dann von keinem damit es uns auffällt.(11.01.2019, 20:27)Torben schrieb:(11.01.2019, 20:25)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:22)Gast12345 schrieb:1000 Steine vom Herzen gefallen(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb: Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.
Aber der Sachverhalt war doch falsch?!
Ich versteh die Sachrüge so, dass nur geprüft werden darf ob das Gericht den SV den es festgestellt hat richtig subsumiert hat. Und das hat es nach meiner Lösung. Niedere Beweggründe (+) da Gericht ausgeführt hat dass A in der Absichr gehandelt hat, seine Lebenslüge aufrechtzuerhalten. An die hessen : war das Urteil bei uns unterschrieben ?
wenn alle unterschriften fehlen dannaufhebungsgrund laut MG
11.01.2019, 20:39
In Hessen war kein Gutachten abgedruckt und es musste noch die Betrugsproblematik in EC-Kartenfällen geprüft werden. Hab mir schon während der Klausur gedacht dass die EC-Kartensache einfach noch so reingewurstelt wurd.
11.01.2019, 20:40
(11.01.2019, 20:32)NRWpower schrieb:(11.01.2019, 20:27)Fischer schrieb: Also bei mir ging der 211 nicht durch, verdeckungsabsicht (-) wegen Motivbündel und nicht leitend für Tötungsentschluss. Niedrige Beweggründe wegen Beziehungstat (-) da keine Feststellungen im Sachverhalt auch (-) wegen Wahrung Scheinidentität in den der Gesamtschau. Dann 212(+) und 224 Nr.5 (+).verdeckungsabsicht(-)
Heimtücke(-), weil bewusstlose nicht arglos
niedere beweggründe (+), weil gerade nur im urteil (anklage und hinweis im EB nicht) festelgestellt
224 nr 5 (-) , weil feststand dass keine lebensgefährliche verletzung , glaube im rechtsmedizinischen gutachten
Aber im Urteil waren eben keine niedrigen Beweggründe festgestellt. Das für die Währung der Scheinidentität aufgrund von spontaner Aktion und Ausweglosigkeit nicht als niedrige Beweggründe zu werten. 224 Nr. 5 (+) weil abstrakte Gefahr genügt und die kann bei Schlägen ins Gesicht aufgrund derer man das Gleichgewicht verliert und stürzt wohl angenommen werden.