11.01.2019, 20:14
(11.01.2019, 20:09)Refinrw schrieb: Hat jemand die Darstellungsrüge geprüft?War halt recht knapp dann. Einzigstes Beweismittel war ja weggefallen. Hab dann halt gesagt dass der mord nicht nachweisbar ist ohne Beweise und der festgestellte Sachverhalt falsch ist. Aber sicher bin ich mir nicht mit der Lösung
Die beweiswürdugung war ja faalsch, weil der KOK doch nicht aussagen durfe.
11.01.2019, 20:14
11.01.2019, 20:15
ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
11.01.2019, 20:17
(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb: ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
11.01.2019, 20:18
Das Warum habt ihr alle ein verwertungsverbot? Weil nicht belehrt wurde ? Dachte er sei vernommen worden als Beschuldigter ?
11.01.2019, 20:19
(11.01.2019, 20:13)HessenJan schrieb:In nrw nur 211(11.01.2019, 20:05)NRWpower schrieb: Revision
Materiell nur 211
Revisionsgründe 338 Nr. 1,2,5,7 waren zu prüfen
Relative: 136,136a,163,163a,261,275
Verfahrenshindernisse:207
Vielleicht hattet ihr in NRW eine andere? Ich kann mich nicht erinnern dass in Hessen 275 StPO, 163 StPO ein Problem gewesen wären. Oder ich hab’s verhauen ... in HesEn kam neben 211 auch noch 263a.
das Urteil war nicht unterschrieben.
11.01.2019, 20:21
Also Leute. Das hört sich doch alles ziemlich machbar an. Beweisverwertungsverbote sind im Rahmen der Verfahrensrüge zu erörtern. Der festgestellte Sachverhalt ist Gesetz. Da kann man sich schon wundern, wie einfach es den Examenskandidatinnen und Examenskandidaten in NRW gemacht wird.
11.01.2019, 20:22
11.01.2019, 20:22
(11.01.2019, 20:18)Hallo schrieb: Das Warum habt ihr alle ein verwertungsverbot? Weil nicht belehrt wurde ? Dachte er sei vernommen worden als Beschuldigter ?Weil der Polizist ihn getäuscht und bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, alles sehe aus wie ein Mord und B solle lieber reden wenn das nicht zu seinem Nachteil wirken sollte. Dabei sah das in Demo Moment für POK noch aus wie eine Affekttat. Ob ein Verwertungsverbot vertretbar ist weiß ich nicht aber sonst hätte ja die ganze Revision nicht viel gebracht. Kann mir jemand wegen 211 und der Sachrüge helfen? Richtet sie sich danach ob das Gericht den festgestellten Sachverhalt richtig subsumiert hat oder danach dass es nach den jetzigen Feststellungen (Mord kann nicht bewiesen werden) nicht mehr richtig ist? Stehe auf dem Schlauch.
11.01.2019, 20:22
(11.01.2019, 20:17)HessenJan schrieb:(11.01.2019, 20:15)nrw2019 schrieb: ging denn der 211 durch? Also ich hab den nicht angenommen, weil der polizist ja ein verwertungsverbot gemacht gehat
Helft mir auf die Sprünge aber prüft man nicht ob der SV so wie er im Urteil festgestellt ist grundsätzlich die Mordverurteilung stütz? Dass tut er ja genau genommen. Das Problem ist also nicht eine falsche Subsuntion, also Sachrüge hinsichtlich 211 (-) oder macht man das anders? Shit
Doch, genau so ist es richtig. Man behandelt die Feststellungen als feststehenden Sachverhalt, egal ob der Weg wie man zu den Feststellungen gelangt ist, verfahrensfehlerhaft war.