28.10.2022, 10:15
28.10.2022, 10:52
(28.10.2022, 07:08)Drin schrieb:(27.10.2022, 17:54)Chill3r schrieb:(27.10.2022, 09:51)Gast schrieb: Ich habe in Kommentaren nachgeschaut. Die Urkundenfälschung ist beendet mit Gebrauchen. Die Frage ist aber ob die Urkunde nach wie vor gebraucht wird wenn sie bei der Behörde liegt
Da werden aber die verschieden Varianten des 267 StGB verkannt...
Mal angenommen, es handelt sich um ein gefälschtes Zeugnis des 1 Stex.
1 Handlung = Herstellen der falschen Urkunde zur Täuschung, Tathandlung abgeschlossen, wenn hergestellt.
Andere Variante: Gebrauchmachen: du machst Gebrauch, wenn du die zB einreichst, wenn die da nachher nochmal drauf schauen, ist das nicht dein Problem.
Die Täuschung beim Betrug dauert ja auch nicht bis zur richtigen Erkenntnis oder bis zur Belanglosigkeit.
Anders ggf wenn du es hinter dir im Büro aufhängst und dazu den entspr. Vorsatz hast ?
Bzgl der Täuschung korrekt, aber nach der Rspr. tritt Beendigung beim Betrug erst mit der letzten auf der Täuschung beruhenden Teilzahlung ein.
Sorry für die Ungenauigkeit, wollte lediglich auf die Wirkung nach Zahlung hinaus. Also darauf das der Getäuschte idR auch jahrelang getäuscht sein wird und insoweit eine vergleichbare "Fortwirkung" besteht, die aber für die Beendigung nicht relevant ist.
Deine Darstellung ist natürlich vollständig.
28.10.2022, 15:29
Das Gebrauchen steht denklogisch immer als letzte Tat - im übrigen besteht bei herstellen und gebrauchen tateinheit, sofern das gebrauchen beim herstwllen bereits beabsichtigt war.
die tat ist mit wahrnehmung des falsifikates durch den empfänger beendet.
sobald das teil also bei der behörde von einem gesehen wird - meist der sachbearbeiter - ist die tat begangen. ab dem tag beginnt die verjährung.
die tat ist mit wahrnehmung des falsifikates durch den empfänger beendet.
sobald das teil also bei der behörde von einem gesehen wird - meist der sachbearbeiter - ist die tat begangen. ab dem tag beginnt die verjährung.
28.10.2022, 16:38
Aber wenn sich die gefälschte Urkunde irgendein evtl auch anderer Sachbearbeiter warum auch immer irgendwann nochmal anschaut? Bzw es gibt ja nach wie vor jeden Tag die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ist Verjährungsbeginn dann trotzdem der 25.10?
29.10.2022, 11:36
(28.10.2022, 16:38)Gast schrieb: Aber wenn sich die gefälschte Urkunde irgendein evtl auch anderer Sachbearbeiter warum auch immer irgendwann nochmal anschaut? Bzw es gibt ja nach wie vor jeden Tag die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Ist Verjährungsbeginn dann trotzdem der 25.10?
ja, allein denklogisch bereits, denn sonst würde nie verjährung eintreten in solchen fällen. du täuscht insgesamt ggü dem arbeitgeber und nicht ggü einzelnen personen. frist startet bei der ersten wahrnehmung