26.10.2022, 21:27
Steh gerade auf dem Schlauch. Wenn A eine Urkunde fälscht und diese bei einer Behörde abgibt (z.b. am 25.10.2022) und diese dort aufbewahrt wird für die nächsten X Jahre. Beginnt die Verjährungsfrist dann trotzdem am 25.10.2022 oder beginnt die Verjährungsfrist quasi nie weil die Urkunde ja bei der Behörde liegt und diese sich die Urkunden ja theoretisch immer wieder anschauen kann also die Möglichkeit der Kenntnisnahme immer gegeben ist bis sie die Urkunde wegschmeißen? Also wann ist hier Beendigung der Urkunden Fälschung eingetreten oder liegt ein Dauerdelikt vor?
26.10.2022, 21:33
Was hast du gestern denn eingereicht?
26.10.2022, 21:37
War nur ein Beispiel für den Fall geht um eine Akte in der Strafstation
27.10.2022, 09:05
Interessante Frage, ich bin jetzt seit 10 Jahren bei einem großen DAX Unternehmen in der Rechtsabteilung und hatte auch schon den Gedanken, dass ein -natürlich hypothetischer - unglücklicher Übertragungsfehler meiner Examensnoten bei der damaligen Bewerbung inzwischen keine Auswirkungen mehr auf meinen Arbeitsvertrag haben dürfte. Anfechtungsfrist ist nach 124 III BGB inzwischen abgelaufen und strafrechtlich dürfte auch alles verjährt sein. Oder sehe ich da was falsch?
27.10.2022, 09:50
Das wäre die ideale Gelegenheit, um den Umgang mit Kommentaren zu üben. Lohnt sich auch fürs Examen.
27.10.2022, 09:51
Ich habe in Kommentaren nachgeschaut. Die Urkundenfälschung ist beendet mit Gebrauchen. Die Frage ist aber ob die Urkunde nach wie vor gebraucht wird wenn sie bei der Behörde liegt
27.10.2022, 17:54
(27.10.2022, 09:51)Gast schrieb: Ich habe in Kommentaren nachgeschaut. Die Urkundenfälschung ist beendet mit Gebrauchen. Die Frage ist aber ob die Urkunde nach wie vor gebraucht wird wenn sie bei der Behörde liegt
Da werden aber die verschieden Varianten des 267 StGB verkannt...
Mal angenommen, es handelt sich um ein gefälschtes Zeugnis des 1 Stex.
1 Handlung = Herstellen der falschen Urkunde zur Täuschung, Tathandlung abgeschlossen, wenn hergestellt.
Andere Variante: Gebrauchmachen: du machst Gebrauch, wenn du die zB einreichst, wenn die da nachher nochmal drauf schauen, ist das nicht dein Problem.
Die Täuschung beim Betrug dauert ja auch nicht bis zur richtigen Erkenntnis oder bis zur Belanglosigkeit.
Anders ggf wenn du es hinter dir im Büro aufhängst und dazu den entspr. Vorsatz hast ?
27.10.2022, 17:56
(27.10.2022, 09:05)Gast schrieb: Interessante Frage, ich bin jetzt seit 10 Jahren bei einem großen DAX Unternehmen in der Rechtsabteilung und hatte auch schon den Gedanken, dass ein -natürlich hypothetischer - unglücklicher Übertragungsfehler meiner Examensnoten bei der damaligen Bewerbung inzwischen keine Auswirkungen mehr auf meinen Arbeitsvertrag haben dürfte. Anfechtungsfrist ist nach 124 III BGB inzwischen abgelaufen und strafrechtlich dürfte auch alles verjährt sein. Oder sehe ich da was falsch?
Wenn von dir kein Vorsatz vorliegt, stimme ich zu.
Bei Vorsatz, dürfte auch ohne vertieft im Arbeitsrecht zu sein 626 BGB greifen.
27.10.2022, 23:29
Gebrauchen = Vorlage am 25.10.22. Ob die dort weiterhin liegt ist unerheblich. Diese Annahme wäre ohne weitere Umstände sogar lebensfremd.
28.10.2022, 07:08
(27.10.2022, 17:54)Chill3r schrieb:(27.10.2022, 09:51)Gast schrieb: Ich habe in Kommentaren nachgeschaut. Die Urkundenfälschung ist beendet mit Gebrauchen. Die Frage ist aber ob die Urkunde nach wie vor gebraucht wird wenn sie bei der Behörde liegt
Da werden aber die verschieden Varianten des 267 StGB verkannt...
Mal angenommen, es handelt sich um ein gefälschtes Zeugnis des 1 Stex.
1 Handlung = Herstellen der falschen Urkunde zur Täuschung, Tathandlung abgeschlossen, wenn hergestellt.
Andere Variante: Gebrauchmachen: du machst Gebrauch, wenn du die zB einreichst, wenn die da nachher nochmal drauf schauen, ist das nicht dein Problem.
Die Täuschung beim Betrug dauert ja auch nicht bis zur richtigen Erkenntnis oder bis zur Belanglosigkeit.
Anders ggf wenn du es hinter dir im Büro aufhängst und dazu den entspr. Vorsatz hast ?
Bzgl der Täuschung korrekt, aber nach der Rspr. tritt Beendigung beim Betrug erst mit der letzten auf der Täuschung beruhenden Teilzahlung ein.