07.10.2022, 16:25
Ich hab es leider total vergeigt… damit angefangen, dass der Vergleich schweben unwirksam ist, hab nicht alle Ansprüche gegen b1 geprüft und mangels Zeit die Gegenansprüxhe des B2 nur so hingekritzelt..
praktischer Teil war dann ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht beendet ist…
praktischer Teil war dann ein Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht beendet ist…

07.10.2022, 16:36
Also ich hab gesagt, dass der Vertrag wirksam ist, weil der in NDS zumindest eine vollumfängliche PVM hatte und in 81 ZPO stand, dass auch der Abschluss eines Vergleichs davon gefasst ist. Formfehler waren nicht ersichtlich und andere Nichtigkeitsgründe auch nicht.
Dann Regressanspruch bzgl. des Anwalts im Prozess gegen beide im Ergebnis (+) wobei ich die Schäden nur noch festgestellt habe und auch 823 II iVM Schutzgesetz nicht explizit, sondern sehr schwammig begründet.
In NDS hat war noch ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld gg BK 2 zu prüfen, weil er Bilder im Bikini von der Ehefrau veröffentlicht hat mit der Nennung ihrer Nummer. Hier war es dann fraglich ob man einen schmerzensgeldansprucz überhaupt abtreten kann, wie immer vieles gesehen, aber keine Zeit. Hab dann nur noch schnell das Mandantenschreiben aufgesetzt und darin erläutert, was zu tun ist. Hoffe es genügt!
Dann Regressanspruch bzgl. des Anwalts im Prozess gegen beide im Ergebnis (+) wobei ich die Schäden nur noch festgestellt habe und auch 823 II iVM Schutzgesetz nicht explizit, sondern sehr schwammig begründet.
In NDS hat war noch ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld gg BK 2 zu prüfen, weil er Bilder im Bikini von der Ehefrau veröffentlicht hat mit der Nennung ihrer Nummer. Hier war es dann fraglich ob man einen schmerzensgeldansprucz überhaupt abtreten kann, wie immer vieles gesehen, aber keine Zeit. Hab dann nur noch schnell das Mandantenschreiben aufgesetzt und darin erläutert, was zu tun ist. Hoffe es genügt!
07.10.2022, 16:41
(07.10.2022, 16:36)Reffi schrieb: Also ich hab gesagt, dass der Vertrag wirksam ist, weil der in NDS zumindest eine vollumfängliche PVM hatte und in 81 ZPO stand, dass auch der Abschluss eines Vergleichs davon gefasst ist. Formfehler waren nicht ersichtlich und andere Nichtigkeitsgründe auch nicht.
Dann Regressanspruch bzgl. des Anwalts im Prozess gegen beide im Ergebnis (+) wobei ich die Schäden nur noch festgestellt habe und auch 823 II iVM Schutzgesetz nicht explizit, sondern sehr schwammig begründet.
In NDS hat war noch ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld gg BK 2 zu prüfen, weil er Bilder im Bikini von der Ehefrau veröffentlicht hat mit der Nennung ihrer Nummer. Hier war es dann fraglich ob man einen schmerzensgeldansprucz überhaupt abtreten kann, wie immer vieles gesehen, aber keine Zeit. Hab dann nur noch schnell das Mandantenschreiben aufgesetzt und darin erläutert, was zu tun ist. Hoffe es genügt!
Kann mir jemand aus NRW sagen, ob der Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung der Bilder sich auf Bilder der Ehefrau bezog oder auf Bilder von dem Mandanten selbst?
07.10.2022, 16:43
(07.10.2022, 16:41)Gast schrieb:(07.10.2022, 16:36)Reffi schrieb: Also ich hab gesagt, dass der Vertrag wirksam ist, weil der in NDS zumindest eine vollumfängliche PVM hatte und in 81 ZPO stand, dass auch der Abschluss eines Vergleichs davon gefasst ist. Formfehler waren nicht ersichtlich und andere Nichtigkeitsgründe auch nicht.
Dann Regressanspruch bzgl. des Anwalts im Prozess gegen beide im Ergebnis (+) wobei ich die Schäden nur noch festgestellt habe und auch 823 II iVM Schutzgesetz nicht explizit, sondern sehr schwammig begründet.
In NDS hat war noch ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld gg BK 2 zu prüfen, weil er Bilder im Bikini von der Ehefrau veröffentlicht hat mit der Nennung ihrer Nummer. Hier war es dann fraglich ob man einen schmerzensgeldansprucz überhaupt abtreten kann, wie immer vieles gesehen, aber keine Zeit. Hab dann nur noch schnell das Mandantenschreiben aufgesetzt und darin erläutert, was zu tun ist. Hoffe es genügt!
Kann mir jemand aus NRW sagen, ob der Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung der Bilder sich auf Bilder der Ehefrau bezog oder auf Bilder von dem Mandanten selbst?
Glaube auf den Mandanten selbst beim Sonnen in knapper Badehose
07.10.2022, 16:45
(07.10.2022, 16:43)A.NRW schrieb:(07.10.2022, 16:41)Gast schrieb:(07.10.2022, 16:36)Reffi schrieb: Also ich hab gesagt, dass der Vertrag wirksam ist, weil der in NDS zumindest eine vollumfängliche PVM hatte und in 81 ZPO stand, dass auch der Abschluss eines Vergleichs davon gefasst ist. Formfehler waren nicht ersichtlich und andere Nichtigkeitsgründe auch nicht.
Dann Regressanspruch bzgl. des Anwalts im Prozess gegen beide im Ergebnis (+) wobei ich die Schäden nur noch festgestellt habe und auch 823 II iVM Schutzgesetz nicht explizit, sondern sehr schwammig begründet.
In NDS hat war noch ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld gg BK 2 zu prüfen, weil er Bilder im Bikini von der Ehefrau veröffentlicht hat mit der Nennung ihrer Nummer. Hier war es dann fraglich ob man einen schmerzensgeldansprucz überhaupt abtreten kann, wie immer vieles gesehen, aber keine Zeit. Hab dann nur noch schnell das Mandantenschreiben aufgesetzt und darin erläutert, was zu tun ist. Hoffe es genügt!
Kann mir jemand aus NRW sagen, ob der Schmerzensgeldanspruch wegen der Veröffentlichung der Bilder sich auf Bilder der Ehefrau bezog oder auf Bilder von dem Mandanten selbst?
Glaube auf den Mandanten selbst beim Sonnen in knapper Badehose
Danke! Hab schon fast einen weiteren Schock bekommen ?
07.10.2022, 18:24
Zum Verständnis für die Nicht-Schreiber: Wollte der Mandant explizit gegen den RA vorgehen? Also die gesamte Prüfung der Ansprüche inzident als PflV des RA-Vertrages?
07.10.2022, 18:35
(07.10.2022, 18:24)NRWLER22 schrieb: Zum Verständnis für die Nicht-Schreiber: Wollte der Mandant explizit gegen den RA vorgehen? Also die gesamte Prüfung der Ansprüche inzident als PflV des RA-Vertrages?
Hauptsächlich wollte der Mandant noch den Schaden von den Nachbarn ersetzt bekommen. Aber wenn das nicht geht, wollte er einen Regressanspruch gegen seinen Rechtsanwalt geltend machen.
Aus dem Vorbingen und Bearbeitervermerk ergab sich, dass vermutlich der Vergleich demnach wirksam sein musste, sodass es auf die inzidente Prüfung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage im Anwaltsregress ankam, da ja der Schaden im Anwaltsprozess das hypothetische Ergebnis des Vorprozesses war.
Hoffe es ist verständlich.
07.10.2022, 18:44
(07.10.2022, 18:24)NRWLER22 schrieb: Zum Verständnis für die Nicht-Schreiber: Wollte der Mandant explizit gegen den RA vorgehen? Also die gesamte Prüfung der Ansprüche inzident als PflV des RA-Vertrages?
Mandantenbegehren in Nds: entweder vorgehen gegen B1 und B2 ODER Regress gegen Anwalt
Bearbeitervermerk: falls Ansprüche (+) hilfsweise Regress prüfen
07.10.2022, 18:57
(07.10.2022, 18:44)Gast schrieb:(07.10.2022, 18:24)NRWLER22 schrieb: Zum Verständnis für die Nicht-Schreiber: Wollte der Mandant explizit gegen den RA vorgehen? Also die gesamte Prüfung der Ansprüche inzident als PflV des RA-Vertrages?
Mandantenbegehren in Nds: entweder vorgehen gegen B1 und B2 ODER Regress gegen Anwalt
Bearbeitervermerk: falls Ansprüche (+) hilfsweise Regress prüfen
So auch in HH.
07.10.2022, 19:49
Da bei den meisten von meiner Truppe nach der Klausur ordentlich die Köpfe geraucht haben und keiner sich mehr sicher erinnern konnte:
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
Was konkret war jetzt laut Bearbeitervermerk als praktischer Teil zu machen?
Einige haben (trotz AS gg. RA) „nur“ ein Mandantenschreiben gefertigt, weil sie dachten, der Schriftsatz ans Gericht soll nur erstellt werden, wenn gegen die Nachbarn noch Erfolgsaussichten bestehen.
Andere haben Klageschriften gegen den RA gemacht
