05.10.2022, 15:50
Hallo zusammen,
ich bin nun seit ein paar Monaten als Richter am AG im Zivilbereich tätig. Mittlerweile habe ich mich einigermaßen eingearbeitet, sodass sich mein Arbeitspensum auf ein recht normales Maß eingependelt hat.
Da da aber bestimmt noch Luft nach oben ist, würde mich trotzdem interessieren: Welche Tipps habt ihr, wie man im Arbeitsalltag als Richter schneller und effizienter werden kann?
ich bin nun seit ein paar Monaten als Richter am AG im Zivilbereich tätig. Mittlerweile habe ich mich einigermaßen eingearbeitet, sodass sich mein Arbeitspensum auf ein recht normales Maß eingependelt hat.
Da da aber bestimmt noch Luft nach oben ist, würde mich trotzdem interessieren: Welche Tipps habt ihr, wie man im Arbeitsalltag als Richter schneller und effizienter werden kann?
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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05.10.2022, 22:53
Nach 10 Jahren Justiz, davon 9 Jahre Zivilrecht habe ich (grob vereinfacht) folgende Prinzipien verinnerlicht, die mir dabei geholfen haben, mein Dezernat konstant auf einem niedrigen Bestandslevel mit äußerst angenehmen Arbeitszeiten zu halten:
- zügiges terminieren bzw Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei 495a - Sachen spätestens nach Eingang der Replik oder schon nach Klageerwiderung
- die Akten nach Möglichkeit nur ein- bis maximal zweimal intensiv bearbeiten (wenn sie sich nicht vorher schon anderweitig erledigen): bei der Terminsvorbereitung und für den Fall eines Urteils
- keine frühen ersten Termine, sondern immer schriftliches Vorverfahren, da sich (zumindest bei uns) insbesondere Mietsachen oft schriftlich durch VU erledigen
- keine Zeugen zur ersten mündlichen Verhandlung laden, wenn es sich um umfangreiche Sachen handelt, sondern primär auf einen Vergleich hinwirken; Ausnahmen: wenn es ohnehin nur auf einen Zeugen ankommt, kann man den ruhig direkt laden und bei Verkehrsunfallsachen, da die sich sowieso aufgrund der Verweigerungshaltung der Versicherer kaum vergleichen lassen
- intensives Hinwirken auf einen Vergleich; dazu muss der Eindruck vermittelt werden, die Akte sowohl rechtlich als auch tatsächlich voll durchdrungen zu haben. Einen konkreten Vergleichsvorschlag erarbeiten, den man aber erst dann aus dem Ärmel schüttelt und ggfls anpasst, wenn die Parteien ihre eigenen Vorschläge unterbreitet haben. Lehnt eine Partei zunächst einen Vergleich grds ab, nicht aufgeben, sondern seinen Vorschlag unterbreiten und mit den entsprechenden Argumenten (Prozessrisiken, Verfahrensökonomie, Kostenrisiko) schmackhaft machen. Dabei spreche ich nicht nur den Anwalt, sondern auch die direkt Partei an, lasse diese auch mal ein paar Minuten ihr Leid klagen, zeige Verständnis und versuche, die Vorteile eines Vergleichs überzeugend zu vermitteln. Transparent und offen agieren, klar sagen, wie die Rechtslage ist. Fazit: lieber 20 Minuten mehr für eine Vergleichserörterung verwenden, als später ein Urteil schreiben zu müssen
- keine Hinweis - und Auflagenbeschlüsse ohne ergebnisorientierte Verfahrensweise, d.h. wenn überhaupt dann nur in Verbindung mit einem konkreten Vergleichsvorschlag und/oder einer Terminierung; ansonsten: Hinweise erst im Termin geben bzw in der Güteverhandlung darlegen
- wenn kein Vergleich geschlossen wird und schon klar ist, dass eine Beweisaufnahme folgt: kein VT mit anschließendem Beweisbeschluss, sondern direkt im Protokoll die Fortführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit entsprechender prozessleitender Verfügung und Ladung der Zeugen diktieren und Termin direkt mit den Anwälten / Parteien absprechen (um Verlegungsanträge zu vermeiden)
- sich nicht mit Kleinkram und Nebenkriegsschauplätzen aufhalten, sondern Verlegungsanträge, Fristverlängerungen, selbständige Beweisverfahren etc eher großzügig ohne weitere Begründung bewilligen
- bei Einwendungen und Ergänzungsfragen nach Sachverständigengutachten keine ergänzenden Gutachten einholen, sondern Termin mit Sachverständigen zur Anhörung, um die Beweisaufnahme abschließen zu können; die Fragen kann der Anwalt dann im Termin stellen und man diktiert nur mit
- eigene Sammlungen / Archive für wiederkehrende Fälle (insbes. Verkehrsunfallsachen) oder prozessuale Konstellationen anlegen, auf die man bei den nächsten Akten ggf zurück greifen kann
- zügiges terminieren bzw Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei 495a - Sachen spätestens nach Eingang der Replik oder schon nach Klageerwiderung
- die Akten nach Möglichkeit nur ein- bis maximal zweimal intensiv bearbeiten (wenn sie sich nicht vorher schon anderweitig erledigen): bei der Terminsvorbereitung und für den Fall eines Urteils
- keine frühen ersten Termine, sondern immer schriftliches Vorverfahren, da sich (zumindest bei uns) insbesondere Mietsachen oft schriftlich durch VU erledigen
- keine Zeugen zur ersten mündlichen Verhandlung laden, wenn es sich um umfangreiche Sachen handelt, sondern primär auf einen Vergleich hinwirken; Ausnahmen: wenn es ohnehin nur auf einen Zeugen ankommt, kann man den ruhig direkt laden und bei Verkehrsunfallsachen, da die sich sowieso aufgrund der Verweigerungshaltung der Versicherer kaum vergleichen lassen
- intensives Hinwirken auf einen Vergleich; dazu muss der Eindruck vermittelt werden, die Akte sowohl rechtlich als auch tatsächlich voll durchdrungen zu haben. Einen konkreten Vergleichsvorschlag erarbeiten, den man aber erst dann aus dem Ärmel schüttelt und ggfls anpasst, wenn die Parteien ihre eigenen Vorschläge unterbreitet haben. Lehnt eine Partei zunächst einen Vergleich grds ab, nicht aufgeben, sondern seinen Vorschlag unterbreiten und mit den entsprechenden Argumenten (Prozessrisiken, Verfahrensökonomie, Kostenrisiko) schmackhaft machen. Dabei spreche ich nicht nur den Anwalt, sondern auch die direkt Partei an, lasse diese auch mal ein paar Minuten ihr Leid klagen, zeige Verständnis und versuche, die Vorteile eines Vergleichs überzeugend zu vermitteln. Transparent und offen agieren, klar sagen, wie die Rechtslage ist. Fazit: lieber 20 Minuten mehr für eine Vergleichserörterung verwenden, als später ein Urteil schreiben zu müssen
- keine Hinweis - und Auflagenbeschlüsse ohne ergebnisorientierte Verfahrensweise, d.h. wenn überhaupt dann nur in Verbindung mit einem konkreten Vergleichsvorschlag und/oder einer Terminierung; ansonsten: Hinweise erst im Termin geben bzw in der Güteverhandlung darlegen
- wenn kein Vergleich geschlossen wird und schon klar ist, dass eine Beweisaufnahme folgt: kein VT mit anschließendem Beweisbeschluss, sondern direkt im Protokoll die Fortführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit entsprechender prozessleitender Verfügung und Ladung der Zeugen diktieren und Termin direkt mit den Anwälten / Parteien absprechen (um Verlegungsanträge zu vermeiden)
- sich nicht mit Kleinkram und Nebenkriegsschauplätzen aufhalten, sondern Verlegungsanträge, Fristverlängerungen, selbständige Beweisverfahren etc eher großzügig ohne weitere Begründung bewilligen
- bei Einwendungen und Ergänzungsfragen nach Sachverständigengutachten keine ergänzenden Gutachten einholen, sondern Termin mit Sachverständigen zur Anhörung, um die Beweisaufnahme abschließen zu können; die Fragen kann der Anwalt dann im Termin stellen und man diktiert nur mit
- eigene Sammlungen / Archive für wiederkehrende Fälle (insbes. Verkehrsunfallsachen) oder prozessuale Konstellationen anlegen, auf die man bei den nächsten Akten ggf zurück greifen kann
06.10.2022, 07:42
Das ist alles sehr richtig. Beim LG habe ich allerdings fast immer frühen ersten Termin gemacht, und zwar wirklich frühen (innerhalb von sechs Wochen).
Und ich habe gleichzeitig schon Hinweise gegeben, wenn der Sachverhalt unklar, der Streitgegenstand nicht sicher oder der Antrag falsch war (in Mietsachen sind die Zinsen fast nie richtig, weil Wochenende und Feiertage übersehen werden...).
Echtes Interesse für die Parteien und ihre Probleme ist sehr wichtig.
Sehr viel hat sich dann im feT erledigt.
Bei Terminsverlegung immer telefonisch mit beiden Kanzleien den neuen Termin abstimmen - das vermeidet weitere Verlegungsanträge.
Und ich habe gleichzeitig schon Hinweise gegeben, wenn der Sachverhalt unklar, der Streitgegenstand nicht sicher oder der Antrag falsch war (in Mietsachen sind die Zinsen fast nie richtig, weil Wochenende und Feiertage übersehen werden...).
Echtes Interesse für die Parteien und ihre Probleme ist sehr wichtig.
Sehr viel hat sich dann im feT erledigt.
Bei Terminsverlegung immer telefonisch mit beiden Kanzleien den neuen Termin abstimmen - das vermeidet weitere Verlegungsanträge.
06.10.2022, 13:01
Vielen Dank euch schon mal. Gibt es noch einen Tipp, wie man beim Erstellen der Aktenauszüge am effizientesten vorgehen kann?
06.10.2022, 22:37
(05.10.2022, 22:53)gast7010 schrieb: - keine frühen ersten Termine, sondern immer schriftliches Vorverfahren, da sich (zumindest bei uns) insbesondere Mietsachen oft schriftlich durch VU erledigen
Vielen Dank für die lesenswerte Auflistung. Ich würde vieles unterschreiben, habe bei manchem aber eine andere Präferenz. Insbesondere was das schriftliche Vorverfahren angeht, halte ich es nicht immer für die erste Wahl.
Hier unterscheiden sich AG und LG (habe beides kennengelernt) doch recht erheblich. Beim AG kannst du viele VUs im schriftlichen Verfahren aussortieren, gerade (aber nicht nur) bei mietrechtlichen Räumungsstreitigkeiten wegen Zahlungsverzugs. Beim LG endet ein Verfahren hingegen äußerst selten durch VU, weil man auf Beklagtenseite meist "professionelle" Akteure hat. Der frühe erste Termin (wobei "früh" gut und gerne auch in einem halben Jahr bedeuten kann), bietet sich beim LG durchaus an, damit die Parteien die Akte nicht "dick schreiben". Da stimme ich Praktiker zu.
Es gibt aber auch zwei am AG häufige Konstellationen, in denen ich immer frühen ersten Termin anberaumen würde:
- Dem Klage- ging bereits ein PKH-Verfahren voraus. In diesem Fall sind die Argumente der Parteien ja bereits ausgetauscht, weil die Beklagtenseite zum PKH-Antrag gehört wurde. Du hast also alles in der Akte, was du zum Terminieren benötigst.
- Es wird Einspruch gegen einen VB eingelegt. Im schriftlichen Verfahren kannst du ohnehin kein 2. VU erlassen, selbst wenn der Beklagte nicht mehr reagiert (§ 700 IV 2 ZPO). Wenn man um die Verhandlung aber sowieso nicht herum kommt, ist man schneller, wenn man den Termin sogleich anberaumt.
06.10.2022, 22:58
Den Ausführungen zur Frage des frühen ersten Termins kann ich mich durchaus anschließen, insbesondere was die Differenzierung zwischen AG und LG betrifft. Ich habe in meinem Dezernat einen sehr hohen Anteil von Räumungsklagen einer großen Wohnungsbaugesellschaft, bei der es meistens um Kündigung wegen erheblichen Zahlungsverzuges geht, die sich zu etwa 95 Prozent durch VU im schriftlichen Verfahren beenden lassen. Es gibt in einigen Konstellationen natürlich auch die Vorteile eines frühen ersten Termins (wie bereits ausgeführt etwa nach PKH). Letztlich ist es wahrscheinlich Geschmackssache und jeder muss da seinen eigenen Weg finden und ausprobieren.
Zu der Frage des Aktenauszugs: ich fertige (am AG) im Rahmen der Terminsvorbereitung immer einen knappen Aktenauszug, auf dem die Parteien, die Anträge, der komprimierte Parteivortrag mit Seitenzahlen zu den relevanten Aktenstücken (Verträge etc) stehen sowie eine knappe rechtliche Einschätzung und beabsichtigte Vorgehensweise. In den meisten Fällen passt das auf eine oder eine halbe Seite, je nach Aktenumfang. Man kann natürlich auch (wie man es teilweise im Referendariat gelernt hat) mit Tabellen oder Spalten arbeiten, in denen die jeweiligen Argumente der Parteien nebeneinander stehen, den Aufwand betreibe ich aber nicht. Einige Kollegen schreiben auch schon einen ausformulierten Tatbestand; kann man auch machen, ist mir aber zu aufwändig und wenn ich dann doch am Ende ein Urteil schreibe, hilft mir auch der knappe Aktenauszug für die Fertigung des Tatbestandes. Fazit: möglichst knapp, aber so übersichtlich, dass man im Termin schnell im Bilde ist und bei Bedarf die Akte an der richtigen Stelle aufschlagen kann (zB wenn man einem Zeugen ein bestimmtes Schriftstück oder Lichtbild vorhalten will).
Zu der Frage des Aktenauszugs: ich fertige (am AG) im Rahmen der Terminsvorbereitung immer einen knappen Aktenauszug, auf dem die Parteien, die Anträge, der komprimierte Parteivortrag mit Seitenzahlen zu den relevanten Aktenstücken (Verträge etc) stehen sowie eine knappe rechtliche Einschätzung und beabsichtigte Vorgehensweise. In den meisten Fällen passt das auf eine oder eine halbe Seite, je nach Aktenumfang. Man kann natürlich auch (wie man es teilweise im Referendariat gelernt hat) mit Tabellen oder Spalten arbeiten, in denen die jeweiligen Argumente der Parteien nebeneinander stehen, den Aufwand betreibe ich aber nicht. Einige Kollegen schreiben auch schon einen ausformulierten Tatbestand; kann man auch machen, ist mir aber zu aufwändig und wenn ich dann doch am Ende ein Urteil schreibe, hilft mir auch der knappe Aktenauszug für die Fertigung des Tatbestandes. Fazit: möglichst knapp, aber so übersichtlich, dass man im Termin schnell im Bilde ist und bei Bedarf die Akte an der richtigen Stelle aufschlagen kann (zB wenn man einem Zeugen ein bestimmtes Schriftstück oder Lichtbild vorhalten will).
06.10.2022, 23:10
(06.10.2022, 07:42)Praktiker schrieb: Das ist Antrag falsch war (in Mietsachen sind die Zinsen fast nie richtig, weil Wochenende
Bei Terminsverlegung immer telefonisch mit beiden Kanzleien den neuen Termin abstimmen - das vermeidet weitere Verlegungsanträge.
Unterschreibe ich auch. Nichts ist nerviger, als einen Termin mehrfach verlegen zu müssen. Sowohl für einen selbst als auch (noch mehr) für die Geschäftsstelle.
Bei manchen Anwälten stimme ich auch schon den ersten Termin direkt telefonisch ab, wenn es sich um Kanzleien handelt, von denen ich weiß, dass sie sehr viele Verhandlungstermine haben. Ich habe beispielsweise relativ oft in Verkehrsunfallsachen mit einer überregional tätigen Kanzlei zu tun, die eine bestimmte Versicherung vertritt und bezirksweit fast täglich Termine hat. Wenn ich da "blind" terminieren würde, bekäme ich zu 97 Prozent einen Verlegungsantrag. Da ist es effizienter, einen Termin direkt telefonisch abzuklären. Ähnlich verfahre ich ab und zu auch dann, wenn ich nicht nur die Parteien und Anwälte lade, sondern auch einen Sachverständigen oder Nebenintervenienten, da die Verlegungsgefahr natürlich mit jedem zusätzlichen Beteiligten steigt.
07.10.2022, 11:53
(07.10.2022, 11:52)Leo@ius schrieb:Fertigst du bei Abfassung des Urteils dann nochmal einen ausführlichen Aktenauszug?(06.10.2022, 22:58)gast7010 schrieb: Den Ausführungen zur Frage des frühen ersten Termins kann ich mich durchaus anschließen, insbesondere was die Differenzierung zwischen AG und LG betrifft. Ich habe in meinem Dezernat einen sehr hohen Anteil von Räumungsklagen einer großen Wohnungsbaugesellschaft, bei der es meistens um Kündigung wegen erheblichen Zahlungsverzuges geht, die sich zu etwa 95 Prozent durch VU im schriftlichen Verfahren beenden lassen. Es gibt in einigen Konstellationen natürlich auch die Vorteile eines frühen ersten Termins (wie bereits ausgeführt etwa nach PKH). Letztlich ist es wahrscheinlich Geschmackssache und jeder muss da seinen eigenen Weg finden und ausprobieren.
Zu der Frage des Aktenauszugs: ich fertige (am AG) im Rahmen der Terminsvorbereitung immer einen knappen Aktenauszug, auf dem die Parteien, die Anträge, der komprimierte Parteivortrag mit Seitenzahlen zu den relevanten Aktenstücken (Verträge etc) stehen sowie eine knappe rechtliche Einschätzung und beabsichtigte Vorgehensweise. In den meisten Fällen passt das auf eine oder eine halbe Seite, je nach Aktenumfang. Man kann natürlich auch (wie man es teilweise im Referendariat gelernt hat) mit Tabellen oder Spalten arbeiten, in denen die jeweiligen Argumente der Parteien nebeneinander stehen, den Aufwand betreibe ich aber nicht. Einige Kollegen schreiben auch schon einen ausformulierten Tatbestand; kann man auch machen, ist mir aber zu aufwändig und wenn ich dann doch am Ende ein Urteil schreibe, hilft mir auch der knappe Aktenauszug für die Fertigung des Tatbestandes. Fazit: möglichst knapp, aber so übersichtlich, dass man im Termin schnell im Bilde ist und bei Bedarf die Akte an der richtigen Stelle aufschlagen kann (zB wenn man einem Zeugen ein bestimmtes Schriftstück oder Lichtbild vorhalten will).
07.10.2022, 23:01
Ich habe am AG vor der Verhandlung ehrlich gesagt kaum je einen Aktenauszug angefertigt, der diese Bezeichnung wirklich verdient hätte.
Ich bin in den Termin meist nur mit einem Zettel gegangen, auf dem ein paar Stichpunkte zu Anträgen, prozessualen Besonderheiten und materiell-rechtlichen Streitigkeiten notiert waren, der Rest lief dann über das Kurzzeitgedächtnis. Versteht mich nicht falsch, ich habe die Akten vorher immer vollständig durchdacht (soweit vor dem Termin möglich), aber mir kaum je die Arbeit gemacht, das zu verschriftlichen. Denn häufig genug passiert dann doch etwas Unvorhersehbares, was die Arbeit zunichte macht. Und die meisten Akten waren (am AG) nicht so kompliziert, dass sie nicht nur mit Stichpunkten + Kurzzeitgedächtnis bewältigen konnte.
Nur bei wirklich komplexen Streitigkeiten habe ich eine Art Aktenauszug angefertigt, wenn ansonsten das Risiko zu groß war, etwas zu übersehen oder zu vergessen.
Habe aber auch Kollegen gehabt, die vor der Verhandlung immer vorbildliche Aktenauszüge angefertigt haben und die sind damit ebenfalls gut gefahren, auch in zeitlicher Hinsicht.
Ich bin in den Termin meist nur mit einem Zettel gegangen, auf dem ein paar Stichpunkte zu Anträgen, prozessualen Besonderheiten und materiell-rechtlichen Streitigkeiten notiert waren, der Rest lief dann über das Kurzzeitgedächtnis. Versteht mich nicht falsch, ich habe die Akten vorher immer vollständig durchdacht (soweit vor dem Termin möglich), aber mir kaum je die Arbeit gemacht, das zu verschriftlichen. Denn häufig genug passiert dann doch etwas Unvorhersehbares, was die Arbeit zunichte macht. Und die meisten Akten waren (am AG) nicht so kompliziert, dass sie nicht nur mit Stichpunkten + Kurzzeitgedächtnis bewältigen konnte.
Nur bei wirklich komplexen Streitigkeiten habe ich eine Art Aktenauszug angefertigt, wenn ansonsten das Risiko zu groß war, etwas zu übersehen oder zu vergessen.
Habe aber auch Kollegen gehabt, die vor der Verhandlung immer vorbildliche Aktenauszüge angefertigt haben und die sind damit ebenfalls gut gefahren, auch in zeitlicher Hinsicht.
08.10.2022, 11:36
Ich meinte mit "Aktenauszug" auch je nach Umfang einen kleinen Notizzettel mit drei bis vier Zeilen, bei umfangreichen Akten entsprechend mehr. Den kompletten Sachverhalt notiere ich mir nie, immer eine knappe Zusammenfassung mit den entsprechenden Fundstellen in der Akte, um im Termin schnell reagieren und vorhalten zu können. Da muss denke ich jeder den für ihn passenden Weg finden.
Bei der Urteilsabfassung selbst erstelle ich keinen gesonderten Auszug mehr. Da habe ich meine Notizen, die Akte und ggfls Beck online, wenn ich doch mal irgendwelche Urteile zitiere (was beim AG nicht immer erforderlich ist).
Was mir auch oft die Arbeit erleichtert: wenn ich in einem übersichtlichen Verfahren nicht zu einem Vergleich komme, schreibe ich (sofern die Zeit da ist) das Urteil oft sofort nach dem Termin runter. Das geht wesentlich schneller, als erst zwei oder drei Wochen später kurz cor dem VT anzufangen, wenn ich den Akteninhalt nicht mehr so präsent habe.
Bei der Urteilsabfassung selbst erstelle ich keinen gesonderten Auszug mehr. Da habe ich meine Notizen, die Akte und ggfls Beck online, wenn ich doch mal irgendwelche Urteile zitiere (was beim AG nicht immer erforderlich ist).
Was mir auch oft die Arbeit erleichtert: wenn ich in einem übersichtlichen Verfahren nicht zu einem Vergleich komme, schreibe ich (sofern die Zeit da ist) das Urteil oft sofort nach dem Termin runter. Das geht wesentlich schneller, als erst zwei oder drei Wochen später kurz cor dem VT anzufangen, wenn ich den Akteninhalt nicht mehr so präsent habe.