18.09.2022, 14:34
Liebe Alle,
ich bin gerade frisch in der Strafstation und stehe auf dem Schlauch:
In einer Klausur habe ich den Fall, dass jemand eine Beleidigung gem. § 185 StGB begangen hat und eine Bedrohung nach § 241. Für die Bedrohung ist kein Strafantrag erforderlich. Allerdings gibt es auch wegen § 185 StGB keinen Strafantrag. Eigentlich würde man doch nach § 170 II StPO einstellen, oder? Aber das dürfte wohl hier nicht gehen wegen § 241 (eine prozessuale Tat). Was passiert nun mit den Tatvorwurf? Wäre nett, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
ich bin gerade frisch in der Strafstation und stehe auf dem Schlauch:
In einer Klausur habe ich den Fall, dass jemand eine Beleidigung gem. § 185 StGB begangen hat und eine Bedrohung nach § 241. Für die Bedrohung ist kein Strafantrag erforderlich. Allerdings gibt es auch wegen § 185 StGB keinen Strafantrag. Eigentlich würde man doch nach § 170 II StPO einstellen, oder? Aber das dürfte wohl hier nicht gehen wegen § 241 (eine prozessuale Tat). Was passiert nun mit den Tatvorwurf? Wäre nett, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
18.09.2022, 15:25
Bei der Bedrohung muss weiter geprüft werden, ob ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Anklageerhebung nach §§ 374 I Nr. 5 Alt. 2, 376 StPO vorliegt (vgl. hierzu Nrn. 86, 87 RiStBV).
Ist das nicht der Fall, wird das Verfahren nach §§ 170 II, 376 StPO eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen (und zwar ohne Beschwerdebelehrung wegen § 172 II 3 StPO).
Liegt die Anklageerhebung im öffentlichen Interesse, wird Anklage erhoben. Tatvorwurf ist dann allerdings nur die Bedrohung, weil in Bezug auf die Beleidigung der Strafantrag fehlt (das würde man dann unter Verweis auf die einheitliche prozessuale Tat in einem Vermerk in der Begleitverfügung kurz ansprechen).
Ist das nicht der Fall, wird das Verfahren nach §§ 170 II, 376 StPO eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen (und zwar ohne Beschwerdebelehrung wegen § 172 II 3 StPO).
Liegt die Anklageerhebung im öffentlichen Interesse, wird Anklage erhoben. Tatvorwurf ist dann allerdings nur die Bedrohung, weil in Bezug auf die Beleidigung der Strafantrag fehlt (das würde man dann unter Verweis auf die einheitliche prozessuale Tat in einem Vermerk in der Begleitverfügung kurz ansprechen).