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Relationsgutachten
Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#1
12.09.2022, 15:52
Hallo in die Runde,

ich soll für meinen Einzelausbilder ein Relationsgutachten schreiben und bin gerade etwas unsicher, was den Standort mancher Aspekte anbelangt. Es geht um SE in Bezug auf Umzugskosten aufgrund einer Eigenbedarfskündigung. Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte nie in der Wohnung eingezogen ist. Danach ist der Vortrag des Klägers schlüssig. Jetzt beginnen aber die Probleme:

Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Kind einziehen wollte und kurz nach Kündigungsfristende ein Auslandssemester zugesagt bekommen hat und somit nicht eingezogen ist. In der mündlichen Verhandlung hat das Kind ausgesagt, dass es bereits vier Tage vor Fristende das Auslandssemester angetreten ist und bis zum dem Tag Unsicherheiten bestanden, ob es das überhaupt machen kann. Somit ist der Eigenbedarf vor Fristende weggefallen. Das kam aber erst in der mündlichen Verhandlung raus. Bedeutet das, dass ich in der Beklagtenstation nur auf die Aussage eingehe, dass der Beklagte vorgetragen hat, das Kind sei nach Kündigungsfristende ins Ausland gegangen für ein paar Monate und frage dann in der Beweisstation, ob er den Beweis dafür führen konnte, dass der Eigenbedarf nicht weggefallen ist und bringe sodann die Zeugenaussage der Tochter, dass die ja im Gegenteil bestätigt hat, dass der Eigenbedarf weggefallen ist? 

In der Beklagtenstation kann ich alles verwenden, was der Beklagte in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung in Person vorträgt richtig?
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Gast
Unregistered
 
#2
17.09.2022, 14:07
Hallo Leidensgenosse,

Relationsgutachten machen leider keinen Spaß. Sie sind aber eine gute Übung für die Anfertigung eines guten Urteils.


Ich habe den mittleren Abschnitt deines Texts nur überflogen und fand den Text leider nicht so eingängig, dass ich Dir gute Hilfestellung zu deinem konkreten Fall geben kann. 

Es folgen Ausführungen allgemeinsam zur Relation und deinen problematisierten Stationen:

I.R.d. Beklagtenstation musst Du auf die wirksam bestrittenen anspruchsbegründenden Tatsachen des Beklagte und seine Einreden prüfen. D.h. grundsätzlich ist Stoff für deine gedankliche Vorprüfung erst einmal der gesamte Tatsachen- und Rechtsansichtenstoff des Beklagten. Der Beklagte äußerte diese Tatsachen/ Rechtsansichten meist in eigenen Schriftsätzen oder der Parteivernehmung. Teilweise werden aber auch vom Kläger Schreiben des Beklagten aus vorgerichtlicher Korrespondenz zu Gericht eingereicht, aus denen entsprechender Tatsachenstoff des Beklagten hervorgeht.  Dabei kannst du aber gedanklich schon einmal sieben. 

Beispielsweise wird alles, was der Beklagte bloß einfach bestreitet "sehe ich aber anders (PUNKT)" ausgesiebt. Bestreitet der Beklagte substantiiert und ist dieses Bestreiten für die Schlüssigkeit des Anspruches erheblich (heißt: kann man den Anspruch dadurch zu Fall bringen), ist außerdem gedanklich zu prüfen, ob dieses Bestreiten zulässig ist. Sobald Zweifel bestehen, sollte hierauf näher eingegangen werden (Stichwort: § 138 ZPO). Diese Erheblichkeitsprüfung von qualifizierten Bestreiten ist also der erste Teil deiner Prüfung in der Beklagtenstation (Anspruch entstanden?). Danach prüfst du noch, ob er Einreden (Anspruch untergegangen/ durchsetzbar) geltend machte.

Bei einem Relationsgutachten ist umso mehr zwischen Parteivortrag und Beweis zu trennen. Ob der Vortrag des substantiiert bestreitenden Beklagten oder des Klägers bewiesen werden kann oder ob es auf ein non liquet hinausläuft, entscheidet man erst in der Beweisstation.

Viel Erfolg.
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#3
18.09.2022, 12:17
(17.09.2022, 14:07)Gast schrieb:  Hallo Leidensgenosse,

Relationsgutachten machen leider keinen Spaß. Sie sind aber eine gute Übung für die Anfertigung eines guten Urteils.


Ich habe den mittleren Abschnitt deines Texts nur überflogen und fand den Text leider nicht so eingängig, dass ich Dir gute Hilfestellung zu deinem konkreten Fall geben kann. 

Es folgen Ausführungen allgemeinsam zur Relation und deinen problematisierten Stationen:

I.R.d. Beklagtenstation musst Du auf die wirksam bestrittenen anspruchsbegründenden Tatsachen des Beklagte und seine Einreden prüfen. D.h. grundsätzlich ist Stoff für deine gedankliche Vorprüfung erst einmal der gesamte Tatsachen- und Rechtsansichtenstoff des Beklagten. Der Beklagte äußerte diese Tatsachen/ Rechtsansichten meist in eigenen Schriftsätzen oder der Parteivernehmung. Teilweise werden aber auch vom Kläger Schreiben des Beklagten aus vorgerichtlicher Korrespondenz zu Gericht eingereicht, aus denen entsprechender Tatsachenstoff des Beklagten hervorgeht.  Dabei kannst du aber gedanklich schon einmal sieben. 

Beispielsweise wird alles, was der Beklagte bloß einfach bestreitet "sehe ich aber anders (PUNKT)" ausgesiebt. Bestreitet der Beklagte substantiiert und ist dieses Bestreiten für die Schlüssigkeit des Anspruches erheblich (heißt: kann man den Anspruch dadurch zu Fall bringen), ist außerdem gedanklich zu prüfen, ob dieses Bestreiten zulässig ist. Sobald Zweifel bestehen, sollte hierauf näher eingegangen werden (Stichwort: § 138 ZPO). Diese Erheblichkeitsprüfung von qualifizierten Bestreiten ist also der erste Teil deiner Prüfung in der Beklagtenstation (Anspruch entstanden?). Danach prüfst du noch, ob er Einreden (Anspruch untergegangen/ durchsetzbar) geltend machte.

Bei einem Relationsgutachten ist umso mehr zwischen Parteivortrag und Beweis zu trennen. Ob der Vortrag des substantiiert bestreitenden Beklagten oder des Klägers bewiesen werden kann oder ob es auf ein non liquet hinausläuft, entscheidet man erst in der Beweisstation.

Viel Erfolg.

Danke dir für deine Hilfestellung. Mir ging es tatsächlich gar nicht um den konkreten Fall. Ich war mir unsicher, ob ich in den einzelnen Parteistationen (Kläger-/Beklagtenstation) auch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung einbauen kann. Aber da hat mir deine Ausführung sehr geholfen. 

Ich muss leider sagen, dass mir ein Urteil gut liegt, jedoch das Relationsgutachten weniger. Diese strikte Trennung zwischen Parteivortrag und Beweisstation finde ich sehr mühsam, obwohl man bei einem Urteil das alles ja auch als Vorüberlegung macht. 

Besten Dank :)
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Gast
Unregistered
 
#4
20.09.2022, 19:42
Danke für deine Rückmeldung.
Falls Du zu den armen Menschen gehören solltest, die im Examen ein Relationsgutachten schreiben müssen, schau doch sonst nochmal in den Anders/ Gehle. Dort wird das im Kapitel A seehr eingängig erklärt und in jedem Kapitel stehen auch die Besonderheiten zum Aufbau bei bestimmten Prozesskonstellationen (z.B. Hilfsaufrechnung kann ein bisschen knifflig sein).
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MBTK
Member
***
Beiträge: 105
Themen: 50
Registriert seit: Sep 2022
#5
26.09.2022, 19:50
Hey, 

ich denke nicht, dass du das in der Beweisstation abhandeln darfst. 

Ich würde es dann eher in der Beklagtenstation ausführen und dann zu dem Ergebnis kommen, ob es erheblich ist oder nicht. 

LG,

Ich bin auch neu dabei und struggle auch mit der Relation zurzeit :/ 
WIR SCHAFFEN DAS! :D
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#6
29.09.2022, 14:36
(26.09.2022, 19:50)MBTK schrieb:  Hey, 

ich denke nicht, dass du das in der Beweisstation abhandeln darfst. 

Ich würde es dann eher in der Beklagtenstation ausführen und dann zu dem Ergebnis kommen, ob es erheblich ist oder nicht. 

LG,

Ich bin auch neu dabei und struggle auch mit der Relation zurzeit :/ 
WIR SCHAFFEN DAS! :D

Hey also ich habe mein Relationsgutachten abgegeben und auch schon ein Feedback bekommen. Es war alles in Ordnung was ich gemacht habe. Die Zeugenaussage der Tochter kommt natürlich in die Beweisstation und nicht in die Beklagtenstation. Sie ist Zeugin und somit die Aussage als Beweismittel zu verwerten. In der Beklagtenstation habe ich nur das, was die Beklagte auch in Person vorgetragen hat (schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung).

Das Einzige, was mich geärgert hat ist, dass uns das Relationsgutachten nur bis zur Tenorierungsstation erklärt wurde und auch sonst es nicht so gut erklärt wird, als dass man darauf kommt, dass bei einem Urteil als Ergebnis im Rahmen der Entscheidungsstation auch das gesamte Urteil zu schreiben ist. Ich wusste nur, dass ein Beweisbeschluss in Gänze geschrieben werden muss. Beim Urteil wurde uns gesagt, nur der Tenor. Das ist jetzt halt ärgerlich, dass das dann negativ in die Note mit eingeht und somit das Stationszeugnis etwas runterzieht.
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Gast
Unregistered
 
#7
29.09.2022, 15:54
(29.09.2022, 14:36)Cenaira schrieb:  
(26.09.2022, 19:50)MBTK schrieb:  Hey, 

ich denke nicht, dass du das in der Beweisstation abhandeln darfst. 

Ich würde es dann eher in der Beklagtenstation ausführen und dann zu dem Ergebnis kommen, ob es erheblich ist oder nicht. 

LG,

Ich bin auch neu dabei und struggle auch mit der Relation zurzeit :/ 
WIR SCHAFFEN DAS! :D

Hey also ich habe mein Relationsgutachten abgegeben und auch schon ein Feedback bekommen. Es war alles in Ordnung was ich gemacht habe. Die Zeugenaussage der Tochter kommt natürlich in die Beweisstation und nicht in die Beklagtenstation. Sie ist Zeugin und somit die Aussage als Beweismittel zu verwerten. In der Beklagtenstation habe ich nur das, was die Beklagte auch in Person vorgetragen hat (schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung).

Das Einzige, was mich geärgert hat ist, dass uns das Relationsgutachten nur bis zur Tenorierungsstation erklärt wurde und auch sonst es nicht so gut erklärt wird, als dass man darauf kommt, dass bei einem Urteil als Ergebnis im Rahmen der Entscheidungsstation auch das gesamte Urteil zu schreiben ist. Ich wusste nur, dass ein Beweisbeschluss in Gänze geschrieben werden muss. Beim Urteil wurde uns gesagt, nur der Tenor. Das ist jetzt halt ärgerlich, dass das dann negativ in die Note mit eingeht und somit das Stationszeugnis etwas runterzieht.

Das habe ich noch nie gehört, dass in der Entscheidungsstation das komplette Urteil zu schreiben ist. Ich habe in NDS Examen gemacht, wo eine der Z-Klausuren immer eine Relation ist. Da muss man definitiv NICHT das komplette Urteil schreiben, sondern wie du sagst nur den Tenor
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