14.09.2022, 11:12
Mehrere Unis sehen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen (nicht nur Jura) vor, dass Widersprüche gegen Notenvergaben (oder Nichtbestehen) innerhalb eines Monats gegenüber dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss zu erheben sind. Dies zum Beispiel auch, wenn die Note direkt nach einer mündlichen Prüfung in wiederum mündlicher Form mitgeteilt wird.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Benotungen jeweils um Verwaltungsakte handelt. Zumindest regelmäßig ist das der Fall.
Aber dann müsste dank § 58 VwGO doch ein Jahr lang Zeit bestehen, um die Prüfungsentscheidungen anzugreifen. Denn jedenfalls im Falle der mündlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird der Prüfling ja jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen schriftlichen Form über seine Widerspruchsmöglichkeit belehrt. Dasselbe dürfte gelten, wenn einfach eine Liste mit Matrikelnummern und Noten am schwarzen Brett ausgehangen wird oder die Noten in einem Online-System abrufbar sind.
Über welchen Weg sollte es der Uni dann möglich sein, die Widerspruchsfrist trotz fehlender Belehrung durch Regelung in der Prüfungsordnung zu verkürzen? Soll der Prüfling irgendwie durch die Einschreibung in den jeweiligen Studiengang und Kenntnisnahme der Studien-/Prüfungsordnung an diese Fristverkürzung gebunden sein? Oder ist im Hochschulrecht vielleicht eine solche Möglichkeit dank Autonomie der Universitäten anerkannt?
Ich tendiere dazu, dass diese Regelungen allesamt unwirksam sind, die Fristenregelung sich ausnahmlos nach § 58 VwGO bestimmt und dieser eine Belehrung für jede einzelne Ergebnisbekanntgabe und das in Schriftform erfordert. Zweifel habe ich aber noch, da es solche Regelungen bei wirklich vielen und großen Unis gibt, bei denen man eigentlich meinen sollte, dass die juristisch vernünftig beraten sind.
Was meint ihr?
Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Benotungen jeweils um Verwaltungsakte handelt. Zumindest regelmäßig ist das der Fall.
Aber dann müsste dank § 58 VwGO doch ein Jahr lang Zeit bestehen, um die Prüfungsentscheidungen anzugreifen. Denn jedenfalls im Falle der mündlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird der Prüfling ja jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen schriftlichen Form über seine Widerspruchsmöglichkeit belehrt. Dasselbe dürfte gelten, wenn einfach eine Liste mit Matrikelnummern und Noten am schwarzen Brett ausgehangen wird oder die Noten in einem Online-System abrufbar sind.
Über welchen Weg sollte es der Uni dann möglich sein, die Widerspruchsfrist trotz fehlender Belehrung durch Regelung in der Prüfungsordnung zu verkürzen? Soll der Prüfling irgendwie durch die Einschreibung in den jeweiligen Studiengang und Kenntnisnahme der Studien-/Prüfungsordnung an diese Fristverkürzung gebunden sein? Oder ist im Hochschulrecht vielleicht eine solche Möglichkeit dank Autonomie der Universitäten anerkannt?
Ich tendiere dazu, dass diese Regelungen allesamt unwirksam sind, die Fristenregelung sich ausnahmlos nach § 58 VwGO bestimmt und dieser eine Belehrung für jede einzelne Ergebnisbekanntgabe und das in Schriftform erfordert. Zweifel habe ich aber noch, da es solche Regelungen bei wirklich vielen und großen Unis gibt, bei denen man eigentlich meinen sollte, dass die juristisch vernünftig beraten sind.
Was meint ihr?
14.09.2022, 13:01
Kenne ich so nicht, normalerweise kommt mit dem Zeugnis die Rechtsbehelfsbelehrung.
Die einzelnen Noten/Prüfungsleistungen selbst sind grundsätzlich noch keine Verwaltungsakte.
Die einzelnen Noten/Prüfungsleistungen selbst sind grundsätzlich noch keine Verwaltungsakte.