03.06.2015, 14:33
Ich meinte: Die tatsächlichen Voraussetzungen von AGB waren unstreitig. Dabei beziehe ich mich nur auf die Schiedsgutachtenklausel. Dazu hatte in NRW m.E. weder die Kl. noch die Bekl. vorgetragen. Um überhaupt zu einer Darlegung hierzu zu kommen, muss man wohl sagen, dass sich die Kl. die Aussage des Notars (ihres Zeugen) insoweit konkludent zu eigen gemacht und die Bekl. nicht bestritten hat.
Die Trittschall-Vereinbarung war wohl ebenso unstreitig individuell ausgehandelt. Dazu hatte der Notar im ersten Teil seiner Aussage (bzgl. der üblichen Vertragsgestaltung für die Bekl.) aber auch nichts gesagt.
Die Trittschall-Vereinbarung war wohl ebenso unstreitig individuell ausgehandelt. Dazu hatte der Notar im ersten Teil seiner Aussage (bzgl. der üblichen Vertragsgestaltung für die Bekl.) aber auch nichts gesagt.
03.06.2015, 14:46
Ich denke mal dass diese Lösung nicht so den Kern trifft, weil bisher das so noch keiner hier geschrieben hat. Aber kann jemand beurteilen ob es zumindest vertretbar war, hinsichtlich der fehlenden Zufahrt einen Rechtsmangel anzunehmen, da ja wesentliche Teile des Zufahrtweges mit dem Recht des fremden Grundstücks belastet waren?
03.06.2015, 14:52
Ein Rechtsmangel ist es m.E. nicht. Der Vertrag bezog sich ja nur auf den schmalen Zufahrtsweg. Dieser Vertragsgegenstand war nicht mit dem Recht eines dritten belastet.
03.06.2015, 15:05
(03.06.2015, 14:52)unbekannt schrieb: Ein Rechtsmangel ist es m.E. nicht. Der Vertrag bezog sich ja nur auf den schmalen Zufahrtsweg. Dieser Vertragsgegenstand war nicht mit dem Recht eines dritten belastet.
war der Zufahrtsweg wirklich vertragsgegenstand? Ich meine Kaufgegenstand war ausdrücklich nur der Stellplatz und gerade nicht die zufahrt..
03.06.2015, 15:28
Hab mal eine doofe Frage:
Hab in BW geschrieben und bei uns hat die Kl. den Stellplatz nicht gekauft, sondern nur ein Sondernutzungsrecht daran. Die AGL muss doch dann über den Rechtekauf gem. § 453 iVm 434, 437 BGB laufen oder??
War das in den anderen BL auch so??
Hab in BW geschrieben und bei uns hat die Kl. den Stellplatz nicht gekauft, sondern nur ein Sondernutzungsrecht daran. Die AGL muss doch dann über den Rechtekauf gem. § 453 iVm 434, 437 BGB laufen oder??
War das in den anderen BL auch so??
03.06.2015, 15:31
Ja, war in NRW auch so. Hatte aber in der Eile keine Zeit mir über den Rechtskauf Gedanken zu machen oder überhaupt die Norm mit zu zitieren... :(
03.06.2015, 15:33
Das habe ich von einem Kollegen auch gehört, fand es aber nicht einleuchtend:
Stellplatz und Zufahrt lagen ja auf dem herrschenden Grundstück; belastet war nur das dienende Nachbargrundstück.
Der Mangel muss sich auf den Stellplatz als Kaufsache beziehen. Jedenfalls wenn ein Pkw-Stellplatz völlig unzugänglich ist, dürfte er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen. Bei einer Zufahrtsbreite von 2 m ist das schon diskussionswürdig.
Wenn man den Anspruch an § 442 BGB scheitern lässt, kann das (wohl) dahinstehen - es wird dann wohl nur ungenau bei dem Anknüpfungspunkt für das Wissen.
Stellplatz und Zufahrt lagen ja auf dem herrschenden Grundstück; belastet war nur das dienende Nachbargrundstück.
Der Mangel muss sich auf den Stellplatz als Kaufsache beziehen. Jedenfalls wenn ein Pkw-Stellplatz völlig unzugänglich ist, dürfte er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen. Bei einer Zufahrtsbreite von 2 m ist das schon diskussionswürdig.
Wenn man den Anspruch an § 442 BGB scheitern lässt, kann das (wohl) dahinstehen - es wird dann wohl nur ungenau bei dem Anknüpfungspunkt für das Wissen.
03.06.2015, 15:46
Was ist denn eigentlich das Problem bei einer Zufahrtsbreite von zwei Metern. Selbst eine S-Klasse kann darauf locker fahren.
03.06.2015, 15:49
Vertragsgegenstand war wohl nicht der Stellplatz, sondern ein Sondernutzungsrecht daran, sodass das m.E. über § 453 lief. Über § 453 III konnte man dann aber glaube ich auch in § 434 kommen und den Sachmangel normal durchprüfen.
03.06.2015, 16:35
Echt komisch. In Thüringen kam es zu keiner Beweisaufnahme des Notars, da dieser vorher verstorben war