03.06.2015, 11:04
Genau. Wenn man 442 annimmt, könnte man doch sagen es kann dahinstehen da jedenfalls 442(+).
Zeugenaussage hab ich auch gewürdigt, jedoch war sie bzgl. der Vereinbarung unergiebig. Der Notar wusste es ja nicht u damit hat die Klägerin den Beweis nicht erbracht, obwohl sie beweisbelastet war...
Es kann echt nicht mehr schlimmer werden!
Zeugenaussage hab ich auch gewürdigt, jedoch war sie bzgl. der Vereinbarung unergiebig. Der Notar wusste es ja nicht u damit hat die Klägerin den Beweis nicht erbracht, obwohl sie beweisbelastet war...
Es kann echt nicht mehr schlimmer werden!
03.06.2015, 11:09
@Berlin0615: Was meinst Du mit "würdigen"?
Nach meiner Lösung (s.o., der NRW-Sachverhalt war aber wohl etwas anders gestrickt?) ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen. Sie war beweisbelastet, aber der Notar konnte sich nicht erinnern bzw. sagte sogar, dass über die DIN nicht gesprochen wurde (un- bzw. negativ ergiebig).
Das kann dann so stehen bleiben; bei un- bzw. negativ ergiebigen Beweisen verbietet sich eine Würdigung (in der Art "Das Gericht glaubt dem Zeugen. Nach einem Jahr können Erinnerungslücken schonmal vorkommen.").
(Dagegen habe ich übrigens verstoßen, was wohl einer der schlimmeren Fehler meiner Klausur sein dürfte. Das ist der Unterschied zwischen Klausursituation und ruhigem Nachdenken zu Hause.)
Nach meiner Lösung (s.o., der NRW-Sachverhalt war aber wohl etwas anders gestrickt?) ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen. Sie war beweisbelastet, aber der Notar konnte sich nicht erinnern bzw. sagte sogar, dass über die DIN nicht gesprochen wurde (un- bzw. negativ ergiebig).
Das kann dann so stehen bleiben; bei un- bzw. negativ ergiebigen Beweisen verbietet sich eine Würdigung (in der Art "Das Gericht glaubt dem Zeugen. Nach einem Jahr können Erinnerungslücken schonmal vorkommen.").
(Dagegen habe ich übrigens verstoßen, was wohl einer der schlimmeren Fehler meiner Klausur sein dürfte. Das ist der Unterschied zwischen Klausursituation und ruhigem Nachdenken zu Hause.)
03.06.2015, 11:22
Ja, genau das meinte ich und genau das habe ich leider auch gemacht..... Auch wenn mir das in der Theorie natürlich auch klar ist. Menno... Das ist natürlich schon ein sehr schwerwiegender Fehler... Naja- was soll's!
03.06.2015, 11:33
In Berlin hat der Notar gesagt, dass er glaube, die Parteien hätten kurz über die Schiedsgutachtervereinbarung diskutiert. Ich frage mich, ob diese Aussage ausreicht, um die Sache als gegeben anzunehmen. Er hat ja nicht gesagt, dass es so war. Hab die Aussage ausreichen lassen und wegen der Möglichkeit der Beklagten auch über diese Frage zu diskutieren und Einfluss zu nehmen eine Individualvereinbarung angenommen. Kann mal noch jemand sagen, warum er von einer AGB ausgegangen ist? Ich kann mich an den Sachverhalt auch nicht mehr so richtig erinnern (Verdrängungstaktik ;P).
03.06.2015, 11:44
In NRW hat der Notar ausgesagt, dass er die Schiedsklausel auf Bitte der Bekl. aufgenommen und bereits in min. 20 Verträgen für sie verwandt habe. Allerdings hatte hier die Bekl. auch gar nicht bestritten, dass es sich um AGB handele - ich habe die Aussage insoweit für irrelevant gehalten und wie unbestrittenen Parteivortrag behandelt ("Zueigenmachen" der Aussage).
(Im Übrigen halte ich den Notar nach seiner Aussage für ziemlich unfähig. ;) )
(Im Übrigen halte ich den Notar nach seiner Aussage für ziemlich unfähig. ;) )
03.06.2015, 12:29
Was lief denn in Baden-Württemberg???
03.06.2015, 12:38
@NRW_Ph: ja ich denke so kann man das auch machen, wenn man halt auf die Zeit nach dem Vertragsschluss abstellt. Im Ergebnis kommt ja dasselbe heraus, daher dürfte wohl der Weg das Zeil gewesen sein.
Meine Lösungsskizze sah so aus:
I. Zulässigkeit (+)
Schiedsvereinbarung keine AGB, da nicht "gestellt" sondern ausgehandelt, Beklagte insoweit beweispflichtig geblieben.
Schiedsvereinbarung unwirksam gem § 1031 V ZPO.
Wobei laut der Mehrheit hier im Forum ja gar keine Schiedsvereinbarung, sondern ein Schiedsgutachtenvertrag vorlag -.-
sachlich und örtlich zuständig (+)
Beklagte Parteifähig und Prozessführungsbefugt (+)
objektive Klagehäufung (+)
Begründetheit:
Anspruch wegen fehlendem Trittschutz (-)
Trittschutz fehlte vor Kauf und auch danach, das wusste die Klägerin auch. Daher keine Abweichung bzgl der Beschaffenheit.
Daher schon kein Mangel bei Gefahrübergang.
Anspruch wegen des nicht-Verpflichtens des neuen Nachbarn zum Schallschutz aus § 433, 280, 281 (+)
Pflichtverletzung (+)
Klausel ist AGB (+)
Auslegung gem. § 305c II BGB (+) geht zugunsten der Klägerin aufgrund der Gesamtschau (Beklagte hat selbst gesagt, sie habe das Thema beim Notar noch einmal besprochen, Notar hat ebenfalls gesagt es wurde darüber geredet, wenn auch nicht im Detail, Klägerin hatte um diesen Passus gebeten, vertraute als rechtsunkundige Verbraucherin, dass der rechtskundige und erfahrene Unternehmer dementsprechend handelt. Unternehmer hätte daher aufgrund Wissensvorsprung wohl auf die Einschränkung explizit hinweisen müssen)
angemessene Frist wurde gesetzt (+)
Vertretenmüssen (+)
Schaden (+) Schadenshöhe schlüssig dargelegt, unbestritten durch Beklagte
Ansprüche wegen dem Parkplatz (-)
§§ 433, 437, 281 (-)
Es liegt bereits kein Mangel vor, da der Parkplatz genauso verkauft wurde wie von der Klägerin mehrfach begutachtet. Beklagtenvertreter hatte ihr vor dem Kauf wahrheitsgetreu erklärt, er wisse nicht, inwieweit ein Wegerecht über das Nachbargrundstück bestehe. Klägerin hat sich selbst informiert und nur die nichtssagende Auskunft aus dem Grundbuch erhalten. Dennoch hat sie den Stellplatz erworben. Das es ein für ihre Zwecke nutzbares Wegerecht über das Nachbargrundstück gibt, war also ihre eigene innere Vorstellung, hat aber nichts mit dem eigentlichen Kauf von der Beklagten zu tun.
c.i.c. (-) weil keine arglist der Beklagten.
Für die Wiedereröffnung hat die Zeit nicht gereicht -.-
Meine Lösungsskizze sah so aus:
I. Zulässigkeit (+)
Schiedsvereinbarung keine AGB, da nicht "gestellt" sondern ausgehandelt, Beklagte insoweit beweispflichtig geblieben.
Schiedsvereinbarung unwirksam gem § 1031 V ZPO.
Wobei laut der Mehrheit hier im Forum ja gar keine Schiedsvereinbarung, sondern ein Schiedsgutachtenvertrag vorlag -.-
sachlich und örtlich zuständig (+)
Beklagte Parteifähig und Prozessführungsbefugt (+)
objektive Klagehäufung (+)
Begründetheit:
Anspruch wegen fehlendem Trittschutz (-)
Trittschutz fehlte vor Kauf und auch danach, das wusste die Klägerin auch. Daher keine Abweichung bzgl der Beschaffenheit.
Daher schon kein Mangel bei Gefahrübergang.
Anspruch wegen des nicht-Verpflichtens des neuen Nachbarn zum Schallschutz aus § 433, 280, 281 (+)
Pflichtverletzung (+)
Klausel ist AGB (+)
Auslegung gem. § 305c II BGB (+) geht zugunsten der Klägerin aufgrund der Gesamtschau (Beklagte hat selbst gesagt, sie habe das Thema beim Notar noch einmal besprochen, Notar hat ebenfalls gesagt es wurde darüber geredet, wenn auch nicht im Detail, Klägerin hatte um diesen Passus gebeten, vertraute als rechtsunkundige Verbraucherin, dass der rechtskundige und erfahrene Unternehmer dementsprechend handelt. Unternehmer hätte daher aufgrund Wissensvorsprung wohl auf die Einschränkung explizit hinweisen müssen)
angemessene Frist wurde gesetzt (+)
Vertretenmüssen (+)
Schaden (+) Schadenshöhe schlüssig dargelegt, unbestritten durch Beklagte
Ansprüche wegen dem Parkplatz (-)
§§ 433, 437, 281 (-)
Es liegt bereits kein Mangel vor, da der Parkplatz genauso verkauft wurde wie von der Klägerin mehrfach begutachtet. Beklagtenvertreter hatte ihr vor dem Kauf wahrheitsgetreu erklärt, er wisse nicht, inwieweit ein Wegerecht über das Nachbargrundstück bestehe. Klägerin hat sich selbst informiert und nur die nichtssagende Auskunft aus dem Grundbuch erhalten. Dennoch hat sie den Stellplatz erworben. Das es ein für ihre Zwecke nutzbares Wegerecht über das Nachbargrundstück gibt, war also ihre eigene innere Vorstellung, hat aber nichts mit dem eigentlichen Kauf von der Beklagten zu tun.
c.i.c. (-) weil keine arglist der Beklagten.
Für die Wiedereröffnung hat die Zeit nicht gereicht -.-
03.06.2015, 13:53
Eine Frage zur Beweiswürdigung in NRW:
OK - mir ist klar, dass man unergiebige Aussagen nicht würdigen darf.
Aber wäre es umgekehrt auch ein Fehler wenn man hinsichtlich der Aussage zur AGB schreibt: "Der Notar ist glaubwürdig. Insbesondere lässt er keine Begünstigungstendenzen hinsichtlich der Klägerin erkennen. Dies zeigen auch seine späteren Aussagen zur Fragen der Trittschalldämmung."
OK - mir ist klar, dass man unergiebige Aussagen nicht würdigen darf.
Aber wäre es umgekehrt auch ein Fehler wenn man hinsichtlich der Aussage zur AGB schreibt: "Der Notar ist glaubwürdig. Insbesondere lässt er keine Begünstigungstendenzen hinsichtlich der Klägerin erkennen. Dies zeigen auch seine späteren Aussagen zur Fragen der Trittschalldämmung."
03.06.2015, 14:05
Warum kam es bei der NRW-Klausur auf diesen Teil der Aussage denn an? AGB waren doch nicht streitig?
03.06.2015, 14:23
Ok, ich mag mich wirklich komplett täuschen!
Aus meiner Sicht blieb gar nicht genug Zeit den Sachverhalt zu erfassen.
Aber wurde es in NRW von der Beklagten nicht so dargestellt, als sei das ganze individualvertraglich vereinbart worden - also nicht vorformuliert ?
Darauf kam es zumindest aus meiner Sicht an.
"AGB" ist für mich (mag jeder anders sehen) ein Rechtsbegriff und kann doch denke ich nicht unstreitig sein.
Aus meiner Sicht blieb gar nicht genug Zeit den Sachverhalt zu erfassen.
Aber wurde es in NRW von der Beklagten nicht so dargestellt, als sei das ganze individualvertraglich vereinbart worden - also nicht vorformuliert ?
Darauf kam es zumindest aus meiner Sicht an.
"AGB" ist für mich (mag jeder anders sehen) ein Rechtsbegriff und kann doch denke ich nicht unstreitig sein.