11.12.2018, 17:58
(11.12.2018, 17:32)Gast schrieb: Danke, falls du darauf anspielst, dass es hier um Pflichtverteidiger geht, nun ich kenn auch folgendes Urteil 1 Q 3/12 des LG Itzehoe:
Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* "Waffengleichheit" im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beiden Angeklagten Wegen derselben Tat angeklagt sind und sich bisher dem Gericht gegenüber nicht zur Tat geäußert haben. Insofern wird es in der Hauptverhandlung auch um die Frage der jeweiligen Tatbeteiligung beider Angeklagter gehen. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen. Ist in einem solchen Fall widerstreitender Interessen ein Angeklagter nicht verteidigt, ist dieser gegenüber dem verteidigten Angeklagten im Nachteil (LG Kiel, Beschluss vorn 10.10.2008 - 32 Qs 146/08; Kammer, Beschluss vom 8.02.2011 jug 1 Qs 5/11)'."
Lass uns doch an deinem Wissen teilhaben, was hieran falsch ist?
Du kapierst es offenbar einfach nicht. Das ist aber noch kein Grund, hier jedes Mal den gesamten Beef mit zu zitieren. Bitte geh uns damit nicht mehr auf die Eier. Die aktuelle Klausur sollte im Fokus stehen.
11.12.2018, 18:12
(11.12.2018, 17:58)NRW schrieb:(11.12.2018, 17:32)Gast schrieb: Danke, falls du darauf anspielst, dass es hier um Pflichtverteidiger geht, nun ich kenn auch folgendes Urteil 1 Q 3/12 des LG Itzehoe:
Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* "Waffengleichheit" im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beiden Angeklagten Wegen derselben Tat angeklagt sind und sich bisher dem Gericht gegenüber nicht zur Tat geäußert haben. Insofern wird es in der Hauptverhandlung auch um die Frage der jeweiligen Tatbeteiligung beider Angeklagter gehen. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen. Ist in einem solchen Fall widerstreitender Interessen ein Angeklagter nicht verteidigt, ist dieser gegenüber dem verteidigten Angeklagten im Nachteil (LG Kiel, Beschluss vorn 10.10.2008 - 32 Qs 146/08; Kammer, Beschluss vom 8.02.2011 jug 1 Qs 5/11)'."
Lass uns doch an deinem Wissen teilhaben, was hieran falsch ist?
Du kapierst es offenbar einfach nicht. Das ist aber noch kein Grund, hier jedes Mal den gesamten Beef mit zu zitieren. Bitte geh uns damit nicht mehr auf die Eier. Die aktuelle Klausur sollte im Fokus stehen.
Jetzt will ich's aber auch wissen. Wer kapiert hier was genau nicht? xD
11.12.2018, 18:16
Leute, bitte nervt damit nicht mehr. Bei dem Kollegen oben ist es sowieso aussichtslos. Und bitte nicht immer alles mitzitieren, der Hinweis ist gut.
11.12.2018, 18:38
11.12.2018, 18:45
(11.12.2018, 17:55)gastnrw2018 schrieb: Hallo, ich habe noch eine Frage zur S1-Klausur gestern (NRW): Hat jemand sich vielleicht auch Gedanken darüber gemacht, ob die erstellten Verdienstbescheinigungen bereits mit dem Aufdruck „Kopie“ bei der Bank vorgelegt wurde (was dann die Urkundseigenschaft hätte entfallen lassen)? Ich fande den Sachverhalt da leider nicht sehr eindeutig...
Nehme mal an, du meinst die Frage hier?
Das müsste schon sehr eindeutig dort stehen, ansonsten hat er halt "die" Verdienstbescheinigungen vorgelegt. Sonst würde ich eher zu Sachverhaltsinterpretation tendieren.
11.12.2018, 19:14
Vielen Dank für die Antwort!
"Kopie" war ja aufgedruckt (hätte aber auch der seitens der StA aufgebrachte Stempel sein können, war mE einfach uneindeutig) - in unserem Raum sind einige darüber gestolpert...wirklich ärgerlich, hat mich so viel Zeit gekostet...
"Kopie" war ja aufgedruckt (hätte aber auch der seitens der StA aufgebrachte Stempel sein können, war mE einfach uneindeutig) - in unserem Raum sind einige darüber gestolpert...wirklich ärgerlich, hat mich so viel Zeit gekostet...
11.12.2018, 22:55
was denkt ihr örecht? denke verwaltungsrecht und tierschutz. bisher wahr nicht so dolle gelaufen
heute mit sachrügen auch ziehmlich fail bei mir weil ich gar kein materieles recht gelernt hab und viel prozessaufbau gepumpt habe
heute mit sachrügen auch ziehmlich fail bei mir weil ich gar kein materieles recht gelernt hab und viel prozessaufbau gepumpt habe
12.12.2018, 00:21
?!?!??!?!!?!?!?!??!?!
12.12.2018, 00:49
Die bisherigen Klausuren haben doch gezeigt, dass es im Zweifel eh keinen Sinn hat, sich vorher Gedanken darüber zu machen, was dran kommen könnte ;)
12.12.2018, 01:17
Arzneimittelrecht ist heiß!