11.12.2018, 17:07
Oder alternativ mal das Hirn einschalten :idea:
11.12.2018, 17:16
(11.12.2018, 15:00)Gast schrieb:(11.12.2018, 14:02)Gast schrieb:Ja und deshalb kenne ich auch Urteile wie das des Landgerichts Berlin, dass in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden hat, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.(11.12.2018, 07:36)Gast schrieb:(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
Lesen kannst du?
Tut mir leid für sich, wenn du das in deiner Klausur nicht wusstest und nun durch Herumtrollen dir wenigstens etwas Gebugtuung verschaffen möchtest.
Davon abgesehen. Was für eine Klausur heute StR II war das denn.
Das hast du aber schön kopiert. Dennoch solltest du mal drüber nachdenken. Fällt dir was auf?
11.12.2018, 17:32
(11.12.2018, 17:16)Gast schrieb:(11.12.2018, 15:00)Gast schrieb:(11.12.2018, 14:02)Gast schrieb:Ja und deshalb kenne ich auch Urteile wie das des Landgerichts Berlin, dass in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden hat, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.(11.12.2018, 07:36)Gast schrieb:(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
Lesen kannst du?
Tut mir leid für sich, wenn du das in deiner Klausur nicht wusstest und nun durch Herumtrollen dir wenigstens etwas Gebugtuung verschaffen möchtest.
Davon abgesehen. Was für eine Klausur heute StR II war das denn.
Das hast du aber schön kopiert. Dennoch solltest du mal drüber nachdenken. Fällt dir was auf?
Meine Güte könnt ihr euren Beef nicht irgendwo anders austragen ohne allen auf den Geist zu gehen ...
11.12.2018, 17:32
(11.12.2018, 17:16)Gast schrieb:(11.12.2018, 15:00)Gast schrieb:(11.12.2018, 14:02)Gast schrieb:Ja und deshalb kenne ich auch Urteile wie das des Landgerichts Berlin, dass in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2012 in dem Verfahren 502 Qs 77/12 darüber hinaus entschieden hat, dass einem Beschuldigten auch aus den Gründen des fairen Verfahrens in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ein Mitbeschuldigter durch einen Pflichtverteidiger vertreten.(11.12.2018, 07:36)Gast schrieb:(11.12.2018, 00:58)Staatskasse schrieb: Da freut sich die Staatskasse, wenn nun in jeder Fallkonstellation, in der es mehr als nur einen Beschuldigten gibt, immer ein Pflichtverteidiger nur deshalb bestellt wird, weil die Leute sich gegenseitig belasten könnten (Konjunktiv). Das ist in der Tat grober Unfug.
Das ist überhaupt kein Unfug, sondern fair trial Grundsatz, Art. 6 EMRK. In der Klausur war die gegenseitige Belastung ja schon gegeben in Teilen.
Lesen kannst du?
Tut mir leid für sich, wenn du das in deiner Klausur nicht wusstest und nun durch Herumtrollen dir wenigstens etwas Gebugtuung verschaffen möchtest.
Davon abgesehen. Was für eine Klausur heute StR II war das denn.
Das hast du aber schön kopiert. Dennoch solltest du mal drüber nachdenken. Fällt dir was auf?
Danke, falls du darauf anspielst, dass es hier um Pflichtverteidiger geht, nun ich kenn auch folgendes Urteil 1 Q 3/12 des LG Itzehoe:
Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* "Waffengleichheit" im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beiden Angeklagten Wegen derselben Tat angeklagt sind und sich bisher dem Gericht gegenüber nicht zur Tat geäußert haben. Insofern wird es in der Hauptverhandlung auch um die Frage der jeweiligen Tatbeteiligung beider Angeklagter gehen. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen. Ist in einem solchen Fall widerstreitender Interessen ein Angeklagter nicht verteidigt, ist dieser gegenüber dem verteidigten Angeklagten im Nachteil (LG Kiel, Beschluss vorn 10.10.2008 - 32 Qs 146/08; Kammer, Beschluss vom 8.02.2011 jug 1 Qs 5/11)'."
Lass uns doch an deinem Wissen teilhaben, was hieran falsch ist?
11.12.2018, 17:35
11.12.2018, 17:36
.... und wegen solchen Leuten haben wir Juristen einen so schlechten Ruf.... entspannt euch bitte, haben altuell echt andere Probleme!
11.12.2018, 17:39
Hat jemand heute auch noch bezüglich der Tat 2: 239 a geprüft? Und bei der Tat 3: § 315b III iVm § 315 III Nr. 1a ( Absicht einen Unglücksfall herbeizuführen) geprüft? dann wird das ganze nämlich zu einem [font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Verbrechen. Zudem macht dann auch eine Beschränkung der Revision auf die Rechtsfolgen bezüglich der Tat 3 Sinn, da der Schuldspruch ja trotz des Verböserungsverbots geändert werden kann. Dies könnte sich für den Angeklagten in Bezug auf etwaige Bewährungsauflagen negativ auswirken. Sofern man insgesamt zu einer Straferwartung gekommen ist, die überhaupt zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Oder stehe ich da auf dem Schlauch?[/font][/font]
11.12.2018, 17:45
239a hab ich nicht, da gab es doch keinerlei stabiliserte Zwangslage:
§ 315b III, 315 III Nr 1a hab ich, Nr 2 eher nicht mangels schwerer Gesundheitsschädigung (3 Wochen arbeitsunfähig reicht nicht, kann man sicher anders sehen)
§ 315b III, 315 III Nr 1a hab ich, Nr 2 eher nicht mangels schwerer Gesundheitsschädigung (3 Wochen arbeitsunfähig reicht nicht, kann man sicher anders sehen)
11.12.2018, 17:47
Genau, deshalb Beschränkung der Revision bei Tat 3 bzgl RF. Auch bei Tat 1, da auch da § 224 möglich war (vom LG zu Unrecht dessen Strafrahmen aber angenommen).
11.12.2018, 17:55
Hallo, ich habe noch eine Frage zur S1-Klausur gestern (NRW): Hat jemand sich vielleicht auch Gedanken darüber gemacht, ob die erstellten Verdienstbescheinigungen bereits mit dem Aufdruck „Kopie“ bei der Bank vorgelegt wurde (was dann die Urkundseigenschaft hätte entfallen lassen)? Ich fande den Sachverhalt da leider nicht sehr eindeutig...