10.12.2018, 03:57
In der Tat handelt sich der Fall wegen der Binnendifferenzierungsmöglichkeiten hervorragend.
Der Fall lief in der Tat auch in mündlichen Prüfungen, in denen die mündlichen Prüfer in der Tat hervorragende Binnendifferenzierungsmöglichkeiten hatten.
Der Fall lief in der Tat auch in mündlichen Prüfungen, in denen die mündlichen Prüfer in der Tat hervorragende Binnendifferenzierungsmöglichkeiten hatten.
10.12.2018, 15:33
Was lief heute in NRW?
10.12.2018, 15:53
S I - NRW
Tja war wohl nichts mit dem Geldautomaten - Fall
Materiell: §§ 263 (Dreiecksbetrug; fehlende Werthaltigkeit von Sicherheiten, Zweifel beim Irrtum), 265b, 267, 268 StGB + Versuch (Rücktritt, Fehlschlag) + 25 II (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme)
Prozessual: Beweiswürdigung ohne Ende, Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Briefgeheimnisses insbesondere Art 10 GG und 39 I,V PostG (war abgedruckt)
Sachverhalt:
Der Einstieg auf der ersten Seite war schon mal verwirrend. Dort berichtet die polizeiliche Akte nach einer Zeugenvernehmung einer Bediensteten der Deutschen Post AG am Flughafen Düsseldorf von 22 aufgeschlitzten Briefen, aus denen wohlweislich Bargeld entnommen worden sein sollte. Die Ermittlungen zu einem unbekannten Täter laufen (das hatte am Ende überhaupt nichts mit dem Fall wirklich zu tun)
Jetzt der Schlenker: In einem Brief, der unter den 22 Briefen war schrieb Gerd Laub an seinen Bruder Dieter Laub folgendes (sinngemäß): "Hier sende ich dir schon mal etwas Geld, meine Schulden abzuzahlen. Mehr ist aber momentan nicht möglich, weil die Bank wohl gemerkt hat, dass wir meine Einkommensunterlagen gefälscht haben. Dein Gerd." darauf hin wurde "unser" Ermittlungsverfahren gegen die beiden eingeleitet. Zu beiden war auch hinterher die Abschlussentscheidung zu entwerfen.
Die Bankangestellte der PlusBank AG wurde als Zeugin vernommen und teilte unter ordnungsgemäßer Belehrung mit:
Heute war der Gerd Laub bei mir. Er wollte einen Verbraucherkredit haben. Ich habe ihm im Vorfeld während eines Telefonats mitgeteilt, welche Unterlagen er mitbringen sollte. Er brachte auch alle UNterlagen mit, insb. drei Einkommensnachweise von März bis Mai 2018, die allesamt ein Einkommen der Firma XY von 3456,00€ netto auswiesen, sowie drei KOntoauszüge von seinem Girokonto, auf dem drei Bareinzahlungen in derselben Höhe vermerkt waren, ohne jedoch den Gesamtkontostand anzuzeigen. Sodann füllte der Gerd eine Selbstauskunft aus und gab an, dass er liquide ist (im Einzelnen war das dann aufgeschlüsselt worden). Als die Bankangestellte das dann durch die Schufa und das interne Banknetzwerk jagte, zeigte der PC an, dass davon abgeraten wird, ein Darlehen zu gewähren. Das sei aber keine bindende Weisung. Sicherheitshalber bat die Bankangestellte den Gerd trotzdem, noch die Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsverträge und noch irgendwas amtliches nachzureichen. Gerd versicherte aber, dass sein Bruder mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einspringen würde, wenn das reicht. Einen Tag später sendete Gerd eine Mail an die Bank mit der er eine vermeintliche Bestätigung seines Arbeitgebers weiterleitete, in der das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bestätigt wird.
In einer weiteren Zeugenvernehmung mit dem Geschäftsführer der Firma XY stellte sich heraus, dass die Einkommensnacheweise nicht echt sein konnten, denn seine Firma ist schon 2016 pleite gegangen und wurde aus dem Handelsregister gelöscht. Gerd war damals Mitarbeiter, wurde aber deswegen gekündigt und bekommt seitdem ALG I.
Sodann wird der Bruder des Gerd Laub, namentlich Dieter Laub als Beschuldigter vernommen. Dieser lässt sich 100% geständig ein und schildert den gesamten Tatplan:
Gerd hat bei Dieter 10000€ Schulden. Gerd ist pleite und Dieter hat die Idee unter Vorlage gefälschter Einkommensnachweise einen Kredit zu erhalten. Gerd erklärt sich einverstanden. Hierzu hat Dieter dem Gerd ganz genau gezeigt, wie das mit Word funktioniert und ihn im Detail instruiert was er wie zu machen hatte. Zusammen erstellten sie bei Gerd in Düsseldorf (Dieter wohnt in Bielefeld) die Papiere. Darüber hinaus hat Dieter dem Gerd gesagt, was er machen soll, wenn die Bankangestellte sich quer stellt, nämlich die Bürgschaft erwähnen. Damit sollte Gerd dann zur Bank gehen und alles Weitere veranlassen.
Als das dann schiefgegangen ist, haben die beiden nichts weiter mehr unternommen.
Die Verteidigerin des Gerd meldet sich bei der StA und teilt folgendes mit:
- Das Geständnis des Dieter darf niemals zu Lasten des Gerd verwendet werden, sie widerspricht ausdrücklich
- Die Angaben der Bankangestellten dürfen nicht verwertet werden, weil diese ja dem "Bankgeheimnis" unterstünden, sie widerspricht ausdrücklich
- Der Inhalt des Briefes darf sowieso nicht verwertet werden, weil das Lesen des INhalts des Briefes durch die POlizei gegen Art. 10 GG verstoße.
- Im Übrigen dürfe wegen des Fehlers hinsichtlich des Briefes auch eine Verwertung bzgl. ALLER anderen Beweismittel scheitern (Stichwort: Fernwirkung)
Hinweis noch zu dem Brief: Hierzu war § 39 I, V PostG abgedruckt sowie ein Vermerk der StA'in. Hiernach sei § 39 V PostG so zu verstehen, dass Briefe nur soweit untersucht werden dürfen, als dass es um die korrekte Übersendung an den Empfänger bzw. den Absender notwendig ist (Adressat; Absender; Größe, Gewicht, etc.) Niemals aber ist damit der INhalt der eigentlichen Sendung umfasst. Insoweit war die zuständige KK'in im Irrtum.
Joa materiell ging das auf den ersten Blick, wenn man sich etwas reingefuchst hatte. Aber auch hier erforderte das "Reinfuchsen" wieder soviel Zeit, dass vieles mal wieder auf der Strecke bleiben musste, um fertig zu werden...
Ob das LJPA jemals ein Einsehen haben wird, dass juristisch hohe Qualität nicht mal eben in 5 Stunden handschriftlich bewältigt werden kann? #manwirddochmalträumendürfen
Tja war wohl nichts mit dem Geldautomaten - Fall
Materiell: §§ 263 (Dreiecksbetrug; fehlende Werthaltigkeit von Sicherheiten, Zweifel beim Irrtum), 265b, 267, 268 StGB + Versuch (Rücktritt, Fehlschlag) + 25 II (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme)
Prozessual: Beweiswürdigung ohne Ende, Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Briefgeheimnisses insbesondere Art 10 GG und 39 I,V PostG (war abgedruckt)
Sachverhalt:
Der Einstieg auf der ersten Seite war schon mal verwirrend. Dort berichtet die polizeiliche Akte nach einer Zeugenvernehmung einer Bediensteten der Deutschen Post AG am Flughafen Düsseldorf von 22 aufgeschlitzten Briefen, aus denen wohlweislich Bargeld entnommen worden sein sollte. Die Ermittlungen zu einem unbekannten Täter laufen (das hatte am Ende überhaupt nichts mit dem Fall wirklich zu tun)
Jetzt der Schlenker: In einem Brief, der unter den 22 Briefen war schrieb Gerd Laub an seinen Bruder Dieter Laub folgendes (sinngemäß): "Hier sende ich dir schon mal etwas Geld, meine Schulden abzuzahlen. Mehr ist aber momentan nicht möglich, weil die Bank wohl gemerkt hat, dass wir meine Einkommensunterlagen gefälscht haben. Dein Gerd." darauf hin wurde "unser" Ermittlungsverfahren gegen die beiden eingeleitet. Zu beiden war auch hinterher die Abschlussentscheidung zu entwerfen.
Die Bankangestellte der PlusBank AG wurde als Zeugin vernommen und teilte unter ordnungsgemäßer Belehrung mit:
Heute war der Gerd Laub bei mir. Er wollte einen Verbraucherkredit haben. Ich habe ihm im Vorfeld während eines Telefonats mitgeteilt, welche Unterlagen er mitbringen sollte. Er brachte auch alle UNterlagen mit, insb. drei Einkommensnachweise von März bis Mai 2018, die allesamt ein Einkommen der Firma XY von 3456,00€ netto auswiesen, sowie drei KOntoauszüge von seinem Girokonto, auf dem drei Bareinzahlungen in derselben Höhe vermerkt waren, ohne jedoch den Gesamtkontostand anzuzeigen. Sodann füllte der Gerd eine Selbstauskunft aus und gab an, dass er liquide ist (im Einzelnen war das dann aufgeschlüsselt worden). Als die Bankangestellte das dann durch die Schufa und das interne Banknetzwerk jagte, zeigte der PC an, dass davon abgeraten wird, ein Darlehen zu gewähren. Das sei aber keine bindende Weisung. Sicherheitshalber bat die Bankangestellte den Gerd trotzdem, noch die Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsverträge und noch irgendwas amtliches nachzureichen. Gerd versicherte aber, dass sein Bruder mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einspringen würde, wenn das reicht. Einen Tag später sendete Gerd eine Mail an die Bank mit der er eine vermeintliche Bestätigung seines Arbeitgebers weiterleitete, in der das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bestätigt wird.
In einer weiteren Zeugenvernehmung mit dem Geschäftsführer der Firma XY stellte sich heraus, dass die Einkommensnacheweise nicht echt sein konnten, denn seine Firma ist schon 2016 pleite gegangen und wurde aus dem Handelsregister gelöscht. Gerd war damals Mitarbeiter, wurde aber deswegen gekündigt und bekommt seitdem ALG I.
Sodann wird der Bruder des Gerd Laub, namentlich Dieter Laub als Beschuldigter vernommen. Dieser lässt sich 100% geständig ein und schildert den gesamten Tatplan:
Gerd hat bei Dieter 10000€ Schulden. Gerd ist pleite und Dieter hat die Idee unter Vorlage gefälschter Einkommensnachweise einen Kredit zu erhalten. Gerd erklärt sich einverstanden. Hierzu hat Dieter dem Gerd ganz genau gezeigt, wie das mit Word funktioniert und ihn im Detail instruiert was er wie zu machen hatte. Zusammen erstellten sie bei Gerd in Düsseldorf (Dieter wohnt in Bielefeld) die Papiere. Darüber hinaus hat Dieter dem Gerd gesagt, was er machen soll, wenn die Bankangestellte sich quer stellt, nämlich die Bürgschaft erwähnen. Damit sollte Gerd dann zur Bank gehen und alles Weitere veranlassen.
Als das dann schiefgegangen ist, haben die beiden nichts weiter mehr unternommen.
Die Verteidigerin des Gerd meldet sich bei der StA und teilt folgendes mit:
- Das Geständnis des Dieter darf niemals zu Lasten des Gerd verwendet werden, sie widerspricht ausdrücklich
- Die Angaben der Bankangestellten dürfen nicht verwertet werden, weil diese ja dem "Bankgeheimnis" unterstünden, sie widerspricht ausdrücklich
- Der Inhalt des Briefes darf sowieso nicht verwertet werden, weil das Lesen des INhalts des Briefes durch die POlizei gegen Art. 10 GG verstoße.
- Im Übrigen dürfe wegen des Fehlers hinsichtlich des Briefes auch eine Verwertung bzgl. ALLER anderen Beweismittel scheitern (Stichwort: Fernwirkung)
Hinweis noch zu dem Brief: Hierzu war § 39 I, V PostG abgedruckt sowie ein Vermerk der StA'in. Hiernach sei § 39 V PostG so zu verstehen, dass Briefe nur soweit untersucht werden dürfen, als dass es um die korrekte Übersendung an den Empfänger bzw. den Absender notwendig ist (Adressat; Absender; Größe, Gewicht, etc.) Niemals aber ist damit der INhalt der eigentlichen Sendung umfasst. Insoweit war die zuständige KK'in im Irrtum.
Joa materiell ging das auf den ersten Blick, wenn man sich etwas reingefuchst hatte. Aber auch hier erforderte das "Reinfuchsen" wieder soviel Zeit, dass vieles mal wieder auf der Strecke bleiben musste, um fertig zu werden...
Ob das LJPA jemals ein Einsehen haben wird, dass juristisch hohe Qualität nicht mal eben in 5 Stunden handschriftlich bewältigt werden kann? #manwirddochmalträumendürfen
10.12.2018, 16:07
265b kann man ja noch ansprechen aber 268??
Da schien 263a, 25 I 2 noch näherliegender durch das mittelbare einfügen in das Computerprogramm. Aber mal ganz ehrlich? Diese Klausure war eine absolute Frechheit...

10.12.2018, 16:07
[quote pid='19488' dateline='1544450820']
265b kann man ja noch ansprechen aber 268??
Da schien 263a, 25 I 2 noch näherliegender durch das mittelbare einfügen in das Computerprogramm. Aber mal ganz ehrlich? Diese Klausure war eine absolute Frechheit...
[/quote]
Hinsichtlich der Mail vom 12.6. habe ich § 269 StGB bejaht.
265b kann man ja noch ansprechen aber 268??

[/quote]
Hinsichtlich der Mail vom 12.6. habe ich § 269 StGB bejaht.
10.12.2018, 16:10
(10.12.2018, 16:07)Hamburch schrieb: [quote pid='19488' dateline='1544450820']
265b kann man ja noch ansprechen aber 268??Da schien 263a, 25 I 2 noch näherliegender durch das mittelbare einfügen in das Computerprogramm. Aber mal ganz ehrlich? Diese Klausure war eine absolute Frechheit...
Hinsichtlich der Mail vom 12.6. habe ich § 269 StGB bejaht.
[/quote]
Liegt jedenfalls auch näher als § 268 StGB
10.12.2018, 16:16
Ich hab noch einen Hausfrieden Bruch geprüft, weil der nur hingegangen ist um einen Betrug zu machen
10.12.2018, 16:19
Was lief denn heute in BW?
10.12.2018, 16:20
Bisher ein glücklicher Durchgang. Ich fand nur ZII ziemlich eklig. ZI, heute SI und die Wahlklausur Strafrecht (Berlin) fand ich ziemlich gut machbar. Was denkt ihr bezüglich SII? Revision mal wieder? Bin in der Verbesserung und will mein VB auf ein zweistelliges Ergebnis katapultieren und nicht bei 9,XX stehenbleiben.
10.12.2018, 16:26
Was habt ihr in NRW alles angeklagt?