02.06.2015, 17:44
Ich glaube es gibt keine Entscheidung. Das Kammergericht hat nur zur Frage der Abgrenzung und Auslegung der Schiedsgutachtervereinbarung entschieden. Der Sachverhalt war ein bisschen anders. Ich habe es bei juris gefunden. Einfach mal eingeben und suchen.
02.06.2015, 17:47
Urteil vom 28. November 2013 · Az. 12 U 42/13
02.06.2015, 17:49
Dann musste man den Mangel prüfen, was klausurtechnisch Sinn macht. Allerdings käme es dann auf die Frage der Individualvereinbarung garnicht an, was auch nicht sein kann. Ehrlich gesagt habe ich keine Ahnung. Ich habe einen auflösend bedingten Verzicht angenommen und den Mangel auch nicht geprüft :(
02.06.2015, 17:53
Habt ihr im Rahmen der Schiedsklausel viel zu der AGB geschrieben?
Ich habe als AGL für Lärmschutzdämmung 437, 280 I III, 281 genommen. Aber schon beim Sachmangel abgelehnt. Hab noch überlegt, eher über Werkvertrag zu gehen, aber abgeleht.
Ich habe als AGL für Lärmschutzdämmung 437, 280 I III, 281 genommen. Aber schon beim Sachmangel abgelehnt. Hab noch überlegt, eher über Werkvertrag zu gehen, aber abgeleht.
02.06.2015, 17:56
Ich habe soeben das hier gefunden: "Amtlicher Leitsatz:
Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts." aus Entscheidung 6 U 569/05 des OLG Thüringen vom 09.01.2006
Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts." aus Entscheidung 6 U 569/05 des OLG Thüringen vom 09.01.2006
02.06.2015, 18:02
Ich hab auch 437, 280, 281. Ist das Falsvh???
02.06.2015, 18:02
Auch wenn es nicht um die Errichtung eines Hauses ging passt doch der Rest hier: http://www.dasd-aktuell.de/olg-koeln-zur...brauchern/
02.06.2015, 18:04
Das sich die Beklagte nicht auf die Klausel berufen kann habe ich tatsächlich auch wegen §242 BGB abgelehnt.
Dann hätte er, als der Kläger das Schreiben an den Beklagten gerichtet hatte, nicht einfach den Anspruch ablehnen dürfen, sondern hätte ein Schiedsgutachten einholen lassen müssen. Da er das nicht getan hat, wäre die Berufung auf die Klausel nunmehr rechtsmissbäuchlich.
Dann hätte er, als der Kläger das Schreiben an den Beklagten gerichtet hatte, nicht einfach den Anspruch ablehnen dürfen, sondern hätte ein Schiedsgutachten einholen lassen müssen. Da er das nicht getan hat, wäre die Berufung auf die Klausel nunmehr rechtsmissbäuchlich.
02.06.2015, 18:05
Wieso Werkvertrag? Und wo wäre dann die Abnahme? Der Beklagte hat den Lärmschutzkram ja nicht gemacht, sodass es auch nicht abgenommen werden kann. Danach wäre ja nur 280, 281.
Oder lieg ich jetzt total falsch
Oder lieg ich jetzt total falsch
02.06.2015, 18:07
437, 280, 281 habe ich auch an geprüft, aber wegen fehlendem Sachmangel in einem 18xx gebauten Haus abgelehnt.
Das ganze dann über 280,281, 311 da aber nach Auslegung der Klausel keine Pflichtverletzung angenommen.
Das ganze dann über 280,281, 311 da aber nach Auslegung der Klausel keine Pflichtverletzung angenommen.