04.07.2022, 20:16
(04.07.2022, 19:42)Gast_NdsNdsNds schrieb:(04.07.2022, 19:39)Scharmürtzel schrieb: § 7 StVG
Verkehrssicherungspflichten
Mitverschulden
Widerklage
Hilfsaufrechnung
Hilfswiderklage
Rubrumsberichtigung
Auslegung von Klageanträgen
Nds oder Hessen?
Aber wieso Auslegung von Klageanträgen? Das war bei mir kein Thema, die waren doch eindeutig..
04.07.2022, 20:17
Rubrumsberichtigung inwiefern? Und wie habt ihr euch entschieden, Aufrechnung oder widerklage?
04.07.2022, 20:26
Also in Hessen gab es weder Probleme mit dem Rubrum noch mit der Auslegung von Klageanträgen. Das war wahrscheinlich in NDS oder ich habe es übersehen
04.07.2022, 20:33
04.07.2022, 20:41
Das mit der Rubrumsberichtigung verstehe ich auch nicht.
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
04.07.2022, 20:52
(04.07.2022, 20:41)HessenJuli22 schrieb: Das mit der Rubrumsberichtigung verstehe ich auch nicht.
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
Ich hab’s so ähnlich, wusste aber bei dem Anspruch aus 7 StVG nicht, ob ich ein Fass auf machen soll wegen der Anwendbarkeit, hab’s dahinstehen lassen, da der Anspruch bei mir wegen überwiegendes mitverschulden der Klägerin abzulehnen war. Und dort schon VSP angesprochen, anhand der parteierklärungen gewürdigt und im Endeffekt jegliches Verschulden des Beklagten selbst abgelehnt, so insbesondere im 823, da bei 7 Stvg ohnehin verschuldensunabhängig gehaftet wird .. allerdings habe ich bei dem Anspruch des Beklagten aus Vertrag geprüft und nicht 823, da aber mangels Zeit sehr kurz
04.07.2022, 20:57
(04.07.2022, 20:41)HessenJuli22 schrieb: Das mit der Rubrumsberichtigung verstehe ich auch nicht.
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
Die Bekl. zu 2) ist eine AG, als vertretungsberechtigt waren zwei Vorstandsmitglied, nicht der Vorstandsvorsitzende angegeben.
Keine Fahrlässigkeit bei dem Bekl. zu 1)? Er hat doch selbst vorgetragen, unerfahren im Umgang mit dem Transporter zu sein. Er hat nur "Augenmaß" genommen. Es sei "knapp" gewesen. § 1 II StVO verschärft die Sorgfaltspflichten noch. Also hat der Bekl. zu 2) nichts zu verschulden?
Die Beweisprüfung wäre ergiebig gewesen für eine grobe Fahrlässigkeit, die im Mitverschulden noch eine Rolle gespielt hätte. Die Betriebsgefahr des Transporters wiegt allerdings massiv in der Gesamtabwägung bei § 9 StVG. Anwendbarkeit StVG nur 1-2 Sätze
04.07.2022, 21:12
(04.07.2022, 20:57)Scharmürtzel Hess schrieb:(04.07.2022, 20:41)HessenJuli22 schrieb: Das mit der Rubrumsberichtigung verstehe ich auch nicht.
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
Die Bekl. zu 2) ist eine AG, als vertretungsberechtigt waren zwei Vorstandsmitglied, nicht der Vorstandsvorsitzende angegeben.
Keine Fahrlässigkeit bei dem Bekl. zu 1)? Er hat doch selbst vorgetragen, unerfahren im Umgang mit dem Transporter zu sein. Er hat nur "Augenmaß" genommen. Es sei "knapp" gewesen. § 1 II StVO verschärft die Sorgfaltspflichten noch. Also hat der Bekl. zu 2) nichts zu verschulden?
Die Beweisprüfung wäre ergiebig gewesen für eine grobe Fahrlässigkeit, die im Mitverschulden noch eine Rolle gespielt hätte. Die Betriebsgefahr des Transporters wiegt allerdings massiv in der Gesamtabwägung bei § 9 StVG. Anwendbarkeit StVG nur 1-2 Sätze
Naja, aber quoteln war ja bei den Zahlen kaum angelegt im Sachverhalt. Daher gab es ja nur alles oder nix und da fand ich Verschulden der Supermarktinhaberin ohne Trennlinie etc deutlich sinnvoller als betriebsgefahr von nem kleintransporter so hoch anzusetzen.
Wohl i.E. beides vertretbar
04.07.2022, 21:14
(04.07.2022, 20:57)Scharmürtzel Hess schrieb:(04.07.2022, 20:41)HessenJuli22 schrieb: Das mit der Rubrumsberichtigung verstehe ich auch nicht.
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
Die Bekl. zu 2) ist eine AG, als vertretungsberechtigt waren zwei Vorstandsmitglied, nicht der Vorstandsvorsitzende angegeben.
Keine Fahrlässigkeit bei dem Bekl. zu 1)? Er hat doch selbst vorgetragen, unerfahren im Umgang mit dem Transporter zu sein. Er hat nur "Augenmaß" genommen. Es sei "knapp" gewesen. § 1 II StVO verschärft die Sorgfaltspflichten noch. Also hat der Bekl. zu 2) nichts zu verschulden?
Die Beweisprüfung wäre ergiebig gewesen für eine grobe Fahrlässigkeit, die im Mitverschulden noch eine Rolle gespielt hätte. Die Betriebsgefahr des Transporters wiegt allerdings massiv in der Gesamtabwägung bei § 9 StVG. Anwendbarkeit StVG nur 1-2 Sätze
Wo stand denn der Vorstandsvorsitzende? Habe ich übersehen
Ja keine Fahrlässigkeit des Bekl 1). Die Behauptung, der Beklagte 1) habe erkannt, dass er da dranstößt, wurde nach meiner lösung gerade nicht bewiesen. Daran hat sich doch alles entschieden meine ich, sonst wäre die Beweisaufnahme nicht nötig gewesen.
Außerdem meinte der Beklagte 1 doch, er habe schon beim Einfahren die Höhe einmal geprüft bzw konnte unstreitig problemlos einfahren. Allein Unerfahrenheit mit dem Transporter begründet keine Fahrlässigkeit, solange ihm kein konkreter Verstoß zu Last gelegt werden kann. Ich habe dem Beklagten 1 nicht zugemutet, bein Ein und Ausfahren unter dem selben Dach 2-mal die Höhe zu prüfen. Mit einem Höhenunterschied hätte er nicht wirklich rechnen müssen, fand ich.
Wie gesagt, der Zeugenbeweis war nicht ergiebieg nach meiner Lösung. Der zeuge hat nur bekundet, dass der Bekl 1 stehen geblieben wäre. Dann hat der sowas gesagt wie: "Da wird er wohl wahrscheinlich erkannt haben, dass es knapp wird." Das ist eine Schlussfolgerung, die nicht dem Zeugen obliegt, sondern allein dem Gericht. Und der Bekl 1 hat (glaubhaft) plausible Alternativszenarien angeboten, wewegen er stehen geblieben sein könnte (viele Kunden und andere Personen an angrenzender Straße). i.E also non-liquet zu lasten Kläger
04.07.2022, 21:15
Ja, quoteln wäre echt unschön gewesen. Bei mir hat die Klägerin alles gekriegt. Die Auslegung rührt dann daher, dass die Hilfswiderklage aus einem "falschen" Grund (Bedingung) nicht zum Zuge käme und deswegen zur unbedingten Widerklage gezogen wird, §§ 133, 157 BGB analog
Zeitmanagment war mies.
Viel Erfolg an alle morgen!
Zeitmanagment war mies.
Viel Erfolg an alle morgen!