22.06.2022, 08:50
Guten Morgen zusammen,
ich bin gerade dabei, den Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen. Dabei möchte ich natürlich meiner Wahrheitspflicht nachkommen und bin mir an einer Stelle nicht 100-prozentig sicher...
Zum Hintergrund:
Vor knapp über 10 Jahren gab es ein Ermittlungsverfahren gegen mich, welches nach § 45 II JGG eingestellt wurde. Diese Einstellung wurde nach § 60 I Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen.
Im Fragebogen wird Folgendes gefragt:
1.) Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4-8 BZRG) verhängt worden?
Erläuterung: Die Rechtsanwaltskammer hat nach § 36 Abs. 1+2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem BZR gem. § 41
BZRG zu § 7 Nr. 1-5 BRAO.
2.) Sind oder waren gegen Sie Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig?
Erläuterung: Eingestellte Ermittlungsverfahren sind anzugeben, soweit sie gem. § 170 II StPO wegen Schuldungfähigkeit oder Vorliegen eines Verfahrenshindernisses §§ 153, 153 a bis f StPO, 154 a bis e StPO, 205 StPO vorläufig oder endgültig eingestellt wurden. Eingestellte Strafverfahren, deren Einstellungsverfügung länger als 5 Jahre zurück liegen, sind nicht mehr anzugeben.
Nun bin ich der Auffassung, dass das damalige Ermittlungsverfahren gegen mich weder unter 1.) noch unter 2.) fällt, ich es also nicht angeben muss.
Denn es handelt sich nicht um eine strafGERICHTLICHE Verurteilung nach § 4 BZRG (da damals die StA nach § 45 II JGG - ohne Beteiligung des Jugendrichters - eingestellt hat und eine Einstellung keine Verurteilung darstellt).
Und unter 2.) fällt es nicht, da eine Einstellung nach § 45 II JGG weder in den Erläuterungen aufgeführt ist und die Geschichte zudem länger als 5 Jahre zurückliegt.
Oder habe ich da irgendeinen Denkfehler?
Ich möchte ungern irgendwelche falschen Angaben beim Zulassungsantrag machen... Diesbezüglich habe ich schon zu viele Horrorgeschichten gehört.
Vielen Dank für jede Hilfe!
ich bin gerade dabei, den Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen. Dabei möchte ich natürlich meiner Wahrheitspflicht nachkommen und bin mir an einer Stelle nicht 100-prozentig sicher...
Zum Hintergrund:
Vor knapp über 10 Jahren gab es ein Ermittlungsverfahren gegen mich, welches nach § 45 II JGG eingestellt wurde. Diese Einstellung wurde nach § 60 I Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen.
Im Fragebogen wird Folgendes gefragt:
1.) Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4-8 BZRG) verhängt worden?
Erläuterung: Die Rechtsanwaltskammer hat nach § 36 Abs. 1+2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem BZR gem. § 41
BZRG zu § 7 Nr. 1-5 BRAO.
2.) Sind oder waren gegen Sie Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig?
Erläuterung: Eingestellte Ermittlungsverfahren sind anzugeben, soweit sie gem. § 170 II StPO wegen Schuldungfähigkeit oder Vorliegen eines Verfahrenshindernisses §§ 153, 153 a bis f StPO, 154 a bis e StPO, 205 StPO vorläufig oder endgültig eingestellt wurden. Eingestellte Strafverfahren, deren Einstellungsverfügung länger als 5 Jahre zurück liegen, sind nicht mehr anzugeben.
Nun bin ich der Auffassung, dass das damalige Ermittlungsverfahren gegen mich weder unter 1.) noch unter 2.) fällt, ich es also nicht angeben muss.
Denn es handelt sich nicht um eine strafGERICHTLICHE Verurteilung nach § 4 BZRG (da damals die StA nach § 45 II JGG - ohne Beteiligung des Jugendrichters - eingestellt hat und eine Einstellung keine Verurteilung darstellt).
Und unter 2.) fällt es nicht, da eine Einstellung nach § 45 II JGG weder in den Erläuterungen aufgeführt ist und die Geschichte zudem länger als 5 Jahre zurückliegt.
Oder habe ich da irgendeinen Denkfehler?
Ich möchte ungern irgendwelche falschen Angaben beim Zulassungsantrag machen... Diesbezüglich habe ich schon zu viele Horrorgeschichten gehört.
Vielen Dank für jede Hilfe!
22.06.2022, 09:18
5 Jahre sind um
22.06.2022, 10:33
(22.06.2022, 08:50)Gast92 schrieb: Nun bin ich der Auffassung, dass das damalige Ermittlungsverfahren gegen mich weder unter 1.) noch unter 2.) fällt, ich es also nicht angeben muss.
Denn es handelt sich nicht um eine strafGERICHTLICHE Verurteilung nach § 4 BZRG (da damals die StA nach § 45 II JGG - ohne Beteiligung des Jugendrichters - eingestellt hat und eine Einstellung keine Verurteilung darstellt).
Und unter 2.) fällt es nicht, da eine Einstellung nach § 45 II JGG weder in den Erläuterungen aufgeführt ist und die Geschichte zudem länger als 5 Jahre zurückliegt.
Klassischer Fall von Gespenster sehen wo keine sind. Du hast das vollkommen richtig durchdacht.